Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2001 - XII ZB 100/00

bei uns veröffentlicht am28.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 100/00
vom
28. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber
-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. März 2000 aufgehoben. Beschwerdewert: 24.624 DM.

Gründe:

I.

Gegen das ihr am 1. September 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts , durch das sie zur Zahlung von 24.624,45 DM nebst Zinsen verurteilt wurde, legte die Beklagte am 1. Oktober 1999 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1999, im Original bei Gericht eingegangen am 5. November 1999, beantragte sie, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, und begründete die Berufung am 1. Dezember 1999.
Die Beklagte macht geltend, den aus einer Seite bestehenden Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung rechtzeitig am 29. Oktober 1999 per Fax an das Gericht übermittelt zu haben, und beruft sich insoweit auf ein Sendeprotokoll des Faxgerätes ihres Prozeßbevollmächtigten, demzufolge an diesem Tag um 16.50 Uhr eine Seite bei einer Übermittlungsdauer von 38 Sekunden an den Faxanschluß der Briefannahmestelle des Kammergerichts versandt wurde; die Spalte "Ergebnis" des Sendeprotokolls weist den Vermerk "OK" aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes Fax vom dortigen Faxgerät weder gespeichert noch ganz oder teilweise ausgedruckt worden. Das Journal dieses Faxgerätes weist für 16.49 Uhr - mit einer Dauer von 23 Sekunden - eine Verbindung mit dem Faxgerät des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus, der die laufende Dateinummer 223 zugeordnet ist. Die Anzahl der Seiten ist darin mit "1" angegeben. In der Rubrik "Komm." ist anstelle des üblichen OK-Vermerks die Zahl "495" ausgewiesen, was nach der Bedienungsanleitung dieses Geräts bedeutet, daß die Telefonverbindung unterbrochen wurde. In der Rubrik "Diagnose" ist der Code 0050270577000 angegeben. Bei kurz zuvor übermittelten Schriftätzen von einer Seite Umfang sind Übermittlungsdauern zwischen 27 und 47 Sekunden verzeichnet. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1999, die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 10. Januar 2000 zuging, wies das Kammergericht auf die fehlgeschlagene Übermittlung vom 29. Oktober 1999 hin. Am 14. Januar 2000 beantragte die Beklagte daraufhin vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren; dieser Schriftsatz enthält zugleich eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbe-
vollmächtigten, die dieser unterschrieben hat. Der nachstehende Wiedereinsetzungsantrag ist an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des Schriftsatzes nicht unterzeichnet. Das Kammergericht verwarf die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung durch Beschluß als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, die zweiwöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO sei nicht gewahrt. Spätestens seit dem 1. Dezember 1999 sei die Unkenntnis von der Versäumung der Frist nicht mehr unverschuldet gewesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten an diesem Tage anläßlich der Fertigung der Berufungsbegründung habe erkennen können und müssen, daß die Frist auf seinen Antrag vom 29. Oktober 1999 hin bislang nicht verlängert worden war. Angesichts dieses ungewöhnlichen Umstandes habe er auch dann, wenn das ihm vorliegende Sendeprotokoll keine Unregelmäßigkeiten erkennen ließ, auf den rechtzeitigen Eingang seines Fristverlängerungsantrages nicht mehr vertrauen dürfen, sondern sich durch Nachfrage bei Gericht vergewissern müssen. Bei entsprechender Nachfrage hätte er innerhalb einer Woche erfahren , daß sein Fax nicht eingegangen sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte geltend macht, ihr Antrag auf Fristverlängerung sei rechtzeitig eingegangen, und hilfsweise ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag nicht bedurfte und die Berufung sogleich als unzulässig zu verwerfen war, wenn dieser Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen war. Hiervon durfte das Berufungsgericht indes nicht ausgehen, wie die sofortige Beschwerde zu Recht rügt. Zwar ist ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgerätes nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren (vgl. BVerfG NJW 1996, 2857; BGHZ 105, 40, 44 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt des übermittelten Schriftsatzes - wie hier anhand des am 5. November 1999 bei Gericht eingegangenen Originals - anderweit einwandfrei zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 f.). Es ist bereits fraglich, ob allein der Umstand, daß ein Faxausdruck des Verlängerungsantrages nicht zu den Akten gelangt ist, die von der sofortigen Beschwerde angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zu tragen vermag , ein Ausdruck dieses Schriftsatzes habe nicht stattgefunden. Zumindest aber die weitere Feststellung, wegen einer Unterbrechung der Telefonverbindung seien die übermittelten Daten im Empfangsgerät nicht gespeichert worden , findet in dem hierfür allein angeführten Empfangsjournal keine ausreichende Stütze.
