Oberlandesgericht München Urteil, 04. Aug. 2016 - 6 U 2373/15

bei uns veröffentlicht am04.08.2016
vorgehend
Landgericht München I, 21 O 8148/14, 29.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.05.2015, Az. 21 O 8148/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin geht gegen die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung vor.

Die Klägerin, eine Herstellerin von Schneeketten mit Sitz in Österreich, ist Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 301 361 Bl (Anl. HKLW 1; Registerauszug des DPMA in Anlage BK 1; nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent ist am 06.04.2001 von der Firma … GmbH unter Inanspruchnahme der Priorität der Druckschrift AT 6062000 vom 10.04.2000 angemeldet worden; die Anmeldung wurde am 16.3.2003 veröffentlicht. Die … GmbH ist im Wege der Abspaltung eines Teilbetriebs betreffend den Unternehmensbestandteil „Schneeketten“ mit Wirkung zum 01.01.2005 auf die Klägerin übertragen worden. Der Hinweis auf die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland (zu Az. 501 11 813.6, Anl. HKLW 2) erfolgte Patenterteilung ist am 03.01.2007 veröffentlicht worden.

Das Klagepatent betrifft eine Spannvorrichtung für eine Schneekette. Gemäß Patentanspruch 1 steht unter Schutz eine Spannvorrichtung (1) für eine Gleitschutzkette mit einem Gehäuse (2) und einem Betätigungsglied (3), das eine Raststellung, in welcher ein durch eine Gehäuseöffnung in das Gehäuse (2) hineinziehbarer Spannstrang entgegen seiner Spannrichtung blockierbar ist, sowie eine Freigabestellung aufweist, in welcher die Blockierung aufgehoben ist, und der Spann sträng innerhalb des Gehäuses an eine in Auftwickelrichtung vorgespannte Wickelrolle (4) angeschlossen ist, die um ihre Achse (a) drehbar gelagert ist, wobei an der Wickelrolle (4) ein Klinkenrad (5) mit zumindest einer ihm zugeordneten, federbelasteten Sperrklinke (6) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein zweites Klinkenrad (7) mit einer ihm zugeordneten federbelasteten Sperrklinke (8) vorgesehen ist und die beiden Klinkenräder (5, 7) miteinander drehfest verbunden sind, wobei die Sperrrichtungen der Klinkenräder (5, 7) gegenläufig sind und die federbelasteten Sperrklinken (6, 8) des ersten bzw. des zweiten Klinkenrades (5, 7) mittels eines gemeinsamen Betätigungsgliedes (3) wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern bringbar sind.

Die nachfolgend dargestellten Figuren 3a und 3c geben Ausführungsbeispiele erfindungsgemäßer Vorrichtungen wieder.

In Figur 3a steht die Sperrklinke (6) des inneren Klinkenrades (5) mit diesem in Eingriff, die Sperrklinke (8) des äußeren Klinkenrades (7) ist bei dieser Anordnung aufgrund der entsprechenden Stellung des gemeinsamen Betätigungsgliedes (3) zu diesem beabstandet. Die Klinkenräder und die Wickelrolle sind gegen eine Bewegung im Uhrzeigersinn blockiert, das Seil lässt sich abwickeln:

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In Figur 3 c ist die umgekehrte Situation dargestellt. In dieser greift die Sperrklinke (8) in das äußere Klinkenrad (7) ein, die für das innere Klinkenrad (5) vorgesehene Sperrklinke (6) ist beabstandet, die Klinkenräder und die Wickelrolle sind im Gegenuhrzeigersinn blockiert, das Seil kann nicht mehr weiter herausgezogen werden:

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Wegen der weiteren Patentansprüche 2 - 11, der Beschreibung und der weiteren Zeichnungen wird auf die Klagepatentschrift (Anl. HKLW 1) Bezug genommen.

Die Beklagte vertreibt in Deutschland eine Schneekette des Typs R. easytop, die ebenfalls eine Spannvorrichtung aufweist. Die Spannvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten ist zwischen zwei Betriebszuständen umschaltbar. In einem ersten Betriebszustand kann das Seil entgegen der selbstständigen Aufwickelrichtung aus der Spannvorrichtung herausgezogen werden, ohne dass es sich wieder hineinzieht. Im zweiten Betriebszustand wickelt sich das Seil selbsttätig in der Spannvorrichtung auf, ohne das es entgegen der Aufwickelrichtung aus der Spannvorrichtung herausgezogen werden kann, wobei zum Umschalten zwischen den beiden Betriebszuständen ein Bedienhebel dient. Zum Erreichen dieser Funktionen verfügt die Spannvorrichtung der Beklagten über zwei Sperrklinken, die je nach Stellung des Bedienhebels die Drehung eines - einzigen (ein zweites weist die angegriffene Ausführungsform nicht auf) - Klinkenrades in entweder der einen oder der anderen Richtung blockieren.

Hinsichtlich der Einzelheiten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten wird auf die Ausführungen auf S. 5-7 des Ersturteils verwiesen.

Die Spannvorrichtung der R. easytop-Schneekette der Beklagten lässt sich wie folgt darstellen (vgl. LGU S. 5/7):

Bei geöffnetem Gehäuse (LGU S. 5):

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Im ersten Betriebszustand (Sperrung der Drehung des Klinkenrades entgegen dem Uhrzeigersinn durch Drücken der ersten Sperrklinke durch die schrägen Zahnflanken und die Triebfeder in die Verzahnung des Klinkenrades, vgl. LGU S. 6):

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Im zweiten Betriebszustand (Sperrung der Drehung des Klinkenrades im Uhrzeigersinn durch Umdrehen der Sperrwirkung; durch das Anlegen des Bedienhebels an das Gehäuse wird die erste Sperrklinke vom Klinkenrad weggedreht, so dass insoweit kein Eingriff in die Verzahnung mehr erfolgt, gleichzeitig gelangt die zweite Sperrklinke in Eingriff mit dem Klinkenrad, vgl. LGU S. 7):

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Die Klägerin hat als Anl HKLW 4 weitere fotografische Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt.

Die Klägerin, die die Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2014 (Anl. HKLW 5) und vom 06.02.2014 (Anl. HKLW 6) erfolglos abgemahnt hat, sieht in der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten eine Patentverletzung, weil ihrer Auffassung nach die von der Beklagten hergestellte und im Inland vertriebene Schneekette in gleichwirkender (äquivalenter) Weise von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch mache.

In erster Instanz hat die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

eine Spannvorrichtung für eine Gleitschutzkette mit einem Gehäuse und einem Betätigungsglied, das eine Raststellung, in welcher ein durch eine Gehäuseöffnung in das Gehäuse hineinziehbarer Spannstrang entgegen seiner Spannrichtung blockierbar ist, sowie eine Freigabestellung aufweist, in welcher die Blockierung aufgehoben ist, und der Spannstrang innerhalb des Gehäuses an eine in Aufwickelrichtung vorgespannte Wickelrolle angeschlossen ist, die um ihre Achse drehbar gelagert ist, wobei an der Wickelrolle ein Klinkenrad mit zumindest einer ihm zugeordneten, federbelasteten Sperrklinke vorgesehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei der dem Klinkenrad eine weitere federbelastete Sperrklinke zugeordnet ist, die beiden federbelasteten Sperrklinken mittels eine gemeinsamen Betätigungsgliedes wechselseitig in Eingriff mit dem Klinkenrad sind, wobei die weitere federbelastete Sperrklinke eine Sperrung des Klinkenrades in gegenläufiger Richtung ermöglicht,

insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

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und/oder

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und/oder

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2. der Klägerin für die Zeit ab dem 16. Mai 2003 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu 1.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgem, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den erzielten einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3. Februar 2007 zu machen sind,

- den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

- die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu, hilfsweise durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen und Lieferscheinen, jeweils in Kopie) nachzuweisen ist;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5. die seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

6. an die Klägerin den Betrag von EUR 6.466,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 16. Mai 2003 bis zum einschließlich 02.02.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten und seit dem 03. Februar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der [tatsächlich nicht existierenden] Nichtigkeitsklage über das Klagepatent auszusetzen.

