Landgericht München I Endurteil, 25. Nov. 2015 - 30 O 10650/15


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.546,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Feststellung der Eintrittspflichtigkeit künftiger Schäden in Bezug auf eine von den Beklagten nach ihrer Behauptung verursachten Beschädigung eines Kirschbaums.
Die Klägerin war früher Eigentümerin des Grundstücks ...; dieses Eigentum hat sie auf ihre Töchter übertragen, die am
Ihren Schadensersatzanspruch beziffert die Klägerin auf € 11.564,60. Der Kirschbaum habe als Grenzbaum einen Wert in Höhe von € 18.000,00 gehabt. Der Wertverlust betrage also € 9.000,00 (Hälfteanteil). Die Baumbeseitigungskosten beliefen sich auf € 1.725,50, die folgenden Gutachterkosten auf € 357,00. Die Tätigkeit der Hausverwaltung der Klägerin habe weitere € 464,10 beansprucht. Daneben seien weitere heute noch nicht realisierte Schadenspositionen zu erwarten.
Die Klägerin beantragt daher zuletzt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 11.546,60 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz sei dem
II.
Festzustellen, dass alle noch anfallenden Kosten, die der Klägerin in Bezug auf die Entfernung des Kirschbaums zukünftig entstehen, von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen sind.
III.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 958,19 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz sei
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Hierbei weisen sie darauf hin, dass - anders als in der Klageschrift dargestellt - die Klägerin nicht bis zum
Die Beklagte zu 1) trägt vor, der Stamm des Kirschbaums sei von der Grundstücksgrenze ca. 30 cm entfernt gewesen, der Baum also kein Grenzbaum. Die Beklagte zu 1) habe auf dem Grundstück des Bekl. 2) ein Gartenhaus erneuert, dessen Fundament aufgrund unter anderem von Wurzeldruck nicht mehr standfest gewesen sei. Um ein neues Fundament herzustellen sei es erforderlich gewesen, zwei oberflächliche Wurzeln mit einem Durchmesser von 15 bzw. 7 cm an der Grenze zu kappen, um den Aushub für das neue Fundament herstellen zu können. Dies habe jedoch auf die Standsicherheit des Kirschbaums keinerlei Einfluss gehabt, der bereits vorher schief gestanden sei. Im Oktober 2013 seien zudem auf dem Grundstück des Beklagten zu 2) hohe Nadelbäume gefällt worden, die für den Kirschbaum die Funktion des Windschutzes übernommen hätten. Letztendlich sei der Kirschbaum nicht aufgrund der Tätigkeit der Beklagten zu 1) gefährdet oder entwurzelt worden, sondern aufgrund eines Starkwindereignisses, das die Schiefstellung verstärkt habe, bevor die Beklagte zu 1) die oberflächlichen Wurzeln gekappt habe.
Der Beklagte zu 2) trägt ebenfalls vor, es hätten zwei oberflächliche Wurzeln des gegenständlichen Baums, welche herübergewachsten waren, abgeschnitten werden müssen, um das alte Fundament des Gartenhäuschens zu entfernen. Letztendlich hätte die gegenständliche Kirsche aufgrund erheblichen Schiefwuchses entfernt werden müssen; nach Entfernung windschützender Fichten sei diese nun dem Wind direkt ausgesetzt gewesen. Schadensersatz bzw. Ausgleichsansprüche stünden der Klägerin daher nicht zu.
Im Übrigen bestreiten beide Beklagten die Höhe klägerischer Schadensersatzansprüche.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Schadensersatz- noch Ausgleichsansprüche.
I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist für Schadensersatzansprüche dem Grunde nach aktiv legitimiert. Wird das Recht eines Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auch die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 1065 BGB). Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs ist die Nutzungsziehung an der Sache (§ 1030 Abs. 1 BGB). Daher ist eine Dienstbarkeit, dies ist der Nießbrauch, ein dingliches Recht im Sinne eines „sonstigen Rechts“ gem. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt, BGB, 2015, § 823, Rz. 12). In diesem Sinne ist ein Baum eine Frucht eines Grundstücks im Sinne von § 954 BGB. Inwieweit der Schutzzweck der Norm im Bereich des Schadensersatzrechts reicht, ist im Übrigen keine Frage der Aktivlegitimation. Dies wäre zu diskutieren, wenn der Anspruch im Übrigen begründet wäre. In Betracht kommt - je nach Einzelfall - auch eine Begrenzung des Schadensersatzanspruches auf Fruchtziehungsgegenstände (beispielsweise die jährliche Kirschernte).
