Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 7 U 2663/16

published on 09/08/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 7 U 2663/16
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Landgericht München I, 12 HK O 23518/14 (2), 12/05/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.5.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffern 1. - 3. gefasst wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.425,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.470,89 € seit 1.8.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.9.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.10.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.11.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.12.2014 und aus weiteren 7.470,89 € seit 1.1.2015 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Vergütung bzw. Schadensersatz aus einem Vorstandsdienstvertrag geltend.

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte betreibt und betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum seine Kanzlei in der Rechtsform einer GmbH unter der Firma „L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“. Die Parteien kamen ursprünglich über eine Stellenanzeige für die GmbH in Kontakt. In der Folgezeit entwickelten sie das Projekt einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft mit dem Beklagten als alleinigem Gründer und dem Kläger als alleinigem Vorstand.

Am 21.7.2014 trafen sich die Parteien und die als Aufsichtsräte vorgesehenen Herren Gschöderer und Foidl in den Räumen des Notariats Dr. S, in München. Der Beklagte erklärte zur Urkunde des Notars die Gründung der L. Rechtsanwälte Aktiengesellschaft (Anlage K 4). Die Satzung der Aktiengesellschaft (Anlage K 7) wurde als Anlage zur Gründungsurkunde genommen. Ferner bestellte der Beklagte den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft, bestehend aus sich selbst als Vorsitzenden sowie den Herren G. und F. Der Aufsichtsrat bestellte sodann den Kläger zum ersten Vorstand der Gesellschaft auf die Dauer eines Jahres.

Am selben Tag unterzeichneten der Kläger sowie die drei Mitglieder des Aufsichtsrats in den Räumen des Notariats den als Anlage K 30 vorgelegten Vorstandsdienstvertrag mit der Laufzeit von 1.7.2014 bis zum 30.6.2015. Die Gesellschaft wird darin als „L. Rechtsanwaltsaktiengesellschaft“ bezeichnet. Ob die Unterzeichnung dieses Dienstvertrages kurz vor oder kurz nach der Unterzeichnung der Gründungsurkunde erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit kam es zur Unterzeichnung eines weiteren Vorstandsdienstvertrages (Anlage K 5), der bis auf die Bezeichnung der Gesellschaft als „L. Rechtsanwälte Aktiengesellschaft“ mit dem Vertrag vom 21.7.2014 inhaltsgleich ist und der vom Kläger und vom Beklagten am 29.7.2014, vom Aufsichtsratsmitglied G. am 1.8.2014 und vom Aufsichtsratsmitglied F. am 22.8.2014 unterschrieben wurde.

Eine Einzahlung des Beklagten auf das Grundkapital der Aktiengesellschaft erfolgte nicht. Zu einer Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister kam es nicht. Der Kläger hat keine Zahlungen auf die vereinbarte Vorstandsvergütung erhalten.

Mit Schreiben vom 14.11.2014 (Anlage K 18) bzw. 2.2.2015 (Anlage K 26) kündigte Rechtsanwältin K. namens des Beklagten den Vorstandsdienstvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (14.11.2014) bzw. wegen behaupteter verbotener Konkurrenztätigkeit des Klägers (2.2.2015). Die Voraussetzungen einer formalen Wirksamkeit dieser Kündigungen (Zugang, Vollmacht) sind zwischen den Parteien streitig. Am 4.2.2015 (Anlage B 5 = K 28) kündigte der Kläger seinerseits das Dienstverhältnis wegen Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung.

Der Kläger hat beantragt, I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.719,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno aus 7.470,89 € seit 1.8.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.9.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.10.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.11.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.12.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.1.2015, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.2.2014 sowie aus weiteren 1,324,03 € seit 5.2.2015 zu bezahlen. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.931,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno aus 6.047,86 € seit 1.3.2015, sowie aus weiteren 7.470,89 € seit 1.4.2014, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.5.2015, aus weiteren 7.470,89 € seit 1.6.2015 sowie aus weiteren 7.470,89 € seit 1.7.2014 zu bezahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 11.11.2014 den Dienstvertrag vom 29.7./22.8.2014 nicht beendet hat. IV. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 2.2.2015 den Dienstvertrag vom 29.7./22.8.2014 nicht beendet hat.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Zahlungsanträgen des Klägers stattgegeben und seine Feststellungsanträge (mangels Feststellungsinteresses) abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger nimmt die Abweisung der Feststellungsanträge hin. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung auch der klägerischen Zahlungsanträge. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B. Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die vereinbarte Vergütung aus dem Vorstandsdienstvertrag vom 21.7.2014 zu bezahlen. Die Laufzeit des Vertrages bedarf jedoch der Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so dass im Ergebnis die Vergütung vom Vertragsbeginn am 1.7.2014 bis einschließlich Dezember 2014 als geschuldet anzusehen ist.

