Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Okt. 2014 - 34 Wx 398/14

published on 24/10/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Okt. 2014 - 34 Wx 398/14
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 3./12. September 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch (Abt. I lfd. Nr. 1) waren als Miteigentümer von Grundbesitz eine Vielzahl natürlicher Personen, teils ihrerseits in Erbengemeinschaft, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen. Der notarielle Vertrag vom 29.4.2014 hat die Überlassung eines zu einer Erbengemeinschaft gehörenden Gesellschaftsanteils an die Beteiligten zu 34 bis 36 zum Gegenstand. In dessen Vollzug wurde angeregt, berichtigend die Gesellschaft unter ihrem Namen mit den Namen der Gesellschafter einzutragen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GBO). Dem kam das Grundbuchamt mit der Eintragung vom 19.8.2014 nach, und zwar gebucht unter Nr. 2 mit den Gesellschaftern („bestehend aus“) gemäß Nrn. 2.1 bis 2.35. In Spalte 4 (Grundlage der Eintragung) ist vermerkt:

Wie vor 1 unter Berichtigung der Gesellschaftsbezeichnung.

Hinsichtlich der eingetragenen Gesellschafter findet sich in derselben Spalte jeweils ein Verweis auf die vorherige Eintragung (z. B.: „zu 2.3: wie vor zu 1qIII und 1af“).

Die Eintragung des zugleich bestellten Nießbrauchs am übergebenen Gesellschaftsanteil wurde ausdrücklich nicht beantragt.

Die Zweite Abteilung des Grundbuchs enthält unter Nrn. 18, 19, 22 bis 25 Nießbrauchsrechte an Gesellschaftsanteilen. Diese waren zwischen 1993 und 2004 eingetragen worden. Mit Schreiben vom 27.8.2014 hat der Vollzugsnotar deren unterbliebene Löschung beanstandet. Einzelne Anteile beständen entsprechend der aktuellen Eigentümereintragung nicht mehr fort. Das Grundbuch sei daher falsch und unklar, dies zumal deshalb, weil bei den einzelnen Nießbrauchsrechten auf die gelöschte Eigentümereintragung zu Nr. 1 verwiesen werde.

Auf ein formloses Schreiben des Grundbuchamts vom 3.9.2014, dass wegen geänderter Rechtsprechung für eine Löschung der Nießbrauchsrechte keine gesetzliche Grundlage bestehe, hat der Notar namens der Gesellschaft, der Beteiligten zu 1, Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat hierauf mit förmlichem Beschluss vom 12.9.2014 den Antrag zurückgewiesen. Es führt ergänzend noch aus, dass die Nießbrauchsrechte wirksam entstanden seien. Sie hätten seinerzeit unter bestimmten Voraussetzungen im Grundbuch eingetragen werden können.

Auch gegen diesen Beschluss hat der Notar namens der Gesellschaft Beschwerde erhoben. Wenn die Neueintragung des Rechts nicht möglich sei, sei auch der Bestand des Rechts nicht möglich. Nach Anhörung der Berechtigten seien die Rechte zu löschen. Aus der gegenwärtigen Eintragung sei zudem nicht klar, an welchen Gesellschaftsanteilen diese lasteten. Denn die laufende Nr. 1, auf die bei den Rechten verwiesen werde, sei gerötet.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1, § 73, § 15 Abs. 2 GBO zulässig, und zwar auch gegen das nicht in Form einer förmlichen Entscheidung gekleidete Schreiben der Rechtspflegerin vom 3.9.2014. Denn dieses bringt bereits eine verbindliche und endgültige Auffassung des zur Entscheidung berufenen Organs (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) zum Ausdruck, dass der in Antragsform vorgebrachten Anregung zur (Amts-)Löschung nicht gefolgt werde (vgl. OLG Karlsruhe DWE 2014, 120). Auch wenn sich das Rechtsmittel gegen bestehende Eintragungen richtet, ist es nicht beschränkt (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO). Denn geltend gemacht wird die - jedenfalls aktuelle - inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung i .S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Wäre dem so, könnte sich ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen, so dass mit der Beschwerde die Löschung verlangt werden kann (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 37 und 38, § 53 Rn. 52).

Zudem ist die Beschwerde auch unbeschränkt zulässig, wenn man sie als Fassungsbeschwerde verstehen wollte (Demharter § 71 Rn. 46; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161/162; Düsseldorf FGPrax 2010, 272/273), nämlich als notwendige Folge der vorgenommenen Berichtigung der Eigentümerin auf die GbR.

