Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juni 2018 - 20 U 2297/17
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das End- und Schlussurteil des Landgerichts München I vom 02.06.2017, Az. 29 O 9296/15, samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 23.03.2017 verworfen wurde. Die Aufhebung umfasst auch die Kostenentscheidung, soweit sie den Beklagten zu 3) betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil des Landgerichts München I vom 06.12.2017, Az. 29 O 9296/15, wird aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 48.800 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Unter Abänderung des am 02.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 29 O 9296/15 wird der Beklage als Gesamtschuldner verurteilt, Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile an der sogenannten „NCI N. C. I. USA 19 GmbH & Co KG in Höhe von nominal 50.000,00 Euro (Beteiligungsnummer …346 und …881), an den Kläger 50.884,93 Euro nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Rechte aus den Anteilen des Klägers an der so genannten „NCI N. C. I. USA 19 GmbH & Co KG in Höhe von nominal 50.000,00 Euro (Beteiligungsnummer …346 und …881) in (Annahme-)Verzug befindet.
3. Der Beklagte wird als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Wilhelm L. & Kollegen, M, in Höhe von 3.483,72 Euro (inkl. 19% USt.), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen frei zu stellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von dem Kläger gezeichneten Beteiligungen an der so genannten „NCI N. C. I. USA 19 GmbH & Co KG in Höhe von nominal 50.000,00 Euro (Beteiligungsnummer …346 und …881) resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Leistung gem. Antrag Ziffer 1), Ziffer 3) und Ziffer 4) aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu erbringen hat.
Hilfsweise wird beantragt,
die Angelegenheit zur Sachaufklärung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Hilfsweise wird beantragt,
das Verfahren gemäß § 149 I ZPO wegen des Verdachts einer Straftat des Beklagten Christian K. im Zusammenhang mit der NCI N. C. I. USA 19 GmbH & Co KG und den Ermittlungen gegen den Beklagten Christian K., M. H. und andere Beteiligte der Staatsanwaltschaft München I Az. 316 Js 211330/13 auszusetzen.
II.
III.
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.