Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2019 - 32 Wx 147/18 WEG

bei uns veröffentlicht am06.02.2019
vorgehend
Landgericht München I, 36 T 12519/10, 12.03.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 12.04.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.03.2018, Az: 36 T 12529/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf € 400.000,00

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Antragsgegner angehören. Die Anlage besteht aus einem Vorderhaus und einem Hinterhaus, das die Antragsgegner im Jahr 2003 errichtet haben. Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern die Beseitigung des Hinterhauses.

Das Verhältnis der Eigentümer richtet sich nach der Gemeinschaftsordnung, die in der Urkunde vom 04.10.1985, vorgelegt als AS 1, als Teil II. enthalten ist. Dort heißt es u.a.:

㤠3 Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums An dem gemeinschaftlichen Eigentum bestehen folgende Sondernutzungsrechte:

1. Dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bis 16 bezeichneten Teileigentumseinheiten wird hiermit unter Ausschluß aller übrigen Wohnungs- und Teileigentümer das Sondernutzungsrecht an der Grundstücksfläche, die in dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan rot eingezeichnet ist, in der Weise eingeräumt, daß auf diese Fläche Gebäude und unter dieser Fläche eine Tiefgarage nebst Zufahrt errichtet werden dürfen. Die nicht bebaute Fläche steht zur gemeinschaftlichen Nutzung allen Eigentümern zu. Es wird klargestellt, daß der jeweilige Eigentümer dieser Teileigentumseinheiten berechtigt ist, dieses Sondernutzungsrecht als ganzes oder einzelne Teile auf andere Wohnungseigentümer entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen.

Der jeweilige Eigentümer dieser Teileigentumseinheiten ist insbesondere berechtigt, auf dieser Fläche eine Tiefgarage nebst Zufahrt und ein Rückgebäude zu errichten, soweit erforderlich an bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen für das Vordergebäude anzuschließen und die derzeit auf dieser Fläche befindlichen Gebäude abzureißen. Alle damit verbundenen Kosten hat der jeweilige Eigentümer des Rückgebäudes zu tragen.

Zur Unterteilung bzw. Aufteilung der den vorbezeichneten Teileigentumseinheiten zugeordneten Miteigentumsanteile auf die sodann neu bestehenden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten ist der jeweilige Eigentümer dieses Kellers berechtigt.

Die jeweiligen Eigentümer der übrigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten stimmen diesem Abriß und Neubau bereits heute zu, gleichwohl, wann dieser durchgeführt wird.

Ferner dulden die Eigentümer die damit verbundenen Belästigungen. Alle mit der Durchführung der voreingeräumten Rechte verbundenen Kosten und Gebühren hat der Sondernutzungsberechtigte zu tragen. …“

Mit der Teilungserklärung, die in der Urkunde vom 04.10.1985, vorgelegt als AS 1, als Teil I. enthalten ist, wurde Sondereigentum an 10 Wohnungen im Vorderhaus begründet. Bei den Einheiten Nr. 11 bis 16 handelte es sich um später von den Antragsgegnern abgerissene Garagen- und Lagergebäude im Hinterhof.

Die ursprüngliche Alleineigentümerin, die Fa. K, verkaufte mit notariellem Vertrag vom 04.10.1985 die im Vorderhaus gelegenen 10 Wohnungseinheiten an die Firmen P und W.

Mit notarieller Urkunde vom 19.02.1986 vereinbarten die ursprüngliche Alleineigentümerin und die beiden Erwerberinnen einen Nachtrag zur Teilungserklärung, vorgelegt als AS 2. Unter Ziffer I. wurde die ursprüngliche Teilungserklärung und unter Ziffer II. die Gemeinschaftsordnung geändert. Unter Ziffer III. wurden die Änderungen des Grundbuchs durch die Ziffer I. und II. bewilligt und beantragt.

