Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juni 2018 - 20 U 2297/17
vorgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das End- und Schlussurteil des Landgerichts München I vom 02.06.2017, Az. 29 O 9296/15, samt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 23.03.2017 verworfen wurde. Die Aufhebung umfasst auch die Kostenentscheidung, soweit sie den Beklagten zu 3) betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil des Landgerichts München I vom 06.12.2017, Az. 29 O 9296/15, wird aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 48.800 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Unter Abänderung des am 02.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 29 O 9296/15 wird der Beklage als Gesamtschuldner verurteilt, Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile an der sogenannten „NCI N. C. I. USA 19 GmbH & Co KG in Höhe von nominal 50.000,00 Euro (Beteiligungsnummer …346 und …881), an den Kläger 50.884,93 Euro nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Rechte aus den Anteilen des Klägers an der so genannten „NCI N. C. I. USA 19 GmbH & Co KG in Höhe von nominal 50.000,00 Euro (Beteiligungsnummer …346 und …881) in (Annahme-)Verzug befindet.
3. Der Beklagte wird als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Wilhelm L. & Kollegen, M, in Höhe von 3.483,72 Euro (inkl. 19% USt.), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen frei zu stellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von dem Kläger gezeichneten Beteiligungen an der so genannten „NCI N. C. I. USA 19 GmbH & Co KG in Höhe von nominal 50.000,00 Euro (Beteiligungsnummer …346 und …881) resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Leistung gem. Antrag Ziffer 1), Ziffer 3) und Ziffer 4) aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu erbringen hat.
Hilfsweise wird beantragt,
die Angelegenheit zur Sachaufklärung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Hilfsweise wird beantragt,
das Verfahren gemäß § 149 I ZPO wegen des Verdachts einer Straftat des Beklagten Christian K. im Zusammenhang mit der NCI N. C. I. USA 19 GmbH & Co KG und den Ermittlungen gegen den Beklagten Christian K., M. H. und andere Beteiligte der Staatsanwaltschaft München I Az. 316 Js 211330/13 auszusetzen.
II.
III.
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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Gegen das ihr am 1. September 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts , durch das sie zur Zahlung von 24.624,45 DM nebst Zinsen verurteilt wurde, legte die Beklagte am 1. Oktober 1999 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1999, im Original bei Gericht eingegangen am 5. November 1999, beantragte sie, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, und begründete die Berufung am 1. Dezember 1999.Die Beklagte macht geltend, den aus einer Seite bestehenden Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung rechtzeitig am 29. Oktober 1999 per Fax an das Gericht übermittelt zu haben, und beruft sich insoweit auf ein Sendeprotokoll des Faxgerätes ihres Prozeßbevollmächtigten, demzufolge an diesem Tag um 16.50 Uhr eine Seite bei einer Übermittlungsdauer von 38 Sekunden an den Faxanschluß der Briefannahmestelle des Kammergerichts versandt wurde; die Spalte "Ergebnis" des Sendeprotokolls weist den Vermerk "OK" aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes Fax vom dortigen Faxgerät weder gespeichert noch ganz oder teilweise ausgedruckt worden. Das Journal dieses Faxgerätes weist für 16.49 Uhr - mit einer Dauer von 23 Sekunden - eine Verbindung mit dem Faxgerät des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus, der die laufende Dateinummer 223 zugeordnet ist. Die Anzahl der Seiten ist darin mit "1" angegeben. In der Rubrik "Komm." ist anstelle des üblichen OK-Vermerks die Zahl "495" ausgewiesen, was nach der Bedienungsanleitung dieses Geräts bedeutet, daß die Telefonverbindung unterbrochen wurde. In der Rubrik "Diagnose" ist der Code 0050270577000 angegeben. Bei kurz zuvor übermittelten Schriftätzen von einer Seite Umfang sind Übermittlungsdauern zwischen 27 und 47 Sekunden verzeichnet. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1999, die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 10. Januar 2000 zuging, wies das Kammergericht auf die fehlgeschlagene Übermittlung vom 29. Oktober 1999 hin. Am 14. Januar 2000 beantragte die Beklagte daraufhin vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren; dieser Schriftsatz enthält zugleich eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbe-
