Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2014 - 34 Wx 216/14 Kost

bei uns veröffentlicht am28.11.2014
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, Pf -14352/3, 17.04.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 17. April 2014 aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die festgesetzten Geschäftswerte aus dem Kostenansatz vom 4. Oktober 2012 (Positionen 1 bis 3, 5 sowie 7 bis 9) an das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 erwarben mit Eintragung der Auflassung vom 14.6.2012 je zu gleichen Teilen Grundeigentum in der Größe von 626 m2 (Gebäude- und Freifläche). Das Grundbuch enthält in Abt. II einen Vermerk über die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme („...-Kaserne“). Verkäufer der ursprünglichen Teilfläche waren die Eheleute Ri., die ihrerseits mit Vertrag vom 7.10.2010 eine Fläche von 2005 mF von einer Gesellschaft für Stadtentwicklung und Immobilienbetreuung erworben hatten. Diese war als Entwicklungsträgerin und Treuhänderin der Stadt A. mit der Zuführung von Grundflächen im Gelände einer ehemaligen Kaserne zur zivilen Nutzung beauftragt. Nach Ziff. XI. des Kaufvertrags vom 13.1.2012 der Eheleute Ri. mit den Beteiligten zu 1 und 2 räumten sich die Vertragsparteien wechselseitige dingliche Vorkaufsrechte für denjenigen ersten Verkaufsfall ein, bei welchem dem vorgenannten Berechtigten erstmals eine Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1 und 2 fand am 4.10.2012 statt; zugleich wurde das Vorkaufsrecht eingetragen und die Eigentumsvormerkung gelöscht. Der Ansatz vom 4.10.2012, mit dem der Beteiligte zu 1 als Kostenschuldner herangezogen wird, bewertet das Vorkaufsrecht mit 79.292,50 € (Hälfte aus dem anteiligen ursprünglichen Kaufpreis von 115 € pro m2, den die Verkäufer mit der Entwicklungsträgerin vereinbart hatten), woraus sich eine Gebühr von 177 € errechnet (§ 62 KostO). Neben der - nicht strittigen - Bewertung für die Eigentumsumschreibung (§ 60 KostO) und die Löschung der eingetragenen Vormerkung (§ 66 Abs. 1, § 68 KostO) je mit dem vereinbarten Kaufpreis (325.000 €) erfasst die Kostenrechnung u. a. auch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht hinsichtlich einer Photovoltaikanlage) auf dem Dach der auf dem Grundstück errichteten und (teilweise) veräußerten Halle (Abt. II/2) sowie die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zugunsten einer Sparkasse (Abt. II/3), schließlich darauf bezogene Rangänderungen im Hinblick auf eine Grundschuld (Abt. III/1). Als Werte wurden für die Dienstbarkeit 3.000 € und für die Vormerkung 1.500 € angesetzt und die Eintragung der Dienstbarkeit mit 26 € (§ 62 KostO), die der Vormerkung mit 9 € (§ 66 KostO) abgerechnet. Für die eingetragenen Rangänderungen erhob der Kostenbeamte unter Hinweis auf § 64 KostO Gebühren (0,5 und 0,25) zu 13 € und 10 €.

Am 12.12.2013 beantragte der örtliche Bezirksrevisor - Beteiligter zu 3 - für die Staatskasse die Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens, bezogen auf das Vorkaufsrecht und das Photovoltaikanlagenrecht samt Vormerkung. Das Vorkaufsrecht erstrecke sich auf das mit einer Gewerbehalle bebaute Grundstück, weshalb nicht nur der Bodenwert anzusetzen sei.

Für das Photovoltaikanlagenrecht und die Vormerkung hierzu sei der Wert erfahrungsgemäß wohl um einiges höher als der Ansatz. Insoweit müsse nachermittelt werden (kWp-Nennleistung; Verhältnis der Dachfläche auf dem veräußerten Grundbesitz zur restlichen Dachfläche).

