vorgehend
Landgericht München II, 3 O 2473/12, 26.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 U 3577/14

Im Namen des Volkes

Verkündet am 10.07.2015

3 O 2473/12 LG München II

Die Urkundsbeamtin …

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

1) …

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

2) …

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

3) …

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Klägerin vom 26.08.2014 gegen das Endurteil des LG München II vom 26.08.2014 (Az. 3 O 2473/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.10.2011 auf der dreispurigen BAB A 8 Fahrtrichtung Stuttgart bei km 2,4 geltend. Der Beklagte zu 3) fuhr mit dem Pkw Audi A 3 der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, auf der linken Spur. Der Streitverkündete S. hatte das Winterdienstfahrzeug Pfau der Klägerin, amtl. Kennzeichen M-J., in deren Auftrag bei der Klägerin abgeholt, um es in seine Werkstatt zu bringen. Hierzu benutzte er als Zugfahrzeug seinen Pkw Mercedes sowie den Anhänger, dessen Halter er und sein Vater sind, amtl. Kennzeichen M- R. Fahrer war der Streitverkündete N. Nach Verzurren des Winterdienstfahrzeuges auf dem Anhänger fuhren die Streitverkündeten mit dem beladenen Gespann auf der rechten Spur der BAB A 8. Bei km 2,4 löste sich der Pfau aus zwischen den Parteien streitigen Umständen vom Anhänger, rollte führerlos über die Autobahn und kollidierte mit dem Pkw Audi der Beklagten zu 2), wodurch auch der Pfau beschädigt wurde. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.08.2014 (Bl. 174/185 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München II hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 28.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 16.09.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 196/197 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 23.09.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 200/203 d. A.) begründet.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 2) sei gegen das Zugfahrzeug des Gespanns gefahren, wodurch dieses ins Schleudern geraten sei, was zum Abreißen einer der zur Verzurrung vorgesehenen Ösen am Anhänger und zum Herunterrollen des Pfau geführt habe. Die Streitverkündeten hätten das Fahrzeug an den dafür vorgesehen Zurrösen den DIN-Vorschriften entsprechend mit 3 Gurten vollständig und formschlüssig in der Federung heruntergezurrt, so dass es nicht mehr federn konnte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, zum Unfall sei es gekommen, als der Pfau vom Anhänger wegen unzureichender Sicherung herunterrollte und gegen die hintere rechte Seite des mit 100 km/h bis 120 km/h auf der linken Spur fahrenden Audi prallte, wodurch dieser ins Schleudern geriet.

Der Senat hat den Beklagten zu 3) angehört und gemäß Beweisanordnung vom 20.03.2015 (Bl. 231/234 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N. und S. sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2015 (Bl. 239/251 d. A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 09.02.2015 (Bl. 215/217 d. A.), vom 18.03.2015 (Bl. 228/230 und der Beklagten vom 17.12.2014 (Bl. 204 d. A.), vom 30.12.2014 (Bl. 205/206 d. A.), die Beschlüsse vom 07.01.2015 (Bl. 207/212 d. A.), vom 11.02.2015 (Bl. 218/222 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2015 (Bl. 239/251 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten verneint.

1. Der Senat ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3) mit 100 km/h bis 120 km/h auf der linken Spur fuhr und der Pfau sich vom Anhänger des auf der rechten Spur fahrenden Gespanns löste, nachdem am Anhänger eine Öse brach, über die der Zeuge S. den Pfau im hinteren Fahrzeugbereich um den Salzstreuer herum mittels Spanngurt befestigt hatte.

a) Der Tatbestand des Ersturteils bestimmt den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt (BVerfG NJW 2005, 657 [i. Erg.]; RGZ 2, 401; BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 140, 335 [339]; NJW 2001, 448; NJW-RR 2002, 1386 [1388]; NJW 2004, 1381; MDR 2007, 853; NJW-RR 2009, 981; BAGE 8, 156 = NJW 1960, 166; BFH BFH/NV 1999, 1609; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 (779) und 891 (892); OLG Rostock OLGR 2004, 61; vgl. zu dem Fragenkreis umfass. Doukoff a. a. O. Rz. 128-132). Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden (BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 122, 297 = NJW 1993, 1851 [1852]; NJW 1994, 517; BGHZ 182, 76 [unter II 1] = NJW-RR 2010, 975; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 [in MDR 1984, 321 insoweit nicht abgedruckt] und Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 [779] und 891 [892]; Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2011, Kap. IV Rz. 106; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 320 Rz. 1; Doukoff a. a. O. Rz. 137). Wenn die Klägerin die im unstreitigen Teil des Tatbestandes enthaltene erstgerichtliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, wonach das Fahrzeug der Klägerin sich zunächst auf dem Anhänger des vom Streitverkündeten auf der rechten Spur der dreispurigen Autobahn geführten Gespanns befand und der Beklagte zu 3) dieses auf der linken Spur überholen wollte, hätte sie ein - fristgebundenes - Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; vgl. dazu ausführlich Doukoff a. a. O. Rz. 135-137).

