Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.08.2017, Az. 34 O 6476/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Reisevertrag geltend.

Die Klägerin behauptet, sie habe im Rahmen einer von der Beklagten veranstalteten Reise in die Dominikanische Republik in der Zeit vom 24.11.2015 bis 08.12.2015 bereits in der ersten Nacht im Hotelbett Stiche und Bisse von Ungeziefer, wahrscheinlich Bettwanzen, abbekommen, welche zu einer massiven, langwierigen Infektion geführt hätten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird grundsätzlich auf das angefochtene Ersturteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Ergänzend ist § 313a ZPO heranzuziehen.

In der Berufung beantragt die Klägerin:

1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.08.2017, Az.: 34 O 6474/17, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.475,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.989,34,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter € 7.500,-, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Pauschalreise in die Dominikanische Republik vom 24.11.2015 bis 08.12.2015, Buchungsnummer 1611192, entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hatte mit Beschluss vom 04.12.2017 bereits angedeutet, dass er beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen (vgl. Bl. 93/98 d.A.). Im Termin am 16.04.2018 hat der Senat die Klägerin nochmal ausführlich zum Ablauf der ersten Hotelnacht, den erlittenen Stichen und Bissen sowie den unmittelbar nachfolgenden und heutigen Beeinträchtigungen angehört (vgl. Protokoll, Bl. 127/131 d.A.).

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Sie ist daher kostenfällig zurückzuweisen.

Der Klägerin stehen keine reisevertraglichen Ansprüche zu, da die Klägerin einen Reisemangel der in § 651 c BGB bezeichneten Art nicht zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO nachweisen kann.

Die Klägerin kann - auch in der Berufungsinstanz - keinen Beweis für ein Vorhandensein von Ungeziefer, insbesondere Bettwanzen in dem gebuchten Hotelzimmer, das auf ein Verhalten des Hotelpersonals zurückzuführen wäre, erbringen.

Die Erholung eines medizinischen (oder gegebenenfalls biologischen) Sachverständigengutachtens zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist aus Sicht des Senats nicht veranlasst.

Im Einzelnen:

1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann eine Anwesenheit von Ungeziefer im Hotelzimmer, vorliegend konkret im Bett (Kopfkissen, Matratzen etc.), einen Reisemangel nur dann begründen, wenn dieses Ungeziefer trotz der klimatischen Gegebenheiten des Urlaubsorts und landestypischen Qualitätsstandards aufgrund der üblichen Hygienemaßnahmen dort nicht sein dürfte.

Die Behauptung der Klägerin, ihre Stiche und Bisse seien auf Bettwanzen im Hotelbett zurückzuführen, könnte zwar einen solchen Reisemangel begründen. Die Klägerin trägt hierfür allerdings die Darlegungs- und Beweislast.

2. Der in den Akten (bisher) dokumentierte Sach- und Streitstand lässt einen hinreichenden Rückschluss auf die Art des „Ungeziefers“ nicht zu.

Der Senat ist zwar aufgrund der vorgelegten Fotos, der Aussagen der Klägerin und des Zeugen E., davon überzeugt, dass die Klägerin am ersten Abend und/oder während der ersten Nacht im Hotel „gestochen“ bzw. „gebissen“ worden ist. Es spricht auch vieles dafür, dass die Klägerin infolge dessen gravierende gesundheitliche Beschwerden (mutmaßlich durch eine Infektion) erlitten hat. Dass die Stiche bzw. Bisse aber konkret durch Bettwanzen und nicht durch „landestypsiche“ Mücken (Moskitos, Sandmücken etc.) verursacht wurden, ist nicht dargetan:

– Die Fotos, die nach Aussage der Klägerin ohnehin erst nach Rückkehr von der Reise gefertigt wurden, lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf die Insektenart zu. Insbesondere sind die offensichtlich für Bettwanzen typischen perlenkettenartigen Stiche und Bisse auf den vorgelegten Fotos gerade nicht festzustellen. Soweit die Klägerin nunmehr bei ihrer Anhörung vor dem Senat eine sich vom Knöchel zum Oberschenkel hinaufziehende Stichfolge vor allem an der rechten Beinseite schildert, sind derartige Auffälligkeiten auf den vorgelegten Fotos gerade nicht sichtbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin dieses Verletzungsbild erst auf den Einwand der Gegenseite, es fehle an dem typischen Wanzenbissmuster, beschrieben hat, weswegen sich der Senat nicht davon überzeugen kann, dass tatsächlich am Morgen nach der ersten Nacht im Hotel die für Bettwanzen typische Aneinanderreihung von Stichen/Bissen feststellbar war.

