Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Aug. 2016 - 34 AR 99/16

bei uns veröffentlicht am24.08.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 222 C 15295/16, 27.07.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (München).

Gründe

I. Das Amtsgericht Hünfeld erließ am 20.1.2015 auf Antrag der in Wiesbaden ansässigen Klägerin Mahnbescheid gegen den in München wohnhaften Beklagten über eine Hauptforderung aus Bürgschaftsrückgriff oder Garantie über 10.000 € Hauptsache nebst Zinsen und Kosten. Gegen den am 22.1.2015 zugestellten Mahnbescheid richtete sich ein am 3.2.2015 eingegangener Widerspruch in Höhe eines Teilbetrags der Hauptforderung von 7.000 € nebst anteiligen Zinsen und Kosten mit der Begründung, dass 3.000 € am 2.2.(2015) bezahlt worden seien. Hinsichtlich des nicht widersprochenen Teils des Anspruchs erging auf der Grundlage des Mahnbescheids am 23.3.3015 Vollstreckungsbescheid. Im Übrigen gab das Mahngericht die Akten an das bezeichnete Landgericht München I ab (Az. 20 O 9682/16). Die Akten gingen dort am 9.6.2016 ein, die erste Verfügung stammt vom 13.6.2016.

Mit der Anspruchsbegründung vom 22.6.2016 begehrte die Klägerin vom Beklagten noch die Verurteilung zu einem Hauptsachebetrag von 4.424,88 € nebst Zinsen und Nebenforderungen aus Bürgenregress, trug dazu vor, der Beklagte haben nach einer Ratenvereinbarung aus 2014 mit Eingängen am 4.2.2015 und 1.4.2016 zweimal 3.000 € auf die Schuld geleistet, und beantragte zugleich die Verweisung der Sache an das Amtsgericht München. Nach Anhörung der Gegenseite mit dem Hinweis vom 28.6.2016, dem Antrag sei nach derzeitiger Aktenlage stattzugeben, der Streitwert liege bei Eingang der Akten (Anhängigkeit) unter 5.000 €, entsprach das Landgericht dem Antrag mit einem auf § 281 Abs. 1 ZPO gestützten Beschluss vom 21.7.2016.

Das Amtsgericht hat seinerseits mit bekannt gegebener Entscheidung vom 27.7.2016 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Landgericht habe § 261 Abs. 3 Satz 2 ZPO missachtet. Die Sache sei mit Eingang der Akten - spätestens am 13.6.2016 - beim Landgericht anhängig und rechtshängig gewesen. Der Streitwert habe zu diesem Zeitpunkt mangels Abgabe einer entsprechenden prozessualen Erklärung noch über 7.000 € gelegen. Dass tatsächlich in der Zwischenzeit eine (Teil-)Zahlung stattgefunden habe, sei irrelevant. Die spätere Erklärung der Klägerseite habe auf die sachliche Zuständigkeit keinen Einfluss mehr. Außerdem sei nicht klar, ob nun insoweit für erledigt erklärt oder zurückgenommen werden solle.

Das Landgericht hat daraufhin die Akten zur Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II. Auf die Vorlage des Landgerichts München I nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts auszusprechen. Das Amtsgericht ist an den Beschluss vom 21.7.2016 gebunden. Dieser ist nicht willkürlich. Das Amtsgericht darf deshalb nicht die Übernahme des Verfahrens verweigern.

1. Mit den jeweils formlos mitgeteilten (§ 329 Abs. 2 ZPO) Beschlüssen vom 21.7.2016 und vom 27.7.2016 liegt eine tatsächliche - verbindliche - Kompetenzleugnung zweier als (sachlich) zuständig in Betracht kommender Gerichte vor. Dies eröffnet den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (z. B. BGH NJW 2013, 764 Rn. 2 und 5; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 24/25 m. w. N.).

2. Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von verfahrensverzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten unanfechtbar. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; BGHZ 102, 338/340; BGH NJW 2002, 3634/3635; Zöller/Greger § 281 Rn. 16).

Die Bindungswirkung entfällt indessen, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (BGH NJW 2002, 3634/3635; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m. w. N.). Dies ist der Fall, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich oder sonst offensichtlich unhaltbar erscheint und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (etwa BGH NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9; NJW-RR 2013, 764 Rn. 7). Hierfür genügt nicht schon, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9). Die Nichtbeachtung der Rechtshängigkeit (perpetuatio fori; § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) kann bewirken, das die Bindung entfällt (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403; Zöller/Vollkommer § 281 Rn. 17; Fischer MDR 2000, 301/302).

