Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Jan. 2016 - 34 Wx 406/15

published on 29.01.2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Jan. 2016 - 34 Wx 406/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 406/15

Beschluss

vom 29.1.2016

AG Starnberg - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

...

Beteiligter: ...

- Antragsteller und Beschwerdeführer

wegen Eintragung eines Vermächtnisvollstreckervermerks im Grundbuch

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 29.01.2016 folgenden

Beschluss

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Im Grundbuch waren die Eheleute Herr H. und Frau H. als Eigentümer zu 1/2 von Grundbesitz eingetragen. Frau H. verstarb am 20.11.2011 und wurde gemäß Erbschein vom 28.3.2012 von ihrem Ehemann allein beerbt. Dieser übertrug am 1.8.2012 „in Erfüllung der von der Erblasserin in dem (eigenhändigen) gemeinschaftlichen Testament vom 17.8.2003 angeordneten Vermächtnisse“ an seine sechs Kinder zu gleichen Teilen das ehemalige Hälfte-Miteigentum an dem Grundbesitz. Im Grundbuch sind seit 22.8.2012 demnach Herr H. (inzwischen verstorben) zu 1/2 und dessen Kinder zu je 1/12 als Eigentümer eingetragen.

Einen nachträglichen Antrag des damaligen Vollzugsnotars vom 2.11.2012, an den Miteigentumsanteilen der neu zu je 1/12 vermerkten Miteigentümer einen Testamentsvollstreckervermerk einzutragen, hat das Grundbuchamt am 13.12.2012 zurückgewiesen. Es fehle in der Überlassungsurkunde ein entsprechender Hinweis, dass der übertragene Miteigentumsanteil der Testamentsvollstreckung unterliegen solle; ein Handeln aufgrund dort erteilter Vollmacht sei demnach nicht möglich. Im Übrigen fehle das Testamentsvollstreckerzeugnis nebst einem Antrag des Testamentsvollstreckers. In Bearbeitung dieses Gesuchs hatte das Grundbuchamt die beim selben Gericht geführten Nachlassakten beigezogen und Kopien handschriftlicher letztwilliger Verfügungen vom 17.8 und 19.11.2003 zu den Grundakten genommen.

Unter dem 4.8.2015 hat der Beteiligte als Testamentsvollstrecker des inzwischen verstorbenen Herr H. die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks hinsichtlich der 1/12-Bruchteile beantragt. Das Grundbuch sei insofern falsch. Bei der seinerzeitigen Vermächtniserfüllung sei verkannt worden, dass ausweislich der am 31.1.2012 nach der Erblasserin J. H. eröffneten Testamente auch für das hier gegenständliche Grundstück Testamentsvollstreckung auf die Dauer von 30 Jahren angeordnet sei.

Das Grundbuchamt hat diesen Antrag am 6.11.2015 zurückgewiesen. Es handele sich um zwei Nachlässe. Im gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2003 sei lediglich nach der Ehefrau für den Vermächtnisgegenstand Dauerverwaltungstestamentsvollstreckung auf die Lebensdauer des Zweitversterbenden angeordnet. Diese sei mit dem Tod des Ehemannes beendet, die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks damit nicht mehr möglich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Testamentarisch sei Dauervollstreckung angeordnet, zu dem das Grundvermögen gehöre, welches sowohl von der Erst- als auch von dem Zweitverstorbenen komme. Es sei niemals beabsichtigt gewesen, mit der Vermächtniserfüllung die Testamentsvollstreckung aufzugeben, da dies den Sinn des gemeinschaftlichen Testaments ausgehöhlt hätte.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es weist u. a. darauf hin, dass im Erbschein nach J. H. keine Testamentsvollstreckung erwähnt sei, ebenso wenig im Überlassungsvertrag zur Erfüllung der Vermächtnisse. Ob sich dies mit dem Testament decke, habe das Grundbuchamt nicht zu beachten.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die unterlassene - oder durch Entscheidung ausdrücklich abgelehnte - Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks kann Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RpflG, § 71 Abs. 1 GBO eingelegt werden mit dem Ziel, die Eintragung - von Amts wegen - nachzuholen (Demharter GBO 29. Aufl. § 52 Rn. 13 sowie § 71 Rn. 49; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 35), sofern nicht das Recht inzwischen auf einen Dritten umgeschrieben ist. Das gilt auch für den Vermächtnis-Testamentsvollstrecker; in diesem Fall wäre der Vermerk mit der Vermächtniserfüllung an dem davon betroffenen Grundeigentum zu buchen gewesen (BayObLGZ 1990, 82/84 f.; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 36 und 14; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2223 Rn. 9). Nachholung erscheint grundsätzlich möglich, solange die Vermächtnisnehmer noch als Eigentümer eingetragen sind.