I.

Der Vorstandsdienstvertrag vom 21.7.2014 kam wirksam zwischen dem Kläger und der L. Rechtsanwälte Aktiengesellschaft in Gründung zustande.

1. Mit der notariellen Beurkundung der Gründung der L. Rechtsanwälte Aktiengesellschaft am 21.7.2014 kam eine sog. Vor AG zustande (vgl. Heidinger, in: Spindler / Sitz, AktG, 3. Aufl., § 41 Rz. 25 ff; Drygala, in: Schmidt / Lutter, AktG, § 41 Rz. 4 f.; Körber, in: Bürgers / Körber, AktG, 4. Aufl., § 41 Rz. 5; Hüffer / Koch, AktG, 12. Aufl., § 41 Rz. 4). Es handelt sich um eine juristische Person eigener Art, die - nach allgemeiner Ansicht jedenfalls für mit der Gründung zusammenhängende Rechtsgeschäfte - rechtsfähig ist und insoweit durch ihre (aktienrechtlichen) Organe, also Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird (vgl. Z.B. Heidinger, a.a.O Rz. 27, 55; Drygala, a.a.O. Rz. 6; Körber a.a.O. Rz. 11). Die Tatsache, dass es sich um eine Einpersonengründung handelte, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. die Nachweise bei Hüffer / Koch, a.a.O. Rz,17 a ff.).

Die V. AG konnte einen Vorstandsdienstvertrag mit dem Kläger schließen (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 47/02, zitiert nach juris, dort Rz.7 ff.). Dies gilt auch dann, wenn man ihr nur (Teil-)Rechtsfähigkeit für Gründungsgeschäfte zubilligen wollte. Denn ein Vorstandsdienstvertrag fällt nach Auffassung des Senats in diese Kategorie. Dies ergibt sich aus Folgendem.

Um zur Aktiengesellschaft zu erstarken, bedarf die V. AG der Eintragung ins Handelsregister (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG). Hierzu bedarf es der Anmeldung der Gesellschaft, bei welcher der Vorstand mitzuwirken hat (§ 36 Abs. 1 AktG). Der organschaftliche Akt der Bestellung eines Vorstandes ist daher in der Gründungsphase nicht nur möglich, sondern sogar zwingend erforderlich (vgl auch § 30 Abs. 4 AktG). Da dem somit erforderlichen Vorstand nicht angesonnen werden kann, ohne Regelung seines Dienstverhältnisses zur Gesellschaft tätig zu werden (so auch BGH, Urteil vom 14.6.2004, a.a.O. Rz. 12), fällt damit auch der Abschluss eines Vorstandsdienstvertrages in den Kreis der im Gründungsstadium möglichen Rechtsgeschäfte einer V. AG.

2. Der Vorstandsdienstvertrag vom 21.7.2014 kam zwischen dem Kläger und der V. AG wirksam zustande.

a) Die V. AG wird - wie die spätere Aktiengesellschaft - gegenüber dem Vorstand nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.6.2004, a.a.O. Rz. 8). Der Vorstandsdienstvertrag wurde von allen drei Aufsichtsratsmitgliedern einschließlich des Beklagten unterschrieben.

Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, dass es an einer wirksamen Einberufung des Aufsichtsrats und an einer wirksamen Beschlussfassung gefehlt habe. Die Unterschriften unter den Vorstandsdienstvertrag erfolgten in den Räumen des Notariats in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Gründungsakt und der ersten Aufsichtsratsbestellung. Zu diesem Zweck waren der Kläger als potentieller Vorstand, der Beklagte als Gründer und potentieller Aufsichtsratsvorsitzender und die weiteren potentiellen Aufsichtsratsmitglieder F. und G. zusammen gekommen, um die mit der Gründung zusammenhängenden Angelegenheiten (Beurkundung, Aufsichtsratsbestellung, Vorstandsbestellung, Vorstandsdienstvertrag) zu erledigen. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für eine leere und auch durch die Formenstrenge des Aktienrechts nicht gebotene Förmelei, wenn für die Bestellung des Vorstandes und den Abschluss des Vorstandsdienstvertrages noch eine förmliche Einberufung des Aufsichtsrats (§ 110 AktG) und ein förmlich protokollierte Beschluss (§ 108 AktG) gefordert würde.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht offen gelassen, ob der Vorstandsdienstvertrag kurz vor oder kurz nach der Beurkundung der Aktiengesellschaft unterschrieben wurde. Nach Auffassung des Senats stellen sich beide Akte als einheitliches Geschehen im Rahmen des Gründungsvorgangs dar und sind daher aus rechtlicher Sicht zeitgleich erfolgt. Es entspräche weder dem Willen der Beteiligten noch wäre es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, die Wirksamkeit des Vorstandsdienstvertrages von der Zufälligkeit abhängig zu machen, welches der beiden Dokumente (Gründungsakt, Vorstandsdienstvertrag) kurz vor dem anderen unterschrieben wurde.

