Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - 34 Wx 194/18

bei uns veröffentlicht am24.09.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen -Grundbuchamt - vom 26. April 2018 aufgehoben.

Gründe

I.

Die gemäß Teilungserklärung vom 19.11.1984 gebildete Wohnanlage besteht aus sechs Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten, die gemäß Nachtrag vom 3.12.2013 und entsprechend geändertem Aufteilungsplan bezeichnet sind mit Nrn. 1 bis 6.

Die Beteiligte zu 1 ist Alleineigentümerin der Wohnung Nr. 1. Zu dieser gehört das Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss des Hauptgebäudes samt Balkon und Abstellraum im Nebengebäude, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet und rot angelegt.

Der Beteiligte zu 2 ist Alleineigentümer der Wohnung Nr. 4, zu der das Sondereigentum an der Wohnung im Nebengebäude und Abstellraum im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mir Nr. 4 bezeichnet und hellblau angelegt, gehört.

Zu notarieller Urkunde vom 28.3.2018, überschrieben als „Änderung einer Teilungserklärung“, tauschten die Beteiligten unter Beibehaltung der Miteigentumsanteile die zugehörigen Abstellräume gegeneinander aus, indem sie die Abstellräume aus der bisherigen Bindung lösen und dem anderen Sondereigentum als Bestandteil zuschreiben, so dass der Abstellraum Nr. 1 nunmehr zu dem Sondereigentum Nr. 4 und der Abstellraum Nr. 4 zum Sondereigentum Nr. 1 gehört.

Sie erklärten die Einigung über die vereinbarten Rechtsänderungen und bewilligten den Grundbuchvollzug.

Den am 24.4.2018 über den Notar gestellten Vollzugsantrag beanstandete das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 26.4.2018. Die vertauschten Abstellräume seien so umzunummerieren, dass sie künftig dieselbe Nummer wie das übrige Sondereigentum tragen. Eine entsprechende Planbeilage möge vorgelegt werden.

Hiergegen wendet sich die notariell eingelegte Beschwerde der Beteiligten. Verwirrung sei nicht zu besorgen, wenn im Bestandsverzeichnis vermerkt werde, dass nach Austausch nun mit der Wohnung Nr. 1 der Abstellraum Nr. 4 und mit der Wohnung Nr. 4 der Abstellraum Nr. 1 verbunden sei, und in der Spalte 6 die Änderung der Teilungserklärung unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vermerkt werde. In dieser Weise würden gewohnheitsmäßig vergleichbare Veränderungen in zahlreichen Grundbüchern verlautbart. Eine Umnummerierung hingegen führe zu dem Nachteil, dass mit derselben Nummer je nach gewähltem Zeitpunkt sachenrechtlich unterschiedliche Räume bezeichnet würden. Eine einmal gewählte Bezeichnung dürfe nicht nachträglich durch Umnummerierung mit einer anderen sachenrechtlichen Zuweisung belegt werden. Selbst wenn für die geänderten Einheiten neue, bislang nicht belegte Nummern gewählt würden, seien wegen der Diskrepanz zum ursprünglichen Plan bei späteren, andere Einheiten betreffenden Veränderungen Schwierigkeiten und Verwirrung zu besorgen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Nicht nur bei der Erstbegründung von Sondereigentum, sondern auch bei späteren Veränderungen sei eine einheitliche Nummerierung der Räumlichkeiten innerhalb eines Sondereigentums zu verlangen. Ein geänderter Plan sei erforderlich, weil mit der gegenständlichen Änderung die vorliegenden Pläne unrichtig würden.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde gegen die gemäß § 18 Abs. 1 GBO getroffene Zwischenverfügung hat in der Sache Erfolg und führt zu einer Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Die Herauslösung einzelner Sondereigentumsräume aus einem Wohnungseigentum unter gleichzeitiger Zuordnung zu einem anderen Wohnungseigentum derselben Gemeinschaft ist -auch ohne Änderung des Miteigentumsanteils - als Inhaltsänderung des abgebenden und aufnehmenden Sondereigentums materiellrechtlich zulässig (BGH NJW 1986, 2759). Sie erfordert - neben der Zustimmung dinglich Berechtigter (§§ 877, 876 BGB) - eine dingliche Einigung (§§ 873, 876 BGB) der tauschenden Wohnungseigentümer in Auflassungsform (§ 4 Abs. 1 und 2 WEG, § 925 BGB) sowie die Eintragung der Inhaltsänderung im Bestandsverzeichnis der betroffenen Grundbücher. Ein Neuvortrag des Wohnungseigentums ist nicht erforderlich. Allerdings muss sich der Kerngehalt der Änderung aus dem Grundbuchvermerk selbst ergeben; lediglich eine Bezugnahme auf die geänderte Teilungserklärung reicht materiellrechtlich jedenfalls dann nicht aus, wenn das von der Änderung betroffene Sondereigentum im Bestandsverzeichnis konkret bezeichnet ist (BGH NJW 2007, 3777/3778; Schneider in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT E Rn. 350; Demharter GBO 31. Aufl. § 44 Rn. 31.3; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. WEG Rn. 141).

