Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 U 4831/15

published on 11/05/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 U 4831/15
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.11.2015, Az. 30 O 10650/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.546,50 € festgesetzt.

Tatbestand

I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Feststellung der Eintrittspflicht für künftige Schäden wegen der behaupteten Beschädigung einer Wildkirsche im Zuge von Arbeiten auf dem Nachbargrundstück im Jahr 2013.

Die Klägerin war früher Eigentümerin des Hausgrundstücks R.-str. 38 in M. Sie hat das Eigentum Anfang 2012 auf ihre Töchter übertragen und sich den Nießbrauch an dem nicht von ihr selbst bewohnten Anwesen vorbehalten. Ihre Töchter haben das Grundstück inzwischen veräußert; aufgrund Auflassung vom 3.12.2014 wurde am 17.3.2015 der jetzige Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte zu 2) bewohnt das benachbarte Grundstück R.-straße 36. Im Jahr 2013 beauftragte er die Beklagte zu 1) mit der Durchführung von Gartenbauarbeiten, unter anderem der Neuerrichtung eines Gartenhauses. Bei der Aushebung für das Fundament kappte die Beklagte zu 1) Wurzeln der Wildkirsche. Nach einem Sturm am 12.4.2014 teilte die Feuerwehr der Hausverwaltung der Klägerin am 14.4.2014 mit, dass der Baum zu kippen drohe. Aufgrund des Auftrags der Klägerin vom 15.4.2014 wurde der Baum im Mai 2014 gefällt; die Klägerin hat für das Fällen 1.750,50 € bezahlt.

Die Klägerin behauptet, bei den Aushubarbeiten für das Gartenhaus des Beklagten zu 2) seien drei wesentliche Wurzeln der Wildkirsche gekappt worden. Das habe dazu geführt, dass der Baum nicht mehr standfest gewesen sei. Ohne diesen Eingriff würde der Baum noch stehen. Es habe sich um einen Grenzbaum gehandelt mit einem Wert von 18.000 €. Sie beziffert den Schaden auf 11.546,60 €, nämlich Beseitigungskosten von 1.725,50, Gutachterkosten von 357,00 €, Kosten der für sie tätigen Hausverwaltung von 464,10 € und den hälftigen Wert des Baumes in Höhe von 9.000 €.

Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.546,60 € nebst Zinsen zu verurteilen, ferner festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner alle noch anfallenden Kosten zu tragen haben, und die Beklagte zu 1) zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, der Stamm des Baumes sei von der Grenze 30 cm entfernt gewesen. Zur Herstellung des Fundamentes des Gartenhauses sei es erforderlich gewesen, zwei oberflächliche Wurzeln mit einem Durchmesser von 15 cm bzw. 7 cm an der Grenze zu kappen. Das habe keinen Einfluss auf die Standfestigkeit gehabt. Im Oktober 2013 seien auf dem Grundstück des Beklagten zu 2) auch hohe Nadelbäume gefällt worden, die der Wildkirsche bis dahin Windschutz geboten hätten. Sie bestreiten außerdem die Höhe der geltend gemachten Forderung.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.11.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestünden nicht, denn der Eingriff in die Wurzeln sei aufgrund der unstrittig erforderlichen Gründungsarbeiten für das Gartenhaus nicht normwidrig. Es komme nicht darauf an, ob es sich um einen Grenzbaum handele. Bei einem solchen könnten Wurzeln schon aufgrund des Eigentumsrechts des handelnden Nachbarn abgeschnitten werden. Im Übrigen stehe das Recht aus § 910 BGB erst recht dem Miteigentümer eines Grenzbaums zu. Aus einer möglichen Verletzung der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München könne die Klägerin keine Rechte herleiten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin rügt mit der Berufung, das Landgericht sei zu Unrecht nicht darauf eingegangen, ob die Wildkirsche ein Grenzbaum gewesen sei. Auf einen solchen fänden entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Normen Anwendung, die andere Bäume auf dem Grundstück beträfen. Ohne Abklärung mit dem anderen Eigentümer könne ein Eigentümer nicht einfach über den Grenzbaum bestimmen. Das Landgericht habe auch nicht beachtet, dass das Recht aus § 910 BGB seine Grenze finde, wo eine Baumschutzverordnung den Bestand des betroffenen Baumes schütze. Der Nachbar könne in Bezug auf Eingriffe und Beeinträchtigungen des Baumes nicht besser gestellt werden als der Eigentümer. Auch stelle die Baumschutzverordnung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Es könne nicht sein, dass ein Eingriff Dritter in das Eigentums- bzw. Nutzungsrecht, welcher bei diesem einen Schaden und Kosten auslöse, zu keinem finanziellen Ausgleich führe. Der Schutzzweck der Baumschutzverordnung könne nur erfüllt werden, wenn man daraus für den Berechtigten eine Handhabe gegen Dritte ableite, die gegen die Norm verstießen. Auf die Berufungsbegründung vom 1.2.2016 (Bl. 86/92) und den Schriftsatz vom 4.4.2016 (Bl. 114/115) wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. Unter Abänderung des am 25.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 30 O 10650/15, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 11.546,60 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 zu bezahlen.

