Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Apr. 2018 - 7 W 311/18

bei uns veröffentlicht am13.04.2018
vorgehend
Landgericht München I, 12 HK O 11212/17, 12.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 12.02.2018, Az. 12 HK O 11212/17, in Ziffer 1. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.617,12 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche der Beklagten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit der Beklagten.

Die Klägerin produziert und vertreibt Damenmode. Die Beklagte war für die Klägerin als Handelsvertreterin tätig. Die Klägerin hat den zwischen den Parteien bestehenden Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 14.10.2016 (Anl. K 3) zum 30.04.2017 gekündigt.

Nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin angekündigte hatte, einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend zu machen, bezifferte sie diesen mit Rechnung vom 02.05.2017 (Anl. K 18) auf 743.526,74 € und verrechnete hierauf Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 229.515,22 €, sodass sich ein Saldo von 514.011,52 € ergab, den die Beklagte mit Schreiben 15.05.2017 der Klägerin mitteilte (Anl. K 19) und mit weiterem Schreiben vom 07.07.2017 (Anl. K 20) gegenüber der Klägerin anmahnte.

Mit Klageschrift vom 27.07.2017, eingegangen beim Landgericht München I am 31.07.2017 und der Beklagten am 30.08.2017 zugestellt, beantragte die Klägerin festzustellen, dass die Beklagte aus dem Handelsvertreterverhältnis nach dessen Beendigung keinen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gegen die Klägerin habe.

Im Verfahren des LG Münster, Az. 026 O 2/17, klagte die Klägerin gegen die Beklagte auf Auszahlung von durch die Beklagten vereinnahmten Anzahlungen von Kunden. Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.07.2017 (Anl. K 24 zu Bl. 37/40 d.A.) kündigte die Beklagte die Erhebung einer Widerklage binnen der nächsten zwei Wochen an. Mit weiterem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.08.2017, der Beklagten am 04.09.2017 zugestellt, machte die Beklagten im Wege der Widerklage den von ihr behaupteten Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89 b HGB gegen die Klägerin geltend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster am 22.11.2017 stellte die Beklagte den Widerklageantrag.

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.12.2017 (Bl. 26, 27 d.A.), dem Beklagtenvertreter am 08.01.2018 zugestellt, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte stimmte der Erledigterklärung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2018 (Bl. 29/32 d.A.) unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu.

Das Landgericht erlegte mit Beschluss vom 12.02.2018 (Bl. 33/36 d.A.) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Gegen diesen dem Klägervertreter am 19.02.2018 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2018 sofortige Beschwerde ein (Bl. 45/49 d.A.), der das Landgericht München I mit Beschluss vom 29.03.2018 (Bl. 55/57 d.A.) nicht abhalf und die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht anordnete.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei in der Regel der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, sodass in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben wird, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 24 zu § 91 a ZPO).

Da es also darauf ankommt, welche Erfolgsaussichten die negative Feststellungsklage ohne Berücksichtigung der Erledigung (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, München 2017, Rdnr. 47 zu § 91 a ZPO), das heißt hier die Stellung des Widerklageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster am 22.11.2017, gehabt hätte, kann die Auferlegung der Kosten auf die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht einfach damit begründet werden, dass die negative Feststellungsklage zu einem späteren Zeitpunkt unzulässig wurde. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis entwickelt hätte und entschieden worden wäre (Jaspersen in BeckOK ZPO, 28. Edition, Stand 01.03.2018, Rdnr. 29 zu § 91a ZPO), ob also die negative Feststellungsklage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Jaspersen, aaO, Rdnr. 31 zu § 91a ZPO).

Demnach waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, da die Klage zwar zulässig war, jedoch nach der nur gebotenen summarischen Prüfung der Rechts- und Sachlage ungewiss ist, ob die Klage auch begründet war.

