Oberlandesgericht München Endurteil, 23. März 2016 - 7 U 900/15

published on 23/03/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 23. März 2016 - 7 U 900/15
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Landgericht München I, 34 O 24791/10, 03/02/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3.2.2015 (Az.: 34 O 24791/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gemäß Ziff. 1. des angegriffenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Mit Gesellschaftsvertrag vom 11.3.2007 (Anlage K 3) gründeten die Parteien die ... store 110 oHG (im folgenden nur noch: Gesellschaft der Parteien). Der Gesellschaftsvertrag hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:

Die Parteien dieses Vertrages gründen eine offene Handelsgesellschaft (oHG), um gemeinsam in dem Anwesen W.straße 58 in … M. ein Ladenlokal zum Vertrieb von Telekommunikationsprodukten und -leistungen sowie Zubehör aller Art und zugehörigen Dienstleistungen zu betreiben. ...

§ 2 Gesellschaftszweck (1) Gesellschaftszweck ist der Vertrieb von Telekommunikationsprodukten und -leistungen sowie Zubehör aller Art und zugehörigen Dienstleistungen. ...

§ 3 Gesellschafter, Einlagen, Konten (1) Das Gesellschaftskapital beträgt € 50.000,-. ... Die Einlage von BG [= die Beklagte, Anm. des Senats] beträgt € 12.5000,- ... Die Einlage des Partners [= die Klägerin, Anm. des Senats] beträgt € 37.5000,- ...

(2) ... Der Partner erbringt auf seine Einlage gemäß Ziff. (1) mit Unterzeichnung dieses Vertrages einen Teilbetrag von € 10.000,- ... durch Bareinzahlung auf des Konto der Gesellschaft. ...

(3) BG gewährt dem Partner in der Höhe der Differenz gemäß Ziff. 2. zwischen Teilbetrag und Einlage des Partners ein Gesellschafterdarlehen gemäß besonderer Vereinbarung. Dieses Gesellschafterdarlehen wird gemäß § 6 Abs. (3) verzinst und in dem Maße zurückgeführt, als der Partner durch Aufzahlungen und zugewiesene Gewinnanteile die Differenz zwischen dem eingezahlten Betrag und der vertraglichen Einlage verringert.

§ 10 Dauer, Kündigung, Auflösung... (3) Das Recht zur Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die übrigen Gesellschafter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würde, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter. Mit Zugang dieses Beschlusses durch eingeschriebenen Brief scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nach dem Ausscheiden nur ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft aufgelöst.

§ 11 Liquidation (1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt. ... Liquidatorin ist ausschließlich die BG oder ein von ihr zu benennender Dritter.

Ferner gewährte die Beklagte - wie in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen - am 11.3.2007 ein Darlehen über 27.500,- €. Der Darlehensvertrag (Anlage B 10) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.

Zwischen den Parteien wurde am heutigen Tag ein Vertrag über die Begründung der ... store 110 oHG geschlossen. Der Partner [= die Klägerin] hat sich in diesem Vertrag verpflichtet, eine Einlage ... zu erbringen. Da der Partner diese Summe nicht sofort bezahlen kann, gewährt ihm BG [= die Beklagte] im Rahmen der nachfolgenden Regelungen ein Darlehen.

§ 1... Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgt auf das Konto der ... store 110 oHG.

§ 3... BG verzichtet für die Dauer des Bestandes der ... store 110 oHG auf eine ordentliche Kündigung des Darlehens. Danach kann das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. ...

§ 4 Der Partner wird das Darlehen vorrangig aus seinen Gewinnen aus der... store 110 oHG ... zurückführen. Die Parteien sind sich einig, dass Barentnahmen aus den Gewinnen erst nach vollständiger Rückführung des Darlehens möglich sind. ...