Das Grundbuchamt leitete daraufhin mit Verfügung („Beschluss“) vom 19.12.2013, der Kostenschuldnern förmlich übermittelt am 20.12.2013, ein Wertermittlungsverfahren ein. Die Kostenschuldner erklärten, die ursprünglich von den Verkäufern auf der gesamten Grundstücksfläche errichtete Lagerhalle sei in zwei Hallen aufgeteilt worden; sie selbst hätten den kleineren Teil - etwa 1/3 - erworben, ohne bauliche Veränderungen vorzunehmen. Die Photovoltaikanlage sei auf dem gesamten Hallendach montiert. Mieteinnahmen flössen ihnen nicht zu; diese gingen an ihre Verkäufer. Zur Nennleistung der Anlage könnten sie keine Angaben machen.

Mit Beschluss vom 17.4.2014 hat das Grundbuchamt, ohne dass bis dahin eine Stellungnahme des Bezirksrevisors vorlag, den Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung, die Katasterfortführungsgebühr und die Löschung der Eigentumsvormerkung auf 325.000 € entsprechend dem ursprünglichen Kostenansatz festgesetzt. Festgesetzt hat es den Wert für das Vorkaufsrecht auf 79.252,50 €, ferner, bezogen auf Eintragung und Rangänderung, den Wert für das Photovoltaikanlagenrecht auf 3.000 € und für die zugunsten der Sparkasse eingetragene Vormerkung auf 1.500 €. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich das Grundbuchamt - Rechtspfleger -jedenfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO von Amts wegen in der Lage sah („wenn es ihm angemessen erscheint“), ein förmliches Verfahren durchzuführen und den Wert verbindlich festzusetzen. Im Übrigen enthält der Beschluss längere Ausführungen zum Verfahrensgang, nichts jedoch zur Festsetzung selbst.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 2.5.2014 mit dem Antrag, den Beschluss über die Geschäftswertfestsetzung aufzuheben und den Geschäftswert nach Entscheidungsreife neu festzusetzen. In erster Linie wird geltend gemacht, dass der beschließende Rechtspfleger nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Beschlussfassung ausgeschlossen sei, weil er im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren als Kostenbeamter mitgewirkt habe; der Kostenansatz vom 4.10.2012 stamme von ihm selbst. Im Übrigen seien noch weitere Schritte zur Wertermittlung für das Photovoltaikanlagenrecht, die diesbezügliche Vormerkung sowie das Vorkaufsrecht notwendig.

Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 15.5.2014 nicht abgeholfen. Ein Ausschlussgrund für den beschließenden Rechtspfleger bestehe nicht. Was die Photovoltaikanlage angehe, stehe diese im Eigentum eines Dritten, die Grundstückseigentümer hätten keine sachdienlichen Angaben zu geleisteten Vergütungen gemacht und es sei eher unwahrscheinlich, dass dem Gericht im Festsetzungsverfahren mehr Erfolg beschieden sein würde. Es habe unter Berücksichtigung der Beweismittelbeschränkung beim Ansatz des Regelgeschäftswerts zu verbleiben. Die Ausführungen im Übrigen betreffen nicht das gegenständliche, sondern andere Bewertungsverfahren.

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 29.9.2014 dem Senat (§ 81 GBO, § 122 Abs. 1 GVG) zur Entscheidung übertragen.

II.

Nach Art. 50 des 2. KostRModG ist das GNotKG am 1.8.2013 in Kraft getreten. Indessen sind Kostenansatz einschließlich der Nachforderung Teile des Ausgangsverfahrens, wegen dessen es zur Kostenerhebung kommt (Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 136 Rn. 3); es gilt dann die Kostenordnung fort (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die verfahrenseinleitenden Anträge vor dem 1.8.2013 beim Grundbuchamt eingegangen sind.

Demnach richtet sich die Beschwerde gegen den Geschäftswertfestsetzungsbeschluss vom 17.4.2014 noch nach § 31 Abs. 3 KostO. Form und Frist sind gewahrt.

