Oberlandesgericht München Endurteil, 29. März 2018 - 23 U 3839/17

published on 29/03/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 29. März 2018 - 23 U 3839/17
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.10.2017, Az. 1 HK O 1155/17 aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Gestellung eines Krans mit Bedienpersonal durch die Beklagte.

Am 12.08.2014 bestellte die J. Maschinentransporte GmbH bei der Beklagten für den 13.08.2014 einen Autokran mit Bedienpersonal. Um 16.30 Uhr übersandte die Beklagte der J. Maschinentransporte GmbH ein Telefax, in dem u.a. aufgeführt wird: „bestätigen hiermit ihren Auftrag der Autokrangestellung (Leistungstyp 1 Krangestellung gemäß AGB der BSK)“ und „durchzuführende Arbeiten gemäß den Anweisungen Ihres Richtmeisters vor Ort“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.

Am 13.08.2014 traf der bei der Beklagten beschäftigte Kranführer K. mit einem Kran bei der Klägerin ein. Dort sollte eine Messmaschine auf einen Lkw gehoben werden. Beim Umscheren des Kranseils unterlief dem Kranführer ein Fehler, wodurch nach dem Anheben der Maschine ein Hubseil riss und die Kranflasche mit Haken auf die Kiste, in welcher die Messmaschine verpackt war, stürzte und diese durchschlug.

Die Klägerin behauptet, sie sei im August 2014 Verkehrshaftungsversicherer der J. Maschinentransporte GmbH gewesen. Die J. Maschinentransporte GmbH habe der Beklagten einen konkreten Auftrag für einen einzelnen Hebevorgang erteilt. Die Eigentümerin der Messmaschine, die B. AG, habe Reparaturkosten in Höhe von 20.062,50 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.738 € geltend gemacht. Ferner habe die J. Maschinentransporte GmbH Kosten für die Bergung und den Rücktransport der Kiste und des entsprechenden Zubehörs in Höhe von 5.252,20 € geltend gemacht. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge durch Zahlung auf das Konto ihrer Versicherungsnehmerin reguliert.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für den Bedienungsfehler des Kranführers.

Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.052,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.800,50 € seit 03.03.2017 sowie aus 5.252,20 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte behauptet, es sei telefonisch eine Autokrangestellung Leistungstyp 1 gemäß AGB der BSK vereinbart worden. Sie habe den Kranführer ordnungsgemäß ausgewählt und ausgebildet.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab entschieden, dass die Klage dem Grunde nach begründet ist. Zwar hätten die Parteien keinen Frachtvertrag, sondern einen Mietvertrag und einen Dienstverschaffungsvertrag geschlossen. Die Weisungsbefugnis für das fachmännische Bedienen des ausgeliehenen Krans habe aber weiterhin bei der Beklagten gelegen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Allein durch Vorlage der Anlagen K7, K8 und K9 habe die Klägerin den Nachweis, als Verkehrshaftungsversicherer den Schaden reguliert zu haben, nicht geführt. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte ihre Pflichten durch Auswahl eines tauglichen Krans und eines tauglichen Fahrers ordnungsgemäß erfüllt habe.

Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.10.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und intensiviert ihren erstinstanzlichen Vortrag. Aufgrund der Ankündigung der Beklagten in der Klageerwiderung, nach Vorlage entsprechender Belege könnte gegebenenfalls die Aktivlegitimation unstreitig gestellt werden, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Aktivlegitimation unstreitig sein sollte. Die Beklagte müsse sich das Fehlverhalten ihres Kranführers zurechnen lassen, da die Klägerin die Verantwortung für das fachmännische Bedienen des Krans mangels notwendiger Sachkunde nicht übernehmen konnte und wollte.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist erfolgreich.

Die Beklagte haftet der J. Maschinentransporte GmbH nicht auf Schadensersatz. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zum Schadenszeitpunkt Versichererin der J. Maschinentransporte GmbH war und ob sie einen Schaden reguliert hat.

