Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Apr. 2015 - 5 VAs 19/15

published on 21/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Apr. 2015 - 5 VAs 19/15
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Tenor

I.

Der Staatsanwaltschaft Landshut wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über die mit Verfügung vom 26. März 2015 gewährte, bis zum 20. April 2015 laufende Aufschubsfrist hinsichtlich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 20. Januar 2009 hinaus, Strafaufschub bis zum Erlass einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu bewilligen und von der etwaigen Einleitung von Zwangsmaßnahmen Abstand zu nehmen.

II.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts bleiben der Hauptentscheidung vorbehalten.

Gründe

I. Die Antragstellerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 20. Januar 2009, rechtskräftig seit dem 6. Februar 2009, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Die Antragstellerin wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Landshut vom 11. März 2015 zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt München innerhalb einer Woche ab Zugang der Ladung geladen.

Unter dem 20. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Verteidiger, Strafaufschub für mindestens 2 Monate. Dieser wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom 26. März 2015 bis 20. April 2015 gewährt. Mit Schreiben vom 13. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Verteidiger in den offenen Vollzug eingewiesen zu werden und zugleich das Absehen von Zwangsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. April 2015 mit, über die Unterbringung eines Gefangenen im offenen Vollzug entscheide gemäß Nr. 7 Abs. 3 des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern der Leiter der Justizvollzugsanstalt, der Antrag sei daher zuständigkeitshalber an die Justizvollzugsanstalt München weitergeleitet worden. Der Antrag, von Zwangsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung abzusehen, werde abgelehnt. Mit Schreiben vom 20. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft München eine Vorschaltbeschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Landshut vom 15. April 2015 zur Ablehnung der Ladung in den offenen Vollzug gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG.

Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 13. April 2015 führte der Verteidiger aus, dass bereits der Vollstreckungsbehörde die Verpflichtung zur Überprüfung der Möglichkeit der Ladung in den offenen Vollzug obliege, falls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die verurteilte Person für den offenen Vollzug geeignet sei und keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehe. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine viermonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen und befinde sich seit dem 1. März 2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführerin drohe der Verlust des Arbeitsplatzes. Der Strafvollzug sei auf das Ziel der sozialen Integration ausgerichtet, schädlichen Auswirkungen des Strafvollzugs sei nach Möglichkeit entgegenzuwirken, weshalb sie in den offenen Vollzug zu laden sei.

Mit gesondertem Schriftsatz, ebenfalls vom 20. April 2015, stellte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG mit folgenden Anträgen:

1. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Landshut vom 11. März 2015 und 15. April 2015 werden aufgehoben.

2. Die Staatsanwaltschaft Landshut wird verpflichtet (§ 23 Abs. 2 EGGVG), die Verurteilte in den offenen Vollzug zu laden (Art. 12 Abs. 2 BayStVollzG).

1. 3. Bis zur Entscheidung ist dem Antragsteller vorläufiger und einstweiliger Rechtsschutz - im Eilverfahren - dergestalt zu gewähren, als die Ladung zum Strafantritt solange aufgeschoben (bzw. ausgesetzt) und von der etwaigen Einleitung von Zwangsmaßnahmen Abstand genommen wird.

Da ein Vorlageschreiben und eine schriftliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München zu diesen Anträgen bislang noch nicht vorliegt, ist zunächst nur über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Hierzu wurde die Generalstaatsanwaltschaft München am 21. April 2015 mündlich angehört.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig und begründet.

1. Der Erlass einstweiliger Anordnungen ist im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG nicht ausdrücklich vorgesehen, gleichwohl sind diese in entsprechender Anwendung von § 307 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässig, wenn - wie z. B. bei Anfechtungssachen - der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Rechtsschutzanspruch auf Aussetzung des Vollzugs eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht anderweitig realisiert werden kann (vgl. auch § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 28 EGGVG Rdn. 13; OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.11.1993, 2 VAs 23/93 zitiert nach juris Rdn. 13).

2. Der Antragsteller ist durch die Staatsanwaltschaft Landshut zum heutigen Tag zum Strafantritt in den geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt München geladen, was die Eilbedürftigkeit ohne Weiteres erklärt. Ohne einstweilige Anordnung des Senats wäre die Antragstellerin zum Strafantritt gezwungen, anderenfalls drohen ihr sofortige Zwangsmaßnahmen.

1. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist berechtigt, da nach erster sachlicher Prüfung die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Landshut vom 15. April 2015 nicht unwahrscheinlich ist.

a) Das Grundgesetz verlangt sowohl im Interesse der Rechtsgemeinschaft als auch im Interesse des einzelnen Strafgefangenen, dass der Strafvollzug auf das Ziel der sozialen Integration ausgerichtet ist. Das Interesse des Gefangenen an einer dem entsprechenden Vollzugsgestaltung ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Dem verfassungsrechtlich vorgegebenen, einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel der sozialen Integration sowie der grundrechtlichen Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Vollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken, tragen in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und die Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) Rechnung. Sie zielen darauf, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und dem Gefangenen zu helfen, nach Vollzug der Strafe ein straffreies Leben in Freiheit zu führen. Bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 11 StVollzG sind diese grundrechtlich geschützten Belange zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, soweit auch hier das Resozialisierungsinteresse und das Ziel der Vermeidung unnötiger schädlicher Auswirkungen des Vollzuges berührt sein können, für die Entscheidung über die Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2007, Az: 2 BvR 725/07, zitiert über juris, Rdn. 45).

b) Die mit dem Vollstreckungsplan als Verwaltungsvorschrift nach allgemeinen Merkmalen getroffene Festlegung der Vollzugszuständigkeit bedeutet für die Verwaltung eine Selbstbindung. Die Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften muss aber ihrerseits verfassungskonform sein und enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, im Einzelfall zu überprüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, für welche die Selbstbindung gedacht war. Sie reicht grundsätzlich nicht so weit, dass sie nicht erlauben würde, wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG a. a. O. Rdn. 48).

a) c) Dem entspricht die in § 26 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift kann von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans bezüglich der örtlichen oder der sachlichen Vollzugszuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag aus den Gründen des § 7 Abs. 4 StVollzG, § 8 Abs. 1 StVollzG, §§ 65, 85 und 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG abgewichen werden. Während nach Beginn des Vollzuges eine solche Abweichung im Wege der Verlegung möglich ist, erfolgt die Abweichung vor Beginn des Vollzuges durch Einweisung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Damit kann dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Verurteilten, soweit es durch die Unterbringung in einer bestimmten Anstalt oder in einem bestimmten Anstaltstyp berührt ist, nicht erst im Stadium des Vollzuges (§ 8 Abs. 1 StVollzG), sondern bereits im Vollstreckungsverfahren auch dann Rechnung getragen werden, wenn der Vollstreckungsplan eine entsprechende Flexibilität nicht aufweist (BVerfG a. a. O. Rdn. 49).

d) Der Gebrauch dieser Möglichkeit ist von Verfassungs wegen geboten, wenn eine Entscheidung nach den Regelungen des Vollstreckungsplans grundrechtlich geschützte Belange des Verurteilten berühren und ihn dabei in unverhältnismäßiger Weise belasten würde. Dies kann bei einer Ladung in eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges auch dann der Fall sein, wenn damit eine Entscheidung oder Prognose über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug noch nicht verbunden ist, sondern zunächst nur die diesbezügliche Klärung unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzuges stattfinden soll. Je nach der üblichen Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug und je nach den sonstigen Umständen des jeweiligen Einzelfalles und der Vollzugspraxis - etwa den Aussichten, dass Vollzugslockerungen auch schon aus dem geschlossenen Vollzug heraus gewährt werden - kann auch eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug, die der Sache nach zunächst unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Entscheidung über die richtige, den Anforderungen des § 10 StVollzG entsprechende Unterbringung steht, das Resozialisierungsinteresse oder andere grundrechtlich geschützte Belange des Verurteilten unverhältnismäßig beeinträchtigen.

d) e) Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung geschützter Belange dadurch, dass ein objektiv für den offenen Vollzug geeigneter Verurteilter zunächst in den geschlossenen Vollzug geladen wird, liegt besonders nahe im Hinblick auf den drohenden Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes. Arbeit ist ein wichtiges Mittel der Integration (BVerfG a. a. O. Rdn. 52).

Die Durchsetzung des Vollzugsziels der sozialen Integration erfordert ein Zusammenwirken aller an der Resozialisierung Beteiligten. Die erforderlichen Maßnahmen müssen von Beginn an aufeinander abgestimmt und auch veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden. Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden haben zwar unterschiedliche Aufgaben. Die Auswahl der geeigneten Haftanstalt liegt jedoch an der Nahtstelle zwischen Vollstreckung und Vollzug, so dass bereits hier vollzugliche Belange Bedeutung erlangen können (BVerfG a. a. O. Rdn. 54).

f) Die Staatsanwaltschaft Landshut und die Generalstaatsanwaltschaft haben in ihre Entscheidung keine Überlegungen zur Abweichung vom Vollzugsplan unter dem Gesichtspunkt der Frage des Erhalts des Arbeitsplatzes (vgl. BVerfG a. a. O. Rdn. 59; § 26 Abs. 1 StrVollstrO i.V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) einbezogen, ein diesbezügliches Ermessen somit nicht ausgeübt. Ein ausnahmsloses Zuwarten bis zu einer Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach Antritt der Strafe ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Die Vollstreckungsbehörde muss sich eigenständig mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Befürchtung, im Falle einer Einweisung zunächst in den geschlossenen Vollzug werde sie den Arbeitsplatz verlieren, auseinandersetzen. In der vorliegenden Fallkonstellation ist es nicht zulässig, die Entscheidung alleine der Justizvollzugsanstalt nach Einweisung in den geschlossenen Vollzug zu überlassen (vgl. BVerfG a. a. O. Rdn. 67).

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen

Annotations

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

1.
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2.
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
3.
die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4.
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
5.
die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6.
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
7.
Lockerungen des Vollzuges und
8.
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

(1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.

(2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.

Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.

(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.