Oberlandesgericht München Beschluss, 31. März 2014 - 34 Wx 101/14

bei uns veröffentlicht am31.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 24. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten zu 3 bis 5 tragen die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 4 und 5 waren als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 3.8.2007 verkauften sie ihrem Schwiegersohn, dem Beteiligten zu 2, eine noch zu vermessende Teilfläche (landwirtschaftliche Fläche) von ca. 28.000 m2 und bewilligten die Eintragung einer Vormerkung, die am 9.8.2007 eingetragen wurde. Aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 28.5.2008 ist zu der Vormerkung am 6.6.2008 im Grundbuch vermerkt worden, dass es dem Beteiligten zu 2 als Berechtigten verboten ist, seine Eintragung als Eigentümer zu beantragen.

Am 13.7.2009 übertrugen die Beteiligten zu 4 und 5 ihr landwirtschaftliches Anwesen mit allen dazugehörenden Grundstücken ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3. Dieser wurde am 24.8.2009 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Am 20.7.2010 veräußerte der Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 einen ideellen Hälftemiteigentumsanteil an der durch Vormerkung gesicherten Fläche von ca. 28.000 m2. Gleichzeitig trat der Beteiligte zu 2 den Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen den Voreigentümer anteilig ab und bewilligte die Eintragung der Abtretung bei der Eigentumsvormerkung des Verkäufers im Grundbuch. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind vom Landgericht zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt, das Grundstück gemäß erstelltem Fortführungsnachweis an die Beteiligten zu 1 und 2 aufzulassen, und der Beteiligte zu 3, der Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 zuzustimmen. Mit Urkunde vom 22.1.2014 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 die Messungsanerkennung und beantragten, den Vollzug der Auflassung im Grundbuch einzutragen und das eingetragene Auflassungsverbot bei der Eigentumsvormerkung zu löschen.

Am 24.2.2014 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - einen „Vorbescheid“ erlassen, in dem angekündigt wird, die Eintragung der Auflassung sowie die Löschung des Auflassungsverbots zu vollziehen, soweit bis zum 11.3.2014 keine Rechtsmittel gegen den Vorbescheid eingereicht worden seien.

Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 3 bis 5 mit Schriftsatz vom 27.2.2014 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 ist unzulässig.

Nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen Entscheidungen des Grundbuchamts das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Unter einer Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO ist dabei eine in der Sache ergangene Endentscheidung mit Außenwirkung zu verstehen (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 80; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 11), darüber hinaus auch Zwischenverfügungen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO (OLG Hamm FGPrax 2010, 177; 2010 226; Hügel/Kramer § 71 Rn. 81; Demharter § 71 Rn. 1). Der Anfechtung nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegt allerdings nicht der sogenannte Vorbescheid (Demharter § 71 Rn. 18; Hügel/Kramer § 71 Rn. 91; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 15; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auf. Rn. 473a; Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 71 Rn. 28; KEHE/Briesemeister GBO 6. Aufl. § 71 Rn. 60; BayObLGZ 1993, 52; 1994, 199; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192; a. A. LG Koblenz Rpfleger 1997, 158, für den Fall, dass Amtshaftungsansprüche in Rede stehen; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 29, in Anlehnung an das Erbscheinsverfahren; ferner LG Memmingen, Rpfleger 1990, 251).

Es kann dahinstehen, ob ein Vorbescheid in Amtsverfahren ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann. Hier geht es um die Entscheidung über einen Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO). Im Antragsverfahren scheidet eine Entscheidung des Grundbuchamts durch Vorbescheid jedenfalls aus. Unzutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erbscheinsverfahren. Dort hat die Rechtsprechung zwar nach früherer Rechtslage einen Vorbescheid für zulässig erachtet. Mit der FGG-Reform (siehe Gesetz vom 17.12.2008, BGBl I S. 2586) hat der Gesetzgeber in der seit 1.9.2009 geltenden Neuregelung in § 352 Abs. 2 FamFG aber klargestellt, dass es einen Vorbescheid in Erbscheinsverfahren nicht (mehr) gibt (dazu Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 352 Rn. 111 m. w. N.). Auch eine entsprechende Anwendung der bis dahin gebräuchlichen Praxis im Erbscheinsverfahren kommt im Grundbuchverfahren nicht in Betracht. Eine Heranziehung der zum Vorbescheid entwickelten Grundsätze (etwa BGH NJW 1996, 1284) würde nämlich eine planwidrige Regelungslücke im Grundbuchrecht voraussetzen. Eine solche existiert nicht. Dem Gesetzgeber war bei Einführung der GBO die Möglichkeit der anfechtbaren Vorankündigung von Entscheidungen bei nicht eindeutiger Rechtslage durchaus bewusst; dies zeigt § 87 Buchst. b GBO. Dass das Grundbuchverfahrensrecht dieses Instrument jedoch nicht darüber hinaus, etwa im Antragsverfahren, zur Verfügung stellt, spricht gegen eine Regelungslücke, die nach den Grundsätzen des früheren Erbscheinsverfahrens zu schließen wäre.

Dagegen spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber mit der FGG-Reform gerade den von der Rechtsprechung in bestimmten Bereichen entwickelten Vorbescheid abgeschafft hat. Dann wäre es inkonsequent, diesen in einem anderen Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - dem Grundbuchrecht -, in dem er von der ganz herrschenden Meinung bis dahin nicht anerkannt war, nun aber einzuführen.

Mangels Vorliegens einer Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO ist die Beschwerde deshalb nicht statthaft.

III.

Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist abzusehen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 den Beteiligten zu 3 bis 5 aufzuerlegen, weil diese das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt haben. Ein Grund, vom Regelfall des § 84 FamFG abzuweichen, ist nicht ersichtlich.

Den Beschwerdewert setzt der Senat nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG fest und bemisst

ihn nach §§ 46, 47 GNotKG unter Berücksichtigung des vereinbarten Kaufpreises für den Grundstücksanteil.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) fehlen.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit


(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben1.den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,2.den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,3.das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht ber

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 47 Sache bei Kauf


Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach de

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.