– Weder die Klägerin noch ihr Ehemann, der Zeuge E., haben Bettwanzen im Hotelbett gesehen. Nach Beklagtenvortrag hat auch das Hotelpersonal keine Bettwanzen feststellen können. Das Zimmer wurde offensichtlich zweimal desinfiziert. Auch wenn die Stiche bzw. Bisse bereits in der ersten Nacht erfolgt sein sollten, ist nicht ausgeschlossen, dass es sich um Stiche von Moskitos im Zimmer handelt, wie es das mit den landesüblichen Infektionsmöglichkeiten vertraute Krankenhaus vor Ort zeitnah diagnostizierte.

– Kein ärztlicher Bericht geht von Bettwanzenbissen aus. Vermutet werden vielmehr Stiche von Moskitos oder von Sandmücken:

Vorgelegt wurden von der Klageseite verschiedene ärztliche Berichte, insbesondere vom 15.01.2016 (Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der LMU, Anlage K 25), vom 28.01.2016 (Allgemeinärzte, Anlage K 27), vom 09.02.2016 (I.klinik, Anlage K 32), vom 03.03.2016 (Hautärzte, Anlage K 39) und vom 15.04.2016 (Notfallzentrum, Klinikum S., Anlage K 48). Die Beklagtenseite hat zudem den Bericht des Krankenhauses Santo Domingo vom 28.11.2015 als Anlage B 2 (nunmehr auch in beglaubigter Übersetzung) zu den Akten gereicht. Nach diesen Berichten ist durchgängig nicht von Bettwanzenbissen (oder Parasitenbefall) auszugehen. Das zeit- und ortsnah befasste Krankenhaus am Urlaubsort benennt sogar ausdrücklich Moskitostiche als Erkrankungsursache.

– In den ersten Beschwerdeschreiben äußerte die Klägerin selbst auch noch keinen Verdacht auf Bettwanzenbisse, sondern sie beklagte sich über „Stiche“ und nannte „Moskitos“ (vgl. Anlage K 4). Soweit sie nunmehr in ihrer Schilderung vor dem Senat erklärt, es habe sich nicht um Stiche, sondern um „Bissverletzungen“ gehandelt, aus denen ein Tier etwas herausgesaugt habe, vermag der Senat dieser Schilderung keinen Glauben zu schenken. Die vorgelegten Bilder lassen nur entzündete Flecken erkennen, ob die Ursache Stiche von Moskitos sind oder Bisse von Wanzen, ist nicht erkennbar. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Klägerin in ihrer Schilderung gegenüber dem Senat zudem Flöhe als mögliche Verursacher von Stichen/Bissen erwähnt hat, die sie am Folgetag auf der Liege am Pool des Hotels in den dort aufgestellten Sonnenschirmen gesehen haben will. Darüber hinaus hat sie eingeräumt, letztlich nicht genau zu wissen, was „da im Zimmer war“. Es könne auch „sonstiges Ungeziefer“ gewesen sein. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin subjektiv davon überzeugt ist, dass sie die fraglichen Stiche/Bisse in der ersten Nacht im Bett erlitten hat, ebenso, dass sie glaubt, speziell im Kopfkissen, das sie gewohnheitsmäßig zwischen die Beine nimmt, und in der Bettwäsche bzw. Matratze hätten sich die Verursacher der Stiche bzw. Bisse aufgehalten. Der Senat hält dies zwar grundsätzlich für möglich, ebenso bleibt aber auch die plausible Möglichkeit, dass sich in der ersten Nacht Mücken im Zimmer befunden haben, die die Klägerin im Schlaf an den nicht von einem Schlafanzug bedeckten Beinen gestochen haben. Zum Einwand der Klägerin, sie und ihr Mann hätten das Mückenabwehrmittel Aceron benutzt, ist auf ihre eigene mündliche Schilderung zu verweisen, wonach sie jedenfalls in der ersten Nacht kein Mückenschutzmittel im Zimmer verwandt, sondern sich nur geduscht und dann geschlafen habe.