Obgleich sich der Beteiligte nur als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des zuletzt verstorbenen Herr H. ausweist, fehlt es nach dessen weiteren Vortrag nicht an der notwendigen Beschwerdeberechtigung.

Regelmäßig ist derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (OLG Köln Rpfleger 2002, 194; Demharter § 71 Rn. 58). Anders ausgedrückt ist beschwerdeberechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung der Entscheidung hat (Hügel/Kramer § 71 Rn. 178).

Zwar hat der Beteiligte als durch Zeugnis vom 17.6.2015 ausgewiesener Testamentsvollstrecker über den Nachlass nach Herr H. zunächst nur die Aufgabe, im Umfang der im Zeugnis ausgewiesenen Beschränkungen dessen Nachlass zu verwalten und in Besitz zu nehmen (§ 2205 Sätze 1 und 2 BGB). Dazu gehört nicht der Grundstückshälfteanteil, der der vorverstorbenen Ehefrau gehörte. Allerdings soll dieser als Vermächtnisgegenstand nach den seinem Vorbringen zufolge im eigenhändigen Ehegattentestament vom 17.8.2003 festgehaltenen Vorstellungen der Erblasser auch nach dem Tod des Letztversterbenden einer - dann in einer Hand befindlichen - Dauervollstreckung unterliegen und der vom Zweitversterbenden bestimmte Testamentsvollstrecker auch als Testamentsvollstrecker des Erstversterbenden den fraglichen Grundbesitz verwalten. Diesen Vortrag zugrunde gelegt kann für den Beteiligten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks ebenso wenig verneint werden wie die Antragsberechtigung selbst (siehe Hügel/Zeiser § 52 Rn. 29).

2. In der Sache ist nicht belegt, dass die fraglichen Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz derzeit einer Testamentsvollstreckung unterliegen.

a) Herrschender Meinung zufolge ist die Testamentsvollstreckung jedenfalls durch Erbschein, ggf. durch notarielle Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift (vgl. § 35 Abs. 1 GBO; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 52 Rn. 11; Demharter § 52 Rn. 11; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 25 und 28), nach überwiegender Ansicht darüber hinaus durch Testamentsvollstreckerzeugnis (Demharter a. a. O.; a. A. Hügel/Zeiser § 52 Rn. 26 f.; vermittelnd KEHE/Munzig § 52 Rn. 12) nachzuweisen. Ein Eintrag ohne förmlichen Nachweis (vgl. KG DNotZ 1956, 195/197) kommt nicht in Betracht.

b) Der bei den Grundakten befindliche, anlässlich der Vermächtniserfüllung nach dem Tod von J. H. vorgelegte Erbschein weist deren überlebenden Ehemann Herrn H. als Alleinerben aus. Zutreffend enthält dieser Erbschein keine Angaben zu einer testamentarisch angeordneten Vermächtnisvollstreckung (Staudinger/Reimann BGB Bearb. November 2011 § 2223 Rn. 21). Zu deren Nachweis (§ 29 GBO) dient das dem Vermächtnisvollstrecker auf Antrag zu erteilende Zeugnis (§§ 2223, 2368 BGB; vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34). Dass ein solches vorliegt, ist weder behauptet noch ersichtlich noch durch Bezugnahme auf Nachlassakten belegt. Das dem Beteiligten erteilte Zeugnis vom 17.6.2015 betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des Ehemannes mit der Beschränkung auf die vom Erblasser angeordneten und nachfolgend aufgeführten Vermächtnisse, zu denen das vermachte Miteigentum an dem Grundstück in B. (also dem gegenständlichen Grundstück) gehört. Dies ist nur der in der Erbmasse nach Herrn H. verbliebene 1/2-Anteil.

