Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - 34 Wx 364/15

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Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - 34 Wx 364/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 364/15

Beschluss

30.11.2015

AG Augsburg - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) D. H.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

2) D. K.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

3) R. F.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

4) R. A.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 bis 4: Notar Dr. S.M.

wegen Zwischenverfügung (Vorlage eines Gutachtens über ausländisches Recht)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 30.11.2015 folgenden

Beschluss

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 15. Oktober 2015 aufgehoben.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer zu je 1/2 verkauften zu notarieller Urkunde vom 17.6.2015 an die Beteiligten zu 3 und 4 als Erwerber „zum Miteigentum zu gleichen Teilen“ ein bebautes Grundstück. Die Auflassung wurde erklärt, die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt (Ziff. VII. 2. der Urkunde). Bei den Erwerbern handelt es sich um in Deutschland wohnhafte polnische Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat - nach Richtervorlage gemäß § 5 Abs. 2 RPflG und Rückgabe zur weiteren Bearbeitung - im Hinblick auf das Gemeinschaftsverhältnis, in dem die Beteiligten zu 3 und 4 als Grundstückseigentümer einzutragen sind, zuletzt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 15.10.2015 Nachweise in Form eines vorzulegenden Rechtsgutachtens dazu verlangt, ob bei fehlender Rechtswahl das polnische Zivilrecht eine Rückverweisung auf das deutsche Recht oder eine Weiterverweisung enthalte, ferner - falls dies zu verneinen sei -ob und in welcher Form Ehegatten (gemeinsames) Eigentum erwerben würden.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Notars, das im Wesentlichen wie folgt begründet wird:

Es sei anerkannt, dass das Grundbuchamt nur dann eine Eintragung von Eheleuten als Bruchteilseigentümer ablehnen dürfe, wenn es aufgrund von Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gekommen sei, dass das Grundbuch hierdurch unrichtig werde; bloße Zweifel genügten nicht. Eine Zwischenverfügung allein zu dem Zweck, Aufklärung zum Internationalen Privatrecht zu betreiben, sei nicht zulässig. Anders sei dies nach dem Legalitätsprinzip nur, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis davon habe, dass durch die Eintragung der beantragten Erwerbsverhältnisse das Grundbuch unrichtig würde. Sei Kenntnis vom ausländischen Güterstand vorhanden, könne das Grundbuchamt die Erwerber in diesem (ausländischen) Güterstand eintragen, weil es sich dann um eine amtsbekannte Tatsache handele.

Vorzuziehen sei - bei nicht eindeutig bekannten Verhältnissen - jedenfalls die Eintragung von ausländischen Käufern als Bruchteilseigentümer. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Käufer tatsächlich in einem ausländischen Gemeinschaftsgüterstand leben, so hätte von Anfang an kraft Gesetzes ein derartiger Erwerb stattgefunden. Dann wäre das Grundbuch nur unrichtig und könne ohne weiteres auf Antrag berichtigt werden. Ergebe sich bei einer Eintragung in einem speziellen ausländischen Güterstand später aber, dass die Käufer doch nach deutschem Recht in einem anderen ausländischen Güterstand verheiratet sind, so sei die Auflassung unwirksam erklärt, daher nichtig und müsste, um ihr Wirksamkeit zu verschaffen, wiederholt werden. Dies bilde die deutlich riskantere Alternative.

Das Grundbuchamt hat unter dem 4.11.2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 GBO). Sie ist auch zulässig eingelegt (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO). Ohne nähere Angaben des Notars sind Beschwerdeführer sämtliche Personen, die antragsberechtigt sind (Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20), hier also alle an der Beurkundung des Geschäfts als Veräußerer und Erwerber beteiligten Personen.

1. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Zwischenverfügung ist (ersatzlos) aufzuheben, weil das monierte Eintragungshindernis in Form eines fehlenden Rechtsgutachtens nicht besteht. Über den Eintragungsantrag selbst ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden (vgl. Demharter § 77 Rn. 15 m. w. N.); dies ist vielmehr Sache des Grundbuchamts, an das die Akten zurückgegeben werden (Bay ObLG NJW-RR 1991, 465).

a) Die Zwischenverfügung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nach § 13 Abs. 1 GBO sich die maßgebliche Kenntnis etwa anwendbaren ausländischen Rechts und von dessen konkreter Ausgestaltung in der ausländischen Gerichtspraxis regelmäßig selbst verschaffen muss (BGH NJW-RR 1991, 1211; MDR 2002, 899; 2003, 1128; Rpfleger 2007, 210; Demharter § 13 Rn. 5; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Internationale Bezüge Rn. 17) und hier auch kann (zu den Quellen z. B. Hügel/Zeiser Rn. 19). Das dazu Erforderliche hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu veranlassen; eine Nachweisführung durch den Antragsteller kann es grundsätzlich nicht verlangen (vgl. auch KGJ 20, 171/178 f.). Wie das Grundbuchamt im Übrigen vorgeht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH Rpfleger 2007, 210/211). Demgemäß kann es seine Eintragungstätigkeit nicht davon abhängig machen, dass die Beteiligten ein Rechtsgutachten dazu vorlegen, ob das polnische Internationale Privatrecht eine Rückverweisung auf deutsches Recht oder aber eine Weiterverweisung enthält, verneinendenfalls in welcher Form das polnische Ehegüterrecht die Frage regelt, ob und in welcher Form Eheleute (gemeinsames) Eigentum erwerben. Soweit das Grundbuchamt den bezeichneten Nachweis für notwendig hält, müsste und könnte es selbst ein derartiges Gutachten in Auftrag geben (vgl. Hügel/Zeiser Rn. 20).

Zum Verfahren des Grundbuchamts besteht allerdings Anlass zum Hinweis, dass das hier ausgeübte Vorlage- und Rückgaberecht nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 RPflG missverstanden würde, wenn es zu einem Hin- und Herschieben der Verantwortlichkeiten führt; wünschenswert und notwendig sind vielmehr Kooperation und Koordination zwischen Richter und Rechtspfleger (vgl. Dörndorfer RPflG § 5 Rn. 2). Das bedeutet namentlich bei Rückgabe an den Rechtspfleger, dass die die Vorlage veranlassende Frage in jeder Hinsicht auch entschieden ist (vgl. Bassenge/Roth RPflG 12. Aufl. § 5 Rn. 10) und der Bindungsumfang an die Rechtsauffassung des Richters (§ 5 Abs. 3 Satz 3 RPflG) keinerlei Raum für Missverständnisse lässt. Während sich der richterliche Vermerk seinem objektiven Gehalt nach dahin interpretieren lässt - und dementsprechend auch von der Rechtspflegerin verstanden wurde -, dass er wohl die Form der Nachweisführung („Rechtsgutachten“) mit vorgibt, gilt dies wohl nicht für die Art der Beweiserhebung (Nachweisführung durch den Antragsteller oder Freibeweis nach § 26 FamFG; vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 576, zu § 12 FGG); diese weicht aber im maßgeblichen Fall gerade von den sonstigen Regeln im Antragsverfahren ab (Demharter § 13 Rn. 5).

b) Überdies wäre es grundbuchverfahrensrechtlich aber auch nicht zulässig, bei bloßen Zweifeln darüber, ob das ausländische Recht die Eintragung von Eheleuten zu Bruchteilen erlaubt, die Eintragung von der vorherigen Aufklärung zum maßgeblichen ausländischen Recht abhängig zu machen (BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; Senat vom 22.1.2013, 34 Wx 413/12 = MittBayNot 2013, 404; Demharter § 33 Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3421; Böhringer BWNotZ 2001, 133).

