Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Okt. 2016 - 1 U 790/16
vorgehend
nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.01.2016, ergänzt durch Urteil vom 24.03.2016, Az. 11 O 28823/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
3. Das Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
II.
III.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I, 11 O 28823/13, vom 14.01.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.291,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und -soweit nicht vorhersehbar - weiteren immateriellen Zukunftsschäden aus Anlass des Unfallereignisses vom 17.01.2010 zu ersetzen, soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet.
die Berufung zurückzuweisen.
B.
I.
II.
III.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die bei der klagenden Partnerschaftsgesellschaft beschäftigte M. S. befuhr am Morgen des 17. Dezember 2001 gegen 8.00 Uhr mit ihrem Fahrrad den im Zentrum der beklagten Stadt liegenden Verbindungsweg zwischen der Place d'E. und dem R. -Platz. Beim Einbiegen in diesen im Eigentum der Beklagten stehenden Weg, der durch Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet ist,
kam M. S. infolge Glatteises zu Fall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Die Klägerin, die der Beklagten zum Vorwurf macht, die winterliche Räum- und Streupflicht verletzt zu haben, verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz der M. S. geleisteten Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Pflicht der öffentlichen Hand, Straßen und Wege bei Schnee und Eis zu räumen und zu bestreuen, kann sich sowohl aus der Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung, die in Niedersachsen in § 52 des Straßengesetzes (NStrG) geregelt ist (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl., § 52 Rn. 1), als auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Niedersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch
die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile BGHZ 112, 74, 76 m.w.N.; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 - VersR 1998, 1373). Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94 - VersR 1995, 721, 722 m.w.N.).
Zur Frage, ob und inwieweit innerorts auch die als solche besonders gekennzeichneten und von der Fahrbahn getrennt geführten Radwege der Räum- und Streupflicht unterliegen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht Stellung genommen. Auch § 52 Abs. 1 NStrG, der die winterliche Räum- und Streupflicht in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze regelt, verhält sich hierzu nicht ausdrücklich.
Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu beantworten. Jedenfalls sind diesbezüglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine höheren Anforderungen zu stellen als diejenigen, die für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen gelten (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2001, 596 f; OLG Hamm, NZV 1993, 394; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Aufl., Rn. 97 ff; vgl. auch OLG Köln, NVwZ-RR 2000, 653).
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74, 75 f; Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 aaO). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß Personen, die in den Sommermonaten oder auch sonst bei angenehmen Witterungsbedingungen längere Strecken mit dem Fahrrad zurückzulegen pflegen, bei unwirtlichen Wetterverhältnissen verstärkt auf öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Kraftfahrzeug ausweichen. Personen wiederum, die nur kurze Strecken zu bewältigen haben, werden wegen der bei Schnee- und Eisglätte bestehenden besonderen Sturzgefahr, die sich auch bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen nicht völlig ausschließen läßt, vielfach auf die Benutzung des Fahrrads verzichten und zu Fuß gehen. Unabhängig davon, daß das Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich geringer ist, ist weiter zu bedenken, daß Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 aaO). Bei Würdigung dieser gesamten Umstände würde der Sicherungspflichtige über Gebühr in Anspruch genommen, wenn ihm eine umfassende Räum- und Streupflicht bezüglich aller Radwege, selbst wenn diese sich nur auf die in geschlossener Ortslage befindlichen beschränken würde, auferlegt würde (im Ergebnis ebenso Wendrich, aaO, § 52 Rn. 5).
3. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen angenommen, daß bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Räum- und Streupflicht der von der Angestellten der Klägerin benutzte Verbindungsweg zum Unfallzeitpunkt hätte bestreut sein müssen. Diese tatrichterliche Einschätzung, die sich die Revision zu eigen macht, wird von der Revisionserwiderung hingenommen.
Allerdings hat das Berufungsgericht die Räum- und Streupflicht nur deshalb bejaht, weil es sich bei dem Verbindungsweg - auch - um einen Gehweg handelt. Stellte man hingegen allein auf die Radweg-Eigenschaft ab, wäre demgegenüber - so das Berufungsgericht - eine Amtspflichtverletzung zu verneinen , weil der Verbindungsweg keine besonderen Gefahrenpunkte aufweise. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
Die Beurteilung, ob der Sicherungspflichtige die Räum- und Streupflicht verletzt hat, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen auf die Umstände des Einzelfalles abgestellte Würdigung ist auch, soweit es darum geht, ob bestimmte Verkehrsflächen im haftungsrechtlichen Sinne verkehrswichtig und gefährlich sind, vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar (Senatsurteil vom 15. Januar 1998, aaO, S. 1374). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Revision darzutun versucht, daß die Unfallstelle im Sinne der Rechtsprechung als verkehrswichtig und gefährlich einzustufen sei, will sie nur die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen. Das ist ihr verwehrt.