c) Bisher liegt kein Testamentsvollstrecker-(Vermächtnisvollstrecker-)zeugnis für den Anteil nach J. H. vor, dessen Inhalt das Grundbuchamt regelmäßig hinsichtlich der diesbezüglichen Auslegung der letztwilligen Verfügung binden würde (BayObLGZ 1990, 82/86; auch Senat vom 16.11.2015, 34 Wx 178/15, juris). Nachweislos kann das Grundbuchamt aber nicht die bisher unterbliebene Eintragung eines derartigen Vermerks nachholen (KEHE/Munzig § 52 Rn. 10; Demharter § 52 Rn. 11). Als Nachweis langt das privatschriftliche Testament der Eheleute H. nicht (KG DNotZ 1956, 195/197; siehe auch KG OLGE 40, 49). Vielmehr muss Gewissheit bestehen, ob überhaupt Vermächtnisvollstreckung angeordnet ist und der Vermächtnisgegenstand (noch) der Verwaltung eines Vermächtnisvollstreckers unterliegt. Erklärungen allein von Beteiligten genügen dazu nicht (vgl. auch KGJ A 40, 190/193 f.; 50, 165/166). Ob die letztwillige Verfügung, wäre ihr Inhalt dem Grundbuchamt seinerzeit bekannt gewesen, Anlass geboten hätte, den Vollzug der Vermächtniserfüllung durch Eigentumsumschreibung auf die Kinder der Eheleute H. vom Nachweis der Vermächtnisvollstreckung und nur gleichzeitig mit dem Eintrag eines Vermerks nach § 52 GBO vorzunehmen (Demharter § 52 Rn. 13), kann auf sich beruhen. Denn der seinerzeitige Vollzug beruhte auf der notariellen Urkunde vom 1.8.2012, die keine Hinweise auf eine angeordnete Dauervermächtnisvollstreckung enthielt. Ermittlungen von Amts wegen hatte das Grundbuchamt in dieser Hinsicht aber nicht anzustellen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29.01.2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 406/15 Beschluss vom 29.1.2016 AG Starnberg - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... Beteiligter: ... - Antragsteller und B
published on 16.11.2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 178/15 Beschluss 16.11.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Wohnungsgrundbuchsache Beteiligte: 1) ... - Antragsteller und Beschwerdeführer 2) ...
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29.01.2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 406/15 Beschluss vom 29.1.2016 AG Starnberg - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... Beteiligter: ... - Antragsteller und B
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 178/15

Beschluss

16.11.2015

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Wohnungsgrundbuchsache

Beteiligte:

1) ...

- Antragsteller und Beschwerdeführer

2) ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

3) ...

- Antragsteller und Beschwerdeführer

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 bis 3: ...

wegen Zwischenverfügung (Teil-Erbauseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 16.11.2015 folgenden

Beschluss

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 12. Mai 2015 aufgehoben.

Gründe:

I. Im Grundbuch ist A. B. aufgrund Erbscheins als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, eingetragen. A. B. ist am 17.7.2014 verstorben und wurde laut Erbschein vom 28.10.2014 beerbt von dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 zu je 1/2. Zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der A. B. wurde der Beteiligte zu 3 ernannt.