2. Unter Abänderung des am 25.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 30 O 10650/15, festzustellen, dass alle noch anfallenden Kosten, für die die Klägerin in Bezug auf die Entfernung des Kirschbaums zukünftig einzustehen hat, von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen sind.

3. Unter Abänderung des am 25.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 30 O 10650/15, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 zu bezahlen.

4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte zu 1) führt weiter aus, die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Eigentumsrecht verstoße. Im Übrigen falle der Erhalt des schief gewachsenen, dünnen und häßlichen Kirschbaums nicht in den Schutzzweck der Verordnung; der Baum sei schon vor der Kappung der in das Grundstück des Beklagten zu 2) eingedrungenen Wurzeln nicht verkehrssicher gewesen und wäre beim nächsten Sturm ohnehin umgestürzt. Auch liege kein Schaden vor, denn der Baum habe das Grundstück nur verunstaltet. Das Nutzungsrecht der Klägerin sei durch die Kappung der Wurzeln bzw. die Fällung des Baumes nicht beeinträchtigt worden. Das Nießbrauchsrecht der Klägerin sei im Zuge des Verkaufs des Grundstücks aufgrund der Bewilligung vom 3.12.2014 am 17.3.2015 im Grundbuch gelöscht worden. Auf die Schriftsätze vom 17.2.2016 (Bl. 100/104) und vom 11.4.2016 (Bl. 116/117) wird Bezug genommen.

Der Beklagte zu 2) verweist darauf, dass er nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks und deshalb nicht passiv legitimiert sei. Auf den Schriftsatz vom 25.2.2016 (Bl. 105/106) wird verwiesen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin stehen wegen der Kappung von Wurzeln der Wildkirsche durch die im Auftrag des Beklagten zu 2) handelnde Beklagte zu 1) keine Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München zu.

1. Ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei wegen Verletzung ihres Nießbrauchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil der Beklagte zu 2) bzw. die von ihm beauftragte Beklagte zu 1) nach § 910 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB zur Kappung der Wurzeln berechtigt war.

a) Der Beklagte zu 2) war im Rahmen seiner vom Eigentümer abgeleiteten Nutzungsbefugnisse berechtigt, Gartenbauarbeiten auf dem Grundstück durchführen zu lassen, einschließlich des Abrisses und der Neuerrichtung eines Gartenhauses samt Fundament. Darin liegt auch die Ermächtigung durch den Grundstückseigentümer, an dessen Stelle die Rechte aus § 910 BGB wahrzunehmen.

b) Das Landgericht musste nicht klären, ob es sich bei der Wildkirsche (prunus avium, Vogelkirsche) um einen Grenzbaum gehandelt hat, denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich.

Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten ist. Von einem Grenzbaum gehört jedem Grundstückseigentümer der Teil, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum; vgl. BGH NJW 2004, 3328/3329). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darf in diesem Fall grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer die auf seinem Grundstück befindlichen Zweige und Wurzeln schon aufgrund seines Eigentums abschneiden.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Recht des jeweiligen Eigentümers auch bei einem Grenzbaum entsprechend § 910 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt ist, dass er Wurzeln und Zweige dann nicht abschneiden darf, wenn diese die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen (so Staudinger/Roth BGB § 923 Rn. 6). Hier haben Wurzeln der Wildkirsche die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt, weil sie bei der Errichtung eines Fundaments für das dortige Gartenhaus hinderlich waren.