– Bei der von der Klageseite bemühten Heilpraktikerin Renate G. handelt es sich jedenfalls nach Aktenlage um keine Ärztin. In ihrer Stellungnahme vom 26.09.2017, also fast zwei Jahre nach der Reise, kommt sie lediglich aufgrund des geschilderten Verdachts der Klägerin sowie anhand allgemeiner Informationen aus dem Internet zu der Annahme, dass der Zustand der Klägerin auf eine Vielzahl von infizierten Bettwanzenbissen zurückzuführen sei. Im einem zeitlich früheren Schreiben der Heilpraktikerin vom 21.03.2017, vorgelegt als Anlage K 63, hat die Heilpraktikerin dagegen noch vermerkt: „V.a. (= „Verdacht auf“) Bettmilben/Bettwanzen“ deshalb am 28.12. Empfehlung, dies fachärztlich, nämlich durch das Tropeninstitut der Universität München abklären zu lassen. Das Fachinstitut hat, wie dargelegt, am 15.01.2016, mithin zeitnah nach der Rückkehr der Klägerin aus dem Urlaub, gerade keine Bettwanzenstiche diagnostiziert, sondern als Diagnose „Zustand nach Phlebotomenstichen“ (= Sandmücken) festgehalten.

3. Weder nach dem schriftlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 04.12.2018 noch in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 sind weitere ärztliche Berichte (wie z.B. ein etwaiger Bericht der behandelnden Hotelärztin vor Ort), zeitnah erstellte Fotos von den Stichen bzw. Bissen und der Infektionsentwicklung oder sonstige Dokumentationen nachgereicht worden. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigte, verfügt sie über keine weiteren Stellungnahmen, die ihre Annahmen stützen. Die Beklagte ist, wie ihre anwaltliche Vertreterin in der Sitzung mitgeteilt hat, auch nicht im Besitz weiterer Unterlagen. Insbesondere liegt ihr kein Arztbrief oder Vermerk der Hotelärztin vor, die der Klägerin am dritten Tag ihres Aufenthaltes eine Spritze gegeben hat. Es hätte im Übrigen der Klägerin freigestanden, mit der Ärztin Kontakt aufzunehmen und sich etwaige Unterlagen zu verschaffen.

4. Für den Senat gibt es somit zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Auswertung durch einen Sachverständigen.

Dem Antrag der Klageseite (vgl. Klageschrift, S. 9), ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache zu erholen, dass „es sich hier um eine Art Bettwanzen handelt, die insbesondere in dem Kopfkissen des Hotels vorhanden gewesen seien“, kommt der Senat daher nicht nach. 4.1. Dem Senat ist bewusst, dass die Nichtbeachtung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und damit einen revisiblen Verfahrensfehler darstellt. Insbesondere darf das Gericht eine Beweiserhebung nicht deswegen unterlassen, weil es den Vortrag für unwahrscheinlich hält, da solche Erwägungen in die Beweiswürdigung gehören (vgl. Zöller, 30. Aufl., Greger vor § 284 ZPO, Rn 8a). Gleichwohl pflichtet der Senat aber bei vorliegender Konstellation dem Landgericht bei, dass es keine weiteren realen Erkenntnismöglichkeiten zum Nachweis von Bettwanzen mehr gegeben habe bzw. nunmehr auch in der Berufungsinstanz nicht gibt.

4.2. Wegen des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Senat seine Position zunächst schriftlich in seinem Hinweisbeschluss vom 04.12.2017 dokumentiert und dann in einem gleichwohl angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und die Klägerin nochmals ausführlich angehört.