Unter Ziffer VI. heißt es:

„Zu Ziffer XIV. der Kaufvertragsurkunde des Notars Dr. B in München vom 4.10.1985, Nr. 1-3944 wird folgendes ergänzt und berichtigt:

Der Eigentümer der mit Nr. 11 mit 16 bezeichneten Einheiten wird auf dem Teil des Grundstückes ein neues Gebäude errichten, welcher in dem der Teilungserklärung vom 4.10.1983, Nr. 1-3943 beigehefteten Lageplan rot eingezeichnet ist. Für den Umfang dieses Gebäudes gelten die dieser Urkunde als Bestandteil und Anlage beigefügten Pläne. Die Miteigentumsanteile, welche derzeit mit den Einheiten Nr. 11 mit 16 verbunden sind, sollen künftig mit dem Sondereigentum an dem vorbezeichneten Gebäude verbunden sein.

Durch diesen Neubau ist durch die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer auf den jeweiligen Eigentümer der Einheiten Nrn. 11 mit 16 Gemeinschaftseigentum zu übertragen bzw. das bestehende Miteigentum gemäß § 3 WEG einzuschränken, wozu sich hiermit alle Wohnungsund Teileigentümer verpflichten.

Zur Sicherung dieses Anspruches wird hiermit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Einheiten Nr. 11 mit 16 als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB am gesamten Wohnungs- und Teileigentum eine Vormerkung gem. § 883 BGB bestellt und deren Eintragung im Grundbuch hiermit bewilligt und beantragt.“

Die Pläne, auf die in Ziffer VI. verwiesen wird, wurden als AS 3 vorgelegt.

Die Fa. K veräußerte die Einheiten Nr. 11 bis 16 mit notariellem Kaufvertrag vom 19.05.1988, vorgelegt als Anlage AA_A3, an die Fa. D.

Unter Ziffer IV.3 heißt es u.a.:

„Der Käufer tritt hinsichtlich des Vertragsbesitzes in alle am Tag des Besitzübergangs bestehenden Rechte und Verpflichtungen des Verkäufers gegen die Eigentümergemeinschaft und den Verwalter ein. … Der Käufer verpflichtet sich im Falle der Weiterveräußerung des Vertragsbesitzes sicherzustellen, daß alle Verpflichtungen gegen die Eigentümergemeinschaft und gegen den Verwalter auf alle weiteren Rechtsnachfolger übertragen werden.“

Die Antragsgegner erwarben die Sondereigentumseinheiten Nr. 11 bis 16 mit notariellem Kaufvertrag vom 14.06.2002, vorgelegt als Anlage AA_A4, von der Fa. D. Unter Ziffer V. heißt es u.a.:

„Der Käufer tritt in alle Verpflichtungen aus der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, der Hausordnung und dem Verwaltervertrag ein.“

Die Antragsgegner wurden am 30.09.2002 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Sie ließen im Jahr 2003 das Rückgebäude abreißen und errichteten innerhalb der Fläche, die auf dem der notariellen Urkunde vom 04.10.1985 beigefügten Lageplan rot markiert ist, ein Gebäude mit Büros und Wohnungen.

Die Eigentümer haben bis heute die Teilungserklärung nicht geändert und auch nicht das noch zu begründende Sondereigentum an den neu errichteten Einheiten auf die Antragsgegner übertragen.

Auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2004, deren Protokoll als AS 15 vorgelegt wurde, haben die Wohnungseigentümer zu TOP 2 u.a. beschlossen:

„Die Hausverwaltung S GmbH wird von den Eigentümern beauftragt und erhält Vollmacht, die WEG B.str. vor Gericht zu vertreten sowie alle notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Es soll Klage auf Rückbau eingereicht werden. Herr Rechtsanwalt B soll ferner umfangreiche Vollmachten zur Erstellung von einstweiligen Verfügungen u.ä. erhalten.“

Die Antragstellerin, vertreten durch die Verwalterin, hat mit der Antragsschrift vom 07.05.2004 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, das von ihnen errichtete Gebäude zu beseitigen. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.11.2004 mit verschiedenen Ergänzungen wurde am 25.02.2008 ein Sachverständigengutachten erstattet.

Mit Beschluss vom 02.06.2010 hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, das von ihnen errichtete Gebäude insoweit anzupassen, dass das Gebäude die im der Teilungserklärung beigefügten Lageplan rot markierte Fläche nicht mehr übersteigt, und im übrigen den Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegner zur vollständigen Beseitigung. Die Antragsgegner haben sofortige Beschwerde mit dem Ziel der vollständigen Zurückweisung der Anträge eingelegt.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 31.10.2016 hilfsweise beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens € 250.000,00 zu verpflichten.

Auf die Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.03.2018 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Beseitigung des Gebäudes und damit auch die Beschwerde der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen. Das Landgericht hat auch den Hilfsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. U.a. wiederholt die Antragstellerin ihren Vortrag, dass Ziffer VI. des Nachtrags vom 19.02.1986 einen Vertrag zugunsten Dritter enthalte, der den Eigentümern der Wohnungen im Vorderhaus einen Anspruch auf Einhaltung der Pläne gewähre. Diese Verpflichtung sei über die Verträge vom 19.05.1988 und vom 14.06.2002 an die Antragsgegner weitergegeben worden. Der Inhalt der Vereinbarung sei auch hinreichend bestimmt.

Der Hilfsantrag sei nicht nur für den Fall gestellt worden, dass die Antragsgegner nicht zur Beseitigung verpflichtet würden. Die anderen Eigentümer verlangten so gestellt zu werden, wie sie ständen, wenn die Antragsgegner gemäß den Plänen, also mit Tiefgarage, gebaut hätten.

Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde.

Der Senat hat mit dem Beschluss vom 12.09.2018 Hinweise erteilt.

Die Antragstellerin hat dazu mit Schriftsatz vom 09.11.2018 Stellung genommen und u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Schuldübernahme durch die Antragsgegner seien insoweit gegeben gewesen, als die Antragsgegner positive Kenntnis von der Verpflichtungen aus der Nachtragsurkunde vom 19.02.1986 hatten. Zwar hätten die Antragsgegner nicht den Willen gehabt, in diese Verpflichtungen einzutreten. Der entgegenstehende Wille sei jedoch unbeachtlich, da das Verhalten der Antragsgegner widersprüchlich gewesen sei.

Das Landgericht habe auch nicht den Gutglaubensschutz der anderen Wohnungseigentümer berücksichtigt. Die Baupläne hätten im Hinterhof auch Flächen vorgesehen, die für die gemeinschaftliche Nutzung durch alle Eigentümer zur Verfügung stehen sollten. Darauf hätten die anderen Eigentümer vertraut.

II.

Das nach § 45 Abs. 1 WEG a.F., § 22 Abs. 1, §§ 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Beseitigung noch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Antragsgegner.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Ein Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG sei nicht gegeben. Das von den Antragsgegnern errichtete Gebäude entspreche den Vorgaben von § 3 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung. Die Antragsgegner seien nicht an Teil VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung vom 19.02.1986 gebunden. Der Nachtrag zur Teilungserklärung könne nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Grundbuchinhalt geworden sein, da das Grundbuch selbst die Vereinbarung nicht enthalte. Die Eintragungsbewilligung nehme aber nicht Bezug auf Teil VI. des Nachtrags.

In den in Teil VI. des Nachtrags enthaltenen Vereinbarungen sei auch kein Vertrag zugunsten Dritter zu sehen. Nach der Auslegung durch die Antragstellerin wäre es ein Vertrag zu Lasten Dritter und als solcher unwirksam.

Die Vereinbarung, auf die sich die Antragstellerin beruft, würde auch nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügen, die das Grundbuchverfahren beherrschen. Es sei nicht klar, was mit dem Umfang des Gebäudes gemeint sei. Dies werde auch nicht durch die Bezugnahme auf die Baupläne klar.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Antragstellerin ist jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

a) Der Senat legt die Bezeichnung der Beteiligten durch die Antragstellerseite dahin aus, dass der teilrechtsfähige Verband die Ansprüche auf Beseitigung geltend macht. Antragstellerin ist danach die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft B.Str..

Auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2004 haben die Wohnungseigentümer zu TOP 2 beschlossen, Klage auf Rückbau einzureichen. Die Hausverwaltung und ein Rechtsanwalt sollten dazu die notwendigen Vollmachten erhalten.