Die ... GmbH ist durch Vertrag mit der T. O 2 Germany GmbH & Co KG mit dem Vertrieb von O 2 - Produkten in Deutschland beauftragt und lizensiert. Zwischen der Gesellschaft der Parteien und der ... GmbH wurde eine Vereinbarung über den Betrieb eines O 2 - Partnershops abgeschlossen (Anlage K 5). Ferner wurde zwischen der Gesellschaft der Parteien und der ... GmbH der Dienstleistungsvertrag vom 11.3.2007 (Anlage K 6) abgeschlossen, wonach die ... GmbH unter anderem mit der Buchhaltung für die Gesellschaft zwischen den Parteien beauftragt war.

Spätestens im März 2009 stellte die Gesellschaft der Parteien ihre Vertriebstätigkeit ein. Zum 1.4.2009 gab sie das im Gesellschaftsvertrag genannte Ladenlokal in der W.straße in M. auf. Am 10.12.2010 kündigte die Beklagte das der Klägerin gewährte Darlehen (vgl. Kündigungsschreiben Anlage B 12). Am 16.9.2011 beschloss die Beklagte auf einer von ihr einberufenen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zwischen den Parteien den Ausschluss der Klägerin aus wichtigem Grund.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Buchhaltungsunterlagen der ... store 110 oHG mit Sitz in M., insbesondere die Billsize-Provisionen, welche über die ... store 110 oHG erzielt und von der Firma T. O 2 Germany GmbH & Co KG an die Beklagte ausbezahlt wurden, sämtliche Rechnungen über die Ladenausstattung der ... store 110 oHG und Buchhaltungsunterlagen, welche den Eingang und die Höhe der Zusatzprovisionen belegen, welche die ... store 110 oHG durch die Vermittlung folgender Verträge erzielt hat: - G. C spezial ASC - Card M Verträge - DSL Aktion Bonus zur Einsicht zu überlassen.

Hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Zustimmung zu erteilen, damit die Klägerin im Namen der ... store 110 oHG mit Sitz in M. von der co-trade GmbH, M. Straße 113, … U. folgende Auskunft einfordert und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzt: Die von der Firma T. O 2 Germany GmbH & Co KG berechneten Provisionen, insbesondere die Billsize-Provisionen, welche die ... store 110 oHG erzielt hatte, für den Partnershop mit der VP-Nr. 129000908 oder der Fachhandels-VO-Nr. 12995908 unter Angabe folgender Informationen: - VO-Nummer - Provisionen - Auftragsart (Laufzeit) - Freischaltdatum.

Weiter hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, der ... store 110 oHG sämtliche Buchhaltungsunterlagen der ... s, 110 oHG mit Sitz in M. insbesondere - die Billsize-Provisionen, welche über die ... store 110 oHG erzielt und von der Firma T. O 2 Germany GmbH & Co KG an die Beklagte ausbezahlt wurden, - sämtliche Rechnungen über die Ladenausstattung der ... store 110 oHG, - Buchhaltungsunterlagen, welche den Eingang und die Höhe der Zusatzprovisionen belegen, welche die ... store 110 oHG durch Vermittlung folgender Verträge erzielt hat: G. C Spezial ASC, Card M Verträge, DSL Aktion Bonus zur Einsicht zu überlassen.

II. festzustellen, dass die Klägerin durch den Gesellschafterbeschluss der ... store 110 oHG vom 16.9.2011 nicht aus der ... store 110 oHG ausgeschlossen wurde.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen,

an die Beklagte einen Betrag von € 27.500,- nebst Darlehenszinsen von 6,5% aus einem Betrag von € 27.500,- seit 18.7.2007 (Darlehensgewährung) bis 31.3.2011 (Kündigung) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2011 (Zeitpunkt der Fälligkeit nach Kündigung) zu bezahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Teilabweisung der Klage resultiert daraus, dass der Klägerin nach Auffassung des Landgerichts Einsicht in die Buchhaltung der Gesellschaft der Parteien nur durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zustehe. Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Ersturteils des Landgerichts München I vom 3.2.2015 die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag von € 27.000,- nebst Darlehenszinsen von 6,5% aus € 27.000,- seit 18.7.2007 bis 31.3.2011 in Höhe von € 6.500,71 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag von € 33.500,71 seit 1.4.2011 entsprechend der Widerklage zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