b) Dass der Pfau nach dem Kollisionsgeschehen im Bereich der Betontrennwand zu den Fahrspuren Richtung München stand, haben alle Unfallbeteiligten bestätigt. Die am Anhänger abgerissene Öse wurde nach dem Unfall durch die aufnehmenden Polizeibeamten fotografiert.

c) Die Streitverkündeten vermuteten aufgrund der Schäden im hinteren linken Bereich des Zugfahrzeuges, dass der Beklagte zu 3) seitlich gegen den Mercedes stieß und erst dadurch das Herabrollen oder Herabfallen des Pfau verursachte.

d) Der Senat glaubt den Bekundungen des Beklagten zu 3), wonach er sich auf der linken Spur befand, aus dem Augenwinkel etwas hüpfen sah und sodann einen Aufprall auf sein Fahrzeug hinten rechts verspürte, worauf der Audi instabil wurde. Der Sachverständige, von dessen hervorragender Sachkunde sich der Senat an Hand einer Vielzahl von erholten Gutachten überzeugen konnte, hat ausgeführt, dass die Darstellung technisch plausibel und mit den Schäden an den Fahrzeugen vereinbar ist, wobei es aber sicher auch zu einer Kollision des Pfau mit der linken Längsseite des Audi kam. Technisch ist ein solches Kollisionsgeschehen nach den Bekundungen des Sachverständigen möglich (Protokoll v. 10.07.2015, S. 10, 3. Abs. = Bl. 248 d. A.) und der Beklagte zu 3) gab auch an, dass er sich einmal oder mehrmals drehte. Durchgreifende Anhaltspunkte für die von der Klägerin aufgegriffene Vermutung der Streitverkündeten, welche der Überzeugungsbildung des Senats entgegenstünden, bestehen nicht. Das Schadensbild könnte zwar nach den Angaben des Sachverständigen theoretisch auch dadurch erklärt werden, dass ein schleudernder Audi mit seiner hinteren rechten Ecke schräg mit dem Anhänger kollidierte oder in Vorwärtsfahrt gegen das Zugfahrzeug stieß. Der Beklagte zu 3) verneinte beides und ein Fahrverhalten, bei dem der Beklagte zu 3) gleichsam sehenden Auges von der linken über die mittlere Spur in das Zugfahrzeug fährt, ist lebensfremd und die nicht ungewöhnlichen Straßen- und Witterungsverhältnisse sowie die angegebene Geschwindigkeit legen auch nicht nahe, dass der Audi durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 3) ins Schleudern geriet. Die Streitverkündeten berichteten zwar, einen Knall (Zeuge S.: Peng, hörte großen Knall) oder Schlag (Zeuge N.: ich sah Lichter im Spiegel, es wurde hell, dann gab es einen Schlag) wahrgenommen zu haben, sie haben aber keine Kollision des Audi beobachtet und auch nicht, dass dieser ihnen bedrohlich nahe gekommen wäre und die Wahrnehmung kann nach Angaben des Sachverständigen auch durch die gebrochene Öse und den sich in Bewegung setzenden Pfau erklärt werden. Der Sachverständige hält es für wahrscheinlich, dass der Pfau sich wegen der abgerissenen Öse vom Anhänger löste.

Der Senat ist aufgrund der Angaben des Beklagten zu 3) und des Sachverständigen nicht davon überzeugt, dass der Zeuge S. den Pfau nicht nur wie von ihm geschildert mit 3 Gurten verzurrte, sondern auch die Feststellbremse wirksam betätigte, weil in diesem Fall nach den Bekundungen des Sachverständigen ein Herunterrollen des Pfau nach Bruch der Öse nicht zu erwarten war. Der Zeuge, der die Sicherungsmaßnahmen detailliert schilderte erwähnte zunächst ein Anziehen der Feststellbremse nicht, sondern äußerte sich hierzu erst auf ausdrückliche Nachfrage und er ist der Unfallbeteiligte, der ein ganz wesentliches eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Ihm droht für den Fall eines Fehlers bei der Ladungssicherung, dass ihn die Klägerin aus dem mit ihm bestehenden Vertrag in Anspruch nimmt. Der Senat glaubt dem Zeugen nicht, dass er die Feststellbremse betätigte.