Auf Grundlage dieses Beschlusses wurde mit Schriftsatz vom 07.05.2004 beim AG München das Verfahren gegen die Antragsgegner eingeleitet. Die Antragstellerseite ist dabei bezeichnet mit „WEG B.Str., M bestehend aus der beigefügten Eigentümerliste, vertreten durch die Verwalterin .“. Dies entsprach der Rechtsprechung, nach der auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y“ genügte, wenn die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch verfolgen (BGH NJW 2005, 2061 Rn. 30). Es entsprach damaliger Rechtspraxis die Ansprüche der Wohnungseigentümer durch die gewillkürte Verfahrensstandschaft zu bündeln (BGH NZM 2010, 365). Eine Ermächtigung eines Eigentümers oder der Verwalterin ist in dem genannten Beschluss nicht erfolgt.

Das Landgericht hat als Beteiligte auf der Antragstellerseite die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegner angesehen. Dies deckt sich mit der bis 2005 herrschenden Meinung. Die damalige Rechtspraxis hindert nicht die Auslegung des Beschlusses dahin, dass der teilrechtsfähige Verband durch den Beschluss die individuellen Ansprüche der Eigentümer aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB an sich gezogen hat. Jedenfalls haben die Eigentümer den Verband zur Durchsetzung der Ansprüche in Verfahrensstandschaft ermächtigt.

Ausgehend von der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist der maßgebliche Eigentümerbeschluss vom 31.3.2004 nach seinem objektiven Inhalt sowie nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt, dahin auszulegen, dass die Gemeinschaft selbst beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, die Individualansprüche der Eigentümer aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB zu verfolgen (OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 083/05, NZM 2006, 345 Rn. 18). Die Bezeichnung der Beteiligten kann auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch richtig gestellt werden (OLG München, a.a.O., Rn. 19).

b) Ob der Antragstellerin ein sich aus wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften ergebender Anspruch zusteht, beurteilt sich nach den Vorschriften zum materiellen Recht in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung, da für das materielle Recht eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt (BGH NJW 2009, 2521; Bärmann /Roth, WEG, 14. Aufl., § 62 Rn. 15). Soweit dieser Grundsatz einzuschränken ist, wie bspw. bei der Beurteilung der Gültigkeit von Beschlüssen (vgl. BGH NJW 2009, 999; Bärmann /Roth, WEG, 14. Aufl., § 62 Rn. 16- 18), liegen die Voraussetzungen für eine solche Einschränkung hier nicht vor.

c) Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des von den Antragsgegnern errichteten Gebäudes.

aa) Bei der Errichtung des Gebäudes durch die Antragsgegner handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums iSv § 22 Abs. 1 WEG. Ob auch Veränderungen des Erscheinungsbildes ohne Substanzeingriff unter den Begriff der baulichen Veränderung fallen (vgl. dazu Staudinger/Lehmann-Richter, 2018, § 22 WEG Rn. 44), kann hier dahinstehen, da die Antragsgegner mit dem Abriss der im Hinterhof befindlichen Gebäude und der Neuerrichtung des streitgegenständlichen Gebäudes in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen haben.

bb) Nimmt ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, ohne dass die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderlichen Zustimmungen erteilt wurden bzw. ohne dass ein die Zustimmung aussprechender Beschluss der Wohnungseigentümer gefasst wurde, hat jeder Wohnungseigentümer einen individuellen Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung aus § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NZM 2018, 794 NJW 2014, 1090). Dieser Anspruch wird nach einem Vergemeinschaftungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG von dem Verband der Wohnungseigentümer ausgeübt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17).

Der Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB setzt eine Beeinträchtigung des Eigentums voraus. Eine solche ist bei einer erheblichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch Abriss bestehender Gebäude und Neuerrichtung von Gebäuden ohne weiteres gegeben.

Der Anspruch ist jedoch nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. § 1004 Abs. 2 BGB wiederholt die bereits in § 903 BGB enthaltene Aussage, dass die Befugnis des Eigentümers, Dritte von der Einwirkung auf seine Sache auszuschließen, dort ihre Grenze findet, wo das Gesetz entgegensteht. Die Vorschrift begründet eine rechtshindernde Einwendung, nicht etwa nur eine Einrede (Staudinger/Karl-Heinz Gursky, 2012, § 1004 BGB Rn. 172).

