Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 AR 503/11

Beschluss

vom 31.7.2015

34. Zivilsenat

In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren

wegen Schadensersatz

hier: Kostenentscheidung nach Gerichtsstandsbestimmung

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 31. Juli 2015 folgenden Beschluss

Der Antrag des Antragsgegners zu 2, eine Kostenentscheidung für das Bestimmungsverfahren zu treffen und den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Auf ein außerhalb eines anhängigen Prozesses angebrachtes Gesuch der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmte der Senat mit Beschluss vom 4.4.2012 das Landgericht München I als gemeinsam zuständiges Gericht für deren beabsichtigte Klage gegen zwei Antragsgegner. Auf den genannten Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 1.4.2015 bat der Antragsgegner zu 2 um eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht und um Streitwertfestsetzung. Er führt aus, dass bisher Klage nicht eingereicht worden sei und der im Bestimmungsverfahren behauptete Anspruch nicht bestanden habe, inzwischen jedenfalls auch verjährt sei. Ihm sei es nicht zumutbar, seinen Kostenerstattungsanspruch in einem gerichtlichen Verfahren zu verfolgen, nachdem die Antragstellerin die Entstehung eines prozessualen Erstattungsanspruchs zu seinen Gunsten durch ihre Untätigkeit vereitelt habe.

Die Antragstellerin ist der Meinung, dass das Prozessrecht keine Grundlage für die begehrte Entscheidung bereit hält.

II. Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.

1. Kostenentscheidungen sind in aller Regel zugleich mit der Hauptsacheentscheidung zu treffen. Wird in einem Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO jedoch ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt, sind die Kosten des (Neben-)Verfahrens als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens anzusehen (so ausdrücklich § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG). Im Beschluss, der eine Gerichtsstandsbestimmung trifft, kommt eine Kostenentscheidung daher nicht in Betracht (Senat vom 23.2.2015, 34 AR 77/12; vom 23.10.2013, 34 AR 253/11 = MDR 2013, 1484; OLG Frankfurt vom 15.12.2014, 11 AR 20/12, juris; OLG Düsseldorf MDR 1983, 846; MüKo/Patzina ZPO 4. Aufl. § 37 Rn. 9; auch Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 37 Rn. 5).

Für eine prozessuale Kostenentscheidung ist auch dann kein Raum, wenn eine (positive) Bestimmungsentscheidung ergeht, es aber nachfolgend, aus welchen Gründen auch immer, zu keinem Hauptsacheverfahren kommt (Senat, OLG Frankfurt, OLG Düsseldorf, MüKo/Patzina, je a. a. O.; auch Cuypers MDR 2009, 657/659 f.). Mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO abgeschlossen. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen bietet die ZPO nur für wenige Konstellationen die Möglichkeit, eine verfahrensabschließende Entscheidung, etwa um eine Kostenentscheidung, zu ergänzen.

a) Gemäß § 321 ZPO, der über seinen Wortlaut hinaus auch auf verfahrensabschließende Beschlüsse (entsprechende) Anwendung findet (Reichold in Thomas/Putzo § 321 Rn. 7 und § 329 Rn. 13), ist auf Antrag eine Ergänzung durch nachträgliche Entscheidung über die Kostentragung unter der Voraussetzung möglich, dass das Gericht den Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen hat. Eine Entscheidungslücke im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1238) liegt dann vor, wenn das Gericht versehentlich einen Ausspruch über einen unselbstständigen Entscheidungsteil unterlassen hat (BGH a. a. O.). Die Senatsentscheidung vom 4.4.2012 weist schon keine ergänzungsfähige Lücke auf, denn die Entscheidung über den Kostenpunkt ist bewusst und mit Recht unterblieben.

Ob mangels förmlicher Zustellung der Bestimmungsentscheidung die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO zu laufen begonnen hat oder der drei Jahre nach Erlass und formlosem Zugang gestellte Ergänzungsantrag als fristgerecht gestellt anzusehen ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

b) Im selbstständigen Beweisverfahren können nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Antragsteller durch beschwerdefähigen Beschluss die Kosten des Gegners auferlegt werden, wenn dies beantragt ist und erfolglos eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wurde.

Für das Bestimmungsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO fehlt hingegen eine Gesetzesvorschrift, welche Zulässigkeit und Voraussetzung einer nachträglichen Entscheidung zur Kostentragung regelt.

2. Eine analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht zulässig. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber hat für die vergleichbare Konstellation im selbstständigen Beweisverfahren mit § 494a Abs. 2 ZPO eine ausdrückliche, auf Beweissicherungsverfahren zugeschnittene Vorschrift erlassen. Obwohl bei Einführung dieser Gesetzesnorm durch Art. 1 Nr. 34 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2847) zum 1.4.1991 das parallele Problem im Bestimmungsverfahren bekannt war (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1983, 846), hat der Gesetzgeber eine Regelung zur nachträglichen Kostenentscheidung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nicht mit aufgenommen und auch keine Veranlassung gesehen, dies im Zusammenhang mit der Einfügung von § 16 Nr. 3a RVG zum 1.8.2013 (Art. 8 des 2. KostRModG vom 23.7.2013 BGBl I S. 2586) zu tun.

3. Ebenso scheidet eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 Sätze 2 oder 3 ZPO über die Kostenfolge bei Klagerücknahme aus. Soweit der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung dieser Vorschrift bejaht und eine nachträgliche Kostenentscheidung zum Nachteil des Antragstellers im Bestimmungsverfahren getroffen hat, war der Bestimmungsantrag vom Antragsteller zurückgenommen worden (BGH MDR 1987, 735; bestätigt in einem Fall der Antragszurückweisung von BGH NJW-RR 2014, 248).