1. Die Klage war vor Stellung des Widerklageantrags zulässig, da die Klägerin ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO hatte. Denn die Beklagte behauptete gegenüber der Klägerin mit Rechnung vom 02.05.2017 und Mahnung vom 07.07.2017, sie habe gegen die Klägerin einen Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 514.011,52 €. Eine derartige Berühmung mit einem gegenüber der Beklagten bestehenden Recht reicht für ein Feststellungsinteresse bei der hier streitgegenständlichen negativen Feststellungsklage aus (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, München 2017, Rdnr. 15 zu § 256 ZPO).

Die Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage kann auch nicht damit begründet werden, ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Klägerin habe von vorneherein nicht bestanden, da die Klägerin ohnehin mit einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage im Wege einer Leistungsklage habe rechnen können. Eine derartige restriktive Auslegung des Feststellungsinteresses findet in der dazu ergangenen Rechtsprechung keine Stütze, die ein bloßes, im Übrigen großzügig auszulegendes Berühmen mit einer Forderung ausreichen lässt (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 13.01.2000, Az. VIII ZR 351/08, Rdnrn. 19 und die Nachweise bei Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 14a zu § 256 ZPO) und keine Gegenabmahnung fordert. Für eine demgegenüber restriktivere Auslegung des Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch kein Bedürfnis. Die Beklagte beruft sich insoweit auch zu Unrecht auf das Urteil des BGH vom 07.07.1994 (Az. I ZR 30/92), da dort diese Rechtsfrage mangels Entscheidungsrelevanz ausdrücklich offen gelassen wurde (BGH, aaO, Rdnrn. 20 und 21). Unabhängig davon kann aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.07.2017 im Verfahren des Landgerichts Münster Az 026 O 2/17, in dem die Erhebung einer Widerklage binnen zweier Wochen angekündigt wurde, eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Feststellungsklage jedenfalls schon deshalb nicht hergeleitet werden, da dieser Schriftsatz ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Klägervertreter erst am 03.08.2017 zugestellt wurde, die Feststellungsklage aber schon am 31.07.2017 beim Landgericht München I eingegangen war.

2. Ob die Klage auch begründet war, ist bei der im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lediglich durchzuführenden summarischen Prüfung der bisherigen Rechts- und Sachlage (vgl. zum Genügen einer nur summarischen Prüfung BGH, Beschluss vom 08.06.2005, Az. XII ZR 177/03, Rdnr. 7) ungewiss.

Bei einer negativen Feststellungsklage muss die Klägerin zunächst behaupten und beweisen, dass sich die Beklagte ihr gegenüber eines Rechts berühmt, während die Beklagte das Bestehen dieses Rechts beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2012, Az. XI ZR 198/11, Rdnr. 35 und die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 73 zu § 256 ZPO).

Da die Berühmung der Beklagten unstreitig ist (und im Übrigen auch durch die Vorlage der Schreiben laut Anl. K 18 bis 20 nachgewiesen wäre), war es daher an der Beklagten, das Bestehen ihres behaupteten Handelsvertreterausgleichsanspruchs darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Da die von der Klägerin begehrte Feststellung dahin ging, dass der Beklagten überhaupt kein Handelsvertreterausgleich zusteht, musste die Beklagte nur darlegen und beweisen, dass sie dem Grunde nach einen Anspruch nach § 89 b HGB gegen die Klägerin hat, ohne dass es im Rahmen der Feststellungsklage auf die Höhe des Anspruchs ankäme. Etwaige rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Handelsvertreterausgleichsanspruch (wie etwa die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB) musste dagegen die Klägerin als Prinzipalin darlegen und beweisen (vgl. zur Beweislast des Prinzipals Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 65 zu § 89b HGB m.w.N.), da die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislast ohne Einfluss ist (BGH, aaO. Rdnr. 35).