3. Nach diesen Maßstäben ist das Amtsgericht in sachlicher Hinsicht (§ 23 Nr. 1 GVG) an die landgerichtliche Entscheidung gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

a) Das Landgericht ist gemäß seinem rechtlichen Hinweis vom 28.6.2016 davon ausgegangen, dass bereits bei Akteneingang dort (am 9.6.2016) der Streitwert „unter 5.000 €“ gelegen hätte. Darauf beruhen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts mit 4.424,88 €, die Unzuständigerklärung und die Verweisungsentscheidung nach § 281 Abs. 1 ZPO.

b) Was den maßgeblichen Zeitpunkt für die (sachliche) Zuständigkeit angeht, befindet sich das Landgericht im Einklang mit der herrschenden Meinung, nach der für die Rechtshängigkeitswirkung (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen ist (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO; BGH NJW 2009, 1213; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 696 Rn. 25; Zöller/Vollkommer § 696 Rn. Rn. 7; Hk-ZPO/Gierl § 696 Rn. 11 und 40). Auch der für Zuständigkeitsbestimmungen zuständige 34. Zivilsenat folgt dieser Ansicht (vgl. Beschluss vom 7.8.2013, 34 AR 218/13 unveröffentlicht; vom 6.8.2014, 34 AR 97/14 juris). In der Entscheidung vom 6.8.2014 hat er einen nach § 281 ZPO ergangenen Beschluss als nicht bindend angesehen, weil sich das Landgericht darin nicht mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit auseinandergesetzt hatte.

c) Das Landgericht hat indes nicht berücksichtigt, dass der Kläger, sollte eine Verweisung an das Amtsgericht in Frage kommen, bei einer Wertsenkung nach Erlass des Mahnbescheids noch vor Abgabe an das bezeichnete Landgericht die zuständigkeitsverändernden Umstände dem Mahngericht mitteilen und eine Antragsreduzierung für das Streitverfahren ankündigen muss (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403; vgl. Müther MDR 1998, 619/620 zu KG MDR 1998, 618; auch Senat vom 6.8.2014 juris Rn. 8 a. E.). Das Amtsgericht weist insofern zutreffend darauf hin, dass erst die prozessuale Erklärung der Klägerpartei die Streitwertreduzierung bewirkt.

d) Auch wenn das Landgericht im gegebenen Fall bei an sich zutreffender Bestimmung des Rechtshängigkeitszeitpunkts diesen Umstand nicht beachtet hat, so erachtet der Senat darin nur einen (einfachen) Rechtsfehler, der die Bindungswirkung des Beschlusses nicht aufhebt. Sowohl Rechtsprechung (vgl. OLG München - 31. Zivilsenat - vom 23.11.2006, 31 AR 138/06 juris Rn. 9; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 831) als auch Literatur (vgl. Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 696 Rn. 6; MüKo/Schüler ZPO 4. Aufl. § 696 Rn. 37/38; unklar auch Zöller/Vollkommer § 696 Rn. 7 und 9a mit Verweis auf KG MDR 2002, 1147) stellen in diesem Zusammenhang oftmals nicht die Notwendigkeit der Prozesshandlung heraus (deutlich hingegen Hk-ZPO/Gierl § 696 Rn. 11), die als solche erst dazu führt, dass der Rechtsstreit ganz oder zum Teil ohne Entscheidung über den Streitgegenstand beendet wird (Hüßtege in Thomas/Putzo § 91a Rn. 6). Dies hat neben der Klägerin offensichtlich auch das Landgericht übersehen, wie die Begründung des Vorlagebeschlusses erneut belegt. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in einer vergleichbaren Konstellation von fehlender Bindungswirkung ausgegangen ist (NJW-RR 1996, 1403; zustimmend Fischer MDR 2000, 301/302), kann es dahin stehen, ob sich im dortigen Bezirk eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt hatte (wogegen die Entscheidung desselben Gerichts vom 16.9.1994, NJW-RR 1995, 831, unter Berücksichtigung der mitgeteilten Daten sprechen dürfte). Jedenfalls geben die vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt, die Reduzierung des Klageantrags mit einem offensichtlichen Zweck in Zusammenhang zu setzen, nachträglich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts herbeizuführen.

e) Auf die Frage, ob sich das Landgericht willkürfrei auch auf die Zustellung der Anspruchsbegründung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtshängigkeit stützen könnte (vgl. Senat vom 6.8.2014 juris Rn. 9, in diesem Sinne ausdrücklich LG Halle vom 18.11.2008, 5 O 1564/08 juris), kommt es schon deshalb nicht an, weil das Landgericht München I die Verweisungsentscheidung vom 21.7.2016 darauf nicht gestützt hat.

