Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Mai 2016 - 34 Wx 266/15

published on 30/05/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Mai 2016 - 34 Wx 266/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 3. August 2015 aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch zugunsten der Beteiligten gegen die Richtigkeit des im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen von Holzhausen Bl. … in der Zweiten Abteilung Spalte 5 zur lfd. Nr. 9 eingetragenen Änderungsvermerks vom 20. März 2015 einzutragen.

Gründe

Gründe:

I. Die Beteiligte ist seit 7.5.2007 als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen.

Zugunsten dieses Grundstücks war in der Kaufvertragsurkunde vom 4.3.1983 eine Dienstbarkeit wie folgt bestellt (Ziff. XV.) sowie deren Eintragung bewilligt und beantragt worden:

Der Verkäufer als Eigentümer des (sc.: angrenzenden) Grundstücks Flst. Nr. …… ... räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. …… am Grundstück Flst. Nr. …… eine Grunddienstbarkeit des Inhalts ein, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt ist, die über die gemeinsame Grundstücksgrenze des herrschenden und dienenden Grundstücks hinweg gebaute Hütte, soweit sie sich auf dem dienenden Grundstück befindet, mit Ausnahme des südlichsten Drittels der Hütte ausschließlich zu nutzen. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann die Hütte, soweit sie ausschließlich von ihm zu Nutzen ist, in ihrem Inneren beliebig umbauen. Er darf im Übrigen alle zur Erhaltung der Hütte erforderlichen Reparaturen vornehmen.

Die Urkunde war dem Grundbuchamt verbunden mit einer Nachtragsurkunde vom 11.3.1983 am 25.3.1983 vorgelegt worden, um eine zugleich bewilligte Vormerkung einzutragen. In der Nachtragsurkunde ist zur Dienstbarkeit ergänzend geregelt:

Die Vertragsteile sind darüber einig, dass die Hütte von jedem der beiden Eigentümer jeweils insoweit genutzt wird, als sie auf seinem Grundstück befindlich ist. Jeder der Vertragsteile ist berechtigt, an der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze eine Trennwand einzuziehen.

Am 21.7.1983 beantragte der Notar sodann unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom 4.3.1983 im Auszug die Eintragung der Dienstbarkeit gemäß Ziff. XV. Am 22.7.1983 nahm das Grundbuchamt die beantragte Eintragung in der Zweiten Abteilung (Nr. 9) wie folgt vor:

Hüttenbenützungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des FlSt. ..., gemäß Bewilligung vom 04.03.1983.

Auf dem herrschenden Grundstück kam die Dienstbarkeit nicht zur Eintragung.

Auf Antrag vom 25.2.2015, dem eine (unbeglaubigte) Kopie der Urkunde vom 11.3.1983 beigefügt war, hat das Grundbuchamt am 20.3.2015 in der Veränderungsspalte zu Abteilung II/9 folgenden Vermerk eingetragen:

Der Inhalt des Hüttenbenützungsrechts ist geändert; gemäß Bewilligung vom 11.3.1983 ...

Am 15.6.2015 trug das Grundbuchamt eine Eigentumsvormerkung am dienenden Grundstück zugunsten von Frau G. ein.

Am 10.7.2015 hat die Beteiligte angeregt, gegen die eingetragene Änderung des Inhalts des Hüttenbenützungsrechts im Grundbuch einen Widerspruch einzutragen. Denn sie habe das Grundstück ohne Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit gutgläubig erworben und das Grundbuch sei durch den Änderungsvermerk unrichtig geworden. Von dem Nachtrag vom 11.3.1983 sei den für sie beim Grunderwerb handelnden Personen nichts bekannt gewesen.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit Beschluss vom 3.8.2015 zurückgewiesen. Die Änderung der Dienstbarkeit vom 11.3.1983 sei Inhalt der Eintragung, da die Bestellungsurkunde vom 4.3.1983 und die Änderungsurkunde untrennbar mit Schnur und Siegel verbunden gewesen seien. Durch die Bezugnahme auf die Urkunde vom 4.3.1983 sei somit auch der mit dieser Urkunde verbundene Nachtrag Grundbuchinhalt geworden. Der Eintragungsvermerk vom 20.3.2015 habe allenfalls hinweisenden Charakter.

