vorgehend
Landgericht München I, 15 HK O 15108/15, 09.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Endurteil des Landgerichts München I vom 09.09.2016, Az. 15 HK O 15108/15, wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.981,35 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin machte mit ihrer der Beklagten am 17.09.2015 zugestellten Klage in der Hauptsache restliche Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte in Höhe von zunächst 1.097.228,45 € aus dem Verkauf einer … Universalstopfmaschine … an die Beklagte geltend. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung der Klägerin und einer anderen, nicht streitgegenständlichen Forderung der . Partnerschaftsgesellschaft übereignete die Beklagte der Klägerin und der . Partnerschaftsgesellschaft die Schienenschleifmaschine . mit der Seriennummer ...

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 05.02.2016, der dem Beklagtenvertreter noch am selben Tag ohne einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde, „reduzierte“ die Klägerin ihre Forderung um 211.671,90 € auf 885.556,50 € bei weiterhin voller Kostentragung durch die Beklagte mit der Begründung, dass die Klägerin und die . Partnerschaftsgesellschaft die sicherungsübereignete Schienenschleifmaschine, die einen Wert von 300.000,00 € abzüglich verauslagter Reparaturkosten von 64.808,99 € habe, am 05.02.2016 zur Verwertung in Eigenbesitz genommen hätten.

Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2016 und 14.03.2016 bestritt die Beklagte, dass das Sicherungsgut erst am 05.02.2016 verwertet worden sei. Vielmehr sei die Schienenschleifmaschine bereits im Frühjahr 2015 von der Klägerin verwertet worden.

Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.08.2016, der dem Beklagtenvertreter am 30.08.2016 ohne einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO zugestellt wurde, „reduzierte“ die Klägerin unter Beibehaltung ihres Kostenantrages die Klageforderung auf 797.228,45 €. Begründet wurde die „Reduzierung“ damit, dass die . Partnerschaftsgesellschaft ihren 10-prozentigen Anteil am Sicherungsgut auf die Klägerin übertragen habe und die Klägerin darauf verzichte, die Reparaturkosten von 64.808.99 € von der Kaufpreisrestforderung in Abzug zu bringen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2016 erwiderte die Beklagte, dass die Verwertung der Schleifmaschine schon im Jahr 2015 durch die Klägerin erfolgt sei.

Mit Endurteil vom 09.09.2016, der Klägerin zugestellt am 19.09.2016, verurteilte das Landgericht München I die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 797.228,45 € und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gemäß §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.09.2016 wendet sich die Klägerin gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung. Die Kosten des Rechtsstreits seien zur Gänze der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin habe nämlich ihre Klage nicht teilweise zurückgenommen. Vielmehr lägen zwei Teilerledigterklärungen vor, denen die Beklagte nicht entgegengetreten sei.

Die Beklagte erwidert, dass die sofortige Beschwerde der Klägerin gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Die Klägerin hätte Berufung einlegen müssen.

Nach zwischenzeitlicher Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO half das Landgericht München I mit Beschluss vom 23.05.2017 „aus den im angefochtenen Zwischenurteil genannten Gründen“ der sofortigen Beschwerde nicht ab.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

§ 99 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich nur durch die Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache erfolgen kann. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur eng umgrenzte Ausnahmen vor. Danach kann die Kostenentscheidung isoliert angefochten werden, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist (§ 99 Abs. 2 ZPO), wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91 a Abs. 2 ZPO) oder wenn die Klage wirksam zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 5 ZPO) (BGH, Beschluss vom 28.02.2007, Az. XII ZB 165/06, Rdnr. 6 und 7). Zwar ist unter diesen Voraussetzungen eine einheitliche Kostenentscheidung auch insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (BGH, Beschluss vom 28.02.2007, Az. XII ZB 165/06, Rdnr. 8), jedoch liegt im streitgegenständlichen Fall keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 99 Abs. 2, 91a Abs. 2 oder § 269 Abs. 5 ZPO vor, so dass die Klägerin zur Korrektur der Kostenentscheidung Berufung gegen das Endurteil vom 09.09.2016 hätte einlegen müssen.

Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ein Anerkenntnis abgegeben.