Dass kein geänderter Aufteilungsplan und keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen sind, wenn die Änderung einen von vornherein in sich abgeschlossenen Raum betrifft, dessen Übertragung keine Unklarheit im Hinblick auf die Grenzen des Sondereigentums (Identifikation der im Sondereigentum stehenden Räume) und die Abgeschlossenheit der neuen Einheiten bewirkt, entspricht allgemeiner Meinung (vgl. nur Senat vom 13.8.2010, 34 Wx 105/10 = MittBayNot 2011, 229; OLG Celle DNotZ 1975, 42/44; OLG Zweibrücken MittBayNot 2001, 318; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2968; Schneider in Bauer/Schaub AT E Rn. 348; Staudinger/Rapp BGB [2018] § 6 WEG Rn. 19 und § 7 WEG Rn. 21; Riecke/Schmid WEG § 7 Rn. 91; Timme/Kral WEG 2. Aufl. § 7 Rn. 61).

2. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 WEG sind in dem bei der Begründung von Wohnungseigentum zusammen mit der Bewilligung vorzulegenden Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 WEG) alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des jeweiligen Sondereigentums, nämlich die zu ihm gehörenden Räume, aus der Eintragung im Grundbuch und der dort zulässig in Bezug genommenen Grundlage mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervorgeht (vgl. BayObLG Rpfleger 1991, 414). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den grundbuchamtlichen Vollzug einer späteren Änderung des Sondereigentums durch Tausch von Einzelräumen fehlt. Dass die nach Änderung demselben 34 Wx 194/18 - Seite 4 Wohnungseigentum zugehörigen Räume einheitlich nummeriert sein müssen, ergibt sich daher nicht unmittelbar aus dem Gesetz.

Der Senat hat allerdings am 13.8.2010 (34 Wx 105/10 = MittBayNot 2011, 229 unter Bezugnahme auf Röll MittBayNot 1979, 218/219) entschieden, dass das Grundbuchamt verlangen kann, die neu zugeordneten Räume so umzubenennen, dass nicht Räume mit gleicher Nummer zu unterschiedlichen Einheiten gehören (ebenso: Bärmann/Armbrüster WEG 13. Aufl. § 7 Rn. 82; Niedenführ/Vandenhouten WEG 12. Aufl. § 7 Rn. 22; Staudinger/Rapp § 7 WEG Rn. 21). Dies könne geschehen durch vollständige Umnummerierung der neuen Einheit(en) oder durch Vergabe einer wohnungsabweichenden neuen Nummer nur für den Nebenraum in einer beigefügten Teilzeichung, z. B. durch Überkleben der entsprechenden Eintragungen des amtlichen Aufteilungsplans.

Diese Entscheidung ist teilweise auf Kritik gestoßen (Schöner/Stöber Rn. 2969 Fn. 62; Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 7 Rn. 91; Erman/Grziwotz BGB 15. Aufl. § 7 WEG Rn. 3; Grziwotz MittBayNot 2011, 230; außerdem RNotZ 2010, 647/648). Verwirrung sei nicht zu besorgen, wenn aus dem Beschrieb des Grundbuchs hervorgehe, dass die Nebenräume getauscht wurden und mit der Wohnungseinheit Nr. x nunmehr der Nebenraum Nr. y verbunden sei. Missverständnisse seien eher dann zu erwarten, wenn nach dem Grundbuchbeschrieb mit der Wohnungseinheit Nr. x der frühere Nebenraum Nr. y verbunden werde, der nunmehr die Bezeichnung Nr. x führe. Auch die Zuweisung einer wohnungsabweichenden Nummer führe nur bedingt zu einer besseren Übersichtlichkeit, weil damit allenfalls klar sei, dass der Raum nicht mehr zur ursprünglich verbundenen Einheit gehöre, nicht aber, mit welcher Einheit er nun verbunden sei. Deshalb sei es zwar zulässig, aber nicht zwingend geboten, eine Umnummerierung nebst geänderter Teilzeichnung vorzulegen.

3. Das Grundbuchamt kann jedenfalls vorliegend nicht verlangen, dass die von den jeweiligen Wohnungen getrennten und im Austausch neu zugeordneten Nebenräume so umbenannt und in einem beizufügenden Plan entsprechend neu bezeichnet werden müssen, dass nur Räume mit gleicher Nummer zu der jeweiligen Einheit gehören (weitergehend in dem Sinne, dass eine solche Anforderung generell unzulässig sei: Jennißen/Krause WEG 5. Aufl. § 6 Rn. 22; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch 6. Aufl. A III Rn. 99 mit Rn. 96).