Zu notarieller Urkunde vom 18.12.2014 setzten die Beteiligten zu 1 und 2, vertreten durch den Beteiligten zu 3, die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft nach A. B. (teilweise) auseinander, indem sie Grundbesitz der Erbmasse untereinander verteilten. Die gegenständliche Wohnung wiesen sie dem Beteiligten zu 1 zu (Abschnitt 1.2.5. der Urkunde). Die Beteiligten erklärten urkundlich, die Auseinandersetzung erfolge teilweise in Erfüllung der in der letztwilligen Verfügung vom 10.12.1999 bestimmten Vermächtnisse. Die Erfüllung der übrigen Vermächtnisse sei nicht gewünscht. An deren Stelle solle die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der beurkundeten Weise treten. Sie gaben an, sämtliche in der letztwilligen Verfügung berufenen Nachvermächtnisnehmer und deren Ersatznachvermächtnisnehmer hätten ihre Vermächtnisansprüche schriftlich ausgeschlagen (Abschnitt 2.3.).

Die Urkunde enthält sodann die Erklärung, der Beteiligte zu 3 entlasse bestimmte „heute auseinandergesetzte Nachlassgegenstände“, unter anderem die gegenständliche Immobilie, „hiermit aus der Testamentsvollstreckung“ (Abschnitt 6.1.).

Die Beteiligten erklärten die Einigung über den Eigentumsübergang. Sie bewilligten und beantragten die Eintragung der Auflassung im Grundbuch ohne Zwischeneintrag der Erbengemeinschaft sowie des Testamtentsvollstreckervermerks.

Testamentsvollstreckerzeugnis und Erbschein wurden je in Ausfertigung dem Grundbuchamt vorgelegt. Dieses erlangte nach Einsicht in die nicht bei demselben Amtsgericht geführten Nachlassakten Kenntnis vom Inhalt des am 10.12.1999 privatschriftlich errichteten gemeinschaftlichen Testaments der A. B. und ihres vorverstorbenen Ehemannes. Darin hatten die Eheleute für den Schlusserbfall die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und unter anderem verfügt, dass die Beteiligte zu 2 die gegenständliche Wohnung als Vorausvermächtnis erhalte. Insoweit sei sie nicht befreite Vorvermächtnisnehmerin. Zu Nachvermächtnisnehmern wurden deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen eingesetzt. Für den Schlusserbfall wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 12.5.2015 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass die Art und Weise der Erbauseinandersetzung hinsichtlich des gegenständlichen Grundbesitzes im Widerspruch stehe zu der in der letztwilligen Verfügung getroffenen und die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkenden Bestimmung. Die Auflassung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit deshalb zusätzlich zur Zustimmung der beiden Erben auch der der Nachvermächtnisnehmer sowie eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers für die unbekannten Nachvermächtnisnehmer nebst betreuungsgerichtlicher Genehmigung. Letzteres gelte auch für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Testamentsvollstreckung.

Hiergegen wendet sich die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde, mit der vorgetragen wird, testamentarische Weisungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker hätten nur im Innenverhältnis schuldrechtliche Wirkung, würden jedoch die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers im Außenverhältnis nicht einschränken.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Gegen die ergangene Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist die unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 1 und 12). Als Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1 bis 3 nach der dem Eintragungsersuchen zugrundeliegenden Notarurkunde anzusehen, denn dort sind die Beteiligten unter Bezugnahme auf § 15 GBO ohne nähere Differenzierung als Antragsteller bezeichnet (Demharter § 15 Rn. 20). Antragsbefugt und daher auch beschwerdebefugt sind der Beteiligte zu 1 als gewinnender Teil der erstrebten Eintragung und die Beteiligte zu 2 als in ihrem Recht als - nicht voreingetragenes - Mitglied der Erbengemeinschaft von der Eintragung Betroffene, § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Der Testamentsvollstrecker ist kraft seines Amts im eigenen Namen antragsberechtigt (Demharter GBO 29. Aufl. § 13 Rn. 49).

2. Auf die Beschwerde ist die Zwischenverfügung aufzuheben, denn die Eintragung darf nicht von der Behebung der dort aufgezeigten Hindernisse abhängig gemacht werden.

a) Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB) erklärt ist. Daneben setzt die Eintragung gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen voraus. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen.