Die Bekundung des Zeugen N., er habe nach dem Schlag im Rückspiegel den Pfau noch auf dem Anhänger gesehen, steht der Überzeugungsbildung des Senats nicht entgegen, da der Zeuge nur eine ganz kurze Blickzuwendung angab (ich sah die Stoßstange) und zu bedenken ist, dass der „Schlag“ durch eine Bewegung des noch auf dem Hänger befindlichen Pfau, der nach Abreißen der Öse nicht mehr fest verzurrt war, ausgelöst wurde. Eine längere Beobachtung, dass sich der Pfau auf dem Anhänger weiterhin nicht bewegte, erfolgte nicht und der Zeuge hat in der Folge versucht, das Lenkrad festzuhalten und einen völligen Stabilitätsverlust durch Gegenlenken zu verhindern.

2. Der Senat geht vorliegend davon aus, dass sich die Beschädigung des Pfau beim Betrieb des rein zufällig an der Unfallörtlichkeit befindlichen Pkw Audi ereignete und ein Fall höherer Gewalt nach § 7 II StVG nicht vorliegt.

a) Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich dabei von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BGH, VersR 2014, 396). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben (BGH, 27.11.2007, VI ZR 210/06). Eine Haftung nach § 7 I StVG entfällt etwa dort, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt.

Der Sachverständige gelangte auch aufgrund der Zuordnung der Radandrehspuren an der linken Seite des Audi zum Lkw Pfau und dessen Endstellung sowie dem Schadensbild (Bl. 127, 149 d. A.) zu dem Ergebnis, dass der Lkw Pfau in die Kollision hineinrollte. Der Beklagte zu 3) gab zwar an, dass etwas „hüpft“, vom Anhänger fiel und hinten bei ihm einschlug (Bl. 31 d. A.). Dies bedeutet aber nicht, dass damit seitens der Beklagten negiert worden wäre, dass der Lkw Pfau über die Autobahn rollte, er muss ja von der rechten Spur, wo er sich irgendwann in der Luft und dann auf der Fahrbahn befand, auf die linke Spur geraten sein.

b) Der Pfau war nicht in Betrieb. Fahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen (Kfz, Anhänger) transportiert werden, unterliegen nicht § 1 PflVG. Es gibt neben dem Abtransport verunfallter oder liegengebliebener Fahrzeuge eine Vielzahl von (unversicherten) Fahrzeugen, die etwa als Neuwagen oder zur Verbringung in eine Reparaturwerkstatt auf anderen Fahrzeugen befördert werden. Es handelt sich dabei um Transportgut und für von diesem Transport ausgehende Gefahren ist keine Kfz-Haftpflichtversicherung angeordnet, weil in Fällen wie diesen i. d. R. schon eine Pflichtversicherung nach § 7 a I GÜKG besteht. Ein zu transportierendes und ein schleppendes Fahrzeug bilden, solange der Transportvorgang dauert, eine Betriebseinheit und für einen beim Betrieb des „Transportzuges“ entstandenen Schaden haftet nur der Halter und der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs aus dem Straßenverkehrsgesetz (BGH VersR 1963, 47 m. w. N.; OLG Karlsruhe, r+s 2014, 573). Die Betriebsgefahr des Transportzuges, die auf dem Betrieb des ziehenden Fahrzeugs beruhte und das aufgeladene Fahrzeug mit umfasste, dauerte fort, als sich das transportierte Fahrzeug vom Anhänger löste. Die typische Fortwirkung der Betriebsgefahr des Transportzuges hörte nicht dadurch auf, dass sich die Verbindung löste. Der Unfall, der sich vorliegend ereignete, beruht ursächlich auf der Gefahrenlage, in die der Betrieb des ziehenden Fahrzeugs das transportierte Fahrzeug gebracht hat (BGH DAR 1971, 158). Die eingetretenen Unfallschäden sind danach bei dem Betrieb des ziehenden, versicherten Fahrzeugs entstanden und verpflichten dessen Halter aus § 7 StVG zur Ersatzleistung, wobei im Verhältnis zu den Streitverkündeten § 8 Nr. 3 StVG zu beachten ist.

