Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Sept. 2017 - 34 Wx 464/16

bei uns veröffentlicht am22.09.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Gehörsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In Abteilung II des Grundbuchs ist seit 5.1.1968 ein Nacherbenvermerk des Inhalts eingetragen, dass Nacherbfolge angeordnet ist, mit dem Tod des Vorerben eintritt und Nacherben der M. S. die Söhne M. S. (der Beteiligte zu 3) und J. S., ersatzweise deren jeweilige Abkömmlinge, sind. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Abkömmlinge des am 5.2.2007 verstorbenen J. S.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beanstandeten die Eintragung des Beteiligten zu 3 als Eigentümer, die das Grundbuchamt am 24.6.2015 in Vollzug der zwischen dem Vorerben, vertreten durch seine Ehefrau als Generalbevollmächtigte, und dem Beteiligten zu 3 erklärten Auflassung vom 21.4.2015 vorgenommen hat. Die als Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs ausgelegte Eingabe hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 6.8.2016 zurückgewiesen und zur Begründung unter Verweis auf gerichtliche Entscheidungen (KGJ 52, 145; BayObLG Rpfleger 1968, 221) unter anderem ausgeführt, dass der Nacherbenvermerk gutgläubigen Erwerb verhindere und eine die (Ersatz-)Nacherben beeinträchtigende Verfügung des Vorerben über Nachlassgegenstände (nur) relativ, nämlich gegenüber den Ersatznacherben, unwirksam sei. Weder sei das Grundbuch unrichtig, noch habe das Grundbuchamt bei der Eigentumsumschreibung das Recht verletzt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 hat der Senat mit Beschluss vom 4.8.2017 verworfen. Den Beschwerdeführern fehle die Beschwerdeberechtigung, weil bei unrichtig eingetragenem Eigentum nur der wahre Berechtigte einen Berichtigungsanspruch habe und deshalb nur dieser durch die Ablehnung eines Amtswiderspruchs in seiner Rechtsstellung betroffen sei. Die Beschwerdeführer hätten vor Eintritt des Nacherbfalls lediglich ein unentziehbares Anwartschaftsrecht; sie seien jedoch nicht die wahren Berechtigten. Nur ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs auch der Sache nach nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 über ihren Anwalt mit der Gehörsrüge. Sie tragen vor, dass der Nacherbfall während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, nämlich am 17.1.2017, eingetreten sei. Das Gericht habe seine Hinweispflicht verletzt, indem es die Zweifel an der Zulässigkeit nicht mitgeteilt und nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeberechtigung vom Eintritt des Nacherbfalls abhänge. Bei entsprechendem Hinweis wäre der Tatsachenvortrag gemacht und die Beschwerde daher nicht als unzulässig behandelt worden.

Darüber hinaus wird als fehlerhaft gerügt, dass die Generalvollmacht als ausreichend angesehen, die Verbriefung durch den Notar gebilligt und der Frage nicht nachgegangen worden sei, wie ein Nacherbe im bestehenden Rechtssystem geschützt und sein Schutz umgesetzt werde.

II.

Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg.

1. Die nach § 81 Abs. 3 GBO i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und insoweit formgerecht (§ 44 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FamFG) eingelegt, als eine Verletzung der Hinweispflicht gerügt wird.

2. Sie erweist sich jedoch als nicht begründet, weil das Gericht zu einem Hinweis nicht verpflichtet war.

a) Die Hinwirkungs- und Hinweispflicht (§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG) begründet keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des ihm zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalts Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben. Dies gilt auch im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit (Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 27 Rn. 3 f. und 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Nacherbfall zwischen Rechtsmitteleinlegung und Entscheidung eingetreten sei, gab es für das Beschwerdegericht nicht.

Ein Hinweis (§ 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG) auf Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels war auch nicht unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass grundsätzlich vor einer verwerfenden Entscheidung durch entsprechenden Hinweis Gelegenheit zu geben ist, von der Partei übersehene Zulässigkeitsmängel zu beheben. Denn hier lag es nicht in der Hand der Beteiligten zu 1 und 2, den Mangel ihrer Beschwerdeberechtigung zu beseitigen.

Zu einem der Entscheidung vorausgehenden Hinweis (§ 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG) auf den Zulässigkeitsmangel bestand auch sonst keine Verpflichtung. Welcher Sachverhalt der Entscheidung mangels ergänzendem Vortrag in der Beschwerdeinstanz (vgl. § 74 GBO) zugrunde gelegt werden würde, war den Beteiligten zu 1 und 2 bekannt. Die rechtlichen Konsequenzen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels musste das Gericht den anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 nicht vor Erlass der Entscheidung darlegen. Zwar kann ein Hinweis geboten sein, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der für die Verfahrensbeteiligten auch bei sorgfältiger Überlegung nicht erkennbar war und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133/144; BVerfG NJW 1991, 2823; KG FGPrax 2000, 36/38; Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 28 Rn. 8 und 14 sowie § 44 Rn. 8). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Der Senat hat seiner Entscheidung die einhellig vertretene und in den gängigen Kommentaren zur GBO wiedergegebene Rechtsauffassung zugrunde gelegt, wonach gegen die Ablehnung eines Amtswiderspruchs nur derjenige mit der Beschwerde vorgehen kann, dessen Rechtsstellung bei unterstelltem Berichtigungsanspruch betroffen wäre. Auf die für die Rechtsstellung des (Ersatz-)Nacherben materiell-rechtlich maßgebliche Vorschrift des § 2113 Abs. 1 BGB, wonach die Verfügung des Vorerbenim Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde, hatte bereits das Grundbuchamt in der angefochtenen Entscheidung selbst und in der ihr vorausgegangenen Korrespondenz mit dem anwaltlichen Vertreter der Beteiligten zu 1 und 2 deutlich hingewiesen. Dass es für die Entscheidung auf den hier unterlassenen Vortrag, dass der Nacherbfall inzwischen eingetreten sei, ankommen kann, war deshalb jedenfalls für die anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 bei gewissenhafter Verfahrensführung ohne weiteres zu erkennen.

b) Soweit die Beteiligten ihre Rechtsmeinung der gerichtlichen Würdigung in den lediglich ergänzenden, aber die Entscheidung nicht tragenden Hinweisen gegenüberstellen und zudem einen ungenügenden Rechtsschutz des Nacherben durch das bestehende Rechtssystem monieren, ist schon eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan.

3. Eine Kostenentscheidung für das Rügeverfahren ist nicht veranlasst. Die Rügeführer sind kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die für das Verfahren angefallenen gerichtlichen Kosten zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Es war nicht erforderlich (§ 44 Abs. 3 FamFG), dem Beteiligten zu 3 im Rügeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es entspricht mithin billigem Ermessen, von einer Kostenauferlegung abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Eine Geschäftswertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 19200 KV GNotKG).

Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 25.09.2017.  

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung


(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurc

Grundbuchordnung - GBO | § 74


Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 28 Verfahrensleitung


(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn

Referenzen

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.