Mit Urteil vom 29.05.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche mangels Vorliegens einer Patentverletzung nicht zu. Sie mache von den Merkmalen (e) bis einschließlich (i) des kennzeichnenden Teils von Patentanspruch 1, wonach patentgeschützt sei (vgl. Merkmalsanalyse Anl. HKLW 3 und LGU S. 18) eine

[(a) Spannvorrichtung...]

dadurch gekennzeichnet, dass

(e) ein zweites Klinkenrad

(f) mit einer ihm zugeordneten federbelasteten Sperrklinke vorgesehen ist und

(g) die beiden Klinkenräder miteinander drehfest verbunden sind,

(h) wobei die Sperrrichtungen der Klinkenräder gegenläufig sind und

(i) die federbelasteten Sperrklinken des ersten bzw. des zweiten Klinkenrades mittels eines gemeinsamen Betätigungsgliedes wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern bringbar sind

nicht - wie klägerseits geltend gemacht - in gleichwirkender Weise Gebrauch.

Zwar löse die angegriffene Ausführungsform der Beklagten die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe mit abgewandelten, objektiv gleichwirkenden Mitteln. Patentgemäß erzielten die Merkmale (e) bis (i) von Patentanspruch 1 die Wirkung, dass der zum Spannen der Gleitschutzkette dienende Spannstrang je nach Bedarf in die eine gewünschte Richtung auf Zug freigegeben und gleichzeitig in die entgegengesetzte Richtung blockiert werde (Beschr., Abs. [0006] und [0018]), damit sich aufgabegemäß bei komfortabler Handhabung auch unter widrigen äußeren Bedingungen die Länge des aus dem Gehäuse herausragenden Teils des Spannstrangs gut justieren lasse (Beschr., Abs. [0003] und [0004]). Dies solle durch ein zweites Klinkenrad mit einer ihm zugeordneten federbelasteten Sperrklinke und einer drehfesten Verbindung beider Klinkenräder bewirkt werden, wobei die Sperrrichtungen der Klinkenräder gegenläufig und die federbelasteten Sperrklinken des ersten und des zweiten Klinkenrades mittels eines gemeinsamen Betätigungsgliedes wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern bringbar seien, so dass eine unpraktische Handhabung mit einem Verklemmen des Betätigungshebels bei Verschmutzung oder Vereisung vermieden werde (Beschr: Abs. [0005]): Diese Wirkung werde auch durch die bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten gewählte Lösung mit nur einem Klinkenrad und den diesem zugeordneten zwei Sperrklinken erreicht, da auch hier der Spannstrang in die eine gewünschte Richtung auf Zug freigegeben und gleichzeitig in die entgegengesetzte Richtung blockiert werde, je nachdem ob mit der Drehung des Bedienhebels die erste Sperrklinke in das Klinkenrad gedrückt werde, während das freie Ende der zweiten Sperrklinke durch den Absatz des Bedienhebels vom Klinkenrad abgehoben werde, oder ob durch das Anlegen des Bedienhebels an das Gehäuse die erste Sperrklinke vom Klinkenrad weggedreht werde und das freie Ende der zweiten Sperrklinke aufgrund der Kraft der Schraubenfeder in Eingriff mit dem Klinkenrad gelange. Auch hier werde durch die wechselseitige Freigabe in die eine und die Blockierung in die andere Richtung erreicht, dass sich der aus dem Gehäuse ragende Teil des Spannstrangs gut justieren lasse, wobei der einzige Bedienhebel in gleicher Weise wie das patentgemäße gemeinsame Betätigungsglied beider Sperrklinken eine komfortable Handhabung ermögliche.

Der maßgebliche Durchschnittsfachmann, ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Planung und Herstellung von Ketten, insbesondere Schneeketten, könne diese abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln allerdings nicht ohne erfinderische Überlegungen als gleichwirkend auffinden. Bei Berücksichtigung des Sinngehalts der Patentansprüche erschließe sich dem Fachmann nicht ohne weiteres, dass wegführend von der mit der patentgemäßen Erfindung erfolgenden Verdopplung der maßgeblichen Maschinenelemente eine gleichwertige technische Lösung der gestellten Aufgabe durch die Verwendung nur eines Klinkenrades mit einer einseitigen Zahnung und zwei in ihrer Ausgestaltung unterschiedlichen, miteinander interagierenden Sperrklinken erzielt werden könne, obwohl das Klagepatent gerade von der Ausführung gemäß dem Stand der Technik mit nur einem Klinkenrad wegen der Nachteile bei der Bedienbarkeit unter widrigen Bedingungen wegführe. Allgemeines Fachwissen in Richtung auf die in der angegriffenen Ausführungsform gewählten Maschinenelemente rechtfertigten insoweit ebenso wenig eine hiervon abweichende Beurteilung wie das grundsätzliche Bestreben des Fachmannes im Bereich des Maschinenbaus, material- und gewichtssparend zu planen. Für die Frage der Auffindbarkeit seien nämlich nicht die allgemeinen und aufgrund seines Ausbildungsstandes und seiner Fachkunde anstellbaren Überlegungen des angesprochenen Durchschnittsfachmanns maßgeblich, sondern gerade die Überlegungen, die sich am Sinngehalt der Erfindung orientierten. Diese Überlegungen müssten den im Klagepatent aufgezeigten Weg nachvollziehen, der von der als ursprünglich nachteilig empfundenen, unpraktisch handhabbaren und zur schlechten Justierung des Spannstrangs führenden Ausführung mit nur einem Klinkenrad wegführe und dieses durch zweifach vorhandene Klinkenräder mit zwei Sperrklinken ersetzen wolle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie wie folgt begründet:

Das Landgericht habe den Sinngehalt der Klagepatentschrift fehlerhaft ermittelt. Dabei habe es nicht beachtet, dass der angesprochene Fachmann - ein normaler Sachverständiger, der auf dem Gebiet der Erfindung tätig sei und über durchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfüge, nicht hingegen ein überragender und hervorragender Sachkenner - über ein bereits in den ersten Semestern des Studiums des Maschinenbaus erlerntes Basiswissen zur Ausbildung eines einzigen Klinkenrades in Verbindung mit zwei in dieses eingreifbare Sperrklinken zum Erreichen einer gegenläufigen Blockierbarkeit des Klinkenrades verfüge, weshalb er unmittelbar aufgrund dieses Basisfachwissens und ohne jegliches erfinderische Zutun angesichts der Klagepatentschrift die bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten eingesetzte Verwendung nur eines Klinkenrades in Verbindung mit zwei Sperrklinken auffinde. Ein derartiges Zahngesperre als Maschinenelement sei dem Fachmann beispielsweise aus dem in Anl. HKLW 7 auszugsweise vorgelegten Lehrbuch von Niemann „Maschinenelemente“, 2. Band „Getriebe“, Berlin 1961, im Abschnitt „Richtungskupplungen“ bekannt (vgl. Abbildung Figur II, S. 16 der Berufungsbegründung, Bl. 137 d. A.). Ein solches, seit langer Zeit vorveröffentlichtes und zum allgemeinen Wissen des Fachmanns zählendes Zahngesperre mit nur einem Zahnrad und zwei Sperrklinken, bei denen die in Eingriff mit der Verzahnung tretenden Klinkename in gegenläufigen Drehrichtungen blockiert werden können, biete sich dem Fachmann ohne weiteres als eine abgewandelte Lösung an, insbesondere wenn er der Patentschrift entnehme, dass die beiden drehfest miteinander verbundenen Klinkenräder unterschiedlich oder auch gleich groß ausgestaltet seien und mit einem Abstand zueinander oder auch unmittelbar nebeneinander angeordnet werden und gemäß Unteranspruch 4 zudem die beiden Klinkenräder einstückig aus einem Spritzgestell gefertigt sein können (vgl. Abbildung Figur I, S. 15 der Berufungsbegründung = Bl. 136 d. A.). Dabei liege die Verwendung eines solchen bekannten Zahngesperres für ihn auch deshalb auf der Hand, da dieses gegenüber dem in Patentanspruch 1 offenbarten Zahngesperre bei der Spannvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform gegenüber der wortsinngemäßen Ausführung nach Patentanspruch 1 auch noch zu einer Vereinfachung führe, die darin bestehe, dass keine zwei unterschiedlichen Verzahnungen mehr vorzusehen seien, sondern mit nur einer Verzahnung gearbeitet werden könne. Dieses Ergebnis werde zudem gestützt durch das bereits in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts veröffentlichte Standardwerk für Maschinenbaustudenten „Die Hütte - Des Ingenieurs Taschenbuch“ (heute: „Hütte - Das Ingenieurwissen“), in dem der Einsatz mehrerer Klinken zum Sperren von Zahnrädern wie auch der Einsatz von einer oder mehrerer Klinken zum Sperren in wechselnden Drehrichtungen beschrieben sei (Anl. HKLW 8).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts treffe es auch nicht zu, dass die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung eine Verdoppelung der Maschinenelemente verfolge. Dem sei entgegenzuhalten, dass das Klagepatent im Unterschied zur angegriffenen Ausführungsform zwar über zwei Klinkenräder verfüge, aber in Übereinstimmung mit dieser zwei Sperrklinken vorsehe. Ein vom Erfinder verfolgtes Prinzip, Maschinenelemente für eine bessere Bedienbareit zu verdoppeln, enthalte die Erfindung gerade nicht: Die Ursache der im Stand der Technik gegebenen schlechten Bedienbarkeit sehe das Klagepatent vielmehr in der unpraktischen Handhabung des Verschmutzungen und Vereisungen ausgesetzten Bedienungshebels, die mit der Verwendung von einem oder zwei Klinkenrädern jedoch nichts zu tun habe. Gleiches gelte, soweit sich im Stand der Technik die Länge des aus dem Gehäuse herausragenden Teils des Spannstrangs nur schlecht justieren lasse. Das Erreichen einer aufgabengemäßen „einfach aufgebauten und robusten Spanneinrichtung“ stehe mit der Verwendung eines zweiten Klinkenrades nicht in Zusammenhang, diese führe vielmehr im Vergleich zur Lösung mit nur einem Klinkenrad zu einer technischen Komplikation und bewirke weder eine gesteigerte „Robustheit“ noch einen „hohen Bedienungskomfort“ wie im Patent beschrieben.

Bei zutreffender Ermittlung des Sinngehalts des Anspruchs 1 gehe der Fachmann auch nicht davon aus, dass die Erfindung von einer Ausführung mit nur einem Klinkenrad wegen der Nachteile der im Stand der Technik offenbarten Bedienbarkeit unter widrigen Bedingungen wegführe. Er erkenne, dass der Sinn der in Anspruch 1 offenbarten Maßnahmen, eine Vorrichtung mit zwei Klinkenrädern mit zwei zugeordneten Sperrklinken und gegenläufigen Sperrrichtungen so auszugestalten, dass die Sperrklinken wechselseitig durch ein gemeinsames Betätigungsglied dem jeweils zugeordneten Klinkenrad zuschaltbar seien, speziell in der Möglichkeit des Erreichens einer gegenläufigen Blockierbarkeit des Spannstrangs und in einer praktischen Handhabung des Betätigungsgliedes zum Umschalten der Blockierrichtung bestehe. Von diesem Wortsinn des Anspruchs 1 sei bei der Beurteilung der Äquivalenzprüfung im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform auszugehen. Dieser Wortsinn führe - auch angesichts des Wortlauts von Unteransprach 4 und der Beschreibung in Abs. [0009] - von einer Ausführung mit nur einem Klinkenrad nicht Weg, sondern gerade zu ihr hin.

Eine zusammenfassende Betrachtung des Aufbaus der angegriffenen Ausführungsform im Vergleich zur patentierten Spannvorrichtung zeige, dass in konstruktiver Hinsicht ein Unterschied nur in der Verwendung von einem Klinkenrad an Stelle von zwei Klinkenrädern (Merkmal (e), LGU S. 18) zu sehen sei. Die nicht wortlautgemäße Verwirklichung der weiteren Merkmale (f) bis einschließlich (i) des kennzeichnenden Teils von Patentanspruch 1 (LGU S. 18) sei aus der Sicht des Fachmanns in technischer Hinsicht die Folge der Entscheidung, bei einer im Oberbegriff offenbarten Sperrvorrichtung die zwei Sperrklinken zu nur einer Sperrklinke zusammenzuführen. Alle konstruktiven Elemente, die patentgemäß dem zweiten Klinkenrad zugeordnet seien, seien in ihrer konstruktiven Konsequenz der angegriffenen Ausführung mit nur einem Klinkenrad zuzuordnen: Für die Frage der äquivalenten Patentverletzung sei dabei allein von Bedeutung, ob die Kombinationswirkung des Patents durch im Sinne des in Patentanspruch 1 offenbarten Kombinationsgedankens gleichwirkende Mittel erreicht werde, unabhängig von der Anzahl der Austauschmittel. Insoweit habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass im Streitfall die technische Gleichwirkung einer patentgemäßen Vorrichtung mit der angegriffenen Ausführungsform zu bejahen sei, nachdem in beiden Fällen im Zusammenwirken jeder der beiden Sperrklinken unabhängig vom Einsatz nur eines Klinkenrades oder zweier Klinkenräder jeweils die Möglichkeit der Blockierung des (einen) Klinkenrades (und damit der mit diesem verbundenen Wickelrolle) in gegenläufigen Sperrrichtungen geschaffen werde und die hiermit erreichte technische Funktion identisch sei, indem nämlich in beiden Fällen wahlweise eine der beiden Drehrichtungen der Wickelspule blockiert und gleichzeitig die Gegenrichtung freigegeben werden könne.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgenommenen Änderungen gegenüber den nicht wortlautgemäß verwirklichten Merkmalen von Patentanspruch 1 stellten entgegen der Auffassung des Erstgerichts Maßnahmen dar, die sich dem Fachmann in Kenntnis der patentgemäßen Konstruktion aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne erfinderisches Zutun zumindest eröffneten, wenn nicht sich ihm sogar aufdrängten, weshalb ein Naheliegen zu bejahen gewesen wäre. Insbesondere der vorstehend erwähnte Umstand, dass der Fachmann um den platz-, gewichts- und materialsparenden Einsatz konstruktiver Elemente bemüht sei, mit der angegriffenen Ausführungsform zudem die aufgabengemäß angestrebte leichte Handhabbarkeit und der angestrebte hohe Bedienungskomfort erreicht würden, belegten diese Beurteilung.