Bei den „Reduzierungen“ der Klageforderung im Schriftsatz der Klagevertreter vom 05.02.2016 um 211.671,90 € und im Schriftsatz vom 22.08.2016 um weitere 88.328,05 € handelt es sich auch nicht - wie das Landgericht annahm - um Teilklagerücknahmen, sondern um konkludente Teilerledigterklärungen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine Partei eine von § 91a ZPO vorausgesetzte Erklärung nämlich nicht wörtlich oder ausdrücklich abgeben. Es genügt vielmehr, wenn sich ihr hierauf gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 12.03.1991, Az. XI ZR 148/90, Rdnr. 12). Im streitgegenständlichen Fall kann den Erklärungen vom 05.02.2016 und 22.08.2016 kein anderer Sinn als der einer Erledigungserklärung beigelegt werden. Denn die Klägerin geht in beiden Schriftsätzen hinsichtlich der „Reduzierungen“ davon aus, dass die Verwertung der sicherungsübereigneten Schienenschleifmaschine und damit das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, so dass die Kostenfolge die Beklagte träfe. Dass die Klägerin insoweit mit der für sie ungünstigen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO zurücknehmen wollte, kann daher nicht angenommen werden, zumal sie in beiden infolge der „Reduzierungen“ neu gefassten Anträgen weiterhin die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegen will (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.1991, Az. XI ZR 148/90, Rdnr. 13, Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 29 zu § 91a ZPO). Damit liegt keine wirksame Teilklagerücknahme nach § 269 ZPO vor, die eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 5 ZPO eröffnen würde.

Es ist aber auch kein Fall der übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO gegeben. Denn die Beklagtenseite hat den Teilerledigterklärungen der Klageseite vom 05.02.2016 und 22.08.2016 weder ausdrücklich noch konkludent noch durch Schweigen zugestimmt.

In ihrem Schriftsatz vom 10.02.2016 hat die Beklagtenseite nämlich ausdrücklich bestritten, dass die Verwertung des Sicherungsgutes erst am 05.02.2016 und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 17.09.2015 erfolgt sei. Sie behauptet vielmehr ausdrücklich, die Verwertung des Sicherungsgutes und damit das erledigende Ereignis sei bereits im Frühjahr 2015 und damit vor Rechtshängigkeit erfolgt. Die Beklagte widersetzt sich damit der Teilerledigterklärung der Klägerin vom 05.02.2016.

Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgehen sollte, dass die Beklagte der Teilerledigterklärung der Klägerin vom 05.02.2016 nicht entgegengetreten sei (Beschwerdeschriftsatz der Klägerin vom 20.09.2016, dort Seite 3, Bl. 140 d.A.), so würde dies zu keiner übereinstimmenden Erledigterklärung führen, da bloßes Schweigen auf eine Erledigterklärung nur im Fall des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO ausreicht (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 29 zu § 91a ZPO). Hier fehlt es aber vorliegend an dem dort geforderten Hinweis auf die Folgen eines Schweigens auf die Erledigterklärung, der auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 11.03.2009, Az. VIII ZB 70/07, Rdnr. 10).

Die Beklagte hat aber auch der Teilerledigterklärung vom 22.08.2016 nicht zugestimmt. Vielmehr hat sie im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.09.2016 erneut darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin bereits Anfang 2015 den Besitz an der Schienenschleifmaschine verschafft habe, so dass die Verwertung und damit das erledigende Ereignis iSd. § 91 a ZPO bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten sei. Im Übrigen gilt auch hier -wie bereits oben dargelegt -, dass die Beklagte jedenfalls der Teilerledigterklärung nicht zugestimmt hat und selbst ein von der Beklagten behauptetes Schweigen der Beklagten auf die Teilerledigterklärung nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht für eine übereinstimmende Erledigterklärung ausgereicht hätte.

Da nach alledem auch keine übereinstimmende teilweise Erledigterklärung, sondern nur eine einseitige Teilerledigterklärung vorliegt, ist keiner der Ausnahmetatbestände zu § 99 Abs. 1 ZPO erfüllt. Bei einer lediglich einseitigen Erledigterklärung der Hauptsache ist gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nicht eröffnet (auch nicht in entsprechender Anwendung des § 91a Abs. 2 ZPO), so dass die Klägerin gegen das Endurteil hätte Berufung einlegen müssen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2016, Az. 1 W 9/16, Rdnr. 4 und 5 mit eingehender Begründung, auf die Bezug genommen wird). Im Berufungsverfahren hätte sodann die Kostenentscheidung korrigiert werden können, wenn die ursprünglich erhobene Klage zunächst zulässig und begründet war und nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch den Eintritt eines erledigende Ereignisses unzulässig oder unbegründet wurde.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse der Parteien. Zugrundegelegt wurde jeweils ein Drittel der Gerichtskosten in Höhe von 17.088,00 € und der Anwaltskosten in der in den Kostenausgleichsanträgen vom 19.09.2016 (Bl. 142/143 d.A.) und 20.09.2016 (Bl. 144/145 d.A.) geltend gemachten Höhe.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass. Weder hat die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 165/06
vom
28. Februar 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1

a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund
zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache,
soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der
Beschwerde anfechtbar.