2. In der Sache teilt der Senat die Ansicht des Grundbuchamts, dass eine Löschung nicht in Frage kommt. Zwar hat der Senat entschieden, dass nach dem Rechtszustand vom 18.8.2009 (ERVGBG vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713) die (Neu-)Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsstellung als Belastung am Gesellschaftsanteil eines BGB-Gesellschafters nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 25.1.2011, 34 Wx 148/10 = FGPrax 2011, 268). Dies hat er damit begründet, dass das Grundbuch nach dem maßgeblichen Recht die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und nicht die ihrer Gesellschafter, damit auch nicht (mehr) etwaige Verfügungsbeschränkungen am Recht des Gesellschafters, wiederzugeben hat. Der Senat hat sich in der zitierten Entscheidung nicht mit dem Schicksal von bereits bestehenden Eintragungen befasst.

3. Indessen ergibt sich dieses aus allgemeinen Grundsätzen.

a) Gegenständlich kann im Beschwerdeverfahren nur die Frage sein, ob eine Löschung auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vorzunehmen ist. Denn eine Weigerung des Grundbuchamts, im Amtsverfahren nach § 84 GBO zu löschen, wäre mit der Beschwerde schon nicht angreifbar (§ 85 Abs. 2 Halbs. 2 GBO).

b) § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO erlaubt die Löschung von Eintragungen, die inhaltlich unzulässig sind. Dies ist der Fall, wenn ein Recht mit dem eingetragenen Inhalt oder in der eingetragenen Ausgestaltung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann oder wenn sie ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart (BGH vom 16.2.2012, V ZB 204/11 = BeckRS 2012, 06466 bei Rn. 13; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 99). Davon kann hier bereits keine Rede sein. Insbesondere ist der beschriebene Rechtszustand (Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil § 1068 BGB) rechtlich möglich; widersprüchlich ist die beibehaltene Verlautbarung im Grundbuch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung in der gewählten Eintragungsform nicht (§ 9 Abs. 1 Buchst. d GBV; siehe dazu im Übrigen unter d).

c) Abgesehen von den verneinten Löschungsvoraussetzungen beurteilt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Zulässigkeit einer Eintragung im Grundbuch nach dem ihrer Vornahme. Deshalb ist auf das in diesem Zeitpunkt geltende Recht abzustellen, sofern es nicht durch neuere Gesetzgebung mit rückwirkender Kraft geändert worden ist (BayObLGZ 1987, 121/129; 1986, 89/95; KG OLGZ 1977, 6/8; Demharter § 53 Rn. 50). Das heißt, dass in zulässiger Weise Eingetragenes auch inhaltlich zulässig bleibt (RGZ 98, 215/220), weshalb es regelmäßig - so auch hier - bei den vorgenommenen Eintragungen zu verbleiben hat.

(1) Bis zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR konnte nach herrschender Ansicht (ausführlich Lindemeier DNotZ 1999, 876) die Verfügungsbeschränkung, die eine im Einverständnis der Gesellschafter herbeigeführte Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil mit sich brachte (vgl. § 1071 BGB), im Grundbuch eingetragen werden (OLG Hamm DNotZ 1977, 376; für rechtsgeschäftliche Verpfändung auch OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 98; Demharter Anhang zu § 13 Rn. 33, siehe bereits RGZ 90, 232/235; BayObLGZ 1959, 50/57 f.). Dies beruhte darauf, dass als Eigentümer die Gesellschafter selbst in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit eingetragen waren.

Ist aber nach aktuellem Verständnis die GbR selbst der Rechtsträger und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (etwa BGH NJW 2006, 2191; 3716; Demharter § 19 Rn. 108), besteht für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen (§§ 135, 136 BGB), die lediglich den Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft selbst betreffen und auf deren Vertretungsverhältnisse keinen Einfluss haben, grundsätzlich (Ausnahme: Insolvenzvermerk; siehe Senat vom 2.7.2010, 34 Wx 62/10 = ZIP 2011, 375; Demharter § 38 Rn. 8) kein Raum (Senat vom 25.1.2011; ebenso OLG Köln FGPrax 2011, 62/65; OLG Celle RNotZ 2011, 489; Demharter Anhang zu § 13 Rn. 33; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1367). Diese Ansicht ist indessen nicht unumstritten (Ulmer/Schäfer in MüKo BGB 6. Aufl. § 705 Rn. 97; Hügel/Kral GBO 2. Aufl. Gesellschaftsrecht Rn. 50, 92 mit 92.1; siehe auch die redaktionelle Anm. zu OLG Celle in RNotZ 2011, 489/490; die Kommentierungen bei Pa-landt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1069 Rn. 2, und Köhler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 78 sowie Rn. 72 befassen sich nicht mit möglichen Änderungen aus der Neukonzeption der GbR); eine höchstrichterliche Klärung steht - soweit ersichtlich - noch aus.