1. Die J. Maschinentransporte GmbH hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 425 Abs. 1 HGB bzw. Schlechterfüllung des Werkvertrags, § 633 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, da zwischen der J. Maschinentransporte GmbH und der Beklagten kein Fracht- oder Werkvertrag geschlossen wurde.

1.1. Nach § 407 Abs. 1 HGB wird der Frachtführer durch den Frachtvertrag verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Hierfür reicht die gewerbsmäßige Übernahme der Beförderung auch nur auf kürzeste Distanz aus. Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Vorliegend war von der Beklagten nicht die Übernahme der Beförderung bzw. die Erbringung einer bestimmten Leistung, nämlich das Heben der Messmaschine auf den LKW, geschuldet. Zwischen den Vertragsparteien war vielmehr eine Autokrangestellung „Leistungspflicht 1 Krangestellung gemäß AGB der BSK“ vereinbart und dass „Arbeiten gemäß den Anweisungen Ihres Richtmeisters vor Ort“ durchzuführen sind. Nach Ziffer 2.1 der AGB BSK (Anlage B4) bezeichnet Krangestellung „die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition“. Es wurde somit ein kombinierter Mietvertrag und Dienstverschaffungsvertrag geschlossen.

1.2. Zwar ist zwischen den Parteien umstritten, ob die J. Maschinentransporte GmbH telefonisch den Auftrag erteilt hat, einen einzelnen Hebevorgang durchzuführen – so die Klägerin – oder ob telefonisch wie stets eine Krangestellung Typ 1 AGB BSK vereinbart war – so die Beklagte. Eine Anhörung des von der Klägerin benannten Zeugen S. war nicht erforderlich, da es sich bei dem von der Beklagten unstreitig am 12.08.2014 um 16.30 Uhr versandten Telefax (Anlage B1) um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt, dem die J. Maschinentransporte GmbH nicht widersprochen hat.

1.2.1. Entgegen dem Wortlaut des Schreibens handelt es sich um keine Auftragsbestätigung. Eine Auftragsbestätigung teilt nicht das Ergebnis vorhergegangener Vertragsverhandlungen mit, sondern ist eine in Form einer Bestätigung gekleidete Annahmeerklärung oder gar nur eine Offerte (BGH, Urteil vom 20.03.1974, VIII ZR 234/72, juris Tz. 19; Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 147 Rdnr. 12). Vorliegend gingen sowohl die J. Maschinentransporte GmbH als auch die Beklagte von einem telefonischen Abschluss des Vertrages aus. Die Bezeichnung des Schreibens als Auftragsbestätigung steht der Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht entgegen (BGH, Urteil vom 20.03.1974, VIII ZR 234/72, juris Tz. 17).

1.2.2. Da es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 12.08.2014 um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelte, musste die J. Maschinentransporte GmbH dem Schreiben widersprechen, wenn sie es nicht gegen sich gelten lassen wollte. Widerspricht der Empfänger nicht, soll sich der Absender grundsätzlich darauf verlassen können, dass das Geschäft, so wie er es bestätigt hat, abgewickelt werden kann. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Inhalt des Bestätigungsschreibens von dem Inhalt der Besprechungen so weit abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann oder wenn der Absender des Bestätigungsschreibens dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, dass er diesem bewusst einen unrichtigen Inhalt gegeben hat (BGH, a.a.O., juris Tz: 21,22, 23; Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 8).

1.2.2.1. Sowohl die J. Maschinentransporte GmbH als auch die Beklagte sind Kaufleute, die in größerem Umfang selbständig beruflich am Markt tätig werden (Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 9).

1.2.2.2. Das Bestätigungsschreiben ist eindeutig gefasst und bezieht sich auf einen bereits erteilten Auftrag. Unschädlich ist, dass in dem Schreiben die telefonischen Verhandlungen nicht ausdrücklich erwähnt werden (BGH, Urteil vom 20.03.1974, VIII ZR 234/72, juris Tz. 17; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 346 Rdnr. 21). Unstreitig hat die J. Maschinentransporte GmbH den Kran nebst Bedienpersonal am 12.08.2014 telefonisch bei der Beklagten angefordert. Die Versendung des Schreibens am 12.08.2014 um 16.30 Uhr erfolgte damit in dem erforderlichen zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen.