c) Der Wirksamkeit des Vertrages steht nicht entgegen, dass er auf eine L. Rechtsanwaltsaktiengesellschaft lautet, während sich die Gründungsurkunde auf eine L. Rechtsanwälte Aktiengesellschaft bezieht. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vertragschließenden den Vertrag zwischen dem Kläger und der an diesem Tag gegründeten Gesellschaft zustande bringen wollten: falsa demonstratio non nocet.

3. Auf den erneut mit dem selben Inhalt, aber nunmehr unter der richtigen Firma L. Rechtsanwälte Aktiengesellschaft geschlossenen Vorstandsdienstvertrag vom 29.7./1.8./22.8.2014 kommt es somit nicht an. Aber auch dieser wäre wirksam.

a) Der Vertrag trägt die Unterschriften des Klägers und aller drei Aufsichtsratsmitglieder. Da die Satzung der Gesellschaft in § 16 Abs. 1 S. 2 die schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren vorsieht, konnte der Vertrag auch auf diese Weise geschlossen werden.

b) Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, dass bei der Unterschrift des letzten Aufsichtsratsmitglieds am 22.8.2014 die Vor AG nicht mehr bestand und folglich auch nicht wirksam vertreten werden konnte.

Eine V. AG kann auf zwei Arten enden. Mit Eintragung ins Handelsregister endet sie als solche und erstarkt zur Aktiengesellschaft (vgl. z.B. Heidinger, a.a.O. Rz. 23). Sie endet aber auch mit endgültigem Scheitern der Eintragung, weil dann ihr Zweck nicht mehr erreicht werden kann (Heidinger, a.a.O. Rz, 41; im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung Pentz, in Münchener Kommentar zum AktG, § 41 Rz. 41). Neben dem Fall der bestandskräftigen Ablehnung der Eintragung (vgl. z.B. Pentz, a.a.O.) ist dies anzunehmen, wenn der oder die Gründer ihren Gründungs- bzw. Eintragungswillen endgültig aufgeben (Heidinger, a.a.O. Rz. 41; Körbers, a.a.O. Rz. 44).

Diese endgültige Aufgabe des Gründungswillens ist jedoch bei der E. AG ein reines Internum, welches aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung eines in irgend einer Form (nicht notwendig rechtsgeschäftlich) nach außen zu Tage tretenden Anknüpfungspunktes bedarf, um die Rechtsfolge der Beendigung der V. AG auszulösen. Einen solchen Anknüpfungspunkt sieht der Senat erst im Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 27.8.2014 (Anlage K 10). In welchem der Beklagte die Aufgabe des Eintragungswillens kundtut. Noch im Schreiben vom 20.8.2014 (Anlage K 6) hat der Beklagte zwar erwogen, das Projekt zu stoppen, war hierzu aber noch nicht endgültig entschlossen, wie sich daraus ergibt, dass er den Kläger aufforderte, seine Arbeit aufzunehmen, anderenfalls er sich um Ersatz kümmern werde. Auch aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 26.8.2014 (Anlage K 11) ergibt sich keine endgültige Aufgabe des Gründungswillens, weil dort zwar einerseits vom Entschluss, das Projekt zu stoppen, die Rede ist, andererseits aber „eine Lösung am runden Tisch“ gesucht werden sollte. Auf der Basis des vorliegenden Prozessstoffes ist daher davon auszugehen, dass die V. AG am 22.8. noch existierte und verpflichtet werden konnte.

II.

Die V. AG endete wie dargestellt am 27.8.2014 durch (nach außen dokumentierte) Aufgabe des Eintragungswillens seitens des Beklagten als Alleingründer. Damit fiel das Vermögen der V. AG ipso iure dem Beklagten als alleinigem Gründer an, ohne dass es eines Liquidationsaktes bedurft hätte (MünchKomm / Pentz, a.a.O. Rz. 81; im Ergebnis ebenso Heidinger, a.a.O. Rz. 127; Körber, a.a.O. Rz. 44; Hüffer / Koch, a.a.O., rz. 17 d). Das hat zur Folge, dass ab dem 27.8.2014 der Beklagte aus dem Vorstandsdienstvertrag berechtigt und verpflichtet war, also dem Kläger die vereinbarte Vergütung schuldete.

