Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Jan. 2015 - 34 Sch 12/14

bei uns veröffentlicht am07.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Das aus den Schiedsrichtern Dr. W. E. als Vorsitzendem, R. A. P. und Dr. S. D. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Antragstellern als Schiedsbeklagten und Schiedswiderkläger und dem Antragsgegner als Schiedskläger und Schiedswiderbeklagtem geführten Schiedsverfahren am 27. März 2014 in München folgenden Schiedsspruch:

1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.

2. …

3. …

II. Dieser Schiedsspruch wird in dessen Ziffer 1. für vollstreckbar erklärt.

III. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien stritten in einem in München geführten schiedsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit der Ausschließung des Antragsgegners (= Schiedsklägers und Schiedswiderbeklagten) aus der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten A.-Privatklinik (im Folgenden: A. GmbH & Co. KG). Die Antragstellerin zu 1 ist deren Komplementärin, die übrigen Antragsteller (zu 2 - 11) und der Antragsgegner sind bzw. waren Kommanditisten der Gesellschaft. Der Antragsgegner war zudem bis August 2011 Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1.

In der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 2.8.2012 wurde gegen die Stimme des Antragsgegners beschlossen, diesen wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszuschließen. Gegen seinen Ausschluss erhob der Antragsgegner gegen die Komplementärin und die übrigen Gesellschafter Schiedsklage und begehrte zuletzt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 2. August 2012 über den Ausschluss des Schiedsklägers als Gesellschafter der A. GmbH & Co. KG mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der A. GmbH & Co. KG in der Fassung vom 30. Mai 2011 mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 140, 133 HGB in der Person des Schiedsklägers nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 2. August 2012 über die Beauftragung der … (= Antragstellerin zu 4), dem Schiedskläger den Beschluss über dessen Ausschließung gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH & Co. KG unverzüglich mitzuteilen, nichtig ist.

Die Schiedsbeklagten erhoben ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, den Schiedskläger zu verurteilen, sein Ausscheiden aus der A. GmbH & Co. KG im Handelsregister zur Eintragung zu bringen.

Am 27.3.2014 erließ das Schiedsgericht in München folgenden, dem Antragsgegner am 31.3.2014 zugestellten Schiedsspruch:

1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.

2. Auf die Schiedswiderklage wird der Schiedskläger verurteilt, sein Ausscheiden als Kommanditist der Gesellschaft A. GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister durch die Anmeldung folgenden Inhalts:

vor einem Notar schriftlich zu erklären, beglaubigen zu lassen und den beglaubigenden Notar zu beauftragen, die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen.

3. Der Schiedskläger trägt die Kosten des Schiedsverfahrens. Demgemäß hat der Schiedskläger den Schiedsbeklagten einen Betrag in Höhe von EUR 94.064,74 zu erstatten. Im Übrigen werden die Kostenanträge abgewiesen.

Der Gesamtstreitwert von Schiedsklage und Schiedswiderklage wird auf EUR 550.000,00 festgesetzt.

1. Unter dem 2.4.2014, der Gegenseite zugestellt am 10.4.2014, haben die Antragsteller Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt.

Am 8.4.2014 hatte der Antragsgegner beim Gläubigervertreter um Stundung der zu erstattenden Kosten sowie um Ratenzahlung nachsuchen lassen. Nachdem der Antragsgegner am 16.5.2014 um Mitteilung der Kontoverbindung der Antragsteller gebeten hatte, wurden die Kosten mit Gutschrift vom 30.5.2014 beglichen. Mit Schriftsatz vom 3.6.2014 haben die Antragsteller deshalb ihren Antrag zu Ziffer 3 des Schiedsspruchs für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast ausdrücklich nicht widersprochen.

Am 18.8.2014 wurde das Ausscheiden des Antragsgegners im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 28.8.2014 auch insoweit (Ziffer 2 des Schiedsspruchs), darüber hinaus auch den Antrag zu Ziffer 1 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigung zu Ziffern 2 und 3 nicht, wohl aber der zu Ziffer 1 ausdrücklich widersprochen. Auf gerichtlichen Hinweis haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.11.2014 ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 1 „aufrecht erhalten“ und nur noch hilfsweise Erledigung erklärt.

2. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei abzuweisen soweit die Abweisung der Schiedsklage für vollstreckbar erklärt werden solle (Ziffer 1). Erledigung sei nicht eingetreten, weil der Ausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und damit unzulässig sei. Die Antragsteller hätten die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens, auch hinsichtlich ihres ursprünglichen Antrags zu Ziffern 2 und 3 zu tragen. Er habe die in Ziffer 2 geforderte Erklärung rechtzeitig abgegeben, nämlich durch die am 4.4.2014 vor einem Notar in Rosenheim erfolgte Unterschrifts-beglaubigung, verbunden mit dem Auftrag, diese an den Notar weiterzuleiten, der über die beglaubigten Unterschriften der übrigen Gesellschafter verfüge. Dies sei ihm in derartigen Fällen als übliche Praxis dargestellt worden.

Hinsichtlich der Kostenerstattung habe bis 29.4.2014 ein Vollstreckungshindernis vorgelegen, da seine Bitte, die Forderung zu stunden und ratenweise begleichen zu können, erst zu diesem Zeitpunkt abgelehnt worden sei. Darüber hinaus sei auch die Kontoverbindung erst im Mai 2014 mitgeteilt worden.

3. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass eine kostenpflichtige Abweisung ihres Antrags zu Ziffer 1 bereits deshalb nicht in Frage komme, da der Antrag insoweit keine Kosten ausgelöst habe. Die mit der Eintragung im Handelsregister verbundenen Mitwirkungshandlungen seien nicht rechtzeitig erbracht worden. Das Vorgehen des Antragsgegners habe auch nicht der Verurteilung gemäß Ziffer 2 des Schiedsspruchs entsprochen. Der Antragsgegner sei daher dieser seiner Verpflichtung nicht, hinsichtlich der Kostenerstattung nicht rechtzeitig nachgekommen. Bis zur jeweiligen Erledigterklärung sei der Antrag zulässig und begründet gewesen.

II.

Der Schiedsspruch ist im zuletzt noch beantragten Umfang für vollstreckbar zu erklären. Im Übrigen war die Erledigung deklaratorisch festzustellen.

1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295).

2. Hinsichtlich des klageabweisenden Ausspruchs (Ziffer 1) ist der Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag der insoweit obsiegenden Schiedsbeklagten ist in diesem Umfang zulässig und begründet; namentlich besteht ein fortwährendes Rechtsschutzbedürfnis. Erledigung ist nicht eingetreten.

a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller waren nicht gehindert, im gegenständlichen Verfahren ihren ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen und zu diesem zurückzukehren, da die Erledigungserklärung frei widerruflich ist, solange sich die Gegenpartei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (BGH NJW 2014, 2199 bei Rn. 14). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist insbesondere nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der einen Antrag ablehnende Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht aber auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend abzusichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 25.9.2006, 34 Sch 012/06 = OLG-Report 2006, 906). Dass das Ausscheiden des Antragsgegners als Gesellschafter gemäß gerichtlicher Mitteilung vom 19.8.2014 nun im Handelsregister (deklaratorisch) verlautbart wird, bringt ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Bestandskraft des (schieds-) klageabweisenden Erkenntnisses zu den maßgeblichen Beschlüssen des Gesellschafterversammlung vom 2.8.2012 nicht in Wegfall.

b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Erledigung ist nicht eingetreten. Die Hauptsache ist erledigt, wenn der Antrag im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH NJW 2014, 2199 bei Rn. 7 m. w. N.). Das erledigende Ereignis ist eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht. Entsprechendes gilt für das Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1063 Rn. 1). Dadurch, dass der Antragsgegner die Verpflichtungen aus Ziffern 2 und 3 des Schiedsspruchs erfüllt hat, wurde der gegenständliche Antrag zu Ziffer 1 nicht nachträglich gegenstandslos. Vielmehr bilden gerade die vom Antragsgegner im Schiedsverfahren angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse vom 2.8.2012 die Grundlage der Registereintragung, die ihrerseits jene Beschlüsse weder überflüssig noch wirkungslos macht.

III.