vollmächtigten, die dieser unterschrieben hat. Der nachstehende Wiedereinsetzungsantrag ist an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des Schriftsatzes nicht unterzeichnet. Das Kammergericht verwarf die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung durch Beschluß als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, die zweiwöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO sei nicht gewahrt. Spätestens seit dem 1. Dezember 1999 sei die Unkenntnis von der Versäumung der Frist nicht mehr unverschuldet gewesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten an diesem Tage anläßlich der Fertigung der Berufungsbegründung habe erkennen können und müssen, daß die Frist auf seinen Antrag vom 29. Oktober 1999 hin bislang nicht verlängert worden war. Angesichts dieses ungewöhnlichen Umstandes habe er auch dann, wenn das ihm vorliegende Sendeprotokoll keine Unregelmäßigkeiten erkennen ließ, auf den rechtzeitigen Eingang seines Fristverlängerungsantrages nicht mehr vertrauen dürfen, sondern sich durch Nachfrage bei Gericht vergewissern müssen. Bei entsprechender Nachfrage hätte er innerhalb einer Woche erfahren , daß sein Fax nicht eingegangen sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte geltend macht, ihr Antrag auf Fristverlängerung sei rechtzeitig eingegangen, und hilfsweise ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag nicht bedurfte und die Berufung sogleich als unzulässig zu verwerfen war, wenn dieser Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen war. Hiervon durfte das Berufungsgericht indes nicht ausgehen, wie die sofortige Beschwerde zu Recht rügt. Zwar ist ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgerätes nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren (vgl. BVerfG NJW 1996, 2857; BGHZ 105, 40, 44 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt des übermittelten Schriftsatzes - wie hier anhand des am 5. November 1999 bei Gericht eingegangenen Originals - anderweit einwandfrei zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 f.). Es ist bereits fraglich, ob allein der Umstand, daß ein Faxausdruck des Verlängerungsantrages nicht zu den Akten gelangt ist, die von der sofortigen Beschwerde angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zu tragen vermag , ein Ausdruck dieses Schriftsatzes habe nicht stattgefunden. Zumindest aber die weitere Feststellung, wegen einer Unterbrechung der Telefonverbindung seien die übermittelten Daten im Empfangsgerät nicht gespeichert worden , findet in dem hierfür allein angeführten Empfangsjournal keine ausreichende Stütze.
Es mag dahinstehen, worauf es zurückzuführen ist, daß das Sendeprotokoll eine Verbindungsdauer von 38 Sekunden, das Empfangsjournal hingegen nur eine solche von 23 Sekunden ausweist. Jedenfalls läßt die Verbindungsdauer darauf schließen, daß in dieser Zeit Daten vom Sendegerät zum Empfangsgerät übermittelt wurden. Da ausweislich des Empfangsjournals andere Schriftsätze von einer Seite Umfang bei vergleichbarer Übermittlungsdauer vollständig eingegangen sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Verlängerungsantrag vollständig, das heißt zumindest einschließlich der Unterschrift des Rechtsanwalts, eingegangen war, bevor die Telefonverbindung abbrach. Der Umstand, daß der Übermittlung laut Empfangsjournal die laufende Dateinummer 223 zugewiesen wurde, deutet ferner darauf hin, daß das Empfangsgerät über einen internen Speicher verfügt und die übermittelten Daten darin einige Zeit lang abrufbar bereitstanden. Zwar trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, daß sein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; Zöller/ Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist eingehalten ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne bedeutet zwar nicht, daß uneingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz gilt und der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist. Das Berufungsgericht muß aber alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen , die für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein können, ob der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 -, unveröffentlicht; BGH, Beschlüsse vom