Es mag dahinstehen, worauf es zurückzuführen ist, daß das Sendeprotokoll eine Verbindungsdauer von 38 Sekunden, das Empfangsjournal hingegen nur eine solche von 23 Sekunden ausweist. Jedenfalls läßt die Verbindungsdauer darauf schließen, daß in dieser Zeit Daten vom Sendegerät zum Empfangsgerät übermittelt wurden. Da ausweislich des Empfangsjournals andere Schriftsätze von einer Seite Umfang bei vergleichbarer Übermittlungsdauer vollständig eingegangen sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Verlängerungsantrag vollständig, das heißt zumindest einschließlich der Unterschrift des Rechtsanwalts, eingegangen war, bevor die Telefonverbindung abbrach. Der Umstand, daß der Übermittlung laut Empfangsjournal die laufende Dateinummer 223 zugewiesen wurde, deutet ferner darauf hin, daß das Empfangsgerät über einen internen Speicher verfügt und die übermittelten Daten darin einige Zeit lang abrufbar bereitstanden. Zwar trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, daß sein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; Zöller/ Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist eingehalten ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne bedeutet zwar nicht, daß uneingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz gilt und der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist. Das Berufungsgericht muß aber alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen , die für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein können, ob der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 -, unveröffentlicht; BGH, Beschlüsse vom
19. April 1994 aaO und vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 f., jeweils m.N.). Das Berufungsgericht hätte daher - erforderlichenfalls durch Nachfrage beim Hersteller des Empfangsgerätes - aufklären müssen, ob und in welchem Umfang bis zur Unterbrechung der Verbindung eingegangene Daten im Empfangsgerät gespeichert werden und gegebenenfalls noch abrufbar sind, ob das verwendete Empfangsgerät in einem solchen Fall die eingegangenen Daten ausdruckt oder nicht, und welche Bedeutung der im Journal ausgewiesene Diagnosecode hat. 2. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragen nicht nachgegangen ist, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da die aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten an Ort und Stelle geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere Sachaufklärung und Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2001 aaO; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO S. 91). Für den Fall, daß sich die Frage des rechtzeitigen Eingangs des vollständigen Fristverlängerungsantrages nicht aufklären läßt, weist der Senat für die dann erneut zu prüfende Frage der Wiedereinsetzung vorsorglich auf Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts hin, die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätte es erfordert, bei Fertigung der Berufungsbegründung am 1. Dezember 1999 angesichts des noch nicht beschiedenen Verlängerungsantrages bei Gericht nachzufragen, ob dieser rechtzeitig eingegangen sei. Wird ein erstmaliger, mit ausreichender Begründung versehener Verlängerungsantrag mit einfacher Post so rechtzeitig abgesandt, daß mit seinem fristwahrenden Eingang bei Gericht zu rechnen ist, besteht re-
gelmäßig - ebenso wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels - keine Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, sich nach dem rechtzeitigen Eingang zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1471). Dies gilt ebenso, wenn sich sein Vertrauen auf den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang des Schriftsatzes auf ein entsprechendes FaxSendeprotokoll mit OK-Vermerk stützt. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Schriftstück ungeachtet eines solchen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht hat, ist jedenfalls so gering, daß sich dem Rechtsanwalt diese Möglichkeit auch dann nicht aufdrängen muß, wenn er nach Ablauf eines Monats noch keine Nachricht darüber erhalten hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 51/99 Verkündet am:
14. März 2001
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 519 Abs. 2; § 519 b Abs. 1
Zur Behandlung einer per Telekopie übermittelten, unvollständig zu den Akten gelangten
Berufungsbegründung.
BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche geltend, weil er nach der Trennung der Parteien Zahlungen auf Verbindlichkeiten geleistet habe, die die Parteien vor dem Scheitern der Ehe gemeinsam eingegangen seien. Außerdem verlangt er die Erstattung von Auslagen, die er für die Beklagte getätigt haben will. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 53.845,36 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihr am 10. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 9. Januar
1998 eingegangenen Schriftsatz ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenates verlängert bis 14. April 1998. Am letzten Tag der Frist (Dienstag nach Ostern) fertigte die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Berufungsbegründung von vier Seiten und unterschrieb diese. Anschließend sandte sie selbst gegen 12.46 Uhr diesen Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht. Bei ihrem Faxgerät muß man die Seiten einzeln von Hand eingeben. Das Sendeprotokoll verzeichnete die Übertragung als "ok", wies aber nur drei Seiten als übertragen aus. Die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten maß dem keine besondere Bedeutung bei, weil ihr bekannt war, daß ihr Gerät, wenn zwei Seiten zu schnell hintereinander eingegeben werden, diese beiden Seiten als eine zusammenfaßt und entsprechend eine Seite weniger im Protokoll ausweist. Zu den Akten des Berufungsgerichts sind mit dem Eingangsstempel des 14. April 1998 nur die beiden ersten - nicht unterschriebenen - Seiten der Berufungsbegründung gelangt. Das Journal der Eingangsstelle des Berufungsgerichts weist für den 14. April 1998, 12.46 Uhr den Eingang eines Telefax aus, das als Absenderangabe die Fax-Nummer der früheren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trägt. Ausweislich des Journals bestand das gesendete Schriftstück aus drei Seiten. Die Berufungsbegründung ging im Original - mit der Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten - am 16. April 1998 beim Berufungsgericht ein. Am 16. November 1998 hat die Berichterstatterin des Berufungsgerichts den (neuen) Prozeßbevollmächtigten der Beklagten telefonisch darauf hingewiesen , daß per Telefax nur zwei Seiten der Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen seien. Daraufhin hat die Beklagte durch Schriftsatz ihres Prozeß-
bevollmächtigten vom 17. November 1998 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache und die Abweisung der Klage erreichen will.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die beiden vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist per Telefax zu den Akten gelangten Seiten des Schriftsatzes vom 14. April 1998 erfüllten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, weil sie nicht unterschrieben seien. Der Beklagten könne wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ihre frühere Prozeßbevollmächtigte treffe nämlich ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sie - die Beklagte - sich nach § 85 ZPO zurechnen lassen müsse. Da das Sendeprotokoll lediglich die Übertragung von drei Seiten ausgewiesen, der Schriftsatz aber aus vier Seiten bestanden habe, habe ihre Prozeßbevollmächtigte sich nicht ohne Nachfrage bei dem Gericht darauf verlassen dürfen, daß die Übermittlung vollständig er-
folgt sei. Es spreche "eine ganz überwiegende Vermutung dafür", daß die drei ersten Seiten der Berufungsbegründung per Telefax eingegangen seien, nicht die vierte Seite mit der Unterschrift. Jedenfalls habe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, daß die vierte Seite eingegangen sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 2. Die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob der Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, stellt sich nur, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist tragen die Entscheidung jedoch nicht.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die beiden zu den Akten gelangten Seiten der Telekopie die Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift nicht erfüllen, weil sie nicht unterschrieben sind und weil deshalb die Urheberschaft des Schriftsatzes nicht hinreichend belegt ist. Daran hat sich durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160 f. = NJW 2000, 2340) nichts geändert. Nach dieser Entscheidung , die sich ausschließlich mit dem sogenannten Computerfax beschäftigt, können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen, daß es eventuell auch ausreichend sein kann, wenn anstelle der eingescannten Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Übermittlung als bestimmenden Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat. Im vorliegenden Fall handelt es
sich nicht um die Übermittlung eines Computerfaxes. Es sollte vielmehr ein normaler, unterschriebener Schriftsatz mit einem normalen Faxgerät als Telekopie übermittelt werden. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn ein solcher Schriftsatz unvollständig bei Gericht eingeht und die Unterschrift sich nur auf einer nicht eingegangen Seite befindet. Daß der Schriftsatz den Briefkopf einer Rechtsanwaltskanzlei trägt, reicht nicht aus, um den Autor des Schriftsatzes hinreichend zu identifizieren.