(2) Mit dem ERVGBG (vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713) wurde das Verfahrensrecht der veränderten Sichtweise angepasst. Leitmotiv des Gesetzgebers war es, die GbR im Wesentlichen weiterhin so zu behandeln wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung (siehe Beschlussempfehlung und Begründung des Rechtsausschusses, Drucks. 16/12319, S. 28). Schon dieser Kontinuitätsgesichtspunkt spricht gegen eine Löschung aus den besonderen Umständen dessen, was jetzt Eintragungsinhalt ist. Dagegen spricht auch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 EGBGB. Hiernach gilt § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO einerseits nicht rückwirkend in dem Sinne, dass Alteintragungen einem Berichtigungszwang unterliegen (Palandt/Bassenge Art. 229 § 21 Rn. 1 m. w. N.), andererseits verlautbart die bestehende Eintragung dasselbe wie die jetzt vorzunehmende Eintragung. Die Bestimmung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber so wenig wie möglich in bestehende Eintragungen eingreifen wollte. Für eingetragene Rechte Dritter (etwa hier der jeweiligen Nießbraucher) muss dies erst recht und namentlich dann gelten, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Eintragung noch eine materielle Bedeutung (§ 1071 BGB) zukommen kann. Insoweit [17] hat das schützenswerte [9] Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit von - teils vieljährigen - Eintragungen ein hohes Gewicht (siehe BayObLGZ 1987, 121/129). Sofern nicht bereits die frühere vom Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung zum Gewohnheitsrecht erstarkt war, käme auch deshalb die Amtslöschung nicht mehr eintragungsfähiger Rechte oder Beschränkungen nicht in Frage, wenn man eine solche auch bei einer nachträglichen Rechtsprechungsänderung grundsätzlich für möglich hielte (Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 53 Rn. 106; Reuter Rpfleger 1986, 285/288 f.; verneinend Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 102).

d) Soweit die Fassung der Eintragung beanstandet wird, kann der Senat auch diesem Einwand nicht folgen. Eine Löschung des ursprünglichen mit Eintragung eines neuen Eigentümers hat nicht stattgefunden (vgl. § 46 Abs. 1 GBO); die vorgenommene Rötung ist keine Löschung (Demharter § 46 Rn. 21); die aktuelle Verlautbarung der GbR als Eigentümerin bedeutet nur Richtigstellung (Demharter § 47 Rn. 34; Hügel/Kral Gesellschaftsrecht Rn. 44; BT-Drucksache 16/13437 S. 30). Denn unrichtige bzw. unvollständige Bezeichnungen der GbR als Eigentümerin - als solche war sie bereits unter der früheren Bezeichnung (nur) ihrer Gesellschafter eingetragen (BGH NJW 2006, 3716; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22) - können richtiggestellt werden (zu allem Senat vom 27.4.2010, 34 Wx 32/10 = FGPrax 2010, 179).

Indem das gegenständliche Grundbuch in der Veränderungsspalte (Nr. 4) zum jeweiligen aktuellen Gesellschafter (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GBO) auf dessen frühere Eintragung mit seinem Anteil als Gesamthänder verweist, erscheint die Zuordnung der an dem jeweiligen Anteil bestellten Nießbrauchsrechte ohne Weiteres gewährleistet.

4. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor. Die vom Senat in seiner Entscheidung vom 25.1.2011 als umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt bezeichnete Frage, ob an Gesellschaftsanteilen eine Verfügungsbeschränkung noch eintragungsfähig ist, stellt sich hier - auch als erhebliche Vorfrage - nicht. Sollte Eintragungsfähigkeit fortbestehen, wäre die beantragte Löschung ohnehin hinfällig. Kommt aber eine Grundbucheintragung jetzt nicht mehr in Betracht, stellen sich nur Fragen nach dem rechtlichen Bestand von Alteintragungen. Die dafür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Grundlagen erscheinen jedoch weder von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Annotations

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.

(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.