c) Der Unfall war für die Beklagten grundsätzlich unvermeidbar gem. § 17 III StVG. Ein Ausweichen war dem bereits auf der linken Spur befindlichen Audi wegen der Betonwandbeplankung nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich und die Frage, ob der Unfall durch eine Bremsung hätte verhindert werden können, hängt vom Tiefenabstand des Audi zum von rechts kommenden Pfau ab. Der Beklagte zu 3) gab an, dass er keine Zeit mehr zum Bremsen hatte. Der Senat glaubt auch insoweit dem Beklagten zu 3), weshalb eine Unabwendbarkeit bewiesen ist.

d) Der Einwand kann der Klägerin als Eigentümerin des nicht in Betrieb befindlichen Pfau bei isolierter Betrachtung zwar nicht entgegengehalten werden, der Senat tendiert aber dazu, dass sich Klägerin auch im Außenverhältnis den Betrieb des Zugfahrzeuges zurechnen lassen muss, da dieses mit ihrem Fahrzeug von ihr auch gewollt eine Betriebseinheit bildete.

3. Die letztgenannte Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Klägerin ein Verschulden des von ihr beauftragten Halters, des Streitverkündeten S. sowie des Fahrers zurechnen lassen muss, welches gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3), der rein zufällig an der Unfallstelle war, als das Gespann den Pfau verlor und dieser sich führerlos über die Autobahn bewegte und gegen den Audi stieß so schwer wiegt, dass von einer Alleinhaftung der Klägerin auszugehen ist. Die Ladung war nicht nach den anerkannten Regeln der Technik gesichert, §§ 22 I StVO, 31 II StVZO. Die „anerkannten Regeln der Technik“ finden sich insbesondere in der VDI-Richtlinie 2700. Diese stellt zwar keine Rechtsnorm dar, besitzt jedoch Empfehlungscharakter und ihr kommt im Prozess die Bedeutung eines „objektivierten Sachverständigengutachtens“ zu (vgl.BayObLG, NVZ 2003, 540).

a) Der Sachverständige führte aus, dass seitens des Herstellers Pfau keine Aufnahmepunkte für eine Direktverzurrung vorgegeben sind bzw. keine Lastaufnahmepunkte am Fahrzeug zum Verzurren und die vom Hersteller des Anhängers angebrachten Ösen nach Angaben des Herstellers des Anhängers nur zur Befestigung leichter Gegenstände, etwa einer Plane geeignet sind und es sich nicht um geprüfte Zurrpunkte handelt. Dem Beweisantrag der Klägerin, dass letzteres nicht richtig sei und die Ösen doch zum Verzurren des Pfau geeignet waren, braucht nicht nachgegangen werden.

b) Da eine Direktverzurrung der gefederten Massen mangels herstellerseitig (Pfau) vorgesehener Lastaufnahmepunkte nicht möglich ist, war eine ordnungsgemäße Sicherung nach der VDI- Richtlinie 2700, Blatt 8.1. Ziffer 5. nur über die Verzurrung und/oder formschlüssige Sicherung der ungefederten Massen (= der 4 Räder) möglich. Das verladene Fahrzeug war durch seine Federung eine federnde Masse, die während des Transports ständig auf- und abschwingt, wodurch die Ösen auf Biegung und die Spannmittel erheblich belastet wurden. Fahrzeuge auf offenen Pritschenwagen dürfen nicht über die Karosserie verzurrt werden, eine ordnungsgemäße Sicherung kann nur über die vier Räder bzw. das Fahrwerk erfolgen und zwar so, dass sich kein Drehmoment am Rad mit der Gefahr einer Schlaffgurtbildung entwickeln kann. Dem entsprach die Sicherung, wie sie der Streitverkündete S. erläuterte, nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht, es war eine Sicherung über die Karosserie ohne dass Lastaufnahmepunkte vorgesehen waren. Auch wurden vorliegend keine Radvorleger oder Anfahrbügel verwendet.