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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Landgericht München I Beschluss, 21. Juli 2016 - 20 O 9682/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor 1. Der Streitwert wird vorläufig auf 4.424,88 EUR festgesetzt. 2. Das Landgericht München I erklärt sich für sachlich unzuständig. 3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht München verwiesen.

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Aug. 2014 - 34 AR 97/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Sachlich zuständig ist das Landgericht (München I). Gründe I. Die Klägerin, eine Gesellschaft von Patent- und Rechtsanwälten, erwirkte unter dem 2.10.2013 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 6.568,

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Tenor

1. Der Streitwert wird vorläufig auf 4.424,88 EUR festgesetzt.

2. Das Landgericht München I erklärt sich für sachlich unzuständig.

3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht München verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Tenor

Sachlich zuständig ist das Landgericht (München I).

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft von Patent- und Rechtsanwälten, erwirkte unter dem 2.10.2013 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 6.568,86 € (Hauptsache) wegen Forderungen aus Geschäftsbesorgung. Auf den Widerspruch des Antragsgegners wurde das Verfahren an das als Prozessgericht bezeichnete Landgericht München I abgegeben (Az. 31 O 26265/13). Dort gingen die Akten am 3.12.2013 ein. Mit ihrer Anspruchsbegründung vom 27.1.2014 hat die Klägerin in der Hauptsache noch 4.079,66 € nebst Zinsen geltend gemacht und beantragt, das Verfahren an das sachlich zuständige Amtsgericht München „abzugeben“. Nach Anhörung des Beklagten hat sich das Landgericht am 19.2.2014 nach § 281 Abs. 1 ZPO für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf § 23 Nr. 1 GVG an das Amtsgericht verwiesen.

Das Amtsgericht hat sich seinerseits nach Parteianhörung und auf Klägerantrag mit Beschluss vom 9.7.2014 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Nach ganz herrschender Meinung trete Rechtshängigkeit nach vorangegangenem Mahnverfahren mit Eingang der Akten beim Prozessgericht ein. Dessen Zuständigkeit werde durch nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Das Landgericht scheine dies übersehen zu haben, gehe darauf nicht ein und vertrete allenfalls eine Mindermeinung, ohne sich aber mit der herrschenden Meinung auseinanderzusetzen; das lasse die Bindungswirkung entfallen.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 14.7.2014 unter ausführlicher Begründung, dass es für die Wirkungen des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht auf den Eingang der Akten beim im Mahnbescheid bezeichneten Gericht, sondern auf den Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung ankomme, die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für die (sachliche) Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO durch den Senat sind gegeben (vgl. nur Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 36 Rn. 25 m. w. N.). Es liegen beiderseitige - nach § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO regelmäßig bindende - Entscheidungen vor, die die jeweilige Kompetenz leugnen. Im Fall der Nr. 6 bedarf es keines Parteiantrags; vielmehr ergeht die Entscheidung von Amts wegen auf Vorlage eines der beteiligten Gerichte (BGH NJW 1979, 1048; NJW-RR 1991, 767; Zöller/Vollkommer § 37 Rn. 2).

Sachlich zuständig ist das Landgericht; dieses ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 9.7.2014 gebunden, der willkürfrei von der Unerheblichkeit späterer - nach Akteneingang beim Streitgericht - Anspruchsreduzierung unter die Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG ausgeht. Das Amtsgericht seinerseits konnte an das Landgericht zurückverweisen, weil dessen Beschluss keine Bindungswirkung entfaltete (BGH NJW-RR 1994, 126; Zöller/Greger § 281 Rn. 19; HK-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 281 Rn. 29).

1. Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von verfahrensverzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten unanfechtbar. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Beschluss verwiesen worden ist. Dies ergibt sich aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 Abs. 1 ZPO ergangener Beschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist; dies hat auch der nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO angerufene Senat zu beachten. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen dieser Vorschrift ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich erachtet werden muss. Hierfür genügt aber nicht schon, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkürlich ist er nur, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., etwa BGH NJW-RR 2008, 1309; NJW-RR 2011, 1364).