4.3. Der Senat maßt sich hierbei entgegen dem Einwand der Klageseite auch keine medizinische Fachkunde an. Dem Senat ist bekannt, dass ein Sachverständiger für die Erhebung der Anamnese die erforderlichen Befundtatsachen, deren Ermittlung regelmäßig seine Sachkunde erfordert, durch Befragung der behandelnden Ärzte und durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschaffen darf (vgl. Beschluss des BGH vom 17.08.2011, Az.: V ZB 128/11). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es grundsätzlich Sache der beweisbelasteten Partei ist, die relevanten tatsächlichen Anknüpfungstatsachen in den Prozess einzuführen. Die Klageseite lässt außer Acht, dass es schlichtweg kein weiteres Anknüpfungsmaterial für eine sachverständige Begutachtung gibt. Sie selbst spricht in diesem Zusammenhang von einem „Verdacht“ (Bl. 88 d.A.), der zu „verifizieren“ sei. Soweit die Klägerin meint, es müssten „genauere, speziellere Untersuchungen“ gemacht werden, kann nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, welche weiteren zielführenden Untersuchungen nunmehr 2 1/2 Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall denkbar wären. Es liegen zeitnahe Stellungnahmen von einem mit landesüblichen Infektionsmöglichkeiten vertrauten Krankenhaus des Urlaubsorts sowie von dem Institut für Tropenmedizin als anerkanntem Spezialinstitut vor. Beide Einrichtungen vermuten völlig unabhängig voneinander jeweils eine Infektion durch Mückenstiche. Zu verweisen ist zudem auf die klinischen Untersuchungsberichte der Hautärzte der Klägerin und des Klinikums S. einschließlich der dort vorgenommenen Laborbefunde aus dem Jahr 2016. Die Erkenntnismöglichkeiten sind damit erschöpft.

5. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Absicht der Beklagten, sich weiterer fachärztlicher Untersuchungen zu unterziehen, gibt weder Veranlassung für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung noch für eine Beweisaufnahme, §§ 525, 296 a ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - V ZB 128/11

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/11 vom 17. August 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 128/11
vom
17. August 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 180.000 €, für die Vertretung der Beteiligten zu 1 und zu 2 220.000 € und 90.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 8.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 und zu 2 (im Folgenden: Schuldner) sind die im Grundbuch des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks eingetragenen Eigentümer. Auf Antrag der Beteiligten zu 4 ordnete das Amtsgericht im Dezember 2008 die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an.
2
Einen Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30a ZVG und § 765a ZPO, den diese unter anderem mit einer lebens- bedrohlichen Erkrankung ihrer Tochter und deren stationärer Behandlung im Universitätsklinikum A. begründeten, wies das Amtsgericht im Januar 2009 zurück; die Beschwerde gegen diese Entscheidung nahmen die Beteiligten zu 1 und zu 2 im April 2009 zurück.
3
Nach der Bestimmung des Versteigerungstermins auf den 15. April 2010 stellten die Schuldner erneut einen Antrag auf Einstellung der Zwangsverstei- gerung nach § 765a ZPO wegen der Erkrankung ihrer Tochter an „anorexia nervosa“ (Magersucht) unter Beifügung eines Attestes der diese behandelnden Kinder- und Jugendpsychotherapeutin. Mit Beschluss vom 26. April 2010 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 8 und zu 9 als Meistbietenden den Zuschlag erteilt und den Einstellungsantrag der Schuldner zurückgewiesen. Das Landgericht hat nach Einholung von zwei Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie die sofortige Beschwerde der Schuldner zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Schuldner ihren Antrag auf Aufhebung des Zuschlags weiter verfolgen.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, nach den eingeholten Gutachten der Sachverständigen könne nicht festgestellt werden, dass - wie von den Schuldnern vorgetragen - als Folge der Zuschlagserteilung eine akute Lebens- oder ernstliche Gesundheitsgefahr für ihre an Magersucht erkrankte Tochter zu besorgen sei. Die Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass aus kinder - und jugendpsychiatrischer Sicht nicht zu erwarten sei, dass sich die Erkrankung bei Fortführung der Zwangsversteigerung verschlimmern und dadurch eine lebensbedrohliche Situation entstehen werde. Hinweise auf eine Selbsttötungsabsicht der Tochter der Schuldner gebe es nicht. Die Sachverständige sehe in der Klärung der derzeit unklaren Wohnperspektive auch eine Chance für eine weitere Genesung der Tochter der Schuldner, die eine hohe Loyalität gegenüber ihrer Familie zeige und durch Festhalten an ihrer Essstörung Verantwortung für den Verbleib im Wohnhaus übernommen habe.
5
Der gleichwohl - möglicherweise - verbleibenden Gefahr einer (nach der Einschätzung der Sachverständigen unwahrscheinlichen) Verschlechterung der Erkrankung als Folge der Zuschlagserteilung sei bei einer umfassenden Abwägung der Interessen von Schuldner, Gläubiger und Ersteher anders als durch die Versagung des Zuschlags zu begegnen. Soweit eine Exazerbation der essstörungsspezifischen Symptomatik eintreten und deswegen eine temporäre teiloder vollstationäre Behandlung notwendig werden sollte, sei diese der Tochter der Schuldner und diesen als deren Erziehungsberechtigten zuzumuten, weil auch der Gefährdete gehalten sei, die zur Abwendung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands erforderlich werdenden Maßnahmen zu ergreifen.