4. Das Berufungsgericht verneint trotz Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Es ist
der Auffassung, der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasse nur Fuß- gänger, nicht aber (auch) Radfahrer, so daß die Arbeitnehmerin der Klägerin nicht Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar handele es sich bei dem von M. S. benutzten Verbindungsweg um einen kombinierten Fuß- und Radweg, so daß der gesamte Bereich des Weges von Fußgängern und Radfahrern genutzt werde. Gleichwohl wäre auch hier, nicht wesentlich anders als bei einem vom Gehweg abgetrennten Radweg, für die Gemeinde ein auch der besonderen Gefahrenlage für Radfahrer gerecht werdender Streudienst nicht zumutbar. Die Gemeinde genüge auch bei einem kombinierten Rad- und Gehweg ihrer Räum- und Streupflicht, wenn sie durch Bestreuen eine für Fußgänger benutzbare Fläche schaffe. Demzufolge könne sich ein Radfahrer nicht darauf verlassen, daß ein derartiger Weg so ausreichend bestreut ist, daß ein Befahren dieser Fläche mit dem Fahrrad jederzeit möglich sei.
Dem ist nicht zu folgen.
a) Radfahrer und Fußgänger müssen die für sie an Stelle der Fahrbahn bestimmten Sonderwege nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um getrennte oder - wie hier - um gemeinsame Fuß- und Radwege handelt. Insbesondere gilt im letzteren Falle das Benutzungsgebot für Radfahrer ungeachtet des Umstands, daß hier nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen, sie also hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht die gleichen günstigen Verkehrsverhältnisse vorfinden wie bei der Benutzung eines vom Gehweg räumlich abgetrennten Radwegs.
Da gemeinsame Fuß- und Radwege auch und gerade für die Benutzung von Fußgängern bestimmt sind, sind sie - nicht anders als getrennte Gehwege - innerhalb geschlossener Ortschaften bei Auftreten von Schnee- oder Eisglätte zu räumen oder zu bestreuen. Genügt der Sicherungspflichtige dieser Pflicht und ist aufgrund dessen die Benutzung dieses Wegs durch Fußgänger und Radfahrer möglich, so dürfen und müssen sie diesen Weg benutzen; ein Ausweichen auf die für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn ist nicht gestattet.
Hält man sich dies vor Augen, so ist nicht einsichtig, warum hinsichtlich des schützenswerten Vertrauens, bei Einhaltung der Räum- und Streupflicht den Weg benutzen zu können, Fußgänger und Radfahrer völlig unterschiedlich behandelt werden sollen. Vielmehr legt die bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen durch die Straßenverkehrsordnung bewußt vorgenommene Gleichbehandlung hinsichtlich der räumlich zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche auch eine im Ansatz rechtliche Gleichbehandlung bei Verletzungen der Räumund Streupflicht nahe (so zutreffend Wichmann aaO Rn. 102; ebenso Wendrich , aaO, § 52 Rn. 5).
Radfahrer und Fußgänger dürfen sich somit gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen verlassen, mag sie auch allein darauf gegründet sein, daß der für die gemeinsame Nutzung vorgesehene Weg auch und gerade ein Gehweg ist.
b) Ist - wie hier - ein gemeinsamer Fuß- und Radweg nur deshalb zu räumen oder zu bestreuen, weil es sich bei ihm (auch) um einen Gehweg handelt , so hat dies allerdings zur Folge, daß hinsichtlich der Bestimmung des In-
halts und Umfangs der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fußgänger abzustellen ist. Der Umstand, daß dieser Weg auch Radfahrern zur Benutzung offensteht und für sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Schnee- und Eisglätte eine erhöhte Sturzgefahr besteht, rechtfertigt es für sich genommen nicht, an die Räum- und Streupflicht bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen, etwa hinsichtlich der Breite des zu räumenden oder zu streuenden Bereichs oder der Verwendung des Streuguts, höhere Anforderungen zu stellen. Denn andernfalls würde, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zu Recht ausgeführt haben, doch wieder eine unzumutbare und unverhältnismäßige Beanspruchung des Sicherungspflichtigen drohen , die zu vermeiden der maßgebliche Grund dafür ist, eine umfassende Räum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen.
