1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 12 O 9304/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers erscheint bei vorläufiger Bewertung begründet.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1. Das Landgericht hat die Klage ohne Rechtsfehler und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger stand bei Erklärung seines Widerspruchs erst im Jahr 2016 kein Widerspruchsrecht mehr zu. Er wurde mit Übermittlung des Versicherungsscheins vom 24.11.2004 formell und inhaltlich ordnungsgemäß belehrt und es ist davon auszugehen, dass er alle nach § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 VVG a.F. (vom 13.07.2001) erforderlichen Unterlagen erhalten hat, so dass die in der Belehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins genannte Widerspruchsfrist von 30 Tagen mit Erhalt der Unterlagen zu laufen begann.
Die Berufung wendet sich gegen die vom Landgericht bejahte inhaltliche Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung allein deswegen, weil darin eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen angegeben ist, wie sie für Lebensversicherungsverträge gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG i.d.F. vom 02.12.2004 ab 08.12.2004 galt, während zur Zeit der Übersendung/ des Erhalts des Versicherungsscheins noch § 5a VVG i.d.F. vom 13.07.2001 in Kraft war, wonach die Frist auch für Lebensversicherungsverträge lediglich 14 Tage betrug.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zu seinen Gunsten eingeräumte längere Frist - offenbar im Vorgriff auf die anstehende Gesetzesänderung - die Belehrung nicht fehlerhaft macht. Bereits in der im Urteil zitierten Entscheidung vom 16.12.2015, Az. IV ZR 71/14, Rn. 12, hat der Bundesgerichtshof inzident zum Ausdruck gebracht, dass die Einräumung einer längeren Frist nicht schadet, da sich der Versicherer ggf. daran festhalten lassen muss - auch wenn die Fallgestaltung dort eine etwas andere war. Darüber hinaus hat das OLG Köln mit Urteil vom 08.04.2016, Az. I-20 U 198/15, juris, ausdrücklich über eine Fallgestaltung wie hier im Sinne der Auffassung des Landgerichts und des Senats entschieden (vgl. juris Rn. 29). Der Bundesgerichtshof hat die dort zugelassene Revision unter Az. IV ZR 125/16 mit Beschlüssen vom 27.09.2016 und 17.11.2016 (ebenfalls veröffentlicht bei juris) zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren stand nach der Begründung der Beschlüsse die hier betroffene Rechtsfrage offenbar gar nicht mehr im Streit, da diese Thematik nicht angesprochen wird. Im Übrigen wird angemerkt, dass bei einer solchen Belehrung entgegen der Auffassung der Berufung keine Verwirrung des Versicherungsnehmers zu befürchten ist. Die Belehrung beschreibt aus sich heraus, in sich abgeschlossen, eindeutig und klar das dem Versicherungsnehmer eingeräumte Widerspruchsrecht, dessen Fristbeginn und Dauer; eine erläuternde Verweisung auf gesetzliche Vorschriften enthält sie (insoweit zulässig) nur hinsichtlich § 10a VAG, hingegen weder allgemein noch speziell hinsichtlich § 5a VVG.
Die weiteren Ausführungen der Berufungsbegründung beziehen sich auf die Voraussetzungen einer etwaigen Verwirkung, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und daher besonders gravierende Umstände vorliegen müssen. Dies ist nach dem eben Gesagten - die Belehrung war ordnungsgemäß - nicht entscheidungserheblich.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
2. Die auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die diese zulässig aus eigenem Recht erhoben haben, dürfte im Ergebnis auch begründet sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist das zwar nicht dem Urteil des BGH vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14, zu entnehmen - darin geht es um den materiellen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Nutzungen nach wirksamem Widerspruch, nicht um den Streitwert und die Frage, ob derartige Nutzungen gegebenenfalls als Hauptforderung oder als Nebenforderung im Sinne der §§ 4 ZPO, 43 Abs. 1 GKG einzuordnen sind. Ebensowenig kommt es darauf an, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch insgesamt beziffert wurde. Nebenforderungen werden auch dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst werden (BGH NJW-RR 2000, 1015, Rn. 4 bei juris m.w.N.).
Der Senat teilt jedoch in der Sache nicht den Ausgangspunkt anderer Oberlandesgerichte (Celle und Karlsruhe in den im angefochtenen Streitwertbeschluss zitierten Entscheidungen, OLG Köln im Beschluss vom 28.01.2015, Az. 20 W 72/14, juris), dass in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag der Anspruch auf Prämienrückgewähr die Hauptforderung, der auf Nutzungsersatz hingegen (stets) eine bloße Nebenforderung darstellt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 19.12.2016, Az. IX ZR 60/16, juris Rn. 3, zur Abgrenzung ausgeführt:
„Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9).“
Bei den hier betroffenen Fallgestaltungen neigt der Senat der Auffassung zu, dass die einzelnen in das bereicherungsrechtliche Saldo einzubeziehenden Positionen regelmäßig gleichrangig nebeneinander und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. IX ZR 188/08, juris; zum Ganzen Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rn. 8).