Zum Nachweis ist regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich, § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GBO (Demharter § 35 Rn. 57, 59, 61 sowie § 52 Rn. 19), aber auch ausreichend. Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, wird im Grundbucheintragungsverfahren die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers allein durch das Zeugnis nachgewiesen. Auch Beschränkungen seiner Verfügungsbefugnis infolge von Anordnungen des Erblassers (§§ 2208 bis 2210, §§ 2222 bis 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB) ergeben sich aus dem Zeugnis, denn im Gegensatz zu nur schuldrechtlich bindenden Verwaltungsanordnungen (vgl. § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB) sind sie gemäß § 2368 Abs. 1 Satz 2 BGB in das Zeugnis aufzunehmen (Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2368 Rn. 2; Demharter § 35 Rn. 59).

Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis jedoch - wie hier - keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse (§§ 2203 bis 2206 BGB) angegeben, hat das Grundbuchamt in der Regel vom Nichtbestehen solcher Einschränkungen und somit von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB auszugehen, denn die Vermutungswirkung des § 2368 Abs. 3, § 2365 BGB (Palandt/Weidlich § 2368 Rn. 8) gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (Meikel Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 20; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 21). Zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der letztwilligen Verfügung ist das Grundbuchamt nicht berechtigt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO; BayObLG Rpfleger 2005, 247/249; MittBayNot 1991, 122/124; BayObLGZ 1990, 82/86 f.; Demharter § 52 Rn. 18). Die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht des Grundbuchamts (Demharter § 52 Rn.18 und 23; Meikel Böhringer § 52 Rn. 63) sind in diesen Fällen deshalb darauf beschränkt, ob der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Schranken seiner Verfügungsmacht eingehalten, insbesondere nicht über das zulässige Maß hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt hat, § 2205 Satz 3 BGB.

b) Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn dem Grundbuchamt konkrete, vom Nachlassgericht nicht berücksichtigte Tatsachen bekannt sind, welche die Unrichtigkeit des Zeugnisses erweisen und demzufolge seine Einziehung, § 2368 Abs. 3, § 2361 Abs. 1 BGB, erwarten lassen. In diesem Fall gilt die Vermutung des § 2368 BGB zunächst nicht (BayObLG Rpfleger 2005, 247/248; MittBayNot 1991, 122/124; Demharter § 52 Rn. 18; Meikel Böhringer § 52 Rn. 20). Vielmehr hat das Grundbuchamt dann zunächst die Pflicht, unter Schilderung des Sachverhalts und seiner Rechtsauffassung beim Nachlassgericht die Einziehung oder Kraftloserklärung des Testamentsvollstreckerzeugnisses anzuregen. Hält das Nachlassgericht allerdings an seiner Rechtsauffassung fest, ist das Grundbuchamt nun hieran gebunden (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 102).

Ein solcher Ausnahmefall, in dem Rücksprache mit dem Nachlassgericht zu nehmen wäre, liegt hier jedoch nicht vor. Testamentarische Anordnungen des Erblassers in Bezug auf die Verwaltung des Nachlasses können zwar mit dinglicher und dann die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkender Wirkung erfolgen, § 2208 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1984, 2464; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Lettmann RNotZ 2001, 590; Demharter § 52 Rn. 19). Verwaltungsanordnungen des Erblassers können allerdings auch lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen begründen, deren Verletzung Schadensersatzpflichten nach sich ziehen kann, §§ 2216 Abs. 2 Satz 1, 2219 BGB, aber die Wirksamkeit getroffener Verfügungen nicht berührt (LG Ellwangen BWNotZ 2003, 147; Staudinger/Reimann BGB Bearb. 2012 § 2205 Rn. 10; MüKo/Zimmermann BGB 6. Aufl. § 2205 Rn. 67; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3428). Die Zweifel des Grundbuchamts an der gesetzlichen Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers beruhen allein auf dem Wortlaut des privatschriftlichen Testaments, dessen Verteilungsanordnungen das Grundbuchamt als dingliche Beschränkung der Verfügungsmacht interpretiert. Zusätzliche, dem Nachlassgericht nicht bekannte Umstände sind für die Zweifel des Grundbuchamts nicht ursächlich. Die Auslegung des privatschriftlichen Testaments obliegt jedoch allein dem das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilenden Nachlassgericht. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht sind nicht befugt, das Zeugnis auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen (Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 82). Tatsächliche Umstände, die darauf hindeuten, dass die Verwaltungsanordnungen im Testament die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers in dinglicher Weise einschränken sollten, etwa aus Schutz- und Vorsichtsgründen, sind nicht bekannt und wären dem Testament zudem nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen (vgl. Staudinger/Reimann § 2208 Rn. 17 und 17a). Anlass dazu, beim Nachlassgericht die Überprüfung und gegebenenfalls die Einziehung des Zeugnisses anzuregen, besteht daher nicht.