Schließlich werde die abweichende Ausführung der angegriffenen Ausführungsform vom Fachmann auch als gleichwertige Lösung zu einer im Wortsinn des Patentanspruchs 1 liegenden Ausführungsform angesehen. Dies gelte nicht nur in Richtung auf die Merkmale (e), (f) und (h), hinsichtlich derer durch die angegriffene Ausführungsform erreicht werde, dass nur ein Klinkenrad im Zusammenwirken mit einer Sperrklinke in einer Drehrichtung zu sperren und im Zusammenwirken mit der anderen Sperrklinke die andere Drehrichtung zu sperren sei - eine der Erfindung gleichwertige Lösung sondern auch, soweit in Merkmal (g) vorgesehen sei, dass die anspruchsgemäßen beiden Klinkenräder „miteinander drehfest verbunden“ seien. Insoweit erkenne der Fachmann - vor allem auch mit Blick auf Anspruch 4 -, dass dieses Merkmal auch dann erfüllt sei, wenn beide Klinkenräder im Rahmen eines einzigen Elementes ausgebildet seien. Schließlich sei auch bei der angegriffenen Verletzungsform ein gemeinsames Betätigungsglied im Sinne von Merkmal (i) vorgesehen, mittels dessen die beiden federbelasteten Sperrklinken, die dem einzigen Klinkenrad gemeinsam zugeordnet seien, wechselseitig in Eingriff mit diesem zu bringen seien, um so eine Blockierung der Wickelwelle in zueinander gegensätzlichen Drehrichtungen herbeizufuhren, eine für den Fachmann erkennbare und auf der Hand liegende funktionsgleiche Lösung.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 29.05.2015 die Beklagte zu verurteilen wie vorstehend ausgeführt zu den Anträgen erster Instanz mit der Maßgabe, dass es unter Klageantrag 1.3. im dritten Spiegelstrich lautet wie folgt: „... hilfsweise durch Übermittlung von Rechnungen und Lieferscheinen, jeweils in Kopie nachzuweisen ist“.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

Die Klägerin verkenne bereits, dass die Möglichkeit, den Spannstrang sowohl in seiner Auf- als auch in seiner Abwickelrichtung freizugeben und/oder blockieren zu können, nicht die nach dem Klagepatent einzig zu lösende Aufgabe darstelle. Dessen eigentliche Aufgabe stelle sich darin dar, eine einfach aufgebaute und robuste Spannvorrichtung zu schaffen, die sich überdies durch einen hohen Bedienungskomfort auszeichne (Beschr., Abs. [0006]). Dies zeige sich auch darin, dass sich das Klagepatent vom Stand der Technik wie in der DE 297 03 911 Ul abgrenzen wolle, die zwar auch keine wechselseitige Blockierung/Freigabe der Wickelrichtung durch das offenbarte eine Klinkenrad aufzeige, aber der Fachmann hieraus bereits erkenne, dass bei nur einem Klinkenrad mit mehreren Betriebsstellungen Probleme wie Verschmutzung bzw. Vereisung auftreten könnten, die die Funktion beeinträchtigten.

Eine äquivalente Patentverletzung liege schon aufgrund Fehlens eines Austauschmittels nicht vor. Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten weise kein zweites Klinkenrad (Merkmal (e) mit einer zum ersten Klinkenrad gegenläufigen Sperrrichtung (Merkmal (h)) auf, die auf der unterschiedlichen Verzahnung der Klinkenräder beruhe. Stattdessen verwende die angegriffene Ausführungsform nur ein einziges Klinkenrad mit nur einer Sperrrichtung. Dieses sei allerdings kein Austauschmittel für das fehlende zweite Klinkenrad, auch nicht, wenn man die Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 mit der angegriffenen Ausführungsform vergleiche, da zumindest die baulichen Vorgaben (andere Sperrrichtung durch verschiedene Verzahnung) bei dem einen Klinkenrad fehlten.

Die „Einklinkenradlösung“ stelle auch kein gleichwirkendes Austauschmittel dar. Der Fachmann erkenne, dass es dem Klagepatent auf zwei Dinge ankomme, nämlich zum einen auf die Schaffung eines hohen Bedienungskomforts, welcher darin liege, dass der Spannstrang in beide Bewegungsrichtungen abwechselnd blockiert und freigegeben werden könne und zum anderen darauf, die Spannvorrichtung möglichst einfach und robust aufzubauen. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Klagepatent den Fachmann wegführe von einem ihm - worauf die Klägerin unter Bezugnahme auf das „Erstsemesterwissen“ selbst hinweise - wohlbekannten, technisch einfachen Aufbau einer Spannvorrichtung mit nur einem Klinkenrad mit zwei Sperrklinken. Auch die Anweisung an den Fachmann im Klagepatent, wonach er eine robuste Spannvorrichtung schaffen solle, führe ihn bei der Ausgestaltung mit einem einzigen, mit zwei Sperrklinken zusammenarbeitenden Klinkenrad von der erfindungsgemäßen Lehre Weg. In einem solchen Fall müsse nämlich das Klinkenrad bzw. dessen Verzahnung hohe Belastungen aus zwei Richtungen in den beiden Sperrrichtungen aufnehmen. Demgegenüber greife der Fachmann nach der Lehre des Klagepatents vor dem Hintergrund, dass die von der Spannvorrichtung einer Schneekette ausgeübte Zugkraft schon aus Sicherheitsgründen sehr hoch sei und die gespannte Schneekette sich nicht während der Fahrt lösen solle und gleichzeitig den Vortrieb gewährleisten müsse, zu einer Bauweise, bei der jede Sperrklinke einem einzelnen Klinkenrad zugeordnet sei und die in den beiden Sperrrichtungen wirkenden Spannkräfte sich von zwei unterschiedlichen Verzahnungen aufgenommen werden. Der Fachmann erkenne zudem, dass sich der Anmelder erkennbar von der „Einklinkenradlösung“ der Beklagten distanzieren wolle: Soweit sich die Beklagte zur Begründung des Verletzungsvorwurfs auf die technische Lehre des Europäischen Patents der Beklagten EP 1 989 066 Bl (Anlage B4, B4a) beziehe, liege ein verspätetes Vorbringen in der Berufungsinstanz vor, das nicht mehr zu berücksichtigen sei.

Die „Einklinkenradlösung“ orientiere sich schließlich auch nicht an der technischen Lehre des Klagepatents, sondern stehe in Widerspruch zu dieser. Eine Lösung, die das patentgemäße zweite Klinkenrad nicht beinhalte, erkenne der Fachmann zwar als technisch möglich und als der Lösung einer Teilaufgabe des Klagepatents im Sinne der wechselseitigen Freigabe/Blockierungsmöglichkeit zugänglich. Da die in der „Einklinkenradlösung“ der Beklagten vorgesehene Bauweise allerdings nicht in gleicher Weise einfach und robust sei wie nach dem Klagepatent vorgesehen, werde er zwingend zu dem Ergebnis kommen, dass diese nicht am Patentanspruch und an der erfindungsgemäßen technischen Lehre orientiert sei.

Aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns habe der Anmelder des Klagepatents jedenfalls eine Auswahlentscheidung Weg von einer „Einklinkenradlösung“ getroffen. Damit enthalte das Klagepatent einen entsprechenden Verzicht, so dass auch aus diesem Grunde eine äquivalente Patentverletzung ausscheide. Die Klägerin selbst berufe sich darauf, dass sich dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens geradezu als alternative Lösung aufgedrängt habe, an Stelle zweier patentgemäßer Klinkenräder nur ein Klinkenrad mit zwei Sperrklinken zu verwenden, um wechselseitige Sperr- und Freigabezustände zu erhalten. Ausgehend von diesem Grundlagewissen habe sich der Anmelder offensichtlich bewusst dagegen entschieden, eine „Einklinkenradlösung“ unter Schutz zu stellen. An diese Auswahlentscheidung sei der Patentinhaber gebunden. Es fehle somit jedenfalls an der Gleichwertigkeit des angeblichen Austauschmittels.

Basierend auf den Ausführungen der Klägerin handle es sich bei der „Einklinkenradlösung“ schließlich auch um eine dem Stand der Technik zu entnehmende fachnotorische Möglichkeit, eine Spannvorrichtung auszuführen. Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten stelle sich daher als eine nicht-erfinderische Weiterentwicklung des vorbekannten Standes der Technik dar, weshalb der Formsteineinwand erhoben werde, so dass auch aus diesem Grunde eine äquivalente Patentverletzung ausscheide.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 12.05.2016 (Bl. 194/197 d. A.) Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Beklagte den Schriftsatz vom 29.07.2016 ein.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das angegriffene landgerichtliche Urteil vom 29.05.2015 ist zwar zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und mit am selben Tag per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 02.09.2015 innerhalb verlängerter Frist (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO) begründet worden. Sie führt allerdings in der Sache nicht zum Erfolg. Die Beurteilung des Landgerichts, die angegriffene Ausführungsform der Beklagten mache von den Merkmalen (e) bis (i) des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht in gleichwirkender (äquivalenter) Weise Gebrauch (Art. 69 Abs. 1 EPÜ), weshalb eine Patentverletzung zu verneinen sei (Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 9 PatG), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände verhelfen ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

1. Klagepatent

a) Das Klagepatent (EP 1 301 361 Bl, Anl. HKLW 1) betrifft eine Spannvorrichtung für eine Gleitschutzkette, beispielsweise eine Schneekette. Eine solche Schneekette weist in der Regel ein Laufnetz auf, das auf der Lauffläche der Fahrzeugreifen aufliegt und einem Durchdrehen der Reifen auf schneeglatter oder eisiger Straße entgegenwirkt. Schneeketten werden üblicherweise vor Ort (auf der Straße, nicht in der Werkstätte) bei entsprechenden für den Fahrzeugbetrieb ungünstigen Wetterbedingungen aufgezogen. Dies macht eine einfache Montage erforderlich, insbesondere für den nicht technisch versierten Autofahrer. Üblicherweise wird die Kette zunächst mittels eines Spannstranges auf der Innenseite um den Reifen gelegt. Dann wird die Kette mittels eines außen, an der offen sichtbaren Seite anzulegenden Spannstranges festgezurrt, damit sich die Kette nicht lockert und die gewünschte Traktionswirkung entfalten kann. Auf der Außenseite befindet sich regelmäßig eine Spannvorrichtung, die das Spannen der Kette bewirken und einen unerwünschten Rücklauf des Spannstranges entgegen der Spannrichtung vermeiden soll (vgl. Klagepatent, Abs. [0002]).

b) Im Stand der Technik ist eine Spannvorrichtung für Gleitschutzketten in der DE 297 03 911 Ul beschrieben (Anl. B 1). Bei dieser vorbekannten Spannvorrichtung ist im Inneren eines Gehäuses ein Spannstrang auf eine drehbare Wickeltrommel aufgewickelt, die in ihrer Aufwickelrichtung durch eine Feder vorgespannt ist. Die zum Aufwickeln des Spannstranges in der Aufwickelrichtung durch eine Feder vorgespannte Wickeltrommel ist mit einem Klinkenrad drehfest verbunden. Dem Klinkenrad ist eine federbelastete Sperrklinke zugeordnet, die über einen von der Außenseite des Gehäuses betätigbaren Betätigungshebel in Eingriff und außer Eingriff mit den Zähnen des Klinkenrades gebracht werden kann. Befindet sich die Sperrklinke außer Eingriff mit dem Klinkenrad, wird dieses durch die Vorspannung seiner Feder in Aufwickelrichtung angetrieben, so dass in dieser Stellung des Betätigungsgliedes ein Aufwickeln des Spannstranges auf die Wickelrolle ausgelöst werden kann. Befindet sich die Sperrklinke in Eingriff mit den Zähnen des Klinkenrades, wird durch die ineinandergreifenden Zahnformen von Sperrklinke und Klinkenrad das letztere in Aufwickelrichtung gesperrt (vgl. Anl. B 1, S. 3 Z. 5 ff./S. 4).

c) Als nachteilhaft an dieser vorbekannten Vorrichtung wird im Klagepatent die relativ unpraktische Handhabung des Betätigungshebels, der im Falle von Verschmutzung bzw. Vereisung leicht verklemmen könne, gerügt. Überdies lasse sich die Länge des aus dem Gehäuse herausragenden Teils des Spannstranges nur schlecht justieren (Anl. HKLW 1, Abs. [0003]).

Vor diesem Hintergrund liegt der klagepatentgemäßen Erfindung das technische Problem (Aufgabe) zugrunde, eine Spannvorrichtung zu schaffen, die einfach aufgebaut und robust ist (Anlage HKLW 1, Abs. [0006), daneben auch einfach zu handhaben ist und auch unter widrigen äußeren Bedingungen einen hohen Bedienungskomfort aufweist (Anl. HKLW 1, Abs. [0004]).

d) Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch des Klagepatents eine erfindungsgemäße Spannvorrichtung für eine Schneekette vor, die ein zweites Klinkenrad mit einer ihm zugeordneten federbelasteten Sperrklinke aufweist, wobei die beiden Klinkenräder miteinander drehfest verbunden sind und die federbelasteten Sperrklinken des ersten bzw. des zweiten Klinkenrades mittels eines gemeinsamen Betätigungsglieds wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern bringbar sind (Anl. HKLW 1, Abs. [0005]).