Der am 21.8.2015 eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26). Die Beteiligte ist beschwerdebefugt, da nach ihrem schlüssigen Vortrag zu ihren Gunsten der Widerspruch eingetragen werden müsste (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 198). Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) hat in der Sache Erfolg, da der begehrte Amtswiderspruch gegen den Änderungsvermerk vom 20.3.2015 einzutragen ist.

1. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann und durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

2. Um eine Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO handelt es sich auch, wenn die Veränderung eines schon eingetragenen Rechts in Spalte 5 (vgl. § 10 Abs. 5 GBV) vermerkt wird (vgl. Demharter § 71 Rn. 51). Insoweit kann gegen die Richtigkeit solcher Eintragungen, gegen die nur die beschränkte Beschwerde statthaft ist, die Eintragung eines Widerspruchs verlangt werden. An dieser Stelle spielt es keine Rolle, ob der Nachtrag vom 11.3.1983 nur den Rechtsinhalt der Dienstbarkeit und/oder auch deren Rechtsumfang im Sinne einer Erweiterung oder Verminderung zum Gegenstand hat. Denn verfahrensrechtlich ist die Behandlung identisch (vgl. § 877 i. V. m. § 873 f. BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 877 Rn. 4). Ersichtlich ist jedenfalls, dass die Bewilligung vom 11.3.1983 den ursprünglichen Inhalt der Dienstbarkeit abändert, also nicht nur richtig- oder klarstellenden Charakter hat. Denn mit der Vereinbarung vom 11.3.1983 haben die Urkundsbeteiligten im Vergleich zur Bestellung vom 4.3.1983 den Umfang des vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf dem dienenden Grundstück nutzbaren Hüttenanteils reduziert und Befugnisse zur Umgestaltung des Bauwerks - das im Eigentum des Errichters (Verkäufers) verblieben ist (vgl. BGHZ 157, 301; Palandt/Bassenge § 912 Rn. 2) - abweichend geregelt.

Verlautbart das Grundbuch einen veränderten Inhalt einer Dienstbarkeit etwa durch Einschränkung ihres Ausübungsbereichs, ist ein gutgläubiger Erwerber des dienenden Grundstücks nur noch entsprechend der zu seinen Gunsten verminderten Belastung zur Duldung verpflichtet. Umgekehrt kann sich der Erwerber des herrschenden Grundstücks auf den erweiterten Umfang berufen, solange die Veränderung nicht Grundbuchinhalt geworden ist. Letzteres beruht allerdings nicht auf Gutglaubensregeln, sondern auf dem Eintragungsgrundsatz des § 873 BGB.

3. Es ist glaubhaft, dass das Grundbuch durch die Eintragung des Änderungsvermerks unrichtig ist.

a) Die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch erfordert die schlagwortartige Wiedergabe ihres Inhalts; im Übrigen kann zur näheren Beschreibung des Inhalts nach § 874 BGB auf die Bewilligung Bezug genommen werden (Sörgel/Stürner BGB 13. Aufl. § 874 Rn. 5). Zur Eintragungsbewilligung gehört alles, was der Bewilligende durch die Urkunde erkennbar zum Inhalt des zu bestellenden Rechts erheben will (MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 974 Rn. 13). Dazu kann er in der Bewilligung auch auf andere das Recht näher bezeichnende Urkunden verweisen (Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2012 § 874 Rn. 6). Um Zweifel auszuschließen, wird entweder die Verbindung des in Bezug genommenen Schriftstücks mit der Bewilligungsurkunde oder aber dessen unzweideutige Bezeichnung gefordert (vgl. KGJ 48, A 175/176; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 656/657). Die Verbindung der Schriftstücke mit der Bewilligung allein genügt nicht; es muss auf jeden Fall die Bezugnahme zum Ausdruck kommen (Staudinger/Gursky § 874 Rn. 6).

Modifiziert eine Nachtragsurkunde die ursprüngliche Bewilligung und nimmt die zweite Urkunde daher zwangsläufig auf die erste Bezug, ist das Recht folglich nur dann mit dem geänderten Inhalt eingetragen, wenn die Eintragung gemäß § 874 BGB auf die Nachtragsurkunde Bezug nimmt.

b) Vorliegend war die Dienstbarkeit nur gemäß der ursprünglichen Bewilligung vom 4.3.1983 entsprechend dem Vollzugsantrag vom 21.7.1983 eingetragen worden, das Benützungsrecht daher mit dem Inhalt gemäß dieser Bewilligung entstanden. Dass mit der Ausgangsurkunde die Nachtragsurkunde mit Schnur und Siegel verbunden zu den Grundakten gelangte, ändert an der Bezugnahme allein auf die Bewilligung vom 4.3.1983 nichts.