c) Die Einsetzung von Nachvermächtnisnehmern, § 2191 BGB, nach der Beteiligten zu 2 als (Voraus- und) Vorvermächtnisnehmerin ist für die Frage der Rechtsgültigkeit von Auflassung und Bewilligung nicht von Bedeutung. Das ausgesetzte Nachvermächtnis gewährt den Nachvermächtnisnehmern lediglich einen bedingten, auf Eigentumsübertragung gerichteten schuldrechtlichen Anspruch gegen die Vorvermächtnisnehmerin, § 2174 BGB. Eine Beschränkung der Verfügungsmacht der mit der aufschiebend bedingten Leistungspflicht beschwerten Vorvermächtnisnehmerin oder der Erben ist damit nicht verbunden; der Anwendungsbereich von § 161 BGB ist daher nicht eröffnet (Palandt/Weidlich § 2179 Rn. 2). Der Schutz der Nachvermächtnisnehmer wegen Handlungen, welche das vermachte Recht während der Schwebezeit beeinträchtigen, wird vielmehr gemäß § 2179 i. V. m. § 160 Abs. 1, § 162 Abs. 1 BGB über die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs bewirkt. Die Handlungen des Vorvermächtnisnehmers sind in dinglicher Hinsicht jedoch wirksam. Nichts anderes gilt für Handlungen des Testamentsvollstreckers, dem gemäß § 2211 Abs. 1, § 2205 BGB anstelle der Beteiligten zu 2 das Verfügungsrecht über das Nachlassgrundstück zusteht.

d) Für einen Missbrauch der dem Testamentsvollstrecker eingeräumten Rechtsmacht (vgl. Staudinger/Reimann § 2205 Rn. 85; MüKo/Zimmermann § 2205 Rn. 68) ergeben sich aus dem beurkundeten Rechtsgeschäft keine Anhaltspunkte. Sie folgen insbesondere nicht schon daraus, dass sich die Zuordnung der Nachlassgegenstände nicht vollständig mit den letztwilligen Anordnungen deckt.

e) Zudem kann der Testamentsvollstrecker mit Zustimmung aller Erben (und etwaiger Nacherben) über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand selbst dann wirksam verfügen, wenn damit einer anderslautenden Erblasseranordnung widersprochen wird (BGHZ 40, 115/119; BGH NJW 1984, 2464; Rpfleger 1971, 349). Der Zustimmung von Vermächtnisnehmern, die gemäß § 2174 BGB lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen den oder die Erben haben, bedarf es zur Überwindung der durch Erblasseranordnung beschränkten Verfügungsbefugnis grundsätzlich nicht (MüKo/Zimmermann § 2205 Rn. 68; Schaub in Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung 4. Aufl. Kap. 4 Rn. 188 f. mit Rn. 131; Lettmann RNotZ 2001, 590/592).

Zusätzlich zum Testamentsvollstreckerzeugnis dürfen deshalb weitere Nachweise für die Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung nicht verlangt werden (Schöner/Stöber Rn. 3463 f.).