Die Merkmale von Anspruch 1 lassen sich entsprechend der Merkmalsgliederung des Erstgerichts (LGU S. 18), die von den Parteien nicht beanstandet wurde und der sich der Senat anschließt, wie folgt gliedern:

(a) Spannvorrichtung für eine Gleitschutzkette mit einem Gehäuse und

(b) einem Betätigungsglied, das eine Raststellung, in welcher ein durch eine Gehäuseöffnung in das Gehäuse hineinziehbarer Spannstrang entgegen seiner Spannrichtung blockierbar ist, sowie eine Freigabestellung aufweist, in welcher die Blockierung aufgehoben ist,

(c) und der Spannstrang innerhalb des Gehäuses an eine in Aufwickelrichtung vorgespannte Wickelrolle angeschlossen ist, die um ihre Achse drehbar gelagert ist,

(d) wobei an der Wickelrolle ein Klinkenrad mit zumindest einer ihm zugeordneten, federbelasteten Sperrklinke vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

(e) ein zweites Klinkenrad

(f) mit einer ihm zugeordneten federbelasteten Sperrklinke vorgesehen ist und

(g) die beiden Klinkenräder miteinander drehfest verbunden sind,

(h) wobei die Sperrrichtungen der Klinkenräder gegenläufig sind und

(i) die federbelasteten Sperrklinken des ersten bzw. des zweiten Klinkenrades mittels eines gemeinsamen Betätigungsgliedes wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern bringbar sind.

e) Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist. Die in diesem Sinne gebotene Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 313 Tz. 15 - Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2011, 701 Tz. 23 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016,169 Tz. 16 - Luftkappensystem; jeweils m. w. N.).

aa) Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist mit dem Landgericht ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Planung und Herstellung von Ketten, insbesondere Schneeketten, anzusehen (LGU S. 16).

bb) Eine erfindungsgemäße Spannvorrichtung (1) im Sinne von Merkmal (a) weist ein Gehäuse (2) mit einem darin schwenkbar gelagerten Betätigungsglied (3) auf, dessen technische Funktion gemäß Merkmal (b) darin besteht, einen Spannstrang zum Spannen der Schneekette je nach Bedarf in eine gewünschte Richtung auf Zug frei zu geben und gleichzeitig in die entgegengesetzte Richtung zu blockieren (Beschr., Abs. [0018]). Zur Blockade eines anspruchsgemäßen, innerhalb des Gehäuses (2) an eine in Aufwickelrichtung vorgespannte, um ihre Achse drehbar gelagerte Wickelrolle (4), vgl. Merkmal (c), angeschlossenen Spannstranges in eine Richtung bei gleichzeitiger Freigabe des Spannstranges in die andere Richtung ist neben dem in Merkmal (d) beschriebenen Klinkenrad ein weiteres (zweites) Klinkenrad vorgesehen (Merkmal (e)). In die beiden miteinander drehfest verbundenen (Merkmal (g)) Klinkenräder (5, 7) können nach dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel jeweils diesen zugeordnete federbelastete Sperrklinken (6, 8) eingreifen (vgl. Merkmale (d) und (f)), wobei diese anspruchsgemäß mittels eines gemeinsamen Betätigungsgliedes (3) wechselseitig in Eingriff mit den zugehörigen Klinkenrädern (5, 7) bringbar sind (Merkmal (i)). Um unterschiedliche Sperrrichtungen der Klinkenräder (5, 7) zu erhalten (Merkmal (h), weisen sie gegenläufig geneigte Auflaufflanken auf, vgl. Beschr., Abs. [0005] und [0019]). Dadurch, dass das Betätigungsglied (3) die Klinkenräder (5, 7) umgibt und die Sperrklinken (6, 8) außerhalb des Betätigungsgliedes (3) gelagert sind, wird aufgabengemäß eine einfache Bedienbarkeit erreicht (vgl. Beschr., Abs. [0010]). Der Umstand, dass der Spannstrang anspruchsgemäß in seine beiden Bewegungsrichtungen blockiert und frei gegeben werden kann, fuhrt zudem zu einem hohen Bedienungskomfort sowie einer einfachen und robusten Spannvorrichtung (Beschr., Abs. [0006]).

2. Verletzung

a) Dass die angegriffene Ausführungsform der Beklagten, die Schneekette des Typs R. easytop, deren Spannvorrichtung im Tatbestand dieses Senatsurteils sowie in Anlagen HKLW 4 bildlich dargestellt ist, von den Merkmalen, (a) bis (d) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, wird von der Beklagten zu Recht, da in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nicht in Abrede gestellt.

b) Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass die angegriffenen Schneeketten mangels eines zweiten Klinkenrades von den Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 (Merkmale (e) bis (i)) nicht wortsinngemäß Gebrauch machen. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine äquivalente Patentverletzung verneint habe.

(aa) Der Schutzbereich eines Patents erstreckt sich auch auf vom Wortsinn abweichende Ausführungen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d. h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte. Eine äquivalente Benutzung der Erfindung liegt hiernach vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 361 Tz. 18 -Kochgefäß; s.a. Benkard/Scharen, PatG, IL Aufl. 2015, § 14 Rn. 101 m. w. N.; Rinken/Kühnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 60 m. w. N.; Mes, PatG, 4. Aufl. 2015, § 14 Rn. 66 ff): Das Austauschmittel muss - zumindest im Wesentlichen (vgl. BGH a. a. O. Tz. 25 - Kochgefäß) dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung). Der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages muss ferner ohne erfinderische Überlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel aufzufinden (Naheliegen). Schließlich ist zu prüfen, ob die Überlegungen, die hierzu angestellt werden müssen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die durch hiervon abweichende Mittel gekennzeichnete Ausführung als der gegenständlichen (wortsinngemäßen) gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

(bb) In Anwendung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ist mit der Klägerin zwar von der Gleichwirkung des in der angegriffenen Ausführungsform zum Ausdruck kommenden technischen Lösungsmittels im Vergleich zur Lehre des Klagepatents auszugehen (Stufe 1). Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt das angegriffene Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel für den angesprochenen Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens im Sinne des zweiten Prüfungsschrittes auch nahe (Stufe 2). Allerdings fehlt es an der Gleichwertigkeit (Stufe 3), weil der Fachmann in Kenntnis der patentgemäßen Lehre nicht auf die Verwendung nur eines Klinkenrades an Stelle von - wie in Patentanspruch 1 offenbart - zwei Klinkenrädern mit unterschiedlichen Sperrrichtungen zu rückgreifen wird, um dieses als im Verhältnis zur Erfindung funktionsgleiches Lösungsmittel in Betracht zu ziehen:

(1) Zur Frage der technischen Gleichwirkung hat das Landgericht - ausgehend von der zutreffenden Darstellung der an in dieser Stufe der Äquivalenzprüfung zu stellenden Kriterien (LGU S. 19/20; vgl. auch Benksard/Scharen a. a. O., § 14 Rn. 103 m. w. N. unter Hinweis darauf, dass für eine gleichwirkende Lösung weder die Übereinstimmung bei einem Einzelvergleich der Merkmale des Austauschmittels im Verhältnis zur patentgemäßen Lehre ausreichend sei, noch im Hinblick auf das bloße Leistungsergebnis; s.a. Rinken/Kühnen a. a. O., § 14 Rn. 61 m. w. N.; Mes a. a. O., § 14 Rjn. 71 ff. m. w. N.) - festgestellt, die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 (Merkmale (e) bis (i)) patentgemäß zu erzielende Wirkung, den Spannstrang in die eine gewünschte Richtung auf Zug freizugeben und gleichzeitig in die entgegengesetzte Richtung zu blockieren, werde auch durch die von der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten gewählte abgewandelte Lösung mit nur einem Klinkenrad und den diesem zugeordneten zwei Sperrklinken erreicht. Die wechselseitige Freigabe in die eine und die Blockierung in die andere Richtung je nach Stellung des Bedienhebels bewirke, dass sich der aus dem Gehäuse ragende Teil des Spannstranges gut justieren lasse und führe zu der patentgemäß geforderten komfortablen Handhabung. Hierbei hat das Landgericht zwar - wie von der Beklagten im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet wird - nicht in den Blick genommen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden technischen Problem, nämlich was die patentgemäße Lehre tatsächlich zu leisten vermag (BGH GRUR 2015, 352 Tz. 11 - Quetiapin), eine patentgemäße Spannvorrichtung neben dem hohen Bedienkomfort, auch die Vorteile eines einfachen Aufbaus und einer robusten Ausführungen bietet (siehe oben unter II.l.c). Dennoch kann die Gleichwirkung nicht verneint werden (siehe hierzu nachfolgend (a)). Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, einer äquivalenten Verletzung stehe bereits entgegen, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform an einem Austauschmittel für das zweite Klinkenrad fehle (siehe hierzu nachfolgend (b)).