§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 WEG ist nach allgemeiner Meinung - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13.8.2010 (34 Wx 105/10) ausgeführt hat - Ausdruck des das Grundbuchrecht beherrschenden Grundsatzes, dass mit Blick auf das sachenrechtliche Bestimmtheitserfordernis der Inhalt des dinglichen Rechts (hier des Sondereigentums) aus dem Eintragungsvermerk mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss und eine Verwirrung weitestgehend ausgeschlossen werden soll. Zum einen müssen aus dem Grundbuch alle Veränderungen des Gegenstands und des Umfangs von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum klar und eindeutig nachvollziehbar sein (vgl. BGH NJW 2007, 3777/3778). Zum anderen dient die Bestimmtheit der Eintragung der Vermeidung einer unklaren Grundbuchlage, wie sie etwa in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt (NJW 2007, 3777/3778) eingetreten war. Eine für alle Fälle gleichermaßen gültige Aussage über das Erfordernis sowie die Art und Weise einer Umnummerierung unter Beifügung von Teilzeichnungen erscheint deshalb weder notwendig noch sachdienlich.

Weil die vorliegend vereinbarte Inhaltsänderung nur die Neuzuordnung zweier getrennter Nebenräume betrifft, ist Verwirrung nicht zu besorgen, wenn im Bestandsverzeichnis der betroffenen Grundbücher (vgl. § 6 Abs. 5 WGV) die Änderung des Inhalts des Sondereigentums eingetragen und dabei konkret - unter gleichzeitiger Rötung des abzuschreibenden Nebenraums gemäß § 3 Abs. 6 WGV - unter ergänzender Bezugnahme auf die Beschreibung in der geänderten Teilungserklärung vermerkt wird, dass der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 gekennzeichnete Nebenraum nicht mehr zum Sondereigentum Nr. 4, sondern zum Sondereigentum Nr. 1 gehört, und umgekehrt, dass der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichnete Nebenraum nicht mehr zum Sondereigentum Nr. 1, sondern zum Sondereigentum Nr. 4 gehört (vgl. BGH NJW 2007, 3777). Angesichts der Überschaubarkeit der Inhaltsänderung und der gegebenen Möglichkeit der klaren textlichen Beschreibung erscheint hier die eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum nicht gefährdet, so dass die ausgetauschten Nebenräume die Nummer desjenigen Sondereigentums beibehalten können, zu dem sie bisher gehörten (Schneider in Riecke/Schmid § 7 Rn. 91; Grziwotz DNotZ 2009, 405/407 f.; ders. MittBayNot 2011, 230 f.).

Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind mit Blick auf § 25 GNotKG nicht erforderlich.

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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 7 Grundbuchvorschriften


(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränku

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts


Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 4 Formvorschriften


(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 877 Rechtsänderungen


Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums


(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 3


(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:a)der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Miteigentumsanteil an dem Grundstück;b)die Bezeichnung des Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften; besteh

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 6


Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Gru

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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen -Grundbuchamt - vom 26. April 2018 aufgehoben. Gründe I. Die gemäß Teilungserklärung vom 19.11.1984 gebildete Woh
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks abgeschrieben. Die Schließung des Grundbuchblatts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der Abschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen sind.

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:

a)
der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Miteigentumsanteil an dem Grundstück;
b)
die Bezeichnung des Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften; besteht das Grundstück aus mehreren Teilen, die in dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) als selbständige Teile eingetragen sind, so ist bei der Bezeichnung des Grundstücks in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, daß die Teile ein Grundstück bilden;
c)
das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum und die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte; dabei sind die Grundbuchblätter der übrigen Miteigentumsanteile anzugeben.

(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigentumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes).

(3) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung einzutragen. In Spalte 2 ist die bisherige laufende Nummer des Miteigentumsanteils anzugeben, aus dem der Miteigentumsanteil durch Vereinigung oder Teilung entstanden ist.

(4) In Spalte 4 ist die Größe des im Miteigentum stehenden Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften einzutragen.

(5) In den Spalten 6 und 8 sind die Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Blatt sowie die Veränderungen, die sich auf den Bestand des Grundstücks, die Größe des Miteigentumsanteils oder den Gegenstand oder den Inhalt des Sondereigentums beziehen, einzutragen. Der Vermerk über die Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Blatt kann jedoch statt in Spalte 6 auch in die Eintragung in Spalte 3 aufgenommen werden.

(6) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, so ist sie insoweit rot zu unterstreichen.

(7) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses sämtlicher für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher einzutragen. Hierauf ist in dem in Spalte 6 einzutragenden Vermerk hinzuweisen.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.