Dass die Beklagte aufgrund der von ihr vermittelten Geschäfte dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB gegen die Klägerin hatte, hat die Klägerin nicht bestritten. Sie hat in der Klageschrift lediglich behauptet, der Ausgleichsanspruch der Beklagten sei aufgrund der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2016 (Anl. K 3) entfallen, da für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Beklagten vorgelegen habe. Die Beklagte habe nämlich von zu vielen Kunden Anzahlungen verlangt und diese Anzahlungen auch nicht unverzüglich an die Klägerin weitergeleitet, sie habe überhöhte Delkredereprovisionen einbehalten, wodurch der Klägerin ein Schaden in Höhe von 600.000,00 € seit 2006 entstanden sei, des Weiteren habe die Beklagte mit der Klägerin die Gewährung von Sonderrabatten und Sonderskonti für bestimmte Kunden vereinbart, diese Sonderrabatte und -skonti jedoch nicht an die Kunden weitergeleitet, sondern selbst einbehalten. Der diesbezügliche Vortrag in der Klageschrift war nur pauschal und zum allergrößten Teil nicht einzelfallbezogen. Die drei vorgetragenen Einzelfälle (Kunden G., L. und T.) sollten den Sachvortrag „exemplarisch belegen“ (S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.) und lassen aber auch für sich genommen keine Beurteilung zu, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSd. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vorlag.

Die Beklagte konnte diesen pauschalen Vortrag der Klägerin daher in der Klageerwiderung vom 23.10.2017 (dort S. 3, Bl. 19 d.A.) zulässigerweise ebenso pauschal bestreiten und insoweit auf ihren Widerklageschriftsatz vom 21.08.2017 im Verfahren des Landgerichts Münster, Az. 026 O 2/17, (Anl. B 1) Bezug nehmen.

Aufgrund der - wie oben dargelegt - der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Kündigung nach § 958b Abs. 3 Nr. 2 HGB wäre es nun an der Klägerin gewesen, ihren bislang zulässigerweise pauschalen Vortrag durch die Darlegung aller relevanter Einzelfälle, in denen sie der Beklagten ein Fehlverhalten vorwarf, zu substantiieren und unter Beweis zu stellen. Dazu kam es infolge des Eintritts des erledigenden Ereignisses und der übereinstimmenden Erledigterklärung jedoch nicht mehr. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Klägerin dies gelungen wäre und welches Ergebnis eine etwaige Beweisaufnahme ergeben hätte, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen, sodass der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits letztlich ungewiss war und deshalb die Kosten nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben waren (vgl. zur Kostenaufhebung bei ungewissem Prozessausgang BGH, Beschluss vom 08.06.2005, Az. XII ZR 177/03, Rdnr. 16). Die Tatsache, dass die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens des wichtigen Grundes für die Kündigung iSd. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB beweisbelastet war, ändert an der Kostenaufhebung nichts. Denn nur wenn - anders als hier - die Unaufklärbarkeit einer Tatsache feststeht, sind die Kosten auch im Rahmen des § 91a ZPO der beweisbelasteten Partei aufzuerlegen (vgl. Vollkommer, in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 26 zu § 91a ZPO).

III.

1. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 3 ZPO und bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der bislang entstandenen Kosten des Rechtsstreits (Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO Stichwort „Erledigung der Hauptsache: Übereinstimmende Erledigungserklärung“). Angefallen sind bislang mangels Termin iSd. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auf beiden Seiten jeweils nur eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG und der Mehrwertsteuer sowie die von der Klägerin vorgeschossenen 3,0-fachen Gerichtsgebühren. Dies entspricht bei einem Streitwert der Hauptsache von 743.526,74 € einem Kostengesamtbetrag von 25.617,12 €.