(a) Der dem Klagepatent zugrunde liegende wesentliche Erfindungsgedanke liegt in der wechselseitigen Freigabe- und Blockadefunktion, die dadurch erreicht wird, dass eine der beiden federbelasteten Sperrklinken mit Hilfe des Bedienhebels in Eingriff mit einem der beiden beanspruchten Klinkenräder gebracht wird und dabei gleichzeitig die zweite federbelastete Sperrklinke außer Eingriff mit dem zweiten Klinkenrad steht. Diese technische Funktion der wechselseitigen Freigabe- und Blockiermöglichkeit erfüllt auch die angegriffene Ausführungsform der Beklagten mit nur einem Klinkenrad, aber mit (ebenfalls) zwei wechselseitig in Eingriff bringbaren federbelasteten Sperrklinken. Dass die angegriffene Ausführungsform, die im Stand der Technik beschriebenen Nachteile beim Anlegen der Schneekette unter ungünstigen Wetterbedingungen wie das Verschmutzen oder eine Vereisung der Spannvorrichtung mit der Gefahr, dass letztere leicht verklemmen könne, aufweise, hat die Beklagte nicht dargetan. Was den weiteren im Klagepatent beschriebenen Nachteil im Stand der Technik anbelangt, wonach sich die Länge des aus dem Gehäuse herausragenden Teils nur schlecht justieren lasse (Beschr., Abs. [0003] a.E.), trifft dies auf die angegriffene Ausführungsform gerade nicht zu, dem wirkt nämlich gerade die wechselseitige Blockierbarkeit der Sperrklinken in der Spannvorrichtung der R. easytop-Schneekette der Beklagten entgegen. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform in Bezug auf die Robustheit nicht zumindest im Wesentlichen die gleiche Wirkung erreicht wie eine Spannvorrichtung nach der Lehre des Klagepatents.

Zwar weist die angegriffene Ausführungsform in Bezug auf den einfachen Aufbau - siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen - Defizite gegenüber der patentgemäßen Lehre auf, dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die nach der Lehre des Klagepatents zu erzielenden Vorteile wurden nicht mehr in einem im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, erzielt werden.

(b) Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform an einem (im Wesentlichen)“gleichwirkenden Austauschmittel fehle, da die Spannvorrichtung keine zwei Klinkenräder mit gegenläufigen Sperrrichtungen aufweise. Denn durch eine besondere Ausgestaltung eines Merkmals des Patentanspruchs bei der angegriffenen Ausführungsform kann ein anderes patentgemäßes Merkmal überflüssig werden, so dass die besondere Gestaltung des einen patentgemäßen Merkmals Ersatzmittel für die Benutzung des anderen sein kann (vgl. BGH GRUR 1992, 594, 597 - Mechanische Betätigungsvorrichtung). In der Patentschrift wird die Verwendung des zweiten Klinkenrades besonders hervorgehoben (vgl. insbesondere Abs. [0005]). Die beiden Klinkenräder sind jeweils drehfest miteinander verbunden (Merkmal g). Jedem der Klinkenräder ist jeweils eine federbelastete Sperrklinke (6, 8) zugeordnet (Merkmal f). Da die Sperrrichtungen der drehfest miteinander verbundenen Klinkenräder gemäß Merkmal h gegenläufig ausgebildet sind, werden durch die Bedienung des Betätigungsglieds gemäß Merkmal i die Sperrklinken in eine Position gebracht, in der sie das zugeordnete Klinkenrad entweder blockieren oder freigeben. Hierdurch wird der drehbar gelagerte Spannstrang (Merkmal c) in eine Richtung bei gleichzeitiger Freigabe in die andere Richtung blockiert. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird - wie vorstehend unter (a) ausgeführt -die im Wesentlichen gleiche Wirkung durch ein Zusammenwirken des Bedienhebels (Betätigungsglied im Sinne von Merkmal b) mit den beiden federbelasteten Sperrklinken und dem einzigen Klinkenrad dadurch erreicht, dass die beiden federbelasteten Sperrklinken mit dem einzigen Klinkenrad so in Eingriff gebracht werden, dass eine Freigabe bzw. Blockade des Blockade des Spannstrangs erreicht wird:

Wie in der oben wiedergegebenen Anlage B 9 dargestellt, wird bei Anheben des Bedienhebels die durch eine Drehfeder vorbelastete erste Sperrklinke durch die Drehung in das Klinkenrad gedrückt, während das freie Ende der zweiten Sperrklinke durch einen Absatz des Bedienhebels vom Klinkenrad abgehoben wird. Bei dem so abgehobenen Bedienhebel drücken die steilen Zahnflanken des Klinkenrades bei dessen Drehung im Urzeigersinn die erste Sperrklinke gegen die Kraft der Drehfeder Weg. Bei einer Drehung des Klinkenrades entgegen dem Uhrzeigersinn wird die erste Sperrklinke durch die schrägen Zahnflanken und die Drehfeder in die Verzahnung des Klinkenrades gedrückt und dadurch gesperrt.

Wird der Bedienhebel, wie in Anlage B 10 dargestellt, zum Gehäuse geklappt, gelangt die erste Sperrklinke außer Eingriff mit dem Klinkenrad und übt keine Sperrfunktion mehr aus. Die zweite Sperrklinke wird mittels der Schraubenfeder heruntergedrückt und gelangt in Eingriff mit dem Klinkenrad. Bei Drehung entgegen dem Uhrzeigersinn drücken die Auflaufflanken der Klinkenradverzahnung die zweite Sperrklinke gegen die auf sie wirkende Federkraft aus der Verzahnung. Die Drehung im Uhrzeigersinn ist dagegen gesperrt, weil die steile Flanke der Verzahnung des Klinkenrads die zweite Sperrklinke nicht wegdrücken kann. D. h. die Wirkung, die nach der Lehre des Klagepatents den beiden drehfest miteinander verbundenen Sperrklinken mit gegenläufigen Sperrrichtungen zukommt, wird bei der angegriffenen Ausführungsform durch die besondere Ausgestaltung der Auflaufflanken der Sperrklinken und deren Zusammenwirken mit den beiden in besonderer Weise ausgestalteten beiden Sperrklinken und dem Betätigungshebel im Wesentlichen in gleicher Weise erreicht.

(b) Für den Fachmann war das Austauschmittel im Sinne der zweiten Stufe (Naheliegen) aufgrund seines Fachwissens auch ohne erfinderisches Zutun als im Verhältnis zur patentgemäßen Lehre gleichwirkendes Lösungsmittel erkennbar. Die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts beruht, wie bereits im Termin erörtert, auf dem Umstand, dass das Landgericht die Frage der Orientierung an der abgewandelten Lehre am Patentanspruch, wie sich bei der Frage der Gleichwertigkeit stellt, bereits im Rahmen des Naheliegens geprüft hat.