b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a
Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom
erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene
Ermessensentscheidung ersetzen.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - Kammergericht Berlin
AG Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 1. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 900 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten noch um die Kosten aus einem Scheidungsverbundverfahren.
2
Im Scheidungsverfahren der Parteien hatte der Antragsgegner einen Stufenantrag auf Ehegattenunterhalt erhoben. Nachdem die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, bezifferte der Antragsgegner den Zahlungsantrag zunächst, nahm ihn später aber zurück. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich ausgesetzt und die Kosten der Ehesache dem Antragsgegner zu 80 % sowie der Antragstellerin zu 20 % auferlegt.
3
Gegen diese Kostenentscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
5
Das Kammergericht, dessen Entscheidung in KGR Berlin 2007, 118 veröffentlicht ist, hat die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen , weil gegen die nach § 93 a ZPO getroffene Kostenentscheidung im Scheidungsurteil keine isolierte Beschwerde zulässig sei. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
6
1. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung zwar grundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz allerdings für Fälle, in denen die betreffende Hauptsache - auch unabhängig von der Beschwer - nicht mehr angefochten werden kann, Ausnahmen vor:
7
a) Danach kann die Kostenentscheidung in wenigen Ausnahmefällen isoliert angefochten werden, etwa wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist (§ 99 Abs. 2 ZPO), wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91 a Abs. 2 ZPO) oder wenn die Klage wirksam zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 5 ZPO). Gleiches gilt für die Kostenentscheidung in einer Ehesa- che, wenn der Scheidungsantrag wirksam (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ 2004, 1364 f.) zurückgenommen worden ist (§ 626 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 269 Abs. 5 ZPO). Diese im Gesetz geregelten Fälle einer isolierten Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung beschränken sich allerdings auf Konstellationen, in denen nicht mehr über die Hauptsache zu entscheiden und diese deswegen - unabhängig von der Höhe der Beschwer – auch nicht anfechtbar ist.
8
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung).
9
Auch soweit die Hauptsache also nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar. Soweit dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kostenentscheidung führt, ist das Beschwerdegericht regelmäßig - wie auch hier - in der Lage, den anfechtbaren Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abzugrenzen und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Auch die dadurch entstehende Gefahr einer Doppelanfechtung im Wege der Beschwerde einerseits und der Berufung andererseits kann nicht dazu führen, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zustehen soll. Dieser Gefahr ist vielmehr auf andere Weise, z.B. durch Aussetzung eines Verfahrens oder durch Umdeutung der Beschwerde in eine Anschlussberufung zu begegnen (BGHZ 40, 265, 269 ff.; BGHZ 113, 362, 363 ff.; BGH Beschluss vom 28. Januar 1999 - III ZB 39/98 - NJW-RR 1999, 1741; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 99 Rdn. 13 ff.).
10
Diese Auffassung geht mit der Rechtsprechung des BGH einher, wonach Urteile, in denen über den restlichen Teil der Hauptsache und zugleich über die Kosten eines anderweitig erledigten Teils entschieden ist, nur aufgrund der Beschwer in der Hauptsache angefochten werden können (BGH Beschlüsse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 - MDR 1963, 44 und vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90 - BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1).
11
2. Nichts anderes gilt für die Kostenentscheidung im Ehescheidungsverbund nach § 93 a ZPO, soweit diese im Rahmen des § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf einem Anerkenntnis, einer übereinstimmenden Erledigungserklärung oder - wie hier - auf der Rücknahme des Antrags in einer Folgesache beruht. Auch dann ist über diese Folgesache als Teil des einheitlichen Verbundverfahrens nicht mehr in der Sache zu entscheiden, wohl aber im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund über die kostenrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben.