3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

Vorsitzender Richter

„ am Oberlandesgericht

Richter

„ am Oberlandesgericht

Richter

„ am Oberlandesgericht

OberlandesgerichtMünchen

München, 13.04.2018

7 W 311/18 Verfügung

1. Beschluss vom 13.04.2018 hinausgeben an:

Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin …

zustellen

Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin …

zustellen

2. Schlussbehandlung

… Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Handelsgesetzbuch - HGB | § 89b


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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 177/03
vom
8. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß
die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten
eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht
den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals
rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung
in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205).

b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt
der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren
Sinn ("Hilfe zum Sterben") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine
gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03 - OLG München
LG Traunstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Der ursprüngliche Kläger (im folgenden: der Kläger) hatte, vertreten durch seinen Vater als Betreuer, von der Beklagten verlangt, seine künstliche Ernährung einzustellen, um ihn sterben zu lassen. Der Kläger litt seit einem Suizidversuch am 19. Juli 1998 an einem apallischen Syndrom im Sinne eines Wachkomas. Er befand sich seit dem 10. September 1998 aufgrund eines von seinem Betreuer für ihn abgeschlossenen Heimvertrags im Pflegeheim A. der Beklagten. Dort wurde er von dem niedergelassenen Arzt Dr. S. behandelt und vom Pflegepersonal der Beklagten mittels einer - bereits vor der Aufnahme in das Heim eingebrachten - PEG-Sonde künstlich ernährt. Am 14. Dezember 2001 ordnete Dr. S. im Einvernehmen mit dem Betreuer an, die künstliche Ernährung einzustellen und die Zuführung von Flüssigkeit über die Magensonde zu reduzieren. Über die Magensonde seien nur noch 500 ml kalorienfreie Flüssigkeit pro Tag zuzuführen, denen im einzelnen be-
zeichnete Medikamente beizufügen seien. Dem Kläger solle ein Vernebler vor den Mund gebracht werden. Es sollten eine intensive Mundpflege durchgeführt und ein Schmerzpflaster aufgeklebt werden. Die Beklagte lehnte die Durchführung dieser Anordnung, bei deren Befolgung der Kläger binnen (maximal) acht bis zehn Tagen an einer Nierenvergiftung sterben würde, u.a. mit der Begründung ab, ihre Pflegekräfte weigerten sich, der ärztlichen Anordnung nachzukommen. Mit seiner Klage hatte der Kläger von der Beklagten begehrt, seine künstliche Ernährung in jeglicher Form zu unterlassen; außerdem hatte er von der Beklagten verlangt, die Anordnung des Dr. S. sowie sämtliche weiteren, ihn betreffenden palliativmedizinischen Anordnungen des verantwortlich behandelnden Arztes, insbesondere zur Durstverhinderung und im Rahmen der Schmerztherapie, durchzuführen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab (Urteile veröffentlicht in NJW-RR 2003, 221 und NJW 2003, 1744). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Der Kläger ist am 26. März 2004 verstorben. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

II.