III.

6
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Die form- und fristgerecht (§ 575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde ist allerdings nur wegen der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) als statthaft zu behandeln; die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt die an Allgemeinbelange gebundene Beschränkung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde durch die in § 574 Abs. 2 ZPO bestimmten Zulassungsgründe außer Acht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74).
8
a) Der in dem angefochtenen Beschluss genannte Zulassungsgrund, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), liegt offensichtlich nicht vor.
9
Für das Beschwerdegericht kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde aus diesem Zulassungsgrund nur in den Fällen der Divergenz in Betracht, wenn also seine Entscheidung von derjenigen eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Dazu ist in dem angefochtenen Beschluss nichts ausgeführt und auch nicht ansatzweise etwas erkennbar.
10
Soweit dieser Zulassungsgrund auch andere Fallgruppen erfasst, nämlich verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler, Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbes. von Art. 103 Abs. 1 GG) vermag dies zwar auf eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) die Zulassung einer Revision durch den Bundesgerichtshof, aber nicht die Zulassung eines Rechtsmittels durch ein Berufungs- oder Beschwerdegericht zu begründen. Solche Fehler, die das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen geeignet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295), hat nämlich jedes Gericht tunlichst zu vermeiden und nicht nur (vorsorglich) deren Behebung (mit der Zulassung eines Rechtsmittels) durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.
11
b) Ein Zulassungsgrund ergibt sich schließlich auch nicht aus der in dem Beschluss genannten besonderen Bedeutung, die hier allein deswegen vorliegen könnte, weil eine Gefährdung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Raume steht. Wenn der Gesetzgeber eine Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung aus diesem Grund nicht vorgesehen, sondern das Rechtsmittel von dem Vorliegen besonderer Zulassungsgründe abhängig gemacht hat, ist es einem Beschwerdegericht grundsätzlich verwehrt, außerhalb der gesetzlichen Zulassungsgründe eine zusätzliche Instanz zu eröffnen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74).
12
2. Die gesetzeswidrig zugelassene Rechtsbeschwerde ist in der Sache unbegründet.
13
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG dann stattzugeben ist, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 Rn. 23, vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 18 und vom 17. Februar 2011 - V ZB 205/10, NJW-RR 2011, 1000 Rn. 10). Es ist zudem seiner Pflicht nachgekommen, auf den Antrag der Schuldner, die Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorgetragen haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJWRR 2011, 419 Rn. 14 und vom 16. Dezember 2010 - V ZB 205/10, NJW-RR 2011, 1000, 1001 Rn. 11).
14
b) Das Beschwerdegericht durfte die Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen. Es liegen keine Gründe vor, die deren Verwertung entgegenstehen.
15
aa) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß der Sachverständigen gegen § 404a ZPO, weil diese - ohne durch das Gericht ermächtigt worden zu sein - Auskünfte von den die Tochter der Schuldner behandelnden Personen (Arzt und Psychotherapeutin) eingeholt und den Entlassungsbericht über deren stationäre Behandlung eingesehen und ausgewertet habe, ist weder begründet noch geeignet, die Unverwertbarkeit der Gutachten zu begründen.
16
Nach den in dem gerichtlichen Beweisbeschluss u.a. gestellten Fragen liegt ein Verstoß gegen die in § 404a ZPO bestimmte Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht nicht vor. Die Beweisfragen, welche Therapiemaßnahmen sich die Tochter der Schuldnerin unterzogen habe, ob diese bereits Erfolg gehabt hätten und ob sich diese und deren Eltern der Therapie gegenüber aufgeschlossen und kooperativ gezeigt hätten, waren nicht durch Auswertung der Akte des Vollstreckungsverfahrens, sondern nur durch Befragung der behandelnden Ärzten und Psychologen und durch Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen zu beantworten. Die Gutachterin war daher gemäß § 404a Abs. 4 ZPO zu solchen Ermittlungen zur Aufklärung der Beweisfrage befugt. Ein Verstoß gegen § 404a ZPO führte im Übrigen auch nicht dazu, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht mehr verwertet werden dürfte.
17