1.2.2.3. Um die Wirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu entfalten, muss das Schreiben dem Empfänger zugehen (Hopt, a.a.O., Rdnr. 23). Vorliegend ist das Schreiben der Beklagten unstreitig zugegangen. Dahingestellt bleiben kann, ob das Schreiben bei der J. Maschinentransporte GmbH erst nach Geschäftsschluss eingegangen ist. Zum einen ist nicht erforderlich, dass der Empfänger das Schreiben zur Kenntnis nimmt (Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 14). Zum anderen oblag es der J. Maschinentransporte GmbH unter Beachtung der im kaufmännischen Verkehr gebotenen Verhaltensweise, nach einer kurzfristigen telefonischen Bestellung vor Entgegennahme des Krans zu prüfen, ob ein Bestätigungsschreiben der Beklagten eingegangen ist.

1.2.2.4. Beruft sich der Empfänger des Schreibens darauf, eine Bindungswirkung sei nicht eingetreten, weil das Schreiben vom Inhalt der Vorverhandlungen erheblich abweiche oder gar bewusst etwas unrichtiges bestätigt worden sei, so muss er die Voraussetzungen dieser rechtshindernden Norm dartun (BGH, a.a.O., juris Tz. 25; BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001, III ZR 268/00, juris Tz. 14; Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 20). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig oder entstellt wiedergegeben hat; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch nicht dargetan und nachgewiesen, dass das Schreiben vom Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, dass die Beklagte mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte. Selbst wenn zwischen den Vertragspartnern telefonisch die Durchführung einer konkreten Hebearbeit durch die Beklagte vereinbart war, weicht der Inhalt des Schreibens nicht so erheblich ab. Es ging jeweils darum, dass die Beklagte der J. Maschinentransporte GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Kran nebst Kranführer auf dem Betriebsgelände der J. Maschinentransporte GmbH überlässt, um dort Arbeiten durchzuführen.

1.3. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in den AGB der Beklagten steht somit fest, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei der J. Maschinentransporte GmbH lag und das von der Beklagten gestellte Bedienungspersonal den Weisungen der J. Maschinentransporte GmbH unterworfen war; es liegt daher ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag vor (BGH, Urteil vom 26.03.1996, X ZR 100/94, juris Tz. 18).

2. Die J. Maschinentransporte GmbH hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Mietvertrags, § 535 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages musste die Beklagte den Kran in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Die Klägerin hat weder vorgetragen, dass die Beklagte einen ungeeigneten Kran ausgewählt hat noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte einen mangelhaften Kran überlassen hat. Nach Überlassung der Mietsache obliegt dem Mieter die Beweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat (BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04, juris Tz. 24). Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, wenn das Kranseil gerissen sei, könne dies nur auf einen Defekt zurückzuführen sein. Die Berufungserwiderung der Klägerin (Seite 4, Bl. 27 d. Berufungsakte) dürfte auch dahingehend zu verstehen sein, dass die Klägerin nur noch von einem Bedienungsfehler des Kranführers und nicht von einem mangelhaften Kran ausgeht.

3. Die Beklagte haftet der J. Maschinentransporte GmbH nicht nach § 280 Abs. 1, 278 Satz 2 BGB wegen Schlechterfüllung des Dienstverschaffungsvertrags. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme des Landgerichts steht zwar fest, dass dem Zeugen K. bei der Bedienung des Krans ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür haftet die Beklagte jedoch nicht.