Auch der Beschwerdewert von mehr als 200 € ist erreicht (vgl. 31 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 5, § 14 Abs. 6 Sätze 1, 2 und 4 KostO). Dazu ist grundsätzlich auf das Abänderungsinteresse des Bezirksrevisors abzustellen (vgl. BayObLG Rpfleger 1975, 109; 2000, 471). Dieses hat er im Rahmen seines primär gestellten Aufhebungsantrags allerdings nicht beziffert. Würde man mit Waldner (Rpfleger 2000, 472) in derartigen Fällen, auch wenn später eine neue Kostenrechnung erstellt wird, auf den Gesamtbetrag abstellen, so wäre der Beschwerdewert schon deshalb erreicht, weil die in der Wertfestsetzung bestätigten Ansätze sich bereits auf 925 € belaufen. Auch unter Außerachtlassung der unstrittigen Ansätze zur Eigentumsumschreibung und zur Löschung der Eigentumsvormerkung mit 690 € würde sich für die strittigen (drei) Positionen noch ein Betrag von über 200 € ergeben. Bemisst man die Beschwer hingegen, wie wohl zutreffend, nach der voraussichtlichen Höhe der Abänderung selbst (Differenz), beträgt diese ebenfalls mehr als 200 €. Denn bereits das Vorkaufsrecht könnte, folgt man den Überlegungen des Beteiligten zu 3, mit dem halben Wert des bebauten (Rest-) Grundstücks (§ 20 Abs. 2 KostO) und damit, legt man den Kaufpreis für den 1/3-Anteil von 325.000 € zugrunde, mit seinerseits 325.000 € (2/3 x 1/2) anzusetzen sein. Gegenüber der erhobenen Gebühr (177 €) aus 79.292.50 € fiele eine solche von 552 € an. Weil es auf den - ermessensfehlerfreien - einheitlichen Ansatz insgesamt ankommt, bedarf es bei dieser Betrachtung keiner näheren Ausführungen mehr zu den Werten des Photovoltaikanlagenrechts nebst Vormerkung.

Nichts Abweichendes ergäbe sich, wenn man die gerichtliche Wertfestsetzung (§ 79 GNotKG) - anders als den Kostenansatz - als gesondertes Verfahren erachtete, für das dann wegen Einleitung nach dem 31.7.2013 die Vorschriften des GNotKG gelten würden. Die Zulässigkeit folgt insoweit aus den im Wesentlichen identischen Regelungen in § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 5 sowie § 81 Abs. 3 und 5 Sätze 1, 2 und 4 GNotKG. Die Bewertung selbst richtet sich auch in diesem Fall nach bisherigem Recht (vgl. § 134 Abs. 1 GNotKG).

Das Rechtsmittel ist somit insgesamt zulässig.

III.

Die Geschäftswertbeschwerde erweist sich als begründet.

1. Das Grundbuchamt - Rechtspfleger - hat den Geschäftswert auch für die unstrittigen Ansätze zur Eigentumsumschreibung (§ 60 KostO) und zur Löschung der Auflassungsvormerkung (§ 66 Abs. 1, § 68 KostO) festgesetzt. Das ist auch ohne Antrag von Amts wegen nach § 31 Abs. 1 KostO zulässig, wenn es „angemessen erscheint“. Auch wenn ersichtlich der diesbezügliche Wert nach § 19 Abs. 2 KostO als maßgeblicher (§ 20 Abs. 1 KostO) zu ermitteln ist und der Kaufpreis „vor allem“ einen Anhaltspunkt für einen höheren als den Einheitswert bildet, ist die Festsetzung nicht schon mangels Erforderlichkeit aufzuheben. Immerhin finden sich zur Frage, ob hierbei Umsatzsteuer - wie zutreffend nicht (BGH FGPrax 2011, 93/94) - erhöhend zu berücksichtigen ist, unterschiedliche Stimmen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 71; Hartmann Kostengesetz 40. Auflage § 19 KostO Rn. 27). Hier verhält sich die Umsatzsteuer, die aufgrund der gewählten Option anfällt, neutral, d. h. sie berührt den Grundstückswert nicht. Dies zieht auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel.