bb) Anders ist es nur dann, wenn die Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) verstoßen hat oder durch diese Verfahrensgrundrechte eines der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden sind. Daran fehlt es hier. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
18
(1) Ein Sachverständiger, dem im Gutachtenauftrag die Darstellung der Krankengeschichte aufgegeben ist, darf sich die für die Erhebung der Anamnese erforderlichen Befundtatsachen, deren Ermittlung regelmäßig seine Sachkunde erfordert, durch Befragung der behandelnden Ärzte und Psychologen und durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschaffen (Musielak /Huber, ZPO, 8. Aufl., § 404a Rn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 402 Rn. 53; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 404a ZPO Rn. 16). Er muss allerdings in dem Gutachten die Tatsachen offen legen, auf denen die Beantwortung der Beweisfrage (hier seine Darstellung der Krankengeschichte ) beruht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 - III ZR 144/59, VersR 1960, 998, 999; BVerfG, NJW 1995, 40; NJW 1997, 1909), weil nur so eine Überprüfung möglich und zudem sichergestellt ist, dass nicht von einer Partei bestrittene, entscheidungserhebliche Befundtatsachen - ohne die dann notwendig werdende Beweiserhebung darüber (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 1957 - V ZR 186/55, BGHZ 23, 207, 214; BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21/62, BGHZ 37, 389, 394) - Grundlage der richterlichen Entscheidung werden.
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(2) Das (erste) Gutachten der Sachverständigen genügt diesen Anforderungen (das zweite ist von dem Angriff der Rechtsbeschwerde nicht betroffen ). Die Sachverständige hat in diesem Gutachten offen gelegt, wie und von wem sie die Informationen zur Krankengeschichte erlangt hatte. Den Beteiligten waren damit die Grundlagen für die Anamnese in dem Gutachten bekannt.
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Mit dem von der Rechtsbeschwerde für eine Verfahrensrüge herangezogenen Umstand, dass der im Gutachten auszugsweise wiedergegebene Entlassungsbericht des Universitätsklinikums A. dem Gutachten nicht in Kopie beigefügt worden ist, wird weder eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch des aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebots eines fairen Verfahrens dargelegt. Diese Verfahrensgrundrechte gebieten, dass den Beteiligten eine Überprüfung der konkreten Befundtatsachen möglich sein muss und sie sich zu diesen äußern können. Dass den Schuldnern der Inhalt des Entlassungsberichts nach der stationären Behandlung ihrer minderjährigen Tochter unbekannt gewesen sei, die Schuldner die Richtigkeit der auszugsweisen Wiedergabe des Inhalts in dem Gutachten bestritten und deswegen die Vorlage des Entlassungsberichts gefordert hätten, ist weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden. Angesichts dessen ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, worin ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Schuldner begründet sein soll.
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cc) Das Gutachten ist schließlich nicht deshalb unverwertbar, weil nach Ansicht der Rechtsbeschwerde das Beschwerdegericht bereits das Schreiben der Schuldner an das Gericht vom 10. Dezember 2010 als Ablehnung der Sachverständigen hätte auslegen und bescheiden müssen und nicht nur den den Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenden Anwaltsschriftsatz vom 18. Februar 2011 als verspätet hätte zurückweisen dürfen. Da das Schreiben der Schuldner im Wesentlichen Beweiseinreden enthielt und das Beschwerdegericht von der Verwertung des nach deren Ansicht fachlich mangelhaften und auf unwahren Angaben beruhenden Gutachtens abhalten sollte, kann die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Auslegungsfrage dahinstehen. Ein solcher vorsorglich (nämlich für den Fall, dass das Gericht das Gutachten wider Erwarten doch verwerten sollte) gestellter Befangenheitsantrag wäre nämlich unzulässig gewesen, weil eine Ablehnung nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt, insbesondere nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob das Gericht dem Gutachten folgt oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1971, 1090; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 406 Rn. 9; Zöller /Greger, ZPO, 28. Aufl., § 406 Rn. 10).
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c) Das Beschwerdegericht musste auch nicht nach § 412 Abs. 1 ZPO eine Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen.