B. Die Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen. Die Gesellschaft der Parteien stellt sich derzeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation dar (unten I.), der die Klägerin nach wie vor angehört (unten II.). Als Gesellschafterin stehen ihr die geltend gemachten Einsichtsrechte zu (unten III.). Das der Klägerin von der Beklagten gewährte Darlehen ist derzeit nicht zur Rückzahlung fällig (unten IV.). Damit hat das Landgericht zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

I. Die Gesellschaft der Parteien ist spätestens am 1.4.2009 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden und zeitgleich ins Liquidationsstadium eingetreten.

1. Ursprünglich war die Gesellschaft - wie von den Gründern intendiert - unabhängig von einer Eintragung ins Handelsregister offene Handelsgesellschaft, da sie auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbes gerichtet war und ihre Geschäfte aufgenommen hat (§§ 1, 105, 123 HGB). Mit (endgültiger) Einstellung ihres Geschäftsbetriebs ist sie allerdings mangels Betriebs eines Handelsgewerbes zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden.

Dieses Ergebnis ist unabhängig davon, ob die Gesellschaft der Parteien jemals ins Handelsregister eingetragen worden ist (was unklar ist - die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, bei der Löschung im Register mitzuwirken; Recherchen des Senats nach der Gesellschaft der Parteien im gemeinsamen Registerportal der Länder blieben allerdings ergebnislos). Zwar ist eine eingetragene Gesellschaft auch dann offene Handelsgesellschaft, wenn sie zwar kein vollkaufmännisches, aber ein Kleingewerbe betreibt oder eigenes Vermögen verwaltet (§ 105 Abs. 2 HGB). Anders liegt es allerdings, wenn eine Gesellschaft überhaupt kein Gewerbe betreibt (und auch nicht nur eigenes Vermögen verwaltet). Denn dann kann sie, auch wenn sie eingetragen ist, nicht offene Handelsgesellschaft sein, weil der Betrieb eines Gewerbes Grundvoraussetzung für die Existenz einer offenen Handelsgesellschaft im Sinne von § 105 BGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.1960 - II ZR 72/59).

2. Gleichzeitig ist Auflösung der nunmehrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 726 BGB eingetreten. Denn mit Einstellung des Geschäftsbetriebs und Aufgabe des Ladenlokals in M. ist der vereinbarte Zweck der Gesellschaft der Parteien unmöglich geworden.

Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist Zweck der Gesellschaft der Parteien der Vertrieb von Telekommunikationsprodukten und -leistungen sowie Zubehör aller Art und zugehörigen Dienstleistungen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass dieser Zweck auch ohne das genannte Ladenlokal möglich bleibt. Denn § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist in Verbindung mit dessen Präambel zu sehen, wonach die Gesellschaft gegründet wurde, „um gemeinsam in dem Anwesen W. Straße 58 in … M. ein Ladenlokal ...zu betreiben“. Der Gesellschaftszweck ist daher untrennbar mit dem konkreten Ladenlokal verknüpft. In dem Augenblick, in welchem sich die Gesellschaft des Besitzes an dem Ladenlokal endgültig begeben hatte, war die Erreichung des Gesellschaftszwecks denknotwendig nicht mehr möglich.

Die Auflösung der Gesellschaft hatte jedoch nicht die Beendigung von deren Existenz zur Folge, sondern überführte die Gesellschaft in das Stadium einer Liquidationsgesellschaft, d. h. an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszwecks der als solcher weiterbestehenden Gesellschaft trat (lediglich) der neue Zweck der Auseinandersetzung der Gesellschaft gemäß §§ 730 ff. BGB. Geschäftsführende Liquidatorin im Sinne von § 730 Abs. 2 S. 2 BGB ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrags ausschließlich die Beklagte.