c) Gegen die Streitverkündeten spricht daher der Anscheinsbeweis einer Verletzung von §§ 22 I StVO, 31 II StVZO (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., 38 Rz. 109, 110 m. w. N.), welchen die Klägerin sich über § 9 StVG zurechnen lassen muss, weil der Fahrer und der Halter beim Transport die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübten und die Beklagten nur aus § 7 StVG in Anspruch genommen werden können (OLG Hamm NZV 1995, 233).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 210/06 Verkündet am:
27. November 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz
abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im
Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug.
Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in
einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder
einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 - OLG Rostock
LG Rostock
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes.
2
Der Beklagte zu 1 stellte in den Abendstunden des 18. Mai 2003 seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter den PKW in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden, bei der Klägerin zu 1 versicherten LKW der Klägerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand.
3
Die Klage, mit der die Klägerinnen aus eigenem bzw. übergegangenem Recht Schadensersatz verlangen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG ergebe, weil der LKW der Klägerin zu 2 "bei dem Betrieb" des PKW des Beklagten zu 1 beschädigt worden sei. Mit dem Brand des PKW habe sich eine der typischen Gefahren von Kraftfahrzeugen realisiert. Aufgrund der entzündlichen und zum Teil explosiven Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in Brand zu setzen und entfalte während des Brennvorganges starke Hitzewirkungen. Dies erschwere erfahrungsgemäß nicht nur den Löschvorgang, sondern gefährde auch die unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich das betreffende Fahrzeug - wie hier unstreitig - zudem bewegt habe. Eine solche Beweglichkeit, ob mit oder ohne Motorkraft, stelle lediglich eine andere typische Gefahr eines Kraftfahrzeuges dar, die sich entweder allein - oder wie hier der Fall - im Zusammenwirken mit anderen typischen Gefahren verwirklichen könne. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Zwar handele es sich bei dem Brandanschlag auf den PKW um ein Ereignis, welches nicht mit den allgemeinen Gefahrenquellen des Straßenverkehrs zusammenhänge, sondern räumlich von außen in den Verkehr eingreife. Das Ereignis sei aber nicht so außergewöhnlich, dass der Halter mit ihm nicht rechnen müsse. Dabei habe sich ein typisches Risiko des Straßenverkehrs verwirklicht, das sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar sei, indem man sein Fahrzeug nur auf bewachten Parkplätzen, in Tiefgaragen oder sonstigen geschützten Räumlichkeiten abstelle.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in dem Schadensfall allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen des ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten PKW nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht.
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1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005, 992, 993). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO).
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Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 212, 214; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - jeweils aaO). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 87 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO).
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Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht (vgl. Senat BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165; und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO m.w.N).
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2. Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
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Nach dem - vom Berufungsgericht offen gelassenen und deshalb revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vorbringen der Beklagten ist der Motor des PKW durch den Brand nicht in Gang gesetzt worden. Hiernach hat allein die aufgrund der starken Hitzeentwicklung freigesetzte Energie den PKW etwa 1 Meter bis 1,50 Meter vorrollen lassen, was für das Überspringen des Feuers auf den LKW ohnehin keine Bedeutung hatte.
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Bei einem solchen Hergang stand der Brandschaden an dem LKW der Klägerin zu 2 weder in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang noch einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ, sondern beruhte ausschließlich darauf, dass ein unbekannter Dritter den auf dem Parkplatz abgestellten PKW des Beklagten zu 1 vorsätzlich in Brand gesetzt hatte. In diesem Fall fehlt es an dem im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang, weil die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. OVG Münster NZV 1995, 125, OLG Karlsruhe VRS 83, 34; OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; Grüneberg NZV 2001, 109, 112; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rn. 10, Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 7 StVG Rn. 13). Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, reicht nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht (z. B. In-Brand-geraten durch Betätigen von Fahrzeugeinrichtungen: OLG Saarbrücken VRS 99, 104 oder Selbstentzündung infolge vorausgegangener Fahrt: OVG Koblenz NVwZ-RR 2001, 382). Dies gilt auch dann, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem Kurzschluss in einem Kabel zum Anlasser führt, der dadurch in Gang gesetzte Anlasser das Kraftfahrzeug fortbewegt und dadurch das Feuer auf andere Ge- genstände übergreift (OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; OLG Düsseldorf NZV 1996, 113).
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3. Da die Klägerinnen einen solchen Sachverhalt - im Gegensatz zu dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten - unter Beweisantritt behauptet haben, wird das Berufungsgericht nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache im Rahmen der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zum Schadenshergang nachzuholen haben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG handelt, bestehen im Übrigen nach dem derzeitigen Sachstand keine rechtlichen Bedenken. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 O 324/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2006 - 8 U 49/05 -

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.