b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, bei der Prüfung der Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist oder nicht, seien nur die beiden zu den Akten gelangten Seiten der Telekopie zu berücksichtigen. Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 f.). Daß im vorliegenden Fall deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mehr elektronische Daten empfangen worden sind, als dem Ausdruck auf den beiden bei den Akten befindlichen Seiten entspricht, ergibt sich schon daraus, daß das Empfangsprotokoll des Berufungsgerichts den Empfang von drei Seiten ausweist. Der Gesamtinhalt des Schriftsatzes läßt sich ermitteln, weil der Schriftsatz zwei Tage nach der Telekopie im Original eingegangen ist und sich bei den Akten befindet.
Zwar trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, daß seine Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; Zöller /Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht begründet worden ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne bedeutet zwar nicht, daß uneingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz gilt und daß deshalb der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist. Das Berufungsgericht muß aber alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen, die für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein können, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen ist oder nicht (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 aaO; Beschluß vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 f., jew. m.N.). Das Berufungsgericht geht selbst zutreffend davon aus, daß bezüglich des Eingangs der Telekopie am 14. April 1998 erhebliche, nicht aufgeklärte Unklarheiten bestehen. Es geht davon aus, daß die damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten vier Seiten einzeln in ihr Faxgerät eingegeben hat, daß bei dem Empfangsgerät laut Protokoll drei Seiten angekommen sind und daß nur zwei Seiten zu den Akten gelangt sind. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht jedenfalls versuchen, diese Unklarheiten möglichst aufzuklären. Es hätte die Parteien auf die aufklärungsbedürftigen Punkte hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben müssen, die zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO m.N.; Beschluß vom 19. April 1994 aaO). Aufklärungsbedürftig war zunächst, ob an dem Empfangsgerät des Berufungsgerichts am 14. April 1998 gegen 12.46 Uhr ein Fehler - etwa ein Papierstau - aufgetreten ist, der erklären würde, daß nur zwei Seiten ausgedruckt
und drei Seiten als empfangen protokolliert worden sind. Aus den Unterlagen des Empfangsgeräts dürfte ersichtlich sein, ob unmittelbar nach 12.46 Uhr Fernkopien empfangen und ordnungsgemäß ausgedruckt worden sind. Weiter war aufzuklären, wie das (damalige) Empfangsgerät des Berufungsgerichts reagiert hat, wenn ein Sendegerät, wie das der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, wegen des zu schnellen manuellen Einzugs zwei Seiten als eine behandelt und entsprechend gesendet hat. Es ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, daß bei dem Empfangsgerät - je nachdem um welchen Typ es sich handelt - in einem solchen Fall ein "Datenstau" aufgetreten ist, der zur Folge hatte, daß das Gerät nicht mehr in der Lage war, die als Seite drei empfangene übermäßige Datenmenge ordnungsgemäß auszudrucken. Unter Umständen könnte das auch der Grund dafür sein, daß im Protokoll drei Seiten als empfangen ausgewiesen worden sind. Gegebenenfalls wäre weiter zu klären, ob das Empfangsgerät in einem solchen Falle eine Fehlermeldung ausdruckt. 3. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragen nicht nachgegangen ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten an Ort und Stelle geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere Sachaufklärung und Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO S. 91). Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke