Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - 34 SchH 16/14

bei uns veröffentlicht am28.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Antrag, wegen unterbliebener Wertung der J.-Regatta zur Seemeisterschaft STA 2014 ein Schiedsgericht zu bestellen, wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Am 6.9.2014 fand in Seeshaupt (Starnberger See) die sogenannte Jacobi-Regatta 2014 statt. Deren Ausrichter war die Antragsgegnerin, ein eingetragener Verein, dem am Starnberger See ansässige Segelvereine angehören, die regelmäßig öffentlich ausgeschriebene und im Regattakalender des Bayer. Seglerverbandes ausgewiesene Yardstickregatten veranstalten. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehören die Aufstellung sogenannter Yardstick-Regeln für die Durchführung von Regatten auf dem Starnberger See und die Ausrichtung der Yardstickmeisterschaft Starnberger See - Seemeisterschaft STA. Entgegen dem Vermerk in den Ausschreibungsunterlagen wurde die fragliche Regatta nicht in die Wertung für die Seemeisterschaft aufgenommen, was die Antragsgegnerin mit Regelverletzungen begründet hat. Der Antragsteller nahm als Steuermann an der Regatta teil. Er wendet sich gegen die unterbliebene Wertung zur Seemeisterschaft STA und will dazu ein Schiedsgericht anrufen, welches in Ziffer 4. der vom Yardstickausschuss der Antragsgegnerin aufgestellten Seemeisterschaftsregeln STA vorgesehen ist, aber von der Antragsgegnerin auch auf sein Verlangen hin nicht einberufen wurde. Die Regelung lautet:

Die (Antragsgegnerin) muss ein Schiedsgericht vorsehen, welches von Steuerleuten und Mitgliedsvereinen angerufen werden kann, wenn sie von dem Yardstickausschuss in Anwendung der Seemeisterschaftsregeln STA getroffene Entscheidungen anfechten wollen. Die Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts beträgt 14 Tage seit Bekanntwerden der angefochtenen Entscheidung. ...

Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind von der (Antragsgegnerin) nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Anträge an das Schiedsgericht sind an die (Antragsgegnerin) zu richten, die das Schiedsgericht unverzüglich einberufen muss. Das Schiedsgericht soll unverzüglich entscheiden. Seine Entscheidungen sind endgültig. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung an die (Antragsgegnerin) mitzuteilen, die diese unverzüglich an den betroffenen Steuermann bzw. Mitgliedsverein weiterzuleiten hat.

In nahezu identischer Form bestimmen die Regeln für die Durchführung von Yardstickregatten am Starnberger See (Yardstickregeln STA) unter Abschnitt I.a.8. die Zuständigkeit eines vorzusehenden Schiedsgerichts für die Anfechtung von Entscheidungen, die der Yardstickausschuss in Anwendung der Yardstickregeln STA getroffen hat.

Der Antragsteller meint, bei dem zu bildenden Gremium handle es sich um ein Schiedsgericht im Sinne des 10. Buchs des ZPO. Er hat deshalb das Oberlandesgericht angerufen mit dem Antrag, ein Schiedsgericht nach § 1035 ZPO zu bestellen.

Die Antragsgegnerin widersetzt sich dem Antrag. Eine Abwicklung des verlangten Verfahrens sei vor der Jahressiegesfeier am 29.11.2014 gar nicht möglich gewesen; die vom Antragsteller vorgeschlagenen Schiedsrichter kämen nicht in Frage. Auf die Meisterschaft hätte die unterbliebene Wertung ohnehin keinen Einfluss gehabt, nur zwischen den Plätzen 4 und 5 hätte sich eine Verschiebung ergeben. In einer Streitigkeit zwischen einzelnen Seglern mit ihren Vereinen sei das dafür vorgesehene Gremium überdies kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO.

II. Der Antrag zum Oberlandesgericht München, zur Überprüfung der unterbliebenen Wertung der J.-Regatta zur Seemeisterschaft STA ein Schiedsgericht nach § 1035 ZPO zu bestellen, ist zwar statthaft (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 mit §§ 1034, 1035 ZPO), im Ergebnis aber unzulässig, weil eine Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO nicht vorliegt.

1. Die Bestellung eines Schiedsrichters (oder auch mehrerer Schiedsrichter) durch das staatliche Gericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Parteivereinbarung fehlt (§ 1035 ZPO) oder die Schiedsvereinbarung einer Partei das Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO). Vorausgesetzt wird aber, dass überhaupt eine Schiedsvereinbarung i. S. v. § 1029 ZPO vorliegt, welche grundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausgerichtet ist (BGHZ 159, 207/211 f.). Ist satzungsmäßig von vorneherein nicht Streitentscheidung durch ein - wirkliches - Schiedsgericht, sondern bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgesehen, scheidet die Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO insgesamt aus (BGHZ 159, 207/212 f.).

2. Das im Zusammenhang mit der Seemeisterschaft STA vorgesehene Schiedsgericht ist kein solches im Sinne des § 1029 ZPO.

a) Die Bezeichnung als „Schiedsgericht“ ist für dessen Qualifikation nicht erheblich (BGHZ 159, 207/211).

b) Die zitierte Ziffer 4. der Seemeisterschaftsregeln gibt keinen Anhaltspunkt, dass das Gremium Streitigkeiten über Entscheidungen des Ausschusses unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges - also unter Ausschluss staatlicher Gerichte - endgültig zu treffen hätte (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1029 Rn. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 28). Dafür ist notwendig, dass die Parteien auf ihr Recht des Zugangs zu den staatlichen Gerichten - den Justizgewährungsanspruch - mit der dafür gebotenen Eindeutigkeit verzichten (siehe Senat vom 1.3.2012, 34 Sch 25/11 zur Aufhebung eines Urteils des Schieds- und Disziplinargerichts eines Bridge-Sportverbands; BayObLG vom 13.5.2003, 4Z Sch 35/02, zu einem „Schiedsspruch“ des BLV). Die Regelung in Ziffer 4. besagt insofern, dass das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden habe und seine Entscheidungen endgültig seien. Letzteres bedeutet regelmäßig nur, dass verbandsintern keine weitere Überprüfung stattfindet. Eine Anfechtung der Entscheidungen vor den staatlichen Gerichten schließt dies nicht aus. Ein der Klausel beizumessender, in dieser Art weitergehender Inhalt müsste vielmehr mit der notwendigen Eindeutigkeit zum Ausdruck kommen (Zöller/Geimer a. a. O.).

c) Schiedsgerichte zeichnen sich durch ihre Neutralität gegenüber den Parteien aus; sie stehen diesen als Dritter gegenüber (BGHZ 159, 297/213 f.). Davon kann hier schon nach dem vorgesehenen Verfahren nicht die Rede sein, weil der gesamte Schriftverkehr - d. h. der Antrag wie die Entscheidung selbst - über die Antragsgegnerin abzuwickeln ist, zu deren Vorstand die (sieben) Mitglieder des Yardstick-Ausschusses gehören (siehe § 11 Nr. 6.e. - Vorstand - der Satzung des Antragsgegnerin), deren Entscheidung vor dem „Schiedsgericht“ angefochten werden soll. Eine unmittelbaren Kontakt mit dem Entscheidungsgremium hat also die anrufende Partei selbst nicht, wohl aber der Verein, dessen Ausschuss die angegriffene Entscheidung getroffen hat.

Die Einrichtung des Schiedsgerichts und die Bestimmung seiner Mitglieder ist nur insofern geregelt, als dies der Antragsgegnerin obliegt und die Auswahl der Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen muss. Als „echte“ Schiedsklausel wäre dies ersichtlich unzulänglich, weil die Vereinssatzung selbst, nicht untergeordnete Regelwerke wie hier - nur rudimentär - die Anlagen zur Geschäftsordnung des Yardstickausschusses, das Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und die Regeln über die Auswahl und die Bestellung der Schiedsrichter enthalten muss (BGHZ 88, 314/316; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. Rn. 5317). Denn davon hängt entscheidend ab, ob das Schiedsgericht die Gewähr einer unparteiischen Entscheidung bietet und neben rechtlicher Kenntnis die erforderliche Sach- und Fachkunde besitzt (vgl. BGH a. a. O.). Nach der gegenständlichen Regelung liegt die Bestimmung seiner Mitglieder ganz - und nicht etwa nur überwiegend (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO) - in Händen der Antragsgegnerin, d. h. der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) als ihres zuständigen Organs. Mag diese zwar nach „pflichtgemäßem Ermessen“ die Bestimmung zu treffen haben haben, so nimmt die Einschränkung der getroffenen Auswahl doch nicht den Charakter der Einseitigkeit. Für ein echtes Schiedsgericht müsste aber gerade satzungsmäßig gewährleistet sein, dass es allen Beteiligten, also auch dem ausrichtenden Verein selbst, als neutraler Dritter gegenübersteht (BGHZ 159, 207/213 f.; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. Rn. 316). Der Standort der Regelung und ihr rudimentärer Gehalt sprechen demnach eindeutig dafür, dass mit der als Schiedsgericht bezeichneten Einrichtung nur ein verbandsinternes Sportgericht gemeint ist, welches - wie in Sportverbänden häufig - interne vereinsrechtliche Kontrolle über ein bestimmtes sportliches Geschehen, und zwar auch gegenüber Nichtmitgliedern gerade dieses Vereins, auszuüben hat, indessen aber nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließt (vgl. BGH NJW 1995, 583/587).

d) Die Erwägungen des Antragstellers führen zu keinem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass das „Schiedsgericht“ in der Sache die Yardstick-Regeln des Dachverbands (des Deutschen Seglerverbands - DSV -) anzuwenden hat und an diese gebunden ist. Es mag auch zutreffen, dass die Yardstick-Regeln des DSV bzw. die allgemein geltenden Wettfahrtregeln entsprechend der Präambel zu den Yardstickregeln STA mehr oder minder detaillierte Empfehlungen bzw. Vorgaben für die Bildung des Schiedsgerichts und das anzuwendende Verfahren aufstellen. Dies ist aber für Verbands- oder Sportgerichte nicht unüblich, ohne dass dadurch über dessen Qualität als echtes Schiedsgericht etwas ausgesagt wäre (vgl. auch BGH NJW 1995, 583/587 zur Disziplinargewalt von Sportverbänden). Der Bundesgerichtshof befasst sich in der bereits angeführten Entscheidung vom 27.5.2004 (BGHZ 159, 207/213) zwar ebenfalls mit diesem Gesichtspunkt, zieht ihn jedoch, soweit Verfahrens- und Entscheidungsregeln fehlen, nur als eines von mehreren, also nicht ausschließliches Argument gegen „echte“ Schiedsgerichtsbarkeit heran.

e) Ebenso wenig lässt sich Gegenteiliges aus dem Umstand entnehmen, dass das „Schiedsgericht“ nicht nur vom Mitgliedsverein, sondern auch vom „Steuermann“ des betroffenen Bootes angerufen werden kann. Damit wird zwar formal ein Außenstehender der Entscheidung des Verbands unterworfen; das gründet sich jedoch auf dessen Teilnahme am fraglichen Sportgeschehen (vgl. BGH NJW 1995, 583). Ein Argument für ein „echtes“ Schiedsgericht ist dies im Bereich des Sportrechts nicht (vgl. Lachmann Rn. 43). Vielmehr spricht neben den zu b) und c) aufgeführten Argumenten der Umstand, dass der Antragsteller „Außenstehender“ ist, gerade dagegen, dass Segelsportler ohne ausdrücklich erklärte Unterwerfung und allein durch die Teilnahme an der Wettfahrt gerade einer „echten“ Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss staatlichen Rechtsschutzes unterworfen werden sollen.

3. Als unterlegene Partei hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO). Geschäftswert: § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - 34 SchH 16/14 zitiert 10 §§.

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(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei. (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht,

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(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.