§ 923 BGB enthält für Grenzbäume einzelne Sonderregelungen, nämlich zur Teilung der Früchte und des gefällten Baumes sowie zum Beseitigungsanspruch jedes Nachbarn. Daraus kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abgeleitet werden, dass ein Grenzbaum anders zu behandeln wäre als jeder andere Baum. Es ist deshalb für die Entscheidung ohne Belang, ob die Wildkirsche „auf der gemeinsame Grenze“ stand (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 15.10.2015, Bl. 50 d. A.), sich „an der Grundstücksgrenze“ befand (vgl. Klageschrift vom 17.6.2015, S. 2, Bl. 2 d. A.) oder „von der Grundstücksgrenze betroffen“ war (vgl. Berufungsbegründung vom 1.2.2016, S. 4, Bl. 89 d. A.).

c) Die Rechte des Nachbarn aus § 910 BGB werden nicht durch die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom18.1.2013 eingeschränkt, an deren Verfassungsmäßigkeit der Senat keinen Zweifel hat. Die streitgegenständliche Vogelkirsche hatte zwar unstreitig einen Stammumfang von über 80 cm aufgewiesen und war damit Schutzgegenstand der Verordnung (§ 1 Abs. 1 BaumschutzV; die Ausnahme für Obstgehölze in Abs. 4 gilt nicht für die Vogelkirsche - prunus avium). Die Verordnung stellt auf den Stammumfang und nicht auf den optischen Eindruck ab. Es ist deshalb unerheblich, ob die Wildkirsche - wie von den Beklagten behauptet - dünn, schief, hässlich und nicht erhaltenswert war. Die kommunale Baumschutzverordnung schränkt jedoch das Selbsthilferecht des Nachbarn nicht ein.

Die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 18.1.2013 bezweckt, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern (§ 2 - Schutzzweck). Die Verordnung verfolgt somit ausschließlich Zwecke des öffentlichen Interesses; sie dient weder dem Schutz des einzelnen Eigentümers eines von der Verordnung umfassten Baumes und noch gilt sie für privatrechtliche Ansprüche der Nachbarn untereinander. Sie stellt deshalb kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Ebenso wenig kann der Eigentümer eines Baumes aus der behaupteten Zuwiderhandlung gegen die Verordnung einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB herleiten, der nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen nicht besteht. Nichts anderes gilt für die Klägerin als Nießbraucherin.

Soweit ein Verbot der Baumschutzverordnung (§ 3) besteht, kann der beeinträchtigte Nachbar aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - in gleicher Weise wie der Eigentümer des Baumes - daran gehindert sein, Maßnahmen an dem geschützten Gehölz durchzuführen, zu denen er nach Vorschriften des Privatrechts wie etwa § 910 Abs. 1 BGB berechtigt wäre, und bei Zuwiderhandlung Adressat von Sanktionen (§ 11) der zuständigen Behörde sein. Der Schutzzweck der Baumschutzverordnung geht jedoch nicht dahin, dem Eigentümer nach einer bereits erfolgten Zuwiderhandlung des Nachbarn einen Schadensersatzanspruch zu verschaffen, der ihm nach den Vorschriften des Nachbarrechts nicht zusteht. Für privatrechtliche Ansprüche der Nachbarn untereinander bleibt es deshalb dabei, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks (oder der von ihm zur Ausübung ermächtigte Mieter) im Rahmen der Selbsthilfe nach § 910 BGB die durch eingedrungene Wurzeln bedingte Beeinträchtigung seines Grundstücks beseitigt (ebenso Staudinger/Roth a. a. O. § 910 Rn. 22).

Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert es der Schutzzweck der Verordnung nicht, dass dem Eigentümer des Baumes eine Handhabe gegen den Dritten eingeräumt wird, der gegen die Vorschriften verstößt. Die Verordnung sieht in § 11 Sanktionen (Geldbußen) gegen denjenigen vor, der gegen die Vorschriften verstößt; die Ahndung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Den Entscheidungen des OLG Bremen (Urteil vom 15.5.1998, AZ: 4 U 4/98, zitiert nach juris, Rz. 10) und des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.10.1991, AZ: 22 U 220/90, juris Rz. 7 ff) folgt der Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (NJW 2008, 453 - Bußgeldverfahren) und des OLG Düsseldorf (NJW 1989, 1807 - Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) betreffen nicht die Frage von Schadensersatzansprüchen.

2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Abs. 4 der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom18.1.2013 scheidet aus, weil letztere - wie oben ausgeführt - nicht den Schutz privater Rechte und Interessen bezweckt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 GKG.

Die Revision wird zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat weicht von den Entscheidungen des OLG Bremen (Urteil vom 15.5.1998, AZ: 4 U 4/98, zitiert nach juris, Rz. 10) und des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.10.1991, AZ: 22 U 220/90, juris Rz. 7 ff) ab, die eine Begrenzung des nachbarlichen Selbsthilferechts durch die Bestimmungen einer kommunalen Baumschutzverordnung bejahen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 25/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Besch
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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.