II. Der Ausschluss der Klägerin aus der Gesellschaft zwischen den Parteien ist aus materiellen Gründen unwirksam. Denn ein wichtiger Grund für den Ausschluss im Sinne von § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lag im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses am 16.3.2011 nicht vor. Die Beklagte stützt die Ausschließung auf eine verbotene Konkurrenztätigkeit der Klägerin seit dem Jahr 2010. Dies kann keinen Ausschließungsgrund darstellen, weil die Gesellschaft der Parteien seit dem April 2009 nicht mehr werbend tätig war und damit eine Konkurrenztätigkeit begrifflich ausscheidet.

Im Übrigen wäre auch ein materiellrechtlich wirksamer Ausschließungsbeschluss faktisch letztlich bedeutungslos. Denn da dann die Beklagte als einzige Gesellschafterin verbliebe, wäre die Gesellschaft aufgelöst (§ 10 Abs. 3 S. 6 des Gesellschaftsvertrages). Damit wäre ein Liquidationsverhältnis zwischen den Parteien entstanden, welches der Sache nach der ohnehin schon bestehenden Liquidationsgesellschaft entspricht und in dessen Rahmen man der Klägerin Mitwirkungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte nicht verwehren könnte.

Der Senat hat erwogen, ob aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für Klagantrag II fehlt. Diese Frage ist zu verneinen. Die Beklagte bestreitet der Klägerin ihre Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft der Parteien aufgrund des Ausschließungsbeschlusses. Hieraus ergibt sich das Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung.

III. Der Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Einsicht in die Bücher der Gesellschaft der Parteien steht der Klägerin (jedenfalls) in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang zu.

1. Zu Unrecht meint die Beklagte, dass der Antrag der Klägerin auf eine - tatsächlich nicht geschuldete - Herausgabe der Geschäftsbücher richtete. Dies möchte die Beklagte aus dem Wort „überlassen“ im Klagantrag entnehmen. Die genaue Formulierung des Klageantrags lautet aber „zur Einsicht zu überlassen“. Damit wird kein Herausgabe-, sondern ein Einsichtsanspruch geltend gemacht.

2. Das Einsichtsrecht der Klägerin als Gesellschafterin in die Bücher der Gesellschaft folgt aus § 718 HGB bzw. aus § 716 BGB. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen die Gesellschaft als solche, sondern auch gegen die geschäftsführenden Gesellschafter (vgl. Palandt /Sprau, BGB, 75. Aufl., § 716 Rz. 1 m.w.Nachw.) und damit gegen die Beklagte als Liquidatorin. Der Anspruch besteht auch (und erst recht) im Liquidationsstadium.

3. Der Anspruch ist weder unmöglich noch erfüllt noch verwirkt.

a) Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie keine Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft gewähren könne, weil sich diese aufgrund des Dienstleistungsvertrages vom 11.3.2007 (Anlage K 6) vertragsgemäß bei der ... GmbH befänden. Sofern sich die Unterlagen dort befinden, hat die ... GmbH diese zur Durchführung des Dienstleistungsvertrages erhalten; die Gesellschaft der Parteien hat daher gegen die ... GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen gemäß §§ 675, 667 BGB. Der Beklagten als Geschäftsführerin /Liquidatorin der Gesellschaft der Parteien ist es zumutbar, diesen Anspruch für die Gesellschaft geltend zu machen, so dass eine Unmöglichkeit der Einsichtsgewährung nicht vorliegt.

Soweit die Beklagte hiergegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, die Klägerin selbst habe die Buchhaltungsunterlagen der ... GmbH überlassen, geht diese Argumentation schon im rechtlichen Ansatz fehl. Vertragspartner des Dienstleistungsvertrages sind die Gesellschaft der Parteien und die ... GmbH. Soweit die Klägerin als (damals) geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin im Zuge der Durchführung des Dienstleistungsvertrages Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft an den Dienstleister überlassen hat, ändert dies nichts an ihrem gesetzlichen Einsichtsrecht.

b) Der Anspruch ist nicht erfüllt. Das Einsichtsrecht des Gesellschafters ist ein Dauerrecht, welches (in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs) beliebig oft wahrgenommen werden kann. Dass der Klägerin im Jahr 2010 Bucheinsicht gewährt wurde, schließt die Ausübung ihres Einsichtsrechts im Jahr 2016 nicht aus.

c) Die Klägerin hat ihr Einsichtsrecht nicht dadurch verwirkt, dass sie ihr angebotene Einsichtsmöglichkeiten am Sitz der Beklagten im Jahr 2012 nicht wahrgenommen hat.

