Oberlandesgericht München Endurteil, 23. März 2016 - 7 U 900/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gemäß Ziff. 1. des angegriffenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien dieses Vertrages gründen eine offene Handelsgesellschaft (oHG), um gemeinsam in dem Anwesen W.straße 58 in … M. ein Ladenlokal zum Vertrieb von Telekommunikationsprodukten und -leistungen sowie Zubehör aller Art und zugehörigen Dienstleistungen zu betreiben. ...
§ 2 Gesellschaftszweck (1) Gesellschaftszweck ist der Vertrieb von Telekommunikationsprodukten und -leistungen sowie Zubehör aller Art und zugehörigen Dienstleistungen. ...
§ 3 Gesellschafter, Einlagen, Konten (1) Das Gesellschaftskapital beträgt € 50.000,-. ... Die Einlage von BG [= die Beklagte, Anm. des Senats] beträgt € 12.5000,- ... Die Einlage des Partners [= die Klägerin, Anm. des Senats] beträgt € 37.5000,- ...
(2) ... Der Partner erbringt auf seine Einlage gemäß Ziff. (1) mit Unterzeichnung dieses Vertrages einen Teilbetrag von € 10.000,- ... durch Bareinzahlung auf des Konto der Gesellschaft. ...
(3) BG gewährt dem Partner in der Höhe der Differenz gemäß Ziff. 2. zwischen Teilbetrag und Einlage des Partners ein Gesellschafterdarlehen gemäß besonderer Vereinbarung. Dieses Gesellschafterdarlehen wird gemäß § 6 Abs. (3) verzinst und in dem Maße zurückgeführt, als der Partner durch Aufzahlungen und zugewiesene Gewinnanteile die Differenz zwischen dem eingezahlten Betrag und der vertraglichen Einlage verringert.
§ 10 Dauer, Kündigung, Auflösung... (3) Das Recht zur Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die übrigen Gesellschafter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würde, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter. Mit Zugang dieses Beschlusses durch eingeschriebenen Brief scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nach dem Ausscheiden nur ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft aufgelöst.
§ 11 Liquidation (1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt. ... Liquidatorin ist ausschließlich die BG oder ein von ihr zu benennender Dritter.
Zwischen den Parteien wurde am heutigen Tag ein Vertrag über die Begründung der ... store 110 oHG geschlossen. Der Partner [= die Klägerin] hat sich in diesem Vertrag verpflichtet, eine Einlage ... zu erbringen. Da der Partner diese Summe nicht sofort bezahlen kann, gewährt ihm BG [= die Beklagte] im Rahmen der nachfolgenden Regelungen ein Darlehen.
§ 1... Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgt auf das Konto der ... store 110 oHG.
§ 3... BG verzichtet für die Dauer des Bestandes der ... store 110 oHG auf eine ordentliche Kündigung des Darlehens. Danach kann das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. ...
§ 4 Der Partner wird das Darlehen vorrangig aus seinen Gewinnen aus der... store 110 oHG ... zurückführen. Die Parteien sind sich einig, dass Barentnahmen aus den Gewinnen erst nach vollständiger Rückführung des Darlehens möglich sind. ...
Die ... GmbH ist durch Vertrag mit der T. O 2 Germany GmbH & Co KG mit dem Vertrieb von O 2 - Produkten in Deutschland beauftragt und lizensiert. Zwischen der Gesellschaft der Parteien und der ... GmbH wurde eine Vereinbarung über den Betrieb eines O 2 - Partnershops abgeschlossen (Anlage K 5). Ferner wurde zwischen der Gesellschaft der Parteien und der ... GmbH der Dienstleistungsvertrag vom 11.3.2007 (Anlage K 6) abgeschlossen, wonach die ... GmbH unter anderem mit der Buchhaltung für die Gesellschaft zwischen den Parteien beauftragt war.
I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Buchhaltungsunterlagen der ... store 110 oHG mit Sitz in M., insbesondere die Billsize-Provisionen, welche über die ... store 110 oHG erzielt und von der Firma T. O 2 Germany GmbH & Co KG an die Beklagte ausbezahlt wurden, sämtliche Rechnungen über die Ladenausstattung der ... store 110 oHG und Buchhaltungsunterlagen, welche den Eingang und die Höhe der Zusatzprovisionen belegen, welche die ... store 110 oHG durch die Vermittlung folgender Verträge erzielt hat: - G. C spezial ASC - Card M Verträge - DSL Aktion Bonus zur Einsicht zu überlassen.
Hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Zustimmung zu erteilen, damit die Klägerin im Namen der ... store 110 oHG mit Sitz in M. von der co-trade GmbH, M. Straße 113, … U. folgende Auskunft einfordert und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzt: Die von der Firma T. O 2 Germany GmbH & Co KG berechneten Provisionen, insbesondere die Billsize-Provisionen, welche die ... store 110 oHG erzielt hatte, für den Partnershop mit der VP-Nr. 129000908 oder der Fachhandels-VO-Nr. 12995908 unter Angabe folgender Informationen: - VO-Nummer - Provisionen - Auftragsart (Laufzeit) - Freischaltdatum.
Weiter hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, der ... store 110 oHG sämtliche Buchhaltungsunterlagen der ... s, 110 oHG mit Sitz in M. insbesondere - die Billsize-Provisionen, welche über die ... store 110 oHG erzielt und von der Firma T. O 2 Germany GmbH & Co KG an die Beklagte ausbezahlt wurden, - sämtliche Rechnungen über die Ladenausstattung der ... store 110 oHG, - Buchhaltungsunterlagen, welche den Eingang und die Höhe der Zusatzprovisionen belegen, welche die ... store 110 oHG durch Vermittlung folgender Verträge erzielt hat: G. C Spezial ASC, Card M Verträge, DSL Aktion Bonus zur Einsicht zu überlassen.
II. festzustellen, dass die Klägerin durch den Gesellschafterbeschluss der ... store 110 oHG vom
an die Beklagte einen Betrag von € 27.500,- nebst Darlehenszinsen von 6,5% aus einem Betrag von € 27.500,- seit
die Widerklage abzuweisen.
unter Abänderung des Ersturteils des Landgerichts München I
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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.