Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Jan. 2014 - 34 AR 277/13

Gericht
Principles
Tenor
Örtlich zuständig für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht München.
Gründe
I.
Das gegenständliche Verfahren betrifft den zum Amtsgericht Hamburg (Az. 67g IN 274/13) gestellten Eigenantrag der Schuldnerin vom 15.7.2013 (Eingang) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem sich das Amtsgericht Hamburg nach Einholung eines Zwischenberichts des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 2.10.2013 für örtlich zuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt hat.
Die Schuldnerin war am 24.9.2012 im Handelsregister des Amtsgerichts München mit Sitz in München eingetragen. An diesem Tag beschloss die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung nach Hamburg. Im Handelsregister wurde dies im Jahr 2013 eingetragen.
Vor und unterdessen kam es in München zu folgenden die Insolvenz der Schuldnerin betreffenden Verfahren:
1. Am 8.6.2012 beantragte zunächst die Schuldnerin beim Amtsgericht München die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (Az. 1507 IN 1924/12). Im Gläubigerverzeichnis hatte sie u. a. (bestrittene) Verbindlichkeiten gegenüber den (weiteren) Beteiligten - einer Sozietät von Rechtsanwälten - in Höhe von 193.244,75 € aufgeführt. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 26.7.2012 wieder zurückgenommen, die vom Insolvenzgericht getroffenen Maßnahmen wurden wieder aufgehoben.
2. Am 24.9.2012 beantragten die Beteiligten ihrerseits beim Amtsgericht München die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin (Az. 1507 IN 3190/12). Sie beriefen sich auf eine bestehende - bestrittene - Honorarforderung gegenüber der Schuldnerin in Höhe von rund 200.000 €. In der Folgezeit legten sie Unterlagen über die bestrittene Forderung vor und beriefen sich auf das im vorangegangenen Verfahren erstellte Insolvenzgutachten, wonach von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen sei.
a) Das Amtsgericht München wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 5.10.2012 als unzulässig zurück. Die behauptete Forderung sei nicht glaubhaft gemacht. Auf die sofortige Beschwerde hob das Landgericht München I mit Beschluss vom 20.2.2013 die angefochtene Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - zurück.
Es führte namentlich aus:
Die zulässige Beschwerde führe zur Rückgabe der Akten nach § 572 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 4 InsO, um dort das Verfahren zur Begründetheit des Antrags fortzuführen. Der Antrag der Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zulässig. Der Bestand der Forderung - jedenfalls in einer Größenordnung von 100.000 € - sowie der Eröffnungsgrund seien ausreichend glaubhaft gemacht. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO gegeben. Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Antragseingangs am 24.9.2012 habe die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in München gehabt. Die Sitzverlegung nach Hamburg gemäß notarieller Urkunde vom 24.9.2012 sei unbeachtlich, weil diese am 24.9.2012 und unstreitig jedenfalls bis zum 10.2.2013 noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Auf § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht abzustellen, weil nach dem im Vorverfahren erholten Gutachten vom 7.8.2012 die Schuldnerin keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr unterhalte.
b) Das Amtsgericht München eröffnete mit Beschluss vom 5.9.2013 das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht am 8.10.2013 verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es fehle an deren Beschwer. Auf die angeblich fehlende örtliche Zuständigkeit könne eine Beschwer nicht gestützt werden; überdies habe das Landgericht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München in seiner vorangegangenen Entscheidung bereits bejaht. Verfahrensgrundsätze seien zulasten der Schuldnerin nicht verletzt worden. An einer Beschwer fehle es auch deshalb, weil die Schuldnerin ihrerseits inzwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Hamburg gestellt habe. Sie erhalte also genau das, was sie begehrt habe, könne freilich aus den genannten Gründen die örtliche Zuständigkeit nicht rügen.
3. Die Schuldnerin und die beteiligten Gläubiger hatten vor dem Senat Gelegenheit zur Äußerung.
II.
Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 § 37 ZPO i. V. m. § 4 InsO zulässige Vorlage durch das Amtsgericht Hamburg - eines Gesuchs von Verfahrensbeteiligten bedarf es weder in den Fällen der Nr. 6 noch der Nr. 5 (siehe nur Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 37 Rn. 2 m. w. N.) - ist die Zuständigkeit des Amtsgericht München - Insolvenzgericht -auszusprechen.
1. Das Amtsgericht München ist in seinem Eröffnungsbeschluss, das Amtsgericht Hamburg in seinem Zwischenbeschluss entsprechend § 4 InsO, § 280 ZPO (siehe Ganter/Lohmann in MüKo InsO 3. Aufl. § 3 Rn. 35) von der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit ausgegangen. In einem derartigen Fall ist durch das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst befasste Insolvenzgericht gehört - dies ist das Amtsgericht München im Hinblick auf den Gläubigerantrag vom 24.9.2012 - das zuständige Insolvenzgericht zu bestimmen (Ganter/Lohmann § 3 Rn. 33).
2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist örtlich ausschließlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners hingegen an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
a) Der Schuldner behauptet, der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liege entgegen dem Umstand, dass der Gesellschaftssitz erst geraume Zeit später verlegt wurde, schon seit Ende 2011 in Hamburg. Der Gesellschaftssitz sei nicht missbräuchlich verlegt und der Geschäftsbetrieb auch über den 24.9.2012 hinaus in Hamburg aufrecht erhalten worden. Die Gläubiger bestreiten dies entschieden. Namentlich zu den tatsächlichen Sitz- und Betriebsverhältnissen haben beide Seiten umfangreich und gegensätzlich vorgetragen.
b) Indessen kommt es hierauf aus Rechtsgründen nicht an. Es gilt nämlich Folgendes:
(1) Der Senat hat von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 5.9.2013 auszugehen. Denn das Rechtsmittel der Schuldnerin (§ 34 Abs. 2 InsO) ist erfolglos geblieben und die Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) wurde nicht zugelassen. Eine etwaige (örtliche) Unzuständigkeit dieses Insolvenzgerichts ist damit geheilt (siehe Ganter/Lohmann § 3 Rn. 32). Die rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens in München steht der Weiterführung eines solchen in Hamburg entgegen. Es gilt insoweit das Prioritätsprinzip (Ganter/Lohmann § 3 Rn. 32 a. E.).
Es spricht auch nichts dafür, dass der Eröffnungsbeschluss insoweit ausnahmsweise nicht bindend wäre. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe früher § 512a ZPO), die ein auf die örtliche Unzuständigkeit gestütztes Rechtsmittel ausschließt (siehe dazu BGH vom 9.12.2004, IX ZB 24/04 bei juris; Ganter/Lohmann § 34 Rn. 77), hat die frühere Rechtsprechung Ausnahmen in Fällen erwogen, in denen vor Erlass der Entscheidung keine Gelegenheit bestand, zur örtlichen Zuständigkeit vorzutragen und hiergegen Einwendungen zu erheben (siehe OLG Köln NJW-RR 1990, 894/895 f.). Diese Rechtsprechung dürfte im Hinblick auf § 321a ZPO hinfällig sein (siehe nur BGH NJW-RR 2011, 640; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 567 Rn. 7-9 m. w. N.). Zudem hatte die Schuldnerin vor der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung vom 20.2.2013, die für das Amtsgericht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Bindung beanspruchte (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO; OLG Hamm NJW-RR 1987, 187; Zöller/Heßler § 572 Rn. 34), Gelegenheit zur Äußerung und hiervon mit Schriftsätzen vom 16.10.2012 und 14.2.2013 Gebrauch gemacht. Zutreffend geht das Landgericht in seiner Entscheidung vom 8.10.2013 deshalb auch davon aus, dass die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss nicht auf die örtliche Unzuständigkeit gestützt werden könne.
Demzufolge besteht für das Insolvenzverfahren die (örtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts München.

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.