Zwar ist der Beklagten im Ansatz darin Recht zu geben, dass das Einsichtsrecht an ihrem Sitz wahrzunehmen ist. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, das der Anspruch nicht gegen die Gesellschaft als solche, sondern gegen die geschäftsführende Gesellschafterin /Liquidatorin geltend gemacht wird; Erfüllungsort ist der Sitz des Schuldners (§ 269 BGB). Aber auch gegen die Gesellschaft selbst gerichtete Einsichtsrechte wären nunmehr am Sitz der Beklagten wahrzunehmen. Der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft der Parteien in M. existiert mit Aufgabe des Ladenlokals nicht mehr. Damit hat die Gesellschaft nunmehr ihren Sitz an dem Ort, an dem die Geschäfte geführt werden. Dies ist der Sitz der Beklagten als alleinige Liquidatorin.

Dass die Klägerin im Jahr 2012 somit zu Unrecht darauf bestanden hat, dass ihr Einsicht in M. gewährt werden müsse, führt jedoch nicht zur Verwirkung ihres Einsichtsrechts. Dies folgt wiederum aus dem Charakter des Einsichtsrechts als Dauerrecht. Denn selbst wenn die Klägerin die ihr angebotene Einsichtsmöglichkeit im Jahr 2012 wahrgenommen hätte, stünde ihr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Jahr 2016 ein (erneutes) Einsichtsrecht zu.

4. Das Landgericht hat bei der Gestaltung des diesbezüglichen Urteilstenors nicht gegen § 308 ZPO verstoßen, indem es den mit „insbesondere“ eingeleiteten Zusatz im klägerischen Antrag weggelassen hat. Denn durch das Fehlen dieser Konkretisierung werden die ausgeurteilten Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem beantragten Ausspruch nicht erweitert. Die Beklagte schuldet Einsicht in sämtliche Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft der Parteien; dies ist beantragt und zuerkannt.

5. Erhebliche Bedenken hat der Senat gegen die Auffassung des Landgerichts, dass die Einsicht nur durch einen Berufsverschwiegenen erfolgen darf. Da die Gesellschaft nicht mehr werbend tätig ist, sind Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft nicht ersichtlich. Geheimhaltungsinteressen der Beklagten oder gar der ... GmbH haben außer Betracht zu bleiben, da diese nicht im Gesellschaftsverhältnis wurzeln. Dies muss der Senat aber nicht abschließend entscheiden. Mangels Anschlussberufung durch die Klägerin hat es insoweit schon aus prozessualen Gründen beim Ausspruch des Landgerichts zu verbleiben.

IV. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des der Klägerin gewährten Darlehens ist derzeit nicht durchsetzbar. Zwar konnte die Beklagte das Darlehen kündigen. Dem Rückzahlungsanspruch seht aber eine im Wesen der Liquidationsgesellschaft wurzelnde Durchsetzungssperre entgegen.