2. Das Verfahren des Rechtspflegers leidet jedoch an schwerwiegenden Mängeln, weshalb ausnahmsweise von einer Sachentscheidung abgesehen und die Sache zur erneuten eigenständigen Prüfung und anderweitigen Behandlung zurückverwiesen wird (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40).

1. a) Es kann hier dahin stehen, ob ein solch schwerwiegender Mangel bereits im angegriffenen Beschluss selbst zu sehen ist, der eine sachliche Prüfung der beanstandeten Ansätze nicht enthält. Die (Nicht-) Abhilfeentscheidung befasst sich immerhin mit den strittigen Punkten, so dass sie grundsätzlich geeignet erschiene, als nicht selbstständig anfechtbare Entscheidung (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 7) Mängel der Ausgangsentscheidung auszugleichen. Im Übrigen bestand zwar aufgrund der Beanstandung - worauf der Beteiligte zu 3 zutreffend hinweist - für das Grundbuchamt (Kostenbeamten) zunächst nur Anlass zur Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 KostO, was entsprechend der Bekanntgabe mit Verfügung vom 17.12.2013 an die Kostenschuldnerin auch geschehen ist. Indessen erscheint es nicht gänzlich unangemessen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO („oder es sonst angemessen erscheint“) die gerichtliche (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) Festsetzung vorzunehmen. Ihr steht nicht das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen; denn Ausgangspunkt bildete ein zulässiger - noch vor Jahresende 2013 und damit nicht verfristeter (vgl. § 15 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 1 KostO) - Nachforderungsantrag (vgl. Hartmann § 31 KostO Rn. 12).

b) Bei der angegriffenen Entscheidung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass der Rechtspfleger für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen ist, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; ausführlich BayObLGZ 1974, 329; Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand November 2011 § 14 Rn. 16 § 31 Rn. 10; Bassenge/Roth RPflG 12. Aufl. § 4 Rn. 8; § 10 Rn. 2; a. A. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 31 Rn. 25). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der zitierten Entscheidung (a. a. O., S. 335) zutreffend darauf abgestellt, dass die Feststellung der Höhe des Geschäftswerts bei Wertgebühren untrennbarer Bestandteil des Kostenansatzes ist. Richtet sich die Erinnerung gegen den Kostenansatz ausschließlich - wie hier - gegen die Höhe des zugrunde gelegten Geschäftswerts, so wird darüber auch durch eine Wertfestsetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO mit der Folge entschieden, dass der Kostenansatz insoweit abgeändert und der Kostenbeamte ohne weiteren Spielraum hieran gebunden ist. Der Senat hat an dieser vom Bayerischen Obersten Landgericht entwickelten Rechtsprechung festgehalten (siehe etwa Beschlüsse vom 15.2.2013 - 34 Wx 426/12; vom 16.4.2013 - 34 Wx 464/12). Sie ist überzeugend, von ihr abzurücken besteht kein Anlass.

c) Der Wertfestsetzungsbeschluss ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 3 an das Amtsgericht zurückzuverweisen (siehe BayObLGZ 1974, 329/336, dort auch zum weiteren Verfahren). Sollte sich erneut eine Wertfestsetzung nach § 31 Abs. 1 KostO für einzelne oder für sämtliche Ansätze als an

a) gemessen erweisen, so hätte der zur Vertretung des ausgeschlossenen Rechtspflegers zuständige Rechtspfleger tätig zu werden und die ergänzenden Feststellungen zum Wert des Vorkaufsrechts wie zum Photovoltaikanlagenrecht einschließlich der darauf bezogenen Vormerkung (siehe auch Beschluss des Senats vom selben Tag zu 34 Wx 217/14 Kost) zu treffen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO/§ 83 Abs. 3 GNotKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2014 - 34 Wx 216/14 Kost

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2014 - 34 Wx 216/14 Kost

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2014 - 34 Wx 216/14 Kost zitiert 13 §§.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 122


(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (2) Die Strafsen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 134 Übergangsvorschrift


(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkraft

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers


Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.