2. Hiervon unabhängig weist der Senat jedoch - ohne Bindung - auf Folgendes hin:

a) Eine Rechtswahl für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe im Sinne von Art. 15 Abs. 2 EGBGB haben die Beteiligten zu 3 und 4 nicht getroffen.

b) In diesem Fall verweist Art. 15 Abs. 1 EGBGB auf das für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Eheschließung maßgebliche Recht und stellt somit einen Gleichklang von Güterrechtsstatut und Ehewirkungsstatut her (vgl. Palandt/Thorn BGB 74. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 1). Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen hier dem polnischen Recht, weil die Eheleute bereits bei ihrer Eheschließung im Jahr 2009 polnische Staatsangehörige waren. Das damalige polnische Kollisionsrecht erklärt nach den hier zugänglichen Quellen (Art. 17 § 1 IPRG 1965; vgl. de Vries in Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, S. 22; Hügel/Zeiser Internationale Bezüge Rn. 82.30; Süß Rpfleger 2003, 53/59; ebenso Art. 51 Abs. 1 des aktuellen seit16.5.2011 in Kraft befindlichen IPRG vom 4.2.2011; vgl. KEHE/Sieghörtner GBO 7. Aufl. Einl. § 19 Rn. 293; de Vries in Bergmann/Ferid S. 24/25) das gemeinsame Heimatrecht für maßgeblich. Danach ist gesetzlicher Güterstand die Gütergemeinschaft in der Form einer Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. de Vries in Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, S. 32 f.; Hügel/Zeiser Internationale Bezüge Rn. 82.30; Süß Rpfleger 2003, 53/61; KEHE/Sieghörtner Einl. § 19 Rn. 294). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Vermögen der Eheleute aus drei Massen zusammensetzt: dem ehelichen Gesamtgut (Art. 31 § 1 FVGB; Text bei Bergmann/Ferid S. 51 ff.) und dem Vorbehaltsgut jeweils beider Eheleute (Art. 33 FVGB; siehe auch Hügel/Zeiser Internationale Bezüge Rn. 82.30).

c) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; BayObLG MittBayNot 2001, 221 mit Anm. Riering) kann die Eintragung eines Ehepaars als Bruchteilseigentümer - wie hier beantragt - nicht deshalb abgelehnt werden, weil das für sie geltende Ehegüterrecht Gesamthandseigentum vorsieht; vielmehr ist im Einzelfall konkret nachzuweisen, dass auch eine vorzeitige (Teil-) Auseinandersetzung der Ehegatten und Begründung von Miteigentum nicht möglich ist. Riering weist in seiner Anmerkung zutreffend darauf hin, dass es nicht überzeuge, bei derartigen Erwerbsvorgängen während des Bestands der Ehe zugleich eine stillschweigende Vermögensauseinandersetzung zu unterstellen, zumal es um erst noch zu erwerbendes Vermögen gehe (MittBayNot 2001, 223). Allerdings sei zu prüfen, ob das maßgebliche Recht es zulasse, die Entstehung gemeinschaftlichen Vermögens im Vorfeld zu verhindern; in diesem Fall würden die Eheleute Bruchteilseigentum nur an der gegenständlichen Immobilie erwerben, so dass alles übrige Vermögen gemeinschaftliches Vermögen bleibe, soweit es in die Errungenschaftsgemeinschaft falle. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass mehrere Rechtsordnungen, deren gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft ist, derartige Möglichkeiten kennen.

Dazu gehört auch das polnische Recht. Nach Art. 47 FVGB können die Ehegatten durch einen notariell beurkundeten Vertrag (für den nach Art 52 Nr. 3 IPRG - Text auch bei Sieghörtner in KEHE Einl. § 19 Rn. 293 - das gewählte Recht oder die Ortsform gilt) die gesetzliche Gemeinschaft erweitern oder beschränken. Ergibt deshalb die grundbuchamtliche Prüfung, dass - abstrakt betrachtet - auch in dem maßgeblichen ausländischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft ein Alleinerwerb bzw. ein Erwerb zu Miteigentum eines jeden Ehegatten möglich ist, so wird antragsgemäß in dem bezeichneten Verhältnis (§ 47 Abs. 1 GBO) einzutragen sein (siehe auch Böhringer BWNotZ 2001, 133). Ein Vollzug in dieser Form würde das Grundbuch nicht unrichtig machen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 364/15 Beschluss 30.11.2015 AG Augsburg - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) D. H. - Antragsteller und Bes
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 364/15 Beschluss 30.11.2015 AG Augsburg - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) D. H. - Antragsteller und Bes
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Annotations

(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist;
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist.

(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist;
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist.

(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.