19. April 1994 aaO und vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 f., jeweils m.N.). Das Berufungsgericht hätte daher - erforderlichenfalls durch Nachfrage beim Hersteller des Empfangsgerätes - aufklären müssen, ob und in welchem Umfang bis zur Unterbrechung der Verbindung eingegangene Daten im Empfangsgerät gespeichert werden und gegebenenfalls noch abrufbar sind, ob das verwendete Empfangsgerät in einem solchen Fall die eingegangenen Daten ausdruckt oder nicht, und welche Bedeutung der im Journal ausgewiesene Diagnosecode hat. 2. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragen nicht nachgegangen ist, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da die aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten an Ort und Stelle geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere Sachaufklärung und Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2001 aaO; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO S. 91). Für den Fall, daß sich die Frage des rechtzeitigen Eingangs des vollständigen Fristverlängerungsantrages nicht aufklären läßt, weist der Senat für die dann erneut zu prüfende Frage der Wiedereinsetzung vorsorglich auf Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts hin, die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätte es erfordert, bei Fertigung der Berufungsbegründung am 1. Dezember 1999 angesichts des noch nicht beschiedenen Verlängerungsantrages bei Gericht nachzufragen, ob dieser rechtzeitig eingegangen sei. Wird ein erstmaliger, mit ausreichender Begründung versehener Verlängerungsantrag mit einfacher Post so rechtzeitig abgesandt, daß mit seinem fristwahrenden Eingang bei Gericht zu rechnen ist, besteht re-
gelmäßig - ebenso wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels - keine Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, sich nach dem rechtzeitigen Eingang zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1471). Dies gilt ebenso, wenn sich sein Vertrauen auf den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang des Schriftsatzes auf ein entsprechendes FaxSendeprotokoll mit OK-Vermerk stützt. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Schriftstück ungeachtet eines solchen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht hat, ist jedenfalls so gering, daß sich dem Rechtsanwalt diese Möglichkeit auch dann nicht aufdrängen muß, wenn er nach Ablauf eines Monats noch keine Nachricht darüber erhalten hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 4.11.2013 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hat am Tag des Ablaufs der Frist aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG (26.9.2013) per Telefax beim Landgericht Antrag auf Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären nach § 1 Nr. 3 SpruchG gestellt. Der bei den Akten befindliche Ausdruck des am 27.9.2013 eingegangenen 22-seitigen Originalschriftsatzes endet auf S. 5. Dort findet sich im Anschluss an die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin folgender Ausdruck:
„Von +49 72... 28... IAn ...
Zeit 201326 08:48 I Dauer 1:251 Status Fehler I Seite 005/005 Fax-API-Fehler: Verbindung durch Gegenstelle abgebrochen“.
In der Kopfzeile des ersten Blatts des Ausdrucks heißt es:
„26/09/2013 08:36 RA ...“
Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass der Antrag infolge des verspäteten Eingangs des vollständigen Schriftsatzes am 27.9.2013 verfristet sei, hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Frist infolge der rechtzeitigen Absendung des Faxschriftsatzes gewahrt sei. Dessen vollständige Übermittlung bestätige der „OK“-Vermerk auf dem vorgelegten Sendebericht. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.11.2013 die Wiedereinsetzung abgelehnt. Der Antrag sei verfristet. Da es sich bei der Frist aus § 4 SpruchG um eine (materielle) Ausschlussfrist handele, könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Da infolge des „OK“-Vermerks in dem Sendebericht ein Fehler in der Sphäre des Gerichts feststehe, dessen Faxgerät auch keine Fehlermeldung übermittelt habe, sei von Fristwahrung auszugehen. Im Übrigen sei Wiedereinsetzung zu gewähren, weil § 17 FamFG entgegen der Auffassung des Landgerichts anwendbar sei und sie die Antragsfrist schuldlos versäumt habe. Auf den Hinweis des Senats, dass nach Aktenlage von einer rechtzeitigen Antragstellung nicht ausgegangen werden könne, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Versicherung seiner mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiterin vorgelegt, nach der diese den 22-seitigen Antragschriftsatz am 26.9.2013 morgens an das Landgericht übermittelt habe. Nach Abschluss des Versendevorgangs habe sie sich durch den Ausdruck des vorgelegten Sendeberichts, der einen „OK“-Vermerk und eine Sendedauer von 6:49 Minuten ausgewiesen habe, von der korrekten und fristgerechten Übermittlung der Antragschrift überzeugt. Auf den Hinweis des Senats, dass nunmehr hinreichende Anhaltspunkte für die fristgerechte Einreichung der Antragsschrift vorlägen, hat die Beschwerdegegnerin nach Zustellung am 10.1.2014 keine Erklärung abgegeben.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung ist rechtzeitig gestellt worden. Eine Entscheidung über das hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsgesuch war deshalb nicht erforderlich, so dass der Ausgangsbeschluss aufzuheben war.