Gemäß § 91 a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und
Streitstand zu berücksichtigen. Sie erfolgt aber zugleich auch nach billigem Ermessen. Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 24). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht schon deshalb unbegründet, weil der mit der Beklagten geschlossene Heimvertrag einem solchen Verlangen entgegenstand oder weil die Beklagte sich auf "ein aus ihren verfassungsmäßigen Rechten abzuleitendes Verweigerungsrecht" berufen konnte.
a) Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750). Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung - wie hier - zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (Senatsbeschluß aaO 751).
b) Die künstliche Ernährung des Klägers widersprach dem vom Betreuer als wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Klägers geäußerten Willen. aa) Der Vater des Klägers war in den Aufgabenkreisen, für die er zum Betreuer des Klägers bestellt worden war, dessen gesetzlicher Vertreter
(§ 1902 BGB). Zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen, die u.a. die "Sorge für die Gesundheit und die Vertretung gegenüber Dritten" umfaßten, gehörte auch die Entscheidung, ob und inwieweit in die körperliche Integrität des Klägers eingegriffen werden darf. Der Betreuer hat dem Willen des Klägers in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluß aaO 750). Seine Anordnung, die weitere künstliche Ernährung des Klägers zu unterlassen, war deshalb gegenüber der Beklagten und ihrem Pflegepersonal bindend. Eine eigene Prüfungskompetenz, ob und inwieweit die getroffene Entscheidung der von § 1901 Abs. 2 bis 4 BGB normierten Pflichtenbindung gerecht wird, stand der Beklagten nicht zu; sie ist insoweit - wie jeder andere Dritte auch - auf die Möglichkeit beschränkt, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns mit dem Ziel aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 1908 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1837 Abs. 1 bis 3, § 1836 BGB anzuregen. bb) Die Weigerung des Betreuers, in eine weitere künstliche Ernährung des Klägers durch die Beklagte einzuwilligen, bedurfte im vorliegenden Fall auch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Wie der Senat (aaO 754) dargelegt hat, ist das Vormundschaftsgericht nur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der einen einwilligungsunfähigen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahme für medizinisch geboten oder vertretbar erachtet und sie deshalb "anbietet" und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. Ein solcher, die Kontrollzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts auslösender Konflikt bestand hier nicht. Der Betreuer und der behandelnde Arzt hatten sich übereinstimmend gegen eine weitere künstliche Ernährung des Klägers entschieden. Das Beharren der Beklagten, die künstliche Ernährung entgegen der ärztlichen Anordnung
fortzusetzen, begründete keine dem Widerstreit von ärztlicher Empfehlung und Betreueranordnung vergleichbare Konfliktsituation.
c) Der mit dem Kläger geschlossene Heimvertrag berechtigt die Beklagten nicht, die künstliche Ernährung des Klägers gegen seinen - durch seinen Betreuer verbindlich geäußerten - Willen fortzusetzen. Das vom Betreuer wahrgenommene Recht des Klägers zur Bestimmung über den eigenen Körper ist einem antizipierten Verzicht nicht zugänglich (Kohte AcP 185 (1985) 105, 137 f.; Deutsch/Spickhoff Medizinrecht 5. Aufl. Rdn. 197; Uhlenbruck/Kern in Laufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 71 Rdn. 1, § 81 Rdn. 7). Eine einmal erteilte Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität kann bis zu dessen Vornahme jederzeit widerrufen werden (BGH Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 115/78 - NJW 1980, 1903; MünchKomm/Wagner BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 673); ebenso kann der Fortsetzung einer Dauerbehandlung jederzeit widersprochen werden. Selbst wenn, wie das Oberlandesgericht meint, die Parteien mit dem Heimvertrag das Recht des Klägers auf Selbstbestimmung einschränken oder doch die Grenzen dieses Rechts bindend festlegen wollten, konnten sie eine solche Einschränkung oder Bindung jedenfalls rechtswirksam nicht vereinbaren. Der Widerruf einer mit dem Abschluß des Heimvertrags erteilten Einwilligung des Klägers in seine künstliche Ernährung wurde durch den Heimvertrag folglich nicht gehindert. Ohne Belang ist auch, ob sich die Beklagte in dem Heimvertrag zu einer auch die künstliche Ernährung des Klägers umfassenden Versorgung verpflichtet hatte. Denn eine solche Leistungspflicht begründete jedenfalls keine Rechtspflicht des Klägers, die von der Beklagten geschuldete Leistung anzunehmen; erst recht schuf sie keine Befugnis der Beklagten, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen.