c) Ob das Grundbuch durch die im Jahr 2015 eingetragenen Änderungen (zunächst) unrichtig geworden ist, hängt davon ab, ob zwischen der ursprünglichen Eintragung und der Eintragung des Änderungsvermerks ein (gutgläubiger) Erwerb der Dienstbarkeit zusammen mit dem herrschenden Grundstück (vgl. § 96 BGB) stattgefunden hat (BayObLG MittBayNot 1987, 91/92). Weiterhin unrichtig ist das Grundbuch allerdings nur dann, wenn nicht das dienende Grundstück nach Eintragung des Änderungsvermerks wiederum gutgläubig erworben wurde (Demharter § 22 Rn. 37; § 53 Rn. 26).

aa) Maßgebend für den Erwerb der Dienstbarkeit ist die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des herrschenden Grundstücks. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob das subjektivdingliche Recht auch gemäß § 9 GBO auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt ist (BayObLG MittBayNot 1979, 225/226).

Da die Dienstbarkeit durch Eintragung unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 4.3.1983 in dem ursprünglich bestellten Umfang entstanden ist und die Änderungen aufgrund der Bewilligung vom 11.3.1983 im Jahr 2007 noch nicht eingetragen waren, entsprach der Grundbuchstand beim Erwerb des herrschenden Grundstücks durch die Beteiligte der materiellen Rechtslage. Mangels Eintragung der Änderungen bestand die Dienstbarkeit nämlich noch in dem ursprünglich entstandenen Umfang (§§ 877, 873 Abs. 1 BGB).

Auf eine mögliche Kenntnis der Urkunde vom 11.3.1983 beim Erwerb kommt es nicht an.

bb) Nach dem Inhalt des Grundbuchs ist das Eigentum am dienenden Grundstück seit Eintragung des Veränderungsvermerks nicht auf einen Dritten übertragen worden. Die später eingetragene Eigentumsvormerkung steht der Eintragung des Widerspruchs nicht entgegen, da sie einen beabsichtigten Erwerb nur absichert (§ 883 Abs. 1 BGB). Zwar kann die Wirkung der Vormerkung nach § 883 BGB dazu führen, dass der nachträglich eingetragene Widerspruch sich nicht durchsetzt (Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 883 Rn. 219). Eine Eintragung des Widerspruchs hindert sie jedoch nicht (Palandt/Bassenge § 883 Rn. 22). Der Vormerkungsberechtigte kann, wenn er bei Erwerb der Vormerkung gutgläubig war und es sich bei dem Erwerbsvorgang um ein Verkehrsgeschäft handelte, den Anspruch auf Löschung gegen den Veräußerer und korrespondierend auf Zustimmung zur Löschung gegen den Berechtigten des Amtswiderspruchs geltend machen (§ 888 BGB).

4. Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung des Änderungsvermerks zudem gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Eine Eintragung darf nämlich nur vorgenommen werden, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, sie bewilligt hat (§ 19 GBO).

Die Bewilligung vom 11.3.1983 ändert das zugunsten der Beteiligten eingetragene Hüttenbenützungsrecht (siehe zu 2.) insofern, als sie den zunächst bestimmten Ausübungsbereich im Sinne einer Teilaufhebung des Rechts wieder begrenzt. Mangels Eintragung des mit der Urkunde vom 11.3.1983 vereinbarten Umfangs der Dienstbarkeit stellt der Änderungsvermerk eine Eintragung dar, die die Beteiligte beeinträchtigt. Nach § 19 GBO hätte sie daher von dieser als seinerzeit und aktuell eingetragener Eigentümerin bewilligt werden müssen. Die Bewilligung wurde aber von den - nicht mehr berechtigten - früheren Eigentümern des herrschenden Grundstücks abgegeben.

4. Eine vorherige Anhörung der Eigentümer des dienenden Grundstücks ist nicht erforderlich, da sonst die Gefahr der Rechtsvereitelung besteht (Demharter § 1 Rn. 70 GBO).

III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 78 Abs. 2 GBO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
b)
entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
c)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
d)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
e)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
f)
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
g)
entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
h)
entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder
3.
als Gefahrgutbeauftragter
a)
entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
b)
(weggefallen)
c)
entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
d)
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
e)
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.