2. Das Landgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf Klägerantrag die Verweisung ausgesprochen und sich auf die fehlende sachliche Zuständigkeit (§ 23 Nr. 1 GVG) gestützt. Seiner Entscheidung ist indessen nicht zu entnehmen, dass es sich in diesem - dafür maßgeblichen - Zeitpunkt mit den dann später anlässlich der Vorlage nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO behandelten Fragen auseinandergesetzt hätte. Die Klägerin weist in der Begründung deutlich auf den klageweise noch verfolgten Anspruch hin, der um den Betrag aus der im Mahnbescheid enthaltenen Rechnung vom 28.8.2012 (über 2.489,20 €) ermäßigt ist (Abschn. B.I.; S. 15 Rn. 39), verbunden mit der rechtlichen Folgerung, das Verfahren sei an das Amtsgericht „abzugeben“ (Rn. 40), was sich in ihrer Antragstellung (S. 2) niederschlägt. In diesem Fall drängte es sich aber auf, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit jedenfalls dann näher zu erörtern, wenn der herrschenden Auffassung nicht gefolgt wird. Fehlende Begründung in einer für die Zuständigkeit entscheidenden Frage - ohne dass aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar wäre, worauf die richterliche Entscheidung beruht - erscheint aber (objektiv) willkürlich und schließt damit Bindung aus (KG MDR 1993, 176; KG-Report 2000, 68; Zöller/Greger § 281 Rn. 17; auch BGH NJW 2002, 3634/3635 re. Sp. unter c). Denn Willkürfreiheit kann unter diesen Umständen vom Senat nicht überprüft werden.

3. Inhaltlich hat der Senat in einer vergleichbaren Sache (Beschluss vom 7.8.2013, 34 AR 218/13 = 18 O 12754/13 LG München I = 244 C 8931/13 AG München) die Rechtsansicht des Amtsgerichts geteilt und als für die Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgeblich den Akteneingang beim Landgericht bezeichnet (siehe dazu BGH NJW 2009, 1213/1214; MüKo/Schüler ZPO 4. Aufl. § 696 Rn. 38; Zöller/Vollkommer § 696 Rn. 6 und 7; Olzen in Wieczorek/Schütze ZPO § 696 Rn. 43; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 696 Rn. 25; Hk-ZPO/Gierl § 696 Rn. 11). Da zu diesem Zeitpunkt der maßgebliche Wert 5.000 € überstieg (vgl. § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG), ist die Zuständigkeit des Landgerichts nach den Grundsätzen der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO) begründet. Nur wenn klägerseits der Antrag bereits vor dem Akteneingang beim Landgericht ermäßigt worden wäre, hätte auf entsprechenden Antrag der Rechtsstreit an das dann zuständige Amtsgericht (unmittelbar) abgegeben werden können (Sommer in Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 696 Rn. 11, Olzen in Wieczorek/Schütze ZPO § 696 Rn. 47; Hk-ZPO/Gierl § 696 Rn. 40).

4. Indessen wäre das Landgericht nicht gezwungen, dieser aus der gesetzlichen Lage (§ 261 Abs. 3 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 6, § 696 Abs. 1 Sätze 3 und 5, § 697 Abs. 2 ZPO) keineswegs zweifelsfrei abzuleitenden Ansicht zu folgen. Neben dem (früheren) Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids (MüKo/Schüler ZPO § 696 Rn. 20 mit Rn. 38) kommt in erster Linie derjenige der (Zustellung der) Anspruchsbegründung in Frage. Dieser ist freilich mit der Schwäche behaftet, dass er die bereits vorher erfolgte Festlegung des Streitgegenstands im Mahnbescheid ausblendet (MüKo/Schüler a. a. O.), so dass die Gleichsetzung der Anspruchsbegründung mit einer vollwertigen Klage sich nicht rechtfertigen lässt (BGH NJW 2009, 1213/1214 bei Rn. 18). Ob eine Vergleichbarkeit mit Fällen besteht, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung von einem (noch) nicht verbrauchten Wahlrecht (§ 35 ZPO) des Klägers ausgeht (OLG Schleswig MDR 2007, 1280; OLG München -31. Zivilsenat - vom 23.11.2006, 31 AR 138/06, und vom 9.7.2007, 31 AR 146/07, je bei juris), kann auf sich beruhen. Derartige Überlegungen stellt das Landgericht erst auf der Grundlage der bereits bindenden (Rück-) Verweisung durch das Amtsgericht an. Dasselbe gilt für die nunmehr aufgeworfene Frage, ob die Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vor Zustellung der Anspruchsbegründung bereits sachgerecht sei.

Hier hat es deshalb bei der ursprünglichen Zuständigkeit des Landgerichts zu verbleiben.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.