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aa) Richtig ist zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines von dem Gericht beauftragten Sachverständigen den Beweiswert des Gutachtens so stark beeinträchtigen können, dass der Tatrichter das ihm nach § 412 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 und vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778, 1779) in pflichtgemäßer Weise nicht anders als durch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen ausüben kann (BGH, Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 108/80, NJW 1981, 2009, 2010).
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So verhält es sich hier jedoch nicht. Insbesondere der auch von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Sachverständige in ihrem ersten Gutachten von wiederholten „frustranen“ Anrufen bei den Schuld- nern zur Kontaktaufnahme berichtet hat, lässt keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen aufkommen. Der Wahl des Wortes „frustran“ (= vergeblich), was nicht „frustrierend“ (= enttäuschend, deprimierend) bedeutet, ist keine besondere emotionale Befindlichkeit der Sachverständigen zu entnehmen. Im Übrigen haben die Schuldner zumindest die ergänzende Begutachtung der Tochter durch die Sachverständige verzögert, die erst auf den gerichtlichen Hinweis, dass andernfalls eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten der Schuldner ergehen werde, durchgeführt werden konnte. Vor diesem Hintergrund bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, wegen der Bemerkung über vergebliche Anrufe zur Kontaktaufnahme von einer Befangenheit der Sachverständigen auszugehen.
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bb) Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht sein Ermessen - von der Einholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen abzusehen - fehlerhaft ausgeübt hätte. Die Sachverständige hat nach zwei Explorationen (im Hause der Schuldner und in der Klinik) eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Tochter durch die Zuschlagserteilung und die Abwicklung des Zwangsversteigerungsverfahrens verneint.
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Nach dem Beweisergebnis bestand kein Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen, die nur dann geboten ist, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche enthält oder ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH, Urteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778, 1779). Solche Umstände sind von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b3x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315332008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b3x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315332008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
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d) Schließlich lässt auch die - von dem Beschwerdegericht vor dem Hintergrund des nicht vollkommen auszuschließenden Restrisikos einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs vorgenommene - Abwägung zwischen einer Gefährdung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den berechtigten Interessen der Gläubiger und der Ersteher (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658 und NJW-RR 2007, 228, 229) keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in diesem (unwahrscheinlichen ) Fall zwar eine teil- oder vollstationäre Behandlung für notwendig , die Gefahr aber im Hinblick auf die dann zu ergreifenden Maßnahmen als beherrschbar angesehen hat. In einem solchen Notfall darf von einer helfenden Unterstützung der minderjährigen bei den Schuldnern lebenden Tochter durch ihre Eltern ausgegangen werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 228, 229), die im Übrigen nach ihrem eigenen Vorbringen für die Aufnahme der Tochter zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum A. gesorgt haben.

IV.

28
Durch die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass für eine vorläufige Anordnung gemäß § 765a Abs. 2 i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses.

V.

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1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Schuldner, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008 - V ZB 123/07, NJW 2008, 1383,

1384).


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2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich für die Gerichtsgebühren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 26 Nr. 2 und Nr. 3 RVG. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 26.04.2010 - 7 K 96/08 -
LG Aachen, Entscheidung vom 13.04.2011 - 3 T 203/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.