2. Ein Testamentsvollstreckervermerk ist im Grundbuch nicht einzutragen, weil dessen Eintragung das Grundbuch unrichtig machen würde.

Gibt ein Testamentsvollstrecker nach Amtsantritt ein Nachlassgrundstück gemäß § 2217 Abs. 1 Satz 1 BGB aus seiner Verwaltung frei, so verliert er sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hinsichtlich dieses Nachlassgegenstands (Palandt/Weidlich § 2217 Rn. 6). Ist dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) nachgewiesen und daher positiv bekannt, dass ein Nachlassgrundstück aufgrund Freigabe nicht (mehr) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, ist ein bereits gemäß § 52 GBO eingetragener Testamentsvollstreckervermerk im Weg der Grundbuchberichtigung, § 22 GBO, zu löschen (Bauer/von Oefele § 52 Rn. 33; Weidlich MittBayNot 2006, 390). War der Vermerk bis zur Freigabe im Grundbuch nicht eingetragen, hat die Eintragung nach dem Legalitätsprinzip (Demharter Einl. Rn. 1) zu unterbleiben. Dies gilt auch dann, wenn dem Grundbuchamt ein gegenständlich unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis vorliegt (vgl. OLG München vom 8.9.2005, 32 Wx 58/05, MittBayNot 2006, 427/428), denn die Freigabe nur einzelner Nachlassgegenstände führt nicht zu einer Berichtigung des Zeugnisses. Dessen öffentlicher Glaube erstreckt sich mithin nicht auf das Fehlen von Freigaben (Weidlich MittBayNot 2006, 390/391 f.).

Die Freigabeerklärung als einseitiges abstrakt dingliches Rechtsgeschäft kommt durch empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers zustande (Senat vom 27.5.2011, 34 Wx 93/11 = FGPrax 2011, 228 f.; OLG Frankfurt MittBayNot 2007, 511/512; Palandt/Weidlich § 2217 Rn. 5). Die zu notarieller Urkunde abgegebene Erklärung des Testamentsvollstreckers, hiermit die gegenständliche Immobilie aus der Testamentsvollstreckung zu entlassen, kann nur als Freigabeerklärung verstanden werden, wenngleich sie weder diesen Begriff verwendet noch gar die gesetzliche Norm nennt. An der Überlassung dieses Nachlassgegenstands an den Beteiligten zu 1 kann angesichts der verlautbarten Erklärung kein Zweifel bestehen.

Die Freigabebefugnis des Testamentsvollstreckers ist ausweislich des Testamentsvollstreckerzeugnisses, § 2368 Abs. 3 i. V. m. § 2365 BGB, nicht nach § 2208 Abs. 1 BGB beschränkt. Dass auch die letztwillige Verfügung keinen Anhalt für eine solche Beschränkung bietet, ist aus den unter Ziff. 1 ausgeführten Gründen nur insoweit relevant, als eine Anregung an das Nachlassgericht zur Einziehung des ausgestellten Zeugnisses nicht angezeigt ist. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Freigabeerklärung mithin weder der Zustimmung bekannter oder unbekannter Nachvermächtnisnehmer noch einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Vielmehr bewirkte die in Anwesenheit beider Erben abgegebene Freigabeerklärung unmittelbar die Entlassung des gegenständlichen Grundbesitzes aus der Testamentsvollstreckung. Sowohl die Erklärung gemäß § 2217 Abs. 1 BGB selbst als auch ihr Empfang sind mit der notariellen Urkunde in der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit nachgewiesen, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Selbst wenn der Testamentsvollstrecker mit der Freigabe gegen seine Amtspflichten verstoßen hätte, wäre dies ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit der Freigabe (Klumpp in Bengel/Reimann Kap. 6 Rn. 182). Im Grundbuchverfahren ist dieser Frage daher nicht nachzugehen.

III. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts sind nicht veranlasst.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.