Zu den Aussprüchen in Ziffern 2 und 3 des Schiedsspruchs haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, die Antragsteller ausdrücklich in den Schriftsätzen vom 3.6.2014 und 28.8.2014. Der Antragsgegner hat der Erledigterklärung insoweit ausdrücklich „nicht widersprochen“ (Schriftsätze vom 16.6.2014 und 8.9.2014), was als Zustimmung ausgelegt wird. Dass die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, spricht der Senat klarstellend aus (Hk-ZPO/Gierl 5. Aufl. § 91a Rn. 40).

1. Der Senat hat über die Kosten insgesamt, und zwar hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung (siehe oben zu II.) nach § 91 ZPO und im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO; st. Rspr. des Senats, z.B. Senat vom 26.3.2010, 34 Sch 29/09 nach juris). Der Schiedsspruch wäre zu Ziffern 2 und 3 ohne Erledigung voraussichtlich in voller Höhe für vollstreckbar erklärt worden. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Grundsätzlich kann im Rahmen der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO mit einfließen (dazu Senat vom 1.8.2011, 34 Sch 16/11; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2496). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber nicht vor.

Regelmäßig hat der Gläubiger einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. Senat vom 1.2.2008, SchiedsVZ 2008, 151/152; OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 4).

a) Ob der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Anmeldung seines Ausscheidens aus der Gesellschaft einen Teil der Verpflichtung mit der Unterschriftsbeglaubigung vom 4.4.2014 vor einem Rosenheimer Notar rechtzeitig erfüllt hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls hatte er nach dem Schiedsspruch weitergehend dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister eingereicht wird. Wenn der vom Antragsgegner gewählte Weg, nämlich das Aufsuchen eines für ihn örtlich günstig gelegenen Notariats, die Einschaltung eines weiteren Notars “vor Ort“ erforderlich machte oder doch - etwa aus Kostengründen - zweckmäßig erscheinen ließ, hat er jedenfalls das damit verbundene Verzögerungsrisiko zu tragen. Denn der Schiedsspruch ging erkennbar davon aus, dass derselbe Notar die erst mit der erfolgreichen Eintragung im Handelsregister abgeschlossenen Mitwirkungs-handlungen vornimmt. Zudem hat es der Antragsgegner jedenfalls versäumt, die Antragsteller über seine nicht mit dem Schiedsspruch in jeder Hinsicht konformen Umsetzungshandlungen unverzüglich zu unterrichten. Die Antragsteller waren nicht verpflichtet, monatelang - die Eintragung erfolgte erst im August 2014 - zuzuwarten. Es bestand daher genügend Anlass für die Antragsteller, das Vollstreckbarerklärungsverfahren einzuleiten.

b) Der in Ziffer 3 des Schiedsspruchs zuerkannte Betrag war sofort, nicht erst nach Ablehnung von Stundung und Ratenzahlung, fällig. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Zahlung wurde erst am 30.5.2014 - circa sieben Wochen nach Zugang des Schiedsspruchs - geleistet. Gründe, die einer rechtzeitigen und vollständigen Leistung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner sich erst im Mai 2014 darum gekümmert hat, auf welches Konto der fällige Betrag überwiesen werden sollte, stellt ebenso wenig einen relevanten Grund dar wie die Bitte um Stundung und Gewährung von Ratenzahlung (vgl. Senat vom 5.7.2011, 34 Sch 9/11 m.w.N.). Zur Orientierung, bis wann der Antragsgegner hätte zahlen müssen, kann auf die zu § 788 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Selbst bei einer mit Blick auf die verhältnismäßig hohe Summe großzügiger bemessenen Frist, die einem verurteilten Schuldner zur Begleichung der Urteilssumme zu gewähren ist (dazu Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 788 Rn. 9b: als Faustregel gelten circa zwei Wochen), war diese bei Zahlung hier überschritten, zumal dem Antragsgegner mit Zustellung des gegenständlichen Antrags am 10.4.2014 ersichtlich sein musste, dass die Antragsteller zu Konzessionen nicht bereit waren.

3. Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist die vorläufige Vollstreckbarkeit anzuordnen.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Jan. 2015 - 34 Sch 12/14 zitiert 15 §§.

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 133


(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen wer

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(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellsc

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(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.