Dies führt weiter dazu, daß einem Radfahrer, der bei Schnee- und Eisglätte einen gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzen will, auch dann erhöhte Aufmerksamkeit und besonders vorsichtige Fahrweise abzuverlangen ist, wenn der Sicherungspflichtige seiner Räum- und Streupflicht Genüge getan hat.
c) Der vom Berufungsgericht herausgehobene Aspekt, daß der Vertrauensschutz des Radfahrers nicht so weit geht, bei unwirtlichen winterlichen Straßenverhältnissen einen gemeinsamen Fuß- und Radweg völlig gefahrlos befahren zu können, bietet jedoch keinen hinreichenden Anlaß, dem Radfahrer jeden Vertrauensschutz zu nehmen und ihm auch dann Amtshaftungsansprüche zu versagen, wenn er seine Fahrweise auf die zu erwartenden eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten eingestellt hat und nur deshalb gestürzt ist, weil der gemeinsame Fuß- und Radweg überhaupt nicht oder nur ungenügend geräumt oder bestreut war.
aa) Die Einschränkung, daß der Schutz des Vertrauens auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht nicht bedeutet, daß die Nutzer von Sonderwegen wie gemeinsamen Fuß- und Radwegen auch bei Schnee- und Eisglätte erwarten dürfen, diese Wege genauso sicher und gefahrlos benutzen zu können wie bei idealen Wetterbedingungen, gilt auch für Fußgänger. So ist es anerkanntermaßen nicht erforderlich, daß Gehwege in ihrer ganzen Breite geräumt oder bestreut werden müssen. Es genügt, wenn ein Streifen geräumt oder bestreut wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizugehen; dabei dürfte eine Breite von 1 bis 1,20 m erforderlich sein (vgl. Wichmann, aaO, Rn. 74; die im Senatsurteil vom 18. Dezember 1970 - III ZR 216/67 - VersR 1971, 416, 417 genannte Breite von 0,80 m ist zu gering bemessen ). Ein an den Kriterien der Zumutbarkeit und der Leistungsfähigkeit ausgerichteter Winterdienst auf Gehwegen kann daher nicht das Ziel haben, jedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen. Die Erwartung , bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder bestreute Wege vorzufinden, enthebt also auch den Fußgänger nicht der Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen.
bb) Diese Sichtweise entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats. So hat er durch Urteil vom 12. November 1964 (III ZR 200/63 - NJW 1965, 100 f) entschieden, daß die vor allem an den Belangen des Kraftfahrzeugverkehrs ausgerichtete Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen auch gegenüber Radfahrern gilt.
5. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist nicht möglich.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht verletzt hat und der Sturz der Angestellten der Klägerin auf das zur Unfallzeit am Ort des Geschehens vorhandene Glatteis zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage obliegt es der Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß der Sturz der M. S. auch bei ordnungsgemäßem Streuen erfolgt wäre oder ihr ein Mitverschulden (§ 254 BGB) am Unfallgeschehen anzulasten ist.
Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, M. S. habe bei Aufbringen der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig erkennen können und müssen, daß angesichts der Wetterbedingungen und des Zustands des Verbindungswegs ein gefahrloses Befahren nicht möglich sei; sie habe daher entweder vom Rad absteigen und zu Fuß weitergehen oder aber - unter Inkaufnahme eines kleinen Umwegs - die gestreute Fahrbahn benutzen müssen; hätte sie eine dieser Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, wäre der Sturz vermieden worden.
Das Landgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten zurückgewiesen und unter Hinweis auf die "überraschend und tückisch" aufgetretene Glätte die volle Haftung der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaßt. Das ist nachzuholen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz für die Folgen eines durch Eisglätte verursachten Sturzes.
- 2
- Am 5. Februar 2001 gegen 9.30 Uhr stürzte die Klägerin beim Verlassen des von ihr bewohnten Hauses in Berlin, weil trotz Schnee- und Eisglätte der Eingangsbereich nicht hinreichend bestreut war. Sie zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Stadt Berlin hat die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Hauseigentümer übertragen. Der Eigentümer des betreffenden Grundstücks hat seinerseits seit über 10 Jahren die Beklagte mit der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten betraut. Die nach § 6 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin vorgeschriebene Übertragungsanzeige an die Stadt Berlin fehlte für den Winter 2000/2001. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund der Übernahme der Räum- und Streupflicht für die Folgen des Sturzes hafte.