12
a) § 93 a ZPO bildet eine Spezialvorschrift für die Kosten in Ehesachen und Scheidungsfolgesachen und verdrängt damit die allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 und 92 ZPO (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 93 a Rdn. 1). Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass im Scheidungsverbundverfahren ein Obsiegen und Unterliegen regelmäßig kein geeigneter Maßstab für die Kostenentscheidung ist. Hinsichtlich der Ehesache kann seit der Abschaffung des Schuldprinzips und der Einführung des Zerrüttungsprinzip nicht mehr entscheidend darauf abgestellt werden, auf wessen Antrag die Scheidung ausgesprochen wird. Über die Folgesache Versorgungsausgleich ist von Amts wegen zu entscheiden, sodass die Parteien ohnehin keinen bezifferten Antrag stellen müssen. Anträge zum Sorge- und Umgangsrecht stützen sich regelmäßig auf das Kindeswohl, sodass sich auch insoweit ein Obsiegen oder Unterliegen regelmäßig nicht als Maßstab für die Kostenentscheidung eignet (zum isolierten Sorgerechtsverfahren vgl. § 13 a Abs. 1 FGG und § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO).
13
b) Allerdings ist das Obsiegen und Unterliegen in den Folgesachen zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt und zum gesetzlichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 ZPO) - ebenso wie in solchen isolierten Verfahren - als Maßstab für die Kostenentscheidung geeignet. Zwar verlangt das Gesetz auch bei Rechtshängigkeit solcher Folgesachen eine einheitliche Kostenentscheidung mit der Ehesache; der Erfolg dieser Folgesachen kann aber dazu führen, dass eine Kostenaufhebung in der Verbundentscheidung unbillig erscheint und durch eine andere billige Ermessensentscheidung ersetzt werden muss (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit führt ein Obsiegen oder Unterliegen somit zwar nicht unmittelbar - wie in isolierten Verfahren - zu einer entsprechenden Kostenquote; der Erfolg ist aber stets im Rahmen der Ermessensentscheidung im Scheidungsverbund zu berücksichtigen.
14
c) Nichts anderes kann dann aber für ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder - wie hier - für eine Rücknahme des Antrags in einer Folgesache gelten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verdrängt § 93 a ZPO nämlich nicht alle übrigen Kostenvorschriften, sondern beschränkt sich nach Sinn und Zweck auf eine Sonderregelung, die im Scheidungsverbund - vorbehaltlich des Obsiegens und Unterliegens in den genannten ZPO-Folgesachen - an Stelle des Obsiegens und Unterliegens hin- sichtlich des Scheidungsantrags und der übrigen FGG-Folgesachen für den Regelfall eine Kostenaufhebung festlegt. Wenn das Obsiegen und Unterliegen in den ZPO-Folgesachen aber Auswirkungen auf die nach Ermessen zu bestimmende Kostenquote im Scheidungsverbund haben kann, muss dies auch für eine anderweitige Erledigung solcher Folgesachen gelten. Ist die Folgesache also durch Anerkenntnis (§§ 93, 99 Abs. 2 ZPO), durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) oder durch eine wirksame Klagrücknahme (§ 269 ZPO) beendet, sind anstelle des Obsiegens und Unterliegens die im Gesetz für eine solche Verfahrensbeendigung vorgesehenen Kostenfolgen bei der Ermessensentscheidung im Scheidungsverbund zu berücksichtigen. Entsprechend bleibt es dann auch im Scheidungsverbund bei der im Gesetz vorgesehenen - und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Teile eines Rechtsstreits ausgedehnten - isolierten Anfechtbarkeit nach dem Maßstab der Beendigung dieser Folgesache. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts war deswegen mit der Beschwerde anfechtbar, soweit sie sich auf die übereinstimmende Erledigung des Auskunftsantrags (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und die Rücknahme des Zahlungsantrags auf Ehegattenunterhalt (§ 269 Abs. 5 ZPO) bezog.
15
3. Allerdings bleibt es auch insoweit für die Erfolgsausicht der Beschwerde bei dem Maßstab des § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO, der eine Abweichung von dem Regelfall der Kostenaufhebung nach billigem Ermessen zulässt. Ist die Bemessung der Kostenquote solchermaßen in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Statt- dessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652).
16
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das bei seiner neuen Entscheidung die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu überprüfen haben wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.03.2006 - 17 F 2996/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2006 - 19 WF 90/06 -

