Landgericht München I Beschluss, 21. Juli 2016 - 20 O 9682/16

bei uns veröffentlicht am21.07.2016
nachgehend
Amtsgericht München, 222 C 15295/16, 27.07.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Der Streitwert wird vorläufig auf 4.424,88 EUR festgesetzt.

2. Das Landgericht München I erklärt sich für sachlich unzuständig.

3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht München verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

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bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (München). Gründe I. Das Amtsgericht Hünfeld erließ am 20.1.2015 auf Antrag der in Wiesbaden ansässigen Klägerin Mahnbescheid gegen den in München wohnhaften Beklagten übe

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.