Jedenfalls ist die Klägerin für begehrte deliktische Ansprüche aktiv legitimiert. Ansprüche nach §§ 906 BGB stehen grundsätzlich nur dem Eigentümer zu. Es gibt jedoch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch außerhalb von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. Palandt, BGB, 2015, § 906, Rz. 35, 36). Auch hierfür dürfte die Klägerin aktiv legitimiert sein. Im Ergebnis ist dieser Anspruch jedoch ausgeschlossen, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht, wie beispielsweise §§ 823 ff. BGB (vgl. Palandt, a. a. O.).
II.
Vorliegend keine Rechtswidrigkeit des Eingriffs
Deliktische Ansprüche gegen die beiden Beklagten könnten nur bestehen, wenn diese rechtswidrig in ein geschütztes Recht der Klägerin eingegriffen hätten. Vorliegend gelingt der Klägerin der Nachweis rechtswidrigen Verhaltens der handelnden Beklagten zu 1) oder Zurechnungen zulasten des Beklagten zu 2) nicht.
Der Eingriff in die Wurzeln war aufgrund der unstrittig erforderlichen Gründungsarbeiten für das Gartenhäuschen des Beklagten zu 2) nicht normwidrig (vgl. Palandt, BGB, 2015, § 823, Rz. 23).
1. Frage des Grenzbaums
Letztendlich kommt es für vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob es sich bei der gefallenen Kirsche um einen „Grenzbaum“ im Sinn von § 923 BGB gehandelt hat oder nicht. So ist anerkannt, dass bei einem sogenannten „Grenzbaum“ die Wurzeln schon aufgrund des Eigentumsrechts des handelnden Nachbarn abgeschnitten werden dürfen (vgl. Staudinger, BGB, 2009, § 923, Rz. 6). Dies ergibt sich zudem aus dem Umkehrschluss zu § 911 BGB, wonach die Früchte eines Baumes, welche auf ein Nachbargrundstück fallen, als Früchte dieses Nachbargrundstückes gelten.
2. Selbsthilferecht zur Wurzelbeseitigung
Im Übrigen ist § 910 BGB im Zweifel auch auf sogenannte „Grenzbäume“ im Sinne von § 923 BGB anwendbar. Dies folgt bereits aus den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Das Recht gemäß § 910 BGB steht erst recht dem Miteigentümer eines Grenzbaumes zu, zumal das Gesetz von vertikaler Teilung ausgeht. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten (§ 910 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Beklagten zu 2) folgt bereits daraus, da offenkundig Wurzelschäden und Errichtungsprobleme bei dessen Gartenhäuschen gegeben waren. Letztendlich bedeutet dies, dass das Entfernen der Wurzeln grundsätzlich auf die Gefahr des Baumeigentümers hin geschieht. Dem Eigentümer des Baumes obliegen sonach die erforderlichen Maßnahmen, um Folgeschäden zu verhindern, wobei er ein Absterben des Baumes hinnehmen muss, wenn dies auch durch ein sachgerechtes und vorsichtiges Abschneiden der Wurzeln nicht vermieden werden kann. Es scheiden daher grundsätzlich Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung aus (vgl. Staudinger, BGB, 2009, § 910, Rz. 10). Dies gilt erst recht für mögliche deliktische Ansprüche wegen Verletzung des Nießbrauchs als sonstiges deliktisch geschütztes Recht. Auch vor diesem Hintergrund war das Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig.
Daher scheidet ein deliktischer Anspruch gegen beide Beklagte bereits dem Grunde nach aus.
III.
Kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
Ein Anspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet schon mangels Eigentümerstellung der Klägerin aus. Im Übrigen ist nicht vorgetragen, dass der Beklagte durch ein mögliches Zulassen von Abschneiden von Wurzeln eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks der nießbrauchsberechtigten Klagepartei über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt hätte. Das Abschneiden einer Wurzel stellt bereits nicht das Zuführen eines unwägbaren Stoffes dar.
Für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch außerhalb von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlt wiederum die Grundlage: Das Abschneiden der Wurzeln war vorliegend nicht rechtswidrig. Im Übrigen ist derartige Baumbehandlung zur Gründung eines Gartenhäuschens wohl bei großen Gartengrundstücken nicht unüblich.
IV.
Kein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München
Ein Anspruch aus einer möglichen - bestrittenen - Verletzung der Baumschutzverordnung kann die Klägerin nicht herleiten. Die Baumschutzverordnung (zuletzt bekannt gemacht am
V.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollsteckbarkeit aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
VI.
Streitwertfestsetzung
Der Streitwert für den Rechtsstreit war festzusetzen auf € 12.546,60.
Der Feststellungsantrag wurde hierbei mit € 1.000,00 bewertet. Hinzu war die Zahlung der Klägerin mit € 11.546,60 zu addieren.

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Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.