Dass der Kläger in der Folgezeit keine Vorstandsdienste leistete und dies auch nicht konnte, da die Gesellschaft, zu deren Vorstand er bestellt war, nicht mehr existierte, ändert nach dem Rechtsgedanken des § 615 BGB an seinem grundsätzlich bestehenden Vergütungsanspruch nichts. Unmöglichkeit im Rechtssinne (§§ 275, 326 BGB) liegt nicht vor. Der Kläger hätte seinem nunmehrigen Vertragspartner, also dem Beklagten Dienste leisten können. Insoweit ist die Lage nicht substantiell anders als bei einem wirksam als Organ abberufenen Vorstand (vgl. § 80 Abs. 3 S. 5 AktG). Als Reaktion auf das Scheitern der Gründung kommt nur eine Anpassung der Vertragslaufzeit nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (dazu unten IV.).

III.

Die von Rechtsanwältin K. namens des Beklagten ausgesprochenen Kündigungen des Vorstandsdienstvertrages vom 4.11.2014 bzw. 2.2.2015 gingen mangels Kündigungsgrundes ins Leere. Auf die Frage der formellen Wirksamkeit dieser Kündigungen kommt es daher nicht an.

1. Die Kündigung vom 4.11.2014 wurde auf § 313 BGB gestützt. Hiernach ist eine Kündigung aber nur als ultima ratio möglich, wenn eine Vertragsanpassung ausscheidet (§ 313 Abs. 3 S. 1, 2 BGB). Vorliegend kommt jedoch eine Vertragsanpassung in Form einer zeitlichen Anpassung des befristeten Dienstverhältnisses in Betracht (dazu unten IV.).

2. Die Kündigung vom 2.2.2015 wurde auf § 626 BGB wegen Konkurrenztätigkeit des Klägers gestützt. Zwar enthält § 8 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrages ein Wettbewerbsverbot. Nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nahm der Kläger eine selbständige anwaltliche Tätigkeit erst nach seiner eigenen Kündigung im Februar 2015 auf. Zu dieser Zeit war eine Konkurrenz zur V. AG nicht mehr möglich, da diese nicht mehr existierte. Da der Vertrag nunmehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand, war dem Kläger also verboten, dem Beklagten Konkurrenz zu machen. Dies war schon deshalb unmöglich, weil der Beklagte als natürliche Person nicht als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist (sondern nur als Geschäftsführer der L. Rechtsanwälte GmbH). Gegenüber der GmbH als eigenständiger Rechtspersönlichkeit enthält der Vorstandsdienstvertrag kein Konkurrenzverbot.

Im übrigen ging die Kündigung vom 2.2.2015 nach den Ausführungen sogleich unter IV. auch aus zeitlichen Gründen ins Leere.

IV.

Der Vertrag zwischen den Parteien endete nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage am 31.12.2014.

1. Die Vetragschließenden gingen bei Vertragsschluss davon aus, dass die Aktiengesellschaft durch Eintragung ins Handelsregister entstehen oder zumindest die Vorgesellschaft fortbestehen würde. Denn ansonsten hätte der Abschluss des Vorstandsdienstvertrages keinen Sinn gemacht. Mit dem Ende der V. AG haben sich damit die dem Vertrag zugrunde gelegten Umstände schwerwiegend geändert und ist damit die Geschäftsgrundlage für den Vorstandsdienstvertrag im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB entfallen.

2. Das Risiko des Scheiterns der Gründung fiel dabei in die Risikosphäre beider Parteien.

a) Naturgemäß war es dem Beklagten als alleinigem Gründer unbenommen, das Projekt nach seinem Belieben zu stornieren, allerdings nur um den Preis der Tatsache, dass er aus bereits eingegangenen Verbindlichkeiten der Vor AG nunmehr selbst verpflichtet war.

