Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2014 - 34 Wx 215/14 Kost

bei uns veröffentlicht am21.11.2014
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, PF-14365/3, 17.04.2014
Amtsgericht Augsburg, Pfer.See Blatt 14365, 17.04.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg ... vom 17. April 2014 aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die gegenständlichen Geschäftswerte an das Amtsgericht Augsburg ... zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 erwarb mit Eintragung der Auflassung vom 6.8.2012 Grundeigentum zu 2726 m2 (Gebäude- und Freifläche). Das Grundbuch enthält in Abt. II einen Vermerk über die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme („...“). Verkäuferin war eine Gesellschaft für Stadtentwicklung und Immobilienbetreuung, die als Entwicklungsträgerin und Treuhänderin der Stadt A. mit der Zuführung von Grundflächen im Gelände einer ehemaligen Kaserne zur zivilen Nutzung beauftragt war. Die Eigentumsumschreibung fand am 12.10.2012 statt; zugleich wurde die am 31.5.2012 eingetragene Eigentumsvormerkung gelöscht. Deren Wert hatte der Kostenbeamte mit 432.920 € angesetzt, so dass sich die Kostenrechnung gemäß § 66 KostO auf 358,50 € belief. Die kaufvertragliche Vereinbarung weist einen Quadratmeterpreis von 140 € aus. Der Ansatz vom 12.10.2012, mit dem die Beteiligte zu 1 als Kostenschuldnerin herangezogen wird, bewertet das Geschäft mit 430.708 €, woraus sich für die Eigentumsumschreibung (§ 60 KostO) eine Gebühr von 717 €, für die Katasterfortschreibung eine Gebühr von 215,10 € (Art. 1 KatFortGebG) und für die Löschung der eingetragenen Vormerkung (§ 66 Abs. 1, § 68 KostO) eine solche von 179,25 € errechnet.

Am 13.12.2013 beantragte der örtliche Bezirksrevisor - Beteiligter zu 2 - für die Staatskasse die Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens. Im Ansatz vom 12.10.2012 nur den Kaufpreis (140 € pro m2) und die Herstellungskosten (18 € pro m2) der Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Strom, Wasser, Fernwärme, Medien etc. zu berücksichtigen, sei nicht zutreffend; hinzuzurechnen seien vielmehr sämtliche von der Käuferin übernommenen oder ihr sonst infolge der Übernahme obliegenden Leistungen, wozu auch das Wiederkaufsrecht des Verkäufers gemäß Ziff. VIII. des Kaufvertrags (KV) gehöre. Dieses diene zur Absicherung der Bauverpflichtung entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach Maßgabe des geltenden Bebauungsplans (Ziff. VII. KV) bzw. bei Weiterveräußerung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers; zu bewerten sei es bei gewerblichen Objekten mit 10 - 30% der voraussichtlichen Herstellungskosten.

Diese müssten nachermittelt werden. Sollte eine Rückfrage erfolglos bleiben, böte sich als Anhaltspunkt der Nennbetrag der zwischenzeitlich eingetragenen Grundschuld von 2,1 Mio. € und hiervon ein Betrag von 20%.

Das Grundbuchamt leitete daraufhin mit Verfügung („Beschluss“) vom 17.12.2013, der Kostenschuldnerin förmlich übermittelt am 19.12.2013, ein Wertermittlungsverfahren ein. Die Kostenschuldnerin ließ durch den beurkundenden Notar erklären, dass Einverständnis mit einer Kostenbewertung auf der Grundlage des Nennbetrags der Grundschuld besteht.

Mit Beschluss vom 17.4.2014 hat das Grundbuchamt den Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung, die Katasterfortführungsgebühr und die Löschung der Eigentumsvormerkung auf 430.708 € entsprechend dem ursprünglichen Kostenansatz festgesetzt. Ebenfalls festgesetzt hat es den Wert der am 31.5.2012 erfolgten Eintragung der Eigentumsvormerkung, und zwar mit 432.920 €. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich das Grundbuchamt - Rechtspfleger -jedenfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO von Amts wegen in der Lage sah („Das Gericht kann dies von Amts wegen tun, wenn es ihm angemessen erscheint“), ein förmliches Verfahren durchzuführen und den Wert verbindlich festzusetzen. Im Übrigen enthält der Beschluss längere Ausführungen zum Verfahrensgang, nichts jedoch zur Festsetzung selbst.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 2.5.2014 mit dem Antrag, den Beschluss über die Geschäftswertfestsetzung aufzuheben. In erster Linie wird geltend gemacht, dass der beschließende Rechtspfleger nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Beschlussfassung ausgeschlossen sei, weil er im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren als Kostenbeamter mitgewirkt habe; der Kostenansatz vom 12.10.2012 stamme von ihm selbst. Unter Berücksichtigung der Auskunft des Notariats und in Anlehnung an die seit 1.8.2013 geltende Regelung im GNotKG seien für die Bewertung der Bauverpflichtung 20% der Herstellungskosten, also 420.000 € anzusetzen. Der Geschäftswert betrage jeweils (gerundet) 850.000 €.

Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 15.5.2014 nicht abgeholfen. Ein Ausschlussgrund für den beschließenden Rechtspfleger bestehe nicht. Eine Erhöhung des Geschäftswerts über den vereinbarten Kaufpreis hinaus durch eine angeblich vereinbarte Bauverpflichtung könne nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festgestellt werden. Pauschalierungen seien problematisch. Eine wirtschaftliche Bedeutung hier für die Verkäuferseite sei nicht erkennbar. In ähnlichen Fällen sei früher vom damaligen Bezirksrevisor keine Werterhöhung unterstellt worden, der Ansatz, Bausummen mit dem Wert der Bauverpflichtung gleichzusetzen, im Übrigen irrig.

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.7.2014 dem Senat (§ 81 GBO, § 122 Abs. 1 GVG) zur Entscheidung übertragen.

II.

1. Nach Art. 50 des 2. KostRModG ist das GNotKG am 1.8.2013 in Kraft getreten. Indessen sind Kostenansatz einschließlich der Nachforderung Teile des Ausgangsverfahrens, wegen dessen es zur Kostenerhebung kommt (Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 136 Rn. 3); es gilt dann die Kostenordnung fort (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die verfahrenseinleitenden Anträge jeweils vor dem 1.8.2013 beim Grundbuchamt eingegangen sind.

Demnach richtet sich die Beschwerde gegen den Geschäftswertfestsetzungsbeschluss vom 17.4.2014 noch nach § 31 Abs. 3 KostO. Form und Frist sind gewahrt, der Beschwerdewert von mehr als 200 € erreicht (vgl. 31 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 5, § 14 Abs. 6 Sätze 1, 2 und 4 KostO). Dazu ist auf das Abänderungsinteresse des Bezirksrevisors abzustellen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 471), das er mit insgesamt 1.260,75 € beziffert. Ob es genügt, wenn - wie hier - die Wertfestsetzung für mehrere Kostenrechnungen in einem Beschluss erfolgt, dass die mit der Abänderung erstrebte Neuberechnung zu einem Kostenansatz von mehr als 200 € führt, oder ob hinsichtlich beider Ansätze der Beschwerdewert erreicht sein muss (siehe KG JurBüro 2003, 31; Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand November 2011 § 14 Rn. 26; Assenmacher/Mathias KostO 16. Aufl. Stichwort: Beschwerden Anm1.1.3), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch für die Kostenrechnung vom 31.5.2012 zur Auflassungsvormerkung ist der Wert von 200 € überschritten (Ansatz: 358,50 €; Antrag: 666 €). Soweit es um Einzelpositionen in der Kostenrechnung vom 12.10.2012 geht, genügt es, dass die zusam-mengefassten Gebühren, wenn auch nicht die einzelnen Gebühr selbst, den Wert erreichen (Assenmacher/Mathias a. a. O.). Das Rechtsmittel ist somit insgesamt zulässig.

Nichts Abweichendes ergäbe sich, wenn man die gerichtliche Wertfestsetzung (§ 79 GNotKG) - anders als den Kostenansatz - als gesondertes Verfahren erachtete, für das dann wegen Einleitung nach dem 31.7.2013 die Vorschriften des GNotKG gelten würden. Die Zulässigkeit folgt insoweit aus den im Wesentlichen identischen Regelungen in § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 5 sowie § 81 Abs. 3 und 5 Sätze 1, 2 und 4 GNotKG. Die Bewertung selbst richtet sich auch in diesem Fall nach bisherigem Recht (vgl. § 134 Abs. 1 GNotKG).

2. Die Geschäftswertbeschwerde erweist sich als begründet. Das Verfahren des Rechtspflegers leidet bereits an schwerwiegenden Mängeln, weshalb ausnahmsweise von einer Sachentscheidung abgesehen und die Sache zur erneuten eigenständigen Prüfung und anderweitigen Behandlung zurückverwiesen werden kann (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40).

a) Es kann hier dahin stehen, ob ein solch schwerwiegender Mangel bereits im angegriffenen Beschluss selbst zu sehen ist, der eine sachliche Prüfung der beanstandeten Ansätze nicht enthält. Die (Nicht-) Abhilfeentscheidung befasst sich immerhin mit den strittigen Punkten, so dass sie grundsätzlich geeignet erschiene, als nicht selbstständig anfechtbare Entscheidung (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 7) Mängel der Ausgangsentscheidung auszugleichen. Im Übrigen bestand zwar aufgrund der Beanstandung - worauf der Beteiligte zu 2 zutreffend hinweist - für das Grundbuchamt (Kostenbeamten) zunächst nur Anlass zur Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 KostO, was entsprechend der Bekanntgabe mit Verfügung vom 17.12.2013 an die Kostenschuldnerin auch geschehen ist. Indessen erscheint es nicht gänzlich unangemessen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO („oder es sonst angemessen erscheint“) die gerichtliche (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) Festsetzung vorzunehmen. Ihr steht nicht das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen; denn Ausgangspunkt bildete ein zulässiger - noch vor Jahresende 2013 und damit nicht verfristeter (vgl. § 15 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 1 KostO) - Nachforderungsantrag (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 31 KostO Rn. 12).