1. Im vorliegenden Fall ist der Zugang des per Telefax am 26.9.2013 übermittelten Antrags am gleichen Tag zu fingieren, weil ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale - rechtzeitig - eingegangen sind, das Empfangsgerät aber keinen vollständigen Ausdruck gefertigt hat.
2. Bei der Beurteilung dieser Frage dürfen die aus der Eröffnung der Möglichkeit der Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen per Fax resultierenden Risiken nicht auf den Nutzer dieses Übermittlungswegs abgewälzt werden. Dies gilt nicht nur für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er - wie im vorliegenden Fall - rechtzeitig - am Morgen des letzten Tags der Antragsfrist - mit der Übermittlung beginnt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2857, bestätigt durch BVerfG NJW 2001, 3473, s. a. BGH, Beschluss v. 11.12.2013, XII ZR 229/13, Rdn. 6 m. w. N.).
3. Insoweit hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin ihres Verfahrensbevollmächtigten am 26.9.2013 um 8:36 Uhr die 22-seitige Antragsschrift in das Telefaxgerät eingelegt und dieses die korrekte Übermittlung um 9:08 innerhalb 6:49 Minuten bestätigt hat. Zwar differieren die Zeitangaben des Ausgangsfaxgerätes des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hinsichtlich Absendezeit (Ausdruck des gerichtlichen Faxgerätes: Abbruch der Sendung um 8:48 nach einer Sendezeit von 1:25 Minuten, Beginn des Empfangs ergo ab 8:46 Uhr), allerdings belegt die Kopfzeile der ersten Seite des gerichtlichen Faxausdrucks, dass es sich um das vom Sendegerät des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin um 8:36 Uhr abgesandte Fax handelt. Durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevollmächtigten hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass diese sich nach Übermittlung des das vorliegende Verfahren betreffenden Antragsschriftsatzes durch den Ausdruck des mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung übermittelten Sendeberichts davon überzeugt hat, dass dieser korrekt übermittelt worden ist. Denn der von ihr um 9:08 Uhr ausgedruckte Sendeberichts ergab durch den „OK“-Vermerk in der obersten Zeile die Bestätigung der korrekten Übermittlung der letzten Sendung (22 Seiten in 6:49 Minuten).
4. Die durch einen „OK“-Vermerk unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus keinen Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger, auch wenn es um die Übermittlung an ein Gericht geht. Der „OK“-Vermerk belege nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (NJW 2013, 2514
5. Allerdings darf dabei den Verfahrensbeteiligten der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten gerichtlichen Überprüfung nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 69, 381 <385>, st. Rspr.; zuletzt Beschluss vom 26.06.2012, 1 BvR 285/11
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Landgericht im Rahmen der noch zu treffenden Hauptsacheentscheidung zu befinden haben (vgl. dazu BGH, NJW 2006, 693 Rdn. 28 f.).
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.