- 3
- Mit Beschluss vom 25. April 2003 wurde gegen die Beklagte das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 7. April 2005 wurde vom Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und am 18. Mai 2005 nach Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Das Landgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hält die Klage zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Die Insolvenzordnung sehe eine Präklusion von Ansprüchen, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, nicht vor. Sie ergebe sich auch nicht aus § 87 InsO. Der Klageerhebung stehe auch nicht § 294 InsO entgegen (vgl. LG Arnsberg NZI 2004, 515, 516). Ein Titel könne während der Wohlverhaltensphase nicht vollstreckt werden und im Fall einer Restschuldbefreiung stünde § 301 InsO einer Vollstreckung entgegen.
- 5
- Im Übrigen verneint das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, weil eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei. Es ist der Auffassung, dass der Vertrag, mit dem die Räum- und Streupflicht für die Wintersaison 2000/2001 vom Hauseigentümer auf die Beklagte übertragen worden sei, keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfalte. Der Mietvertrag mit dem Eigentümer umfasse nicht die öffentliche Straße, so dass die Klägerin den übrigen Straßenbenutzern gleichgestellt sei. Die deliktische Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheitere daran, dass die Beklagte am 5. Februar 2001 für den Unfallort nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Zwar könne nach § 6 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes Berlin ein Dritter in die Verpflichtung des Eigentümers des Anliegergrundstücks zur Durchführung des Winterdienstes eintreten. Hierfür sei aber die Anzeige der Übertragung an die Behörde und deren Zustimmung Voraussetzung. Beides fehle für die Wintersaison 2000/2001.
II.
- 6
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 7
- 1. Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage für zulässig erachtet. Hierfür besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sich die Beklagte in der Wohlverhaltensphase befindet und für die Klägerin das Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO gilt, obwohl die streitgegenständliche Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Beträge durch den Treuhänder berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - WM 2006, 1780 m.w.N.). Mangels Vollstreckungswirkung der Klage kann der Klägerin die Geltendmachung der Forderung aber nicht aufgrund des Vollstreckungsverbots nach § 294 Abs. 1 InsO untersagt werden. Die Parteien befinden sich noch im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren. Ein Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin auch nicht mit Blick auf die Regelung in § 301 Abs. 1 InsO abgesprochen werden.
- 8
- 2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die rechtlichen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht jegliche Anspruchsmöglichkeit für die Klägerin gegen die Beklagte verneint. Die Beklagte könnte aufgrund der Übernahme der Streu- und Räumpflicht deliktisch zum Schadensersatz und damit auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sein.
- 9
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1996 - VI ZR 75/95 - VersR 1996, 1151, 1152; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 f. und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - VersR 1988, 516, 517; OLG Hamm VersR 2000, 862; OLG Nürnberg VersR 1996, 900; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2972; VersR 1995, 535; OLG Celle RuS 1997, 501; Geigel /Wellner, Der Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 14 Rn. 204). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - aaO; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl., § 823 Rn. 129; MünchKomm -BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 288 f.; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 823 Anh. II Rn. 53 f.; Staudinger/J. Hager (1999) § 823 BGB E 64; von Bar, Verkehrspflichten, 1980, S. 121). Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach , was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren.
- 10
- b) Hat die Beklagte die von ihr übernommene Verpflichtung zur Streuung des Fußweges schuldhaft verletzt, ist die Klägerin infolgedessen gestürzt und sind die geltend gemachten Verletzungen darauf zurückzuführen, ist der Anspruch dem Grunde nach zu bejahen. Ob dies der Fall ist, kann der erkennende Senat aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.
- 11
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommen - da es sich um einen Altfall handelt nur hinsichtlich des materiellen Schadens (Art. 229 §§ 5, 8 Abs. 1 EGBGB) - auch vertragliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen dem Eigentümer und der Beklagten zu Gunsten der Klägerin in Betracht. In den Schutzbereich eines Vertrages sind Dritte einbezogen, auf die sich Schutz- und Fürsorgepflichten aus vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertragszweck zwangsläufig erstrecken. Um die Schutzpflichten zugunsten Dritter nicht zu weit auszudehnen, ist allerdings erforderlich , dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt und der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat (vgl. BGHZ 133, 168, 171 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass im Streitfall diese Voraussetzungen zu bejahen sind. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte ist Aufgabe des Vermieters. Sie dient vor allem dem Schutz der Mieter (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 - VersR 1968, 1161; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. § 535 Rn. 60). Dass die Übertragung der Streupflicht den sicheren Zugang der Mieter zum Haus und damit u.a. für die Klägerin gewährleisten sollte, liegt auf der Hand. Dies war auch für die Beklagte ohne weiteres erkennbar.
- 12
- 4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
LG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 18 O 104/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 U 165/06 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.