b) Bei der angegriffenen Entscheidung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass der Rechtspfleger für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen ist, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; ausführlich BayObLGZ 1974, 329; Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand November 2011 § 14 Rn. 16 § 31 Rn. 10; Bassenge/Roth RPflG 12. Aufl. § 4 Rn. 8; § 10 Rn. 2; a. A. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 31 Rn. 25). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der zitierten Entscheidung (a. a. O., S. 335) zutreffend darauf abgestellt, dass die Feststellung der Höhe des Geschäftswerts bei Wertgebühren untrennbarer Bestandteil des Kostenansatzes ist. Richtet sich die Erinnerung gegen den Kostenansatz ausschließlich - wie hier - gegen die Höhe des zugrunde gelegten Geschäftswerts, so wird darüber auch durch eine Wertfestsetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO mit der Folge entschieden, dass der Kostenansatz insoweit abgeändert und der Kostenbeamte ohne weiteren Spielraum hieran gebunden ist. Der Senat hat an dieser vom Bayerischen Obersten Landgericht entwickelten Rechtsprechung festgehalten (siehe etwa Beschlüsse vom 15.2.2013, 34 Wx 426/12; vom 16.4.2013, 334 Wx 464/12). Sie ist überzeugend, von ihr abzurücken besteht kein Anlass.

Dabei übersieht der Senat nicht, dass nur der Ansatz vom 12.10.2012 von diesem Mangel betroffen ist, während für den Ansatz vom 31.5.2012 ein anderer Kostenbeamter verantwortlich zeichnete. Im Hinblick auf die im Wesentlichen identischen Fragestellungen erscheint es jedoch nicht möglich, die in dem angegriffenen Beschluss getroffene Festsetzung für die Eintragung der Eigentumsvormerkung verfahrensrechtlich anders zu behandeln als den ohnehin überwiegenden Rest. Vielmehr schlägt der Verfahrensmangel auch auf diesen Teil der Entscheidung durch.

c) Der Wertfestsetzungsbeschluss ist deshalb insgesamt ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 an das Amtsgericht zurückzuverweisen (siehe BayObLGZ 1974, 329/336, dort auch zum weiteren Verfahren).

Sollte sich erneut eine Wertfestsetzung nach § 31 Abs. 1 KostO als notwendig erweisen, so hätte der zur Vertretung des ausgeschlossenen Rechtspflegers zuständige Rechtspfleger tätig zu werden.

3. Zur Sache selbst ist - unverbindlich - Folgendes anzumerken:

a) Ausgangspunkt für die Bewertung der Geschäfte bildet § 30 Abs. 1 KostO, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO kommt zunächst der im Vertrag ausgewiesene Kaufpreis zum Ansatz, der sich zutreffend mit 381.640 € berechnet.

Dazu gehören auch die übernommenen Kosten für die erstmalige Herstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Fernwärme, Medien etc. gemäß Kaufvertrag - KV - Ziff. III.1.d. (2726 m2 x 18 € = 49.068 €), wie dies in den Ansätzen vom 31.5.2012 und vom 12.10.2012 auch Berücksichtigung findet.

b) Hinzuzurechnen dürfte aber auch der Wert des vereinbarten Wiederkaufsrechts sein, weil es nach dem Vertragsinhalt eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung für den Verkäufer hat und das die Käuferin zusätzlich zum „eigentlichen“ Kaufpreis übernimmt. Die damit verbundene „negative Bauverpflichtung“ ist nicht anders zu bewerten wie eine entsprechende „positive Bauverpflichtung“ (OLG Oldenburg JurBüro 2013, 649; OLG Karlsruhe FGPrax 2006, 39; Tiedtke DNotZ 2014, 575; Triller MittBayNot 2001, 29 mit Anm. der Prüfungsabt. der Notarkasse a. a. O., S. 31). Die Obergrenze für die Bewertung eines derartigen Rechts bildet nach § 20 Abs. 2 KostO der halbe (Grundstücks-) Wert. Handelt es sich um ein Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand, rechtfertigt sich meist ein deutliches Abweichen vom halben Wert nach unten (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 404). Bei gewerblichen Objekten wird unter der Geltung der KostO häufig ein Ansatz von 10 bis 20% als angemessen erachtet, und zwar - auch ohne Mindestvereinbarung - von der Investitionssumme (BayObLG MittBayNot 1995, 488; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann § 20 Rn. 26a und 27b), welche hier aufgrund der Angaben der Kostenschuldnerin mit dem Nennbetrag des Grundpfandrechts (2,1 Mio. €) geschätzt werden kann.

Insoweit dürfte sich die Berechnung des Geschäftswerts durch den Beteiligten zu 2 als zutreffend erweisen.

Ergänzend bezieht sich der Senat auf seine in der Sache ergangenen Beschlüsse zur selben Frage (z. B. zu Az. 34 Wx 221/14 Kost=PF14300).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO/§ 83 Abs. 3 GNotKG).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2014 - 34 Wx 215/14 Kost zitiert 13 §§.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

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(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

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(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 122


(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (2) Die Strafsen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 134 Übergangsvorschrift


(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkraft

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers


Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.