Keine Rolle spielen in diesem Zusammenhang die vom Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe. Der Kläger war als Vorstand verpflichtet, vom Beklagten die Einzahlung des Grundkapitals einzufordern (vgl. auch § 48 AktG). Auch hat er zu Recht auf seine Insolvenzantragspflicht hingewiesen, da die V. AG vor Einzahlungen auf das Grundkapital vermögenslos war und bereits Verbindlichkeiten (jedenfalls aus dem Vorstandsdienstvertrag) bestanden. Schließlich hatte er als Vorstand die Gesellschaft in eigener Verantwortung, also unabhängig von Weisungen des Beklagten zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG). Dass der Beklagte sich hierdurch möglicherweise in „seiner eigenen“ Kanzlei „entmachtet“ fühlte, ändert nichts daran, dass die Aufgabe des Eintragungswillens zunächst in seine Risikosphäre fällt.

b) Allerdings fällt das Scheitern der Gründung auch in die Risikosphäre des Klägers. Denn er hat sich als Organ einer im Werden befindlichen juristischen Person bestellen lassen, ohne sicher sein zu können, ob die Gründung erfolgreich zum Abschluss kommen würde (in diese Richtung auch - in anderem Zusammenhang - BGH, Urteil vom 22.6.2004, a.a.O. Rz. 13). Dieser Befund rechtfertigt zwar keinen vollständigen Wegfall der Vergütungsansprüche des Klägers ab dem Erlöschen der V. AG, erlaubt es aber, ihn am Risiko des Scheiterns der Gründung zu beteiligen.

3. Aufgrund der dargestellten Risikoverteilung und der Tatsache, dass für Vorstandsdienste kein Raum mehr war, ist dem Beklagten das unveränderte Festhalten am Vorstandsdienstvertrag nicht zuzumuten. Hätten die Parteien an die Möglichkeit des Scheiterns der Gründung gedacht, hätte dies redlicherweise einen der dargestellten Risikoverteilung Rechnung tragenden Niederschlag in dem Vorstandsdienstvertrag gefunden. Bei der hiernach gebotenen Vertragsanpassung hat sich der Senat an der Regelung des § 621 Nr. 4 BGB orientiert. Er sieht eine den Interessen beider Vertragsparteien am ehesten gerecht werdende Regelung der Laufzeit des befristeten Vertrages in der gesetzgeberischen Wertung, für welchen Zeitpunkt die ordentliche Kündigung eines unterstellt unbefristeten Dienstverhältnisses möglich gewesen wäre.

In § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages ist die Vergütung nach Jahren bemessen. Hiernach hätte ein unbefristetes Dienstverhältnis binnen sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden können. Da die Gründung der AG mit Aufgabe des Eintragungswillens am 27.8.2014 scheiterte, ergibt sich somit ein Ende des Dienstvertrages zum 31.12.2014.

V.

Auf dieser Basis ergibt sich für Juli bis einschließlich Dezember 2014, also für sechs Monate die zuerkannte Vergütung.

1. Das Landgericht bemisst die vertraglich vereinbarte monatliche Vergütung, ausgehend von einem Jahresbruttogehalt von 80.000,- € (§ 3 Abs. 1 des Vertrages) und der Tatsache, dass dem Kläger zusätzlich die Krankenversicherungskosten (§ 3 Abs. 2) sowie ein angemessener Dienstwagen (§ 5) zustanden, mit 7.470,89 €. Berufungsangriffe gegen diesen - auch in sich schlüssigen - Ansatz finden sich nicht, so dass er auch vom Senat zugrunde gelegt wird. Dies ergibt für sechs Monate den zuerkannten Hauptsachebetrag.

2. Anderweitige Verdienste muss sich der Kläger nicht nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand nahm der Kläger eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt erst nach seiner eigenen Kündigung, also im Jahr 2015 und damit nach dem Zeitraum, für den er vom Beklagten Vergütung verlangen kann, auf. Damit kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob er insoweit Gewinne erzielt hat, nicht an.

3. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Die Vergütung des Klägers war nach § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages in monatlichen Raten zum Monatsende zu bezahlen. Damit kam der Beklagte jeweils am Ersten des Folgemonats mit der jeweiligen Rate in Verzug.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass den erstinstanzlichen Feststellungsanträgen des Klägers gegenüber den Zahlungsanträgen kein eigenständiger, für das Maß des Obsiegens relevanter Wert beizumessen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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published on 14/06/2004 00:00

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(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.

(3) Verpflichtungen aus nicht in der Satzung festgesetzten Verträgen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen oder Sachübernahmen kann die Gesellschaft nicht übernehmen.

(4) Vor der Eintragung der Gesellschaft können Anteilsrechte nicht übertragen, Aktien oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien oder Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.

(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; §§ 96 bis 99 sind anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler anzugeben.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; sie sind namentlich dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist, und daß die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bei der Gründung gelten im übrigen §§ 93 und 116 mit Ausnahme von § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 6.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.