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 70/07
vom
11. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der
Beklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewiesen
worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung
- über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden
wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht
widerspricht.
BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - VIII ZB 70/07 - LG Duisburg
AG Oberhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Hermanns
, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. August 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.200 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten darüber, ob das Amtsgericht über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden durfte.
2
Die Kläger haben die Beklagten als ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung restlicher Heizkosten sowie rückständiger Miete in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 18. April 2007 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diesen Schriftsatz hat das Amtsgericht dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30. April 2007 mit folgendem Hinweis zugestellt: "Wird der Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt? Wenn nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zugang des Schriftsatzes widersprochen wird, wird die Erledigung unterstellt."
3
Die Beklagten haben mit am 4. Juni 2007 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz der Erledigungserklärung widersprochen. Das Amtsgericht hat einen Beschluss nach § 91a ZPO erlassen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von den Beklagten fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht für begründet erachtet, den erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 91a ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit zur Verfahrensfortführung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Amtsgericht habe nicht nach § 91a ZPO entscheiden dürfen. Übereinstimmende Erledigungserklärungen lägen nicht vor. Die Beklagten hätten der Erledigung vielmehr widersprochen. Dieser Widerspruch sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Erledigungserklärung der Kläger erfolgt sei. Denn der vom Amtsgericht beigefügte Zusatz genüge nicht den an einen Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen.
6
Ein wirksamer Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordere, dass durch ihn klargestellt werde, dass das Gericht ohne fristgerechten Widerspruch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung des gegebenen Sach- und Streitstandes entscheiden werde. Dies ergebe sich zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die einzige Folge, die in § 91a ZPO enthalten sei und auf die daher mit den Worten "diese Folge" Bezug genommen werden könne, sei die Entscheidung über die Kosten durch Beschluss. Dass die Einwilligung des Beklagten in die Erledigungserklärung fingiert werde, werde in der Vorschrift hingegen nicht ausdrücklich ausgeführt. Vielmehr erge- be sich dies allein aus der angeordneten Rechtsfolge. Insofern sei § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO anders formuliert als sein Regelungsvorbild § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Unerheblich sei, dass eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel über die Rechtswirkungen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung Kenntnis habe.
7
2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerfrei. Wie das Landgericht zutreffend feststellt, hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Beschluss über die Kosten gemäß § 91a ZPO erlassen. Die Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch die Zustellung des Schriftsatzes der Kläger, mit dem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nicht in Gang gesetzt worden. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt der vom Amtsgericht erteilte Hinweis, wonach "die Erledigung unterstellt" werde, den Anforderungen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht.
8
a) Nach der vorgenannten Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten durch Beschluss, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit deren Zustellung widerspricht und er "zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist". Hinzuweisen ist somit auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge, dass das Gericht – ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung – über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht widerspricht.
9
Dem wird der Hinweis, den das Amtsgericht den Beklagten erteilt hat, nicht gerecht. Danach soll die Fristversäumung zur Folge haben, dass "die Erledigung unterstellt (wird)". Dieser sprachlich unklaren Formulierung lässt sich allenfalls der Hinweis entnehmen, dass bei nicht fristgerechtem Widerspruch die Zustimmung der Beklagten zu der Erledigungserklärung der Kläger fingiert ("unterstellt") wird. Dies ist indessen nicht die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte und in Satz 2 der Vorschrift angesprochene Rechtsfolge, auf die hinzuweisen ist, sondern lediglich deren ungeschriebene Voraussetzung. Dass die fingierte Zustimmung zu der Erledigungserklärung der Kläger zur Folge haben soll, dass das Amtsgericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, kommt in dem Hinweis auch nicht ansatzweise zum Ausdruck.
10
b) Der Hinweis auf diese Rechtsfolge war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deswegen entbehrlich, weil die Beklagten anwaltlich vertreten waren und ihrem Anwalt die Rechtsfolge eines nicht fristgerechten Widerspruchs bekannt war. Das Gesetz macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht davon abhängig, ob die betroffene Partei anwaltlich vertreten oder beraten ist (vgl. zu § 269 ZPO aF: BGHZ 88, 180, 184). Mit dem Gebot der Rechtsklarheit wäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig wäre, ob und gegebenenfalls wann die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 – I ZR 145/83, NJW 1986, 133, unter II 1 c).
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 11.06.2007 - 39 C 3558/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 T 103/07 -

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)