d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stand der Beklagten gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers auch kein Verweigerungsrecht zu, das sich aus den in Art. 1, 2 und 4 GG verbürgten Rechten der Beklagten oder ihrer Pflegekräfte ableiten ließe. Zwar sind die Pflegekräfte der Beklagten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit Träger der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das bedeutet jedoch nicht, daß damit auch ihre ethischen oder medizinischen Vorstellungen vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt sind oder mit dem verlangten Unterlassen in diesen Schutzbereich eingegriffen würde (vgl. Hufen in einer nicht veröffentlichten gutachtlichen Stellungnahme zu der angefochtenen Entscheidung; zum Maßstab für einen Eingriff in die Menschenwürde vgl. etwa BVerfGE 30, 1, 26). Ein Verstoß gegen Art. 2 GG ist nicht ersichtlich; insbesondere fand das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte am entgegenstehenden Willen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Betreuers - also an den "Rechten anderer" (Art. 2 Abs. 1 GG) - ihre Grenze. Die Frage, ob das Verlangen des Klägers die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Pflegepersonals berührte, kann letztlich dahinstehen. Soweit das Strafrecht die künstliche Ernährung eines willensunfähigen Patienten gebietet (vgl. dazu unter 2.), bedarf es eines Rückgriffs auf Art. 4 Abs. 1 GG nicht; niemand darf zu unerlaubten Handlungen gezwungen werden. Im übrigen verleiht die Gewissensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klägers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (Hufen NJW 2001, 849, 853). Darin liegt auch der Unterschied zur Normsituation des § 12 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz, auf den sich das Oberlandesgericht zu Unrecht beruft: Danach ist zwar niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Die Vorschrift berechtigt aber auch niemanden, durch positives Tun in die Rechte Dritter einzugreifen , um Abtreibungen zu verhindern.
2. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob möglicherweise strafrechtliche Verbote die Beklagte bzw. deren Organe oder Personal hinderten, dem Unterlassungsverlangen des Klägers nachzukommen. Die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben", vgl. im einzelnen BGHSt 40, 257), auf die das klägerische Verlangen zielt, erscheinen dem Senat bislang nicht hinreichend geklärt (zum Meinungsstand etwa: Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags, Ethik und Recht der modernen Medizin. Patientenverfügungen , BT-Drucks. 15/3700 S. 37 ff., 45). Sie sind jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung; denn die Beklagte kann nicht zivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden, mit dem die Organe und Beschäftigten der Beklagten Gefahr laufen, sich zu den Geboten des Strafrechts in Widerspruch zu setzen. Das vorliegende Verfahren bietet - im Hinblick auf die hier allein zu treffende Kostenentscheidung - keinen geeigneten Rahmen, die Frage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten. Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits war danach letztlich ungewiß. Dem trägt die beiderseitige Kostenlast Rechnung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 177/03
vom
8. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß
die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten
eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht
den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals
rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung
in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205).

b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt
der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren
Sinn ("Hilfe zum Sterben") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine
gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03 - OLG München
LG Traunstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Der ursprüngliche Kläger (im folgenden: der Kläger) hatte, vertreten durch seinen Vater als Betreuer, von der Beklagten verlangt, seine künstliche Ernährung einzustellen, um ihn sterben zu lassen. Der Kläger litt seit einem Suizidversuch am 19. Juli 1998 an einem apallischen Syndrom im Sinne eines Wachkomas. Er befand sich seit dem 10. September 1998 aufgrund eines von seinem Betreuer für ihn abgeschlossenen Heimvertrags im Pflegeheim A. der Beklagten. Dort wurde er von dem niedergelassenen Arzt Dr. S. behandelt und vom Pflegepersonal der Beklagten mittels einer - bereits vor der Aufnahme in das Heim eingebrachten - PEG-Sonde künstlich ernährt. Am 14. Dezember 2001 ordnete Dr. S. im Einvernehmen mit dem Betreuer an, die künstliche Ernährung einzustellen und die Zuführung von Flüssigkeit über die Magensonde zu reduzieren. Über die Magensonde seien nur noch 500 ml kalorienfreie Flüssigkeit pro Tag zuzuführen, denen im einzelnen be-
zeichnete Medikamente beizufügen seien. Dem Kläger solle ein Vernebler vor den Mund gebracht werden. Es sollten eine intensive Mundpflege durchgeführt und ein Schmerzpflaster aufgeklebt werden. Die Beklagte lehnte die Durchführung dieser Anordnung, bei deren Befolgung der Kläger binnen (maximal) acht bis zehn Tagen an einer Nierenvergiftung sterben würde, u.a. mit der Begründung ab, ihre Pflegekräfte weigerten sich, der ärztlichen Anordnung nachzukommen. Mit seiner Klage hatte der Kläger von der Beklagten begehrt, seine künstliche Ernährung in jeglicher Form zu unterlassen; außerdem hatte er von der Beklagten verlangt, die Anordnung des Dr. S. sowie sämtliche weiteren, ihn betreffenden palliativmedizinischen Anordnungen des verantwortlich behandelnden Arztes, insbesondere zur Durstverhinderung und im Rahmen der Schmerztherapie, durchzuführen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab (Urteile veröffentlicht in NJW-RR 2003, 221 und NJW 2003, 1744). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Der Kläger ist am 26. März 2004 verstorben. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

II.