1. In § 3 des Darlehensvertrags zwischen den Parteien (Anlage B 10) haben diese die gesetzliche Möglichkeit, ein unbefristetes Darlehen jederzeit ordentlich zu kündigen, dahin abbedungen, dass die Beklagte „für die Dauer des Bestandes“ der Gesellschaft der Parteien auf ihr Kündigungsrecht verzichtete. Der Senat versteht diese Regelung dahin, dass eine Kündigung des Darlehens erst, aber auch dann möglich sein sollte, wenn die Gesellschaft ins Liquidationsstadium eintrat; eine Vollbeendigung der Gesellschaft (= Abschluss der Liquidation) sollte für die Kündigungsmöglichkeit nicht erforderlich sein. Denn mit dem Darlehen wurde, wie sich sowohl aus dem Gesellschafts- als auch aus dem Darlehensvertrag ergibt, die Einlage der Klägerin in die Gesellschaft der Parteien finanziert. Der Kündigungsverzicht diente daher dem Schutz des Bestandes der Gesellschaft und macht nach der erkennbaren Vorstellung der Parteien keinen Sinn mehr, wenn die Gesellschaft ohnehin zu liquidieren ist. Das Darlehen war daher ab dem 1.4.2009 gemäß § 3 des Darlehensvertrages mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Dieses Kündigungsrecht hat die Beklagte mit Erklärung vom 10.12.2010 ausgeübt.

2. Den somit entstandenen Darlehensrückzahlungsanspruch kann die Beklagte allerdings nicht isoliert durchsetzen; er stellt vielmehr nur einen unselbstständigen Abrechnungsposten im Rahmen des Liquidationsverhältnisses zwischen den Parteien dar.

Mit Auflösung einer Gesellschaft können die einzelnen Gesellschafter die ihnen gegen Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen; diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzung der Gesellschaft aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3.4.2006 - II ZR 40/05, zitiert nach juris, dort Rz. 17 m.w.Nachw.). Dies gilt zwar nur für Ansprüche, die auf dem gesellschafterlichen Verhältnis beruhen, nicht hingegen für Ansprüche aus einem anderen Rechtsverhältnis (BGH, a. a. O., Rz. 18 ff.; BGH, Urteil vom 12.11.2007 - II ZR 183/06, zitiert nach juris, dort Rz. 14). Darlehensrückzahlungsansprüche zwischen Gesellschaftern beruhen jedenfalls dann auf dem gesellschafterlichen Verhältnis und unterliegen der Durchsetzungssperre im vorstehenden Sinn, wenn die Darlehensgewährung nur im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses und zu dessen Durchführung erfolgte (BGH, Urteil vom 16.9.1985 - II ZR 41/85, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz und Rz. 9).

So liegt es hier. Die Darlehensgewährung an die Klägerin erfolgte zur Finanzierung der Einlage der Klägerin in die Gesellschaft, was sowohl im Gesellschaftsvertrag (§ 3 Abs. 3 S. 1) als auch im Darlehensvertrag (Präambel) ausdrücklich vereinbart wurde. Das Darlehen sollte vorrangig durch die Gewinnanteile der Klägerin in der Gesellschaft zurückgeführt werden (Gesellschaftsvertrag § 3 Abs. 3 S. 2, Darlehensvertrag § 4). Die dargestellte Kündigungsregelung für das Darlehen koppelt dieses noch stärker an den Bestand der Gesellschaft. Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im gesellschafterlichen Verhältnis der Parteien wurzelt und damit (nur) im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft der Parteien geltend gemacht werden kann.

Eine von den Gesellschaftern beschlossene Abschlussbilanz liegt bisher nicht vor. Eine solche ist auch nicht nach dem Grundsatz entbehrlich, dass ein Anspruch isoliert geltend gemacht werden kann, wenn außer ihm keine zu verteilende Masse mehr vorhanden ist. Die Klägerin stützt ihr Einsichtsrecht auf die Erwartung, dass der Gesellschaft noch nicht zwischen den Parteien abgerechnete Provisionen zugeflossen sind oder zumindest zustehen. Ob diese Erwartung zutrifft, kann diesseits nicht beurteilt werden. Die Klägerin ist jedenfalls vor der ausgeurteilten Einsichtnahme nicht verpflichtet, einer von der Beklagten als Liquidatorin erstellten Abschlussrechnung zuzustimmen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 547 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 12/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 183/06 Verkündet am: 12. November 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 03/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 40/05 Verkündet am: 3. April 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.

(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.

(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.