3.1. Ein Verschulden des Zeugen K. ist der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Da es der Beklagten nicht im Rahmen eines Werk- oder Frachtvertrages oblag, die Maschine auf den Lastwagen zu heben (s.1.), war der Zeuge K., soweit er diese Arbeiten ausführte, nicht ihr Erfüllungsgehilfe; die Beklagte hatte im Rahmen des Dienstverschaffungsvertrages der J. Maschinentransporte GmbH nicht dafür einzustehen, dass ihre Arbeitskräfte mangel- und beanstandungsfrei arbeiten (BGH, Urteil vom 09.03.1971, VI ZR 138/69, juris Tz. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 15.05.1998, 2 U 631/96, TranspR 1998, 424, 426).

Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des OLG München vom 12.01.2012 (14 U 489/10) beruft, verkennt sie, dass auch das OLG München in der genannten Entscheidung davon ausgeht, dass der Unternehmer im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebewerkzeugs schuldet, er für das überlassene Personal nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden haftet und die Verantwortung für eine Schlechtleistung des Kranführers grundsätzlich beim Mieter liegt (OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 14 U 489/10, juris Tz. 55, 73). In der zitierten Entscheidung waren die Verträge hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen der Obhut und Weisungsbefugnis betreffend die Aufstellung und Ballastierung der Kräne auslegungsbedürftig. Im Rahmen dieser Auslegung kam das OLG München insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Unternehmerin nicht nur einen Kranführer, sondern einen weiteren Mitarbeiter entsandt hat, der auf der Baustelle Kontroll- und Aufsichtspflichten über den Kranführer auszuüben hatte, zu dem Ergebnis, dass im Rahmen des dortigen Vertragsverhältnisses die Obhut an den Kränen bei der Unternehmerin verblieben ist und diese entscheidenden Einfluss auf die Auswahl, die Positionierung und Ballastierung der vermieteten Kräne nehmen konnte und genommen hat (OLG München, a.a.O., Tz. 47, 56, 78). Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar, da hier die Parteien durch Bezugnahme auf die AGB der Beklagten ausdrücklich vereinbart haben, dass der Kran samt Bedienungspersonal zur Durchführung von Arbeiten nach Weisung und Disposition der J. Maschinentransporte GmbH erfolgte.

3.2. Die Beklagte haftet zwar dafür, dass sie einen Kranführer stellt, der für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet ist (BGH, Urteil vom 09.03.1971, VI ZR 138/69, juris Tz. 12; OLG Koblenz, a.a.O.). Vorliegend fällt der Beklagten bei der Auswahl des Zeugen K. kein Verschulden zur Last.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Zeuge K. sei vor Einstellung im Betrieb der Beklagten am 18.11.2013 sorgfältig ausgewählt worden und insoweit schrittweise auf das eigenständige Kranführen vorbereitet worden, als er anfänglich nur auf Baustellen als sogenannter Beifahrer und Assistent zum Erlernen seiner Fähigkeiten mitfuhr und erst anschließend auf einem Kranfahrzeug eingeführt, angelernt und angewiesen wurde. Der Zeuge K. sei durch verschiedene erfahrene und langjährige Autokranführer der Beklagten eingewiesen und ausgebildet worden und habe vom 20.01. bis 24.01.2014 bei der Berufsgenossenschaft erfolgreich einen Lehrgang absolviert, der u.a. den Kranbetrieb selbst umfasst habe. Dieser Vortrag der Beklagten wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen K., er sei bei der Beklagten eingearbeitet worden. Die ersten zwei Monate sei dies durch Üben auf dem Hof geschehen. Ende Januar/Anfang Februar habe es die erste Baustelle gegeben. Dann habe es sich gesteigert. Ihm sei nicht bekannt, dass es seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten einen von ihm verursachten Schadensfall gegeben habe. Den Lehrgang der Berufsgenossenschaft habe er positiv abgeschlossen; Umschervorgänge seien Teil des Lehrgangs gewesen. Anhaltspunkte, um an der Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge Kühl unumwunden eingeräumt hat, beim Umscheren einen Fehler begangen zu haben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.

5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 15/11/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 120/04 Verkündet am: 15. November 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.