Gemäß § 91 a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und
Streitstand zu berücksichtigen. Sie erfolgt aber zugleich auch nach billigem Ermessen. Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 24). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht schon deshalb unbegründet, weil der mit der Beklagten geschlossene Heimvertrag einem solchen Verlangen entgegenstand oder weil die Beklagte sich auf "ein aus ihren verfassungsmäßigen Rechten abzuleitendes Verweigerungsrecht" berufen konnte.
a) Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750). Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung - wie hier - zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (Senatsbeschluß aaO 751).
b) Die künstliche Ernährung des Klägers widersprach dem vom Betreuer als wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Klägers geäußerten Willen. aa) Der Vater des Klägers war in den Aufgabenkreisen, für die er zum Betreuer des Klägers bestellt worden war, dessen gesetzlicher Vertreter
(§ 1902 BGB). Zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen, die u.a. die "Sorge für die Gesundheit und die Vertretung gegenüber Dritten" umfaßten, gehörte auch die Entscheidung, ob und inwieweit in die körperliche Integrität des Klägers eingegriffen werden darf. Der Betreuer hat dem Willen des Klägers in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluß aaO 750). Seine Anordnung, die weitere künstliche Ernährung des Klägers zu unterlassen, war deshalb gegenüber der Beklagten und ihrem Pflegepersonal bindend. Eine eigene Prüfungskompetenz, ob und inwieweit die getroffene Entscheidung der von § 1901 Abs. 2 bis 4 BGB normierten Pflichtenbindung gerecht wird, stand der Beklagten nicht zu; sie ist insoweit - wie jeder andere Dritte auch - auf die Möglichkeit beschränkt, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns mit dem Ziel aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 1908 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1837 Abs. 1 bis 3, § 1836 BGB anzuregen. bb) Die Weigerung des Betreuers, in eine weitere künstliche Ernährung des Klägers durch die Beklagte einzuwilligen, bedurfte im vorliegenden Fall auch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Wie der Senat (aaO 754) dargelegt hat, ist das Vormundschaftsgericht nur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der einen einwilligungsunfähigen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahme für medizinisch geboten oder vertretbar erachtet und sie deshalb "anbietet" und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. Ein solcher, die Kontrollzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts auslösender Konflikt bestand hier nicht. Der Betreuer und der behandelnde Arzt hatten sich übereinstimmend gegen eine weitere künstliche Ernährung des Klägers entschieden. Das Beharren der Beklagten, die künstliche Ernährung entgegen der ärztlichen Anordnung
fortzusetzen, begründete keine dem Widerstreit von ärztlicher Empfehlung und Betreueranordnung vergleichbare Konfliktsituation.
c) Der mit dem Kläger geschlossene Heimvertrag berechtigt die Beklagten nicht, die künstliche Ernährung des Klägers gegen seinen - durch seinen Betreuer verbindlich geäußerten - Willen fortzusetzen. Das vom Betreuer wahrgenommene Recht des Klägers zur Bestimmung über den eigenen Körper ist einem antizipierten Verzicht nicht zugänglich (Kohte AcP 185 (1985) 105, 137 f.; Deutsch/Spickhoff Medizinrecht 5. Aufl. Rdn. 197; Uhlenbruck/Kern in Laufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 71 Rdn. 1, § 81 Rdn. 7). Eine einmal erteilte Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität kann bis zu dessen Vornahme jederzeit widerrufen werden (BGH Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 115/78 - NJW 1980, 1903; MünchKomm/Wagner BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 673); ebenso kann der Fortsetzung einer Dauerbehandlung jederzeit widersprochen werden. Selbst wenn, wie das Oberlandesgericht meint, die Parteien mit dem Heimvertrag das Recht des Klägers auf Selbstbestimmung einschränken oder doch die Grenzen dieses Rechts bindend festlegen wollten, konnten sie eine solche Einschränkung oder Bindung jedenfalls rechtswirksam nicht vereinbaren. Der Widerruf einer mit dem Abschluß des Heimvertrags erteilten Einwilligung des Klägers in seine künstliche Ernährung wurde durch den Heimvertrag folglich nicht gehindert. Ohne Belang ist auch, ob sich die Beklagte in dem Heimvertrag zu einer auch die künstliche Ernährung des Klägers umfassenden Versorgung verpflichtet hatte. Denn eine solche Leistungspflicht begründete jedenfalls keine Rechtspflicht des Klägers, die von der Beklagten geschuldete Leistung anzunehmen; erst recht schuf sie keine Befugnis der Beklagten, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen.