Unter Heranziehung seines Fachwissens, hinsichtlich dessen die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, zum Grundlagenwissen im Bereich des Maschinenbaus gehöre der Umstand, ein Zahngesperre mit nur einem Zahnrad und zwei Sperrklinken, bei denen die in Eingriff mit der Verzahnung tretenden Klinkenarme in gegenläufigen Drehrichtungen blockiert werden können, zu versehen (vgl. Anl. HKLW 7, HKLW 8), bietet sich ihm bei sorgfältigem Studium der Klagepatentschrift unter Zuhilfenahme dieses erwartbaren Fachwissens (vgl. Rinken/Kühnen a. a. O., § 14 Rn. 63), kann das Naheliegen einer abgewandelten Lösung unter Verwendung nur eines einzigen Klinkenrades mit zwei gegenläufigen Sperrklinken wie bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verneint werden.

(c) Es fehlt im Streitfall aber an der Gleichwertigkeit Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Verletzung eines Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann zu bejahen, wenn die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um ein abgewandeltes Mittel als objektiv gleichwirkend aufzufinden, am Sinngehalt der im Patentanspruch orientiert sind (BGH, Urt. v. 14.6.2016 - X ZR 29715 Tz. 49 m. w. N. - Pemetrexed). Orientierung am Patentanspruch setzt danach voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet. Nicht erforderlich ist, dass die Beschreibung des Klagepatents Ausführungen dazu enthält, die den Fachmann gerade zu dieser Ausgestaltung hinlenken (BGH GRUR 2014, 852 Tz. 15 - Begrenzungsanschlag). Beschränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als die vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist. Deshalb ist eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte. Nach dieser Rechtsprechung fallt eine solche Ausführungsform, auch wenn die Abwandlung keinen wesentlichen Einfluss auf die erfindungsgemäße Wirkung hat und dieser Umstand dem Fachmann nahegelegt war, nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn dem Patentanspruch aus fachmännischer Sicht zu entnehmen ist, dass die Übereinstimmung mit dem primären Wortlaut zu den wesentlichen Erfordernissen der Erfindung gehört (BGH a. a. O. Tz. 50 f. - Pemetrexed). Für Fallgestaltungen, in denen dem Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten zugrunde liegt, wurde das Erfordernis der Orientierung am Patentanspruch dahin konkretisiert, dass die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen müssen. Deshalb wurde eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln verneint, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH a. a. O. Tz. 52 m. w. N. - Pemetrexed). Hierfür reicht es jedoch nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform aufgrund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeinen Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann aufgrund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden (BGH a. a. O. Tz. 53 ff. - Pemetrexed).

Entscheidend ist somit, ob der Fachmann zu der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Abwandlung gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientiert. Zwar bietet die Patentschrift entgegen der Auffassung der Beklagten dem Fachmann keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Anmelder dahingehend eine Auswahlentscheidung getroffen habe, von zwei (nur in der Beschreibung, nicht hingegen im Patentanspruch aufgeführten) alternativen und gleichwertigen technischen Lösungen in Gestalt der Verwendung nur eines Klinkenrades oder eines zweiten Klinkenrades auf lediglich eine Möglichkeit - nämlich den Einsatz zweier Klinkenräder - zurückzugreifen (vgl. BGH a. a. O. - Okklusionsvorrichtung, Tz. 35 und Tz. 55, 60 f - Pemetrexed). Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Anmelder habe bewusst auf eine „Einklinkenradlösung“ verzichten wollen und müsse sich an diesem Verzicht festhalten lassen, finden sich für den Fachmann in der Patentbeschreibung nicht. Allerdings ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass das Klagepatent von der im Stand der Technik bekannten Maßnahme der Verwendung nur eines Klinkenrades gerade wegführt mit der Folge, dass eine diese Maßnahme, die „Einklinkenradlösung“, nutzende Ausführung nicht gleichwertig ist (vgl. Benkrad/Scharen a. a. O., § 14 Rn. 114 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2011 2 U 144/09, Tz. 57). Einen solchen Hinweis entnimmt der Fachmann bereits Abs. [0005] der Beschreibung, in der die Lösung der patentgemäßen Aufgabe in der Verwendung eines zweiten Klinkenrades (an Stelle des im Stand der Technik vorgesehenen einen Klinkenrades) gesehen wird. Auch in der weiteren Beschreibung werden die Vorteile einer Spannvorrichtung, bei jedem der beiden Klinkenräder mit gegenläufigen Sperrrichtungen eine federbelastete Sperrklinke zugeordnet ist, insbesondere auch in Bezug auf die Einfachheit des Aufbaus hervorgehoben (vgl. Abs. [0006]). Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, der Klagepatentschrift lasse sich nicht entnehmen, dass die Lehre nach dem Klagepatent von einer Ausführungsform mit nur einem Klinkenrad wegführe, und hierbei darauf verweist, die Verwendung von zwei Klinkenräder sei für die Vermeidung der am Stand der Technik (DE 297 03 911) gerügten Nachteile (Abs. [0003) nicht erforderlich, kann dem nicht beigetreten werden. Denn dies steht im Widerspruch zu dem vorstehend wiedergegebenen Ausgangspunkt der Orientierung am Patentanspruch (BGH a. a. O. Tz. 50 - Pemetrexed), der ebenso wie die Beschreibung maßgeblich auf die Verwendung von zwei in bestimmter Weise ausgestalteten Klinkenräder abstellt. Auch der weitere Hinweis der Klägerin, aus den Unteransprüchen ergebe sich, dass auch die patentgemäße Lehre nicht allein auf getrennte Bauteile abstelle, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Unteranspruch 3, wonach das erste Klinkenrad (7) einen größeren Durchmesser als das zweite Klinkenrad (5) aufweist, kann der Fachmann keinen Hinweis auf eine einstückige Ausführung im Sinne eines einzigen Klinkenrades entnehmen; Gleiches gilt für die Beschreibung (Abs. [0008] und [0016]) und die Figuren, die lediglich einen unterschiedlichen Durchmesser der zwei Klinkenräder zeigen.

Auch aus Unteranspruch 4

„Spannvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Klinkenräder (5, 7) einstückig aus einem Spritzgussstück gefertigt sind.“

kann der Fachmann nicht entnehmen, dass die Lehre des Klagepatents nach Anspruch 1 entgegen dessen Wortlaut und der Beschreibung und Zeichnungen sich nicht auf eine Ausführung mit zwei im Durchmesser gleichen oder verschiedenen Klinkenrädern mit gegenläufigen Sperrrichtungen bezieht. Denn Unteranspruch 4 befasst sich lediglich mit der Herstellung der beiden nach den Merkmalen der vorangegangenen Ansprüche 1 bis 3 ausgestalteten Spannvorrichtungen mit jeweils zwei patentgemäß ausgestalteten Sperrklinken.

Schließlich wird der Fachmann - wie von der Beklagten geltend gemacht - in dem vergleichsweise komplizierten Aufbau der angegriffenen Ausführungsform mit nur einem Klinkenrad und zwei gegenläufigen, aufgrund gleichbleibender Laufrichtung der Verzahnung geometrisch im unterschiedlich zu konzipierenden Sperrklinken den aufgabenmäßig vorgesehenen einfachen Aufbau bei der angegriffenen Spannvorrichtung nicht als gleichwertig gegeben erachten.

cc) Da aus den vorstehenden Gründen zu (c) die angegriffene Ausführungsform der Beklagten weder in wortsinngemäßer, noch in äquivalenter Weise vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht, war eine Entscheidung über den Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsfonn der Beklagten stelle sich als eine vom Schutzbereich des Klagepatents nicht umfasste nicht-erfinderische Weiterentwicklung des vorbekannten Standes der Technik dar (sog. „Formstein“-Einwand), nicht mehr veranlasst.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.