4. Die zum Nachteil der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Kosten ließe sich zudem schwerlich mit den Grundsätzen der prozessualen Kostentragungspflicht (§§ 91 ff. ZPO) in Einklang bringen, weil sie zu Ungunsten gerade der Partei getroffen werden soll, deren Gesuch in der verfahrensabschließenden Bestimmungsentscheidung positiv verbeschieden wurde.

5. Dem Antragsgegner zu 2 ist es auch zumutbar, seinen behaupteten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in einem streitigen Verfahren zu verfolgen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch für Fälle der vorliegenden Art nicht zu begründen (siehe die Ausführungen unter Ziff. 2.), hat das Gericht zu respektieren.

6. Unter diesen Umständen ist auch eine Streitwertbestimmung nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - 34 AR 503/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - 34 AR 503/11

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - 34 AR 503/11 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 16 Dieselbe Angelegenheit


Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 494a Frist zur Klageerhebung


(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. (2) Kommt der Antragstel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - 34 AR 503/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - 34 AR 503/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - 34 AR 503/11

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 AR 503/11 Beschluss vom 31.7.2015 34. Zivilsenat In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren wegen Schadensersatz hier: Kostenentscheidung nach Gerichtsstandsbestimmung

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Feb. 2015 - 34 AR 77/12

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Der Antrag der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 5, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Auf ein außerhalb eines anhängig
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - 34 AR 503/11.

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - 34 AR 503/11

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 AR 503/11 Beschluss vom 31.7.2015 34. Zivilsenat In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren wegen Schadensersatz hier: Kostenentscheidung nach Gerichtsstandsbestimmung

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 5, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Auf ein außerhalb eines anhängigen Prozesses angebrachtes Gesuch des Antragstellers nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der Senat mit Beschluss vom 25.9.2012 das Landgericht Wiesbaden als gemeinsam zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage gegen die fünf Antragsgegnerinnen bestimmt. Ergänzend wird auf den Beschluss vom 25.9.2012 Bezug genommen.

Am 21.10.2014 haben die Antragsgegnerinnen zu 1 bis 5 beantragt, analog § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen. Bisher sei Klage nicht eingereicht worden.

Der Antragsteller ist der Ansicht, mangels einer Regelungslücke könne § 269 Abs. 3 ZPO nicht entsprechend herangezogen werden.

II. Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.

1. Kostenentscheidungen sind in aller Regel zugleich mit der Hauptsacheentscheidung zu treffen. Wird in einem Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO jedoch ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt, sind die Kosten des (Neben-)Verfahrens als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens anzusehen (so jetzt ausdrücklich § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG). Daher kommt im Bestimmungsbeschluss eine Kostenentscheidung nicht in Betracht (vgl. MüKo/Patzina ZPO 4. Aufl. § 37 Rn. 9; auch Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 37 Rn. 5).

Eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite scheidet aber auch dann aus, wenn zwar eine (positive) Bestimmungsentscheidung ergeht, es aber, aus welchen Gründen auch immer, zu keinem Hauptsacheverfahren kommt (OLG Düsseldorf MDR 1983, 846; MüKo/Patzina a. a. O.; auch Cuypers MDR 2009, 657/659 f.). Mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO abgeschlossen. Eine nachträgliche Entscheidung sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen vor. So ist eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO (der grundsätzlich auch für Beschlüsse gilt; vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 321 Rn. 7; § 329 Rn. 13) nur möglich, wenn der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung (Zugang) angebracht wird. Im selbstständigen Beweisverfahren können nach § 494a ZPO dem Antragsteller die Kosten des Gegners auferlegt werden, wenn dies beantragt ist und erfolglos eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wurde. Für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO ist eine nachträgliche Entscheidung zur Kostentragung jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.

2. Die von den Antragsgegnerinnen angeführte analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine derartige Anwendung rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber hat für die vergleichbare Konstellation im selbstständigen Beweisverfahren in § 494a Abs. 2 ZPO eine ausdrückliche Bestimmung getroffen. Obwohl zum Zeitpunkt der Einführung des § 494a ZPO zum 1.4.1991 (Art. 1 Nr. 34 Gesetz vom 17.12.1990 BGBl I S. 2847) das parallele Problem für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO bekannt war (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1983, 846), hat der Gesetzgeber eine Regelung zur nachträglichen Kostenentscheidung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nicht mit aufgenommen und auch keine Veranlassung gesehen, dies im Zusammenhang mit der Einfügung von § 16 Nr. 3a RVG (Art. 8 des 2. KostRModG vom 23.7.2013 BGBl I S. 2586) zu regeln.

Wäre die Auffassung der Antragsgegnerinnen zutreffend, bliebe zudem unklar, zu welchem Zeitpunkt davon auszugehen wäre, dass eine Hauptsacheklage nicht mehr erhoben wird. Insoweit ist das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerade nicht mit einer gesetzlichen Pflicht verknüpft, innerhalb einer bestimmten Frist und überhaupt Klage zu erheben. Die begehrte nachträgliche Entscheidung über die Kosten ließe sich auch schwerlich mit dem formellen Kostenrecht (§§ 91 ff. ZPO) in Einklang bringen, weil sie zu Ungunsten gerade der Partei getroffen werden soll, deren Gesuch im Bestimmungsbeschluss positiv verbeschieden wurde.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 1987, 735; bestätigt von BGH NJW-RR 2014, 248) betrifft Fälle der Zurücknahme oder Ablehnung; sie sind schon deshalb auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, weil bei positiver Bestimmungsentscheidung eine Parallele zu § 269 Abs. 3 ZPO bzw. § 91 ZPO nicht gezogen werden kann.

3. Unter diesen Umständen ist auch eine Streitwertbestimmung nicht veranlasst.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.