d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stand der Beklagten gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers auch kein Verweigerungsrecht zu, das sich aus den in Art. 1, 2 und 4 GG verbürgten Rechten der Beklagten oder ihrer Pflegekräfte ableiten ließe. Zwar sind die Pflegekräfte der Beklagten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit Träger der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das bedeutet jedoch nicht, daß damit auch ihre ethischen oder medizinischen Vorstellungen vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt sind oder mit dem verlangten Unterlassen in diesen Schutzbereich eingegriffen würde (vgl. Hufen in einer nicht veröffentlichten gutachtlichen Stellungnahme zu der angefochtenen Entscheidung; zum Maßstab für einen Eingriff in die Menschenwürde vgl. etwa BVerfGE 30, 1, 26). Ein Verstoß gegen Art. 2 GG ist nicht ersichtlich; insbesondere fand das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte am entgegenstehenden Willen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Betreuers - also an den "Rechten anderer" (Art. 2 Abs. 1 GG) - ihre Grenze. Die Frage, ob das Verlangen des Klägers die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Pflegepersonals berührte, kann letztlich dahinstehen. Soweit das Strafrecht die künstliche Ernährung eines willensunfähigen Patienten gebietet (vgl. dazu unter 2.), bedarf es eines Rückgriffs auf Art. 4 Abs. 1 GG nicht; niemand darf zu unerlaubten Handlungen gezwungen werden. Im übrigen verleiht die Gewissensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klägers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (Hufen NJW 2001, 849, 853). Darin liegt auch der Unterschied zur Normsituation des § 12 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz, auf den sich das Oberlandesgericht zu Unrecht beruft: Danach ist zwar niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Die Vorschrift berechtigt aber auch niemanden, durch positives Tun in die Rechte Dritter einzugreifen , um Abtreibungen zu verhindern.
2. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob möglicherweise strafrechtliche Verbote die Beklagte bzw. deren Organe oder Personal hinderten, dem Unterlassungsverlangen des Klägers nachzukommen. Die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben", vgl. im einzelnen BGHSt 40, 257), auf die das klägerische Verlangen zielt, erscheinen dem Senat bislang nicht hinreichend geklärt (zum Meinungsstand etwa: Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags, Ethik und Recht der modernen Medizin. Patientenverfügungen , BT-Drucks. 15/3700 S. 37 ff., 45). Sie sind jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung; denn die Beklagte kann nicht zivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden, mit dem die Organe und Beschäftigten der Beklagten Gefahr laufen, sich zu den Geboten des Strafrechts in Widerspruch zu setzen. Das vorliegende Verfahren bietet - im Hinblick auf die hier allein zu treffende Kostenentscheidung - keinen geeigneten Rahmen, die Frage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten. Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits war danach letztlich ungewiß. Dem trägt die beiderseitige Kostenlast Rechnung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.