Es besteht daher nach § 1004 Abs. 2 BGB iVm § 22 Abs. 1 WEG kein Anspruch auf Beseitigung, wenn der Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG zu Vornahme der baulichen Veränderung berechtigt war.

cc) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des von den Antragsgegnern errichteten Gebäudes ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Antragsgegner nach § 22 Abs. 1 WEG zur Errichtung dieses Gebäudes berechtigt waren.

Bauliche Veränderungen können nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Die Zustimmung kann dabei auch durch eine Vereinbarung erteilt werden, denn Wohnungseigentümer können Gegenstände, die zu beschließen sind, stets auch vereinbaren (Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 22 Rn. 34).

Nach § 3 der Gemeinschaftsordnung vom 04.10.1985, vorgelegt als AS 1, sind die Antragsgegner berechtigt, auf der Fläche, die auf dem der Urkunde beigefügten Plan rot markiert ist, eine Tiefgarage nebst Zufahrt und ein Rückgebäude zu errichten. Die Gemeinschaftsordnung enthält damit keine weiteren Vorgaben für das Gebäude, als dass es nur auf dieser Fläche errichtet werden darf. § 3 der Gemeinschaftsordnung enthält auch ausdrücklich die Zustimmung jeweiligen Eigentümer der übrigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu einem Abriss und Neubau der Gebäude im Hinterhof, unabhängig davon, wann dieser durchgeführt wird.

Darin liegt eine vorweggenommene Zustimmung aller Wohnungseigentümer iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zu der in der Errichtung des Gebäudes liegenden baulichen Veränderung. Denn die Zustimmung kann bereits für künftige Maßnahmen in der Gemeinschaftsordnung erteilt werden (Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 22 Rn. 34). Ein Widerruf der Zustimmung wäre nur im Wege der Vereinbarung möglich. Auch wenn eine Öffnungsklausel eine Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss erlaubte, wäre der Widerruf nur mit Zustimmung des Begünstigten wirksam.

Die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Zustimmung bindet gemäß § 10 Abs. 3, § 5 Abs. 4 WEG auch die jetzigen Wohnungseigentümer, deren Ansprüche die Antragstellerin ausübt. Denn die Gemeinschaftsordnung vom 04.10.1985 ist unstreitig als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.

dd) Das errichtete Gebäude hält sich auch im durch die Zustimmung gegebenen Rahmen.

Eine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist inhaltlich beschränkt. Der Umfang der Zustimmung ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung kann ergeben, dass der Wohnungseigentümer zu jeder baulichen Maßnahme berechtigt ist. Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung vor, die von der Zustimmung abweicht oder deren Grenzen nicht berücksichtigt, hat dies zur Folge, dass diese bauliche Veränderung ganz oder teilweise ohne Zustimmung vorgenommen wurde. Je nach Art der Abweichung von der Zustimmung können die anderen Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB die vollständige oder nur teilweise Beseitigung der zustimmungswidrigen Maßnahme verlangen.

Es war vorgerichtlich und in dem Verfahren von Anfang an unstreitig, dass das Gebäude nur auf der Fläche errichtet wurde, die im Lageplan rot markiert ist. Soweit das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet hat, das von ihnen errichtete Gebäude insoweit anzupassen, dass das Gebäude die in dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan rot markierte Fläche nicht mehr übersteigt, berührt dies nicht die in dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen.

ee) Die Antragsgegner haben das Gebäude nicht abweichend von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer errichtet, weil das Gebäude von Bauplänen abweicht, die der Urkunde vom 19.02.1986 beigefügt waren. Die Vereinbarung über den Umfang es zu errichtenden Gebäudes bindet die Antragsgegner als Sondernachfolger weder als Vereinbarung nach § 10 Abs. 3 WEG noch als rein schuldrechtliche Vereinbarung.

(1) Die möglicherweise im zweiten Absatzes von Ziffer VI. des Nachtrags zur Teilungserklärung vom 19.02.1986 enthaltene Einschränkung der in der Gemeinschaftsordnung erteilten Zustimmung ist nicht als Vereinbarung im Grundbuch eingetragen worden. Die Antragsgegner sind daher nicht nach § 10 Abs. 3 WEG an die Vereinbarung vom 19.02.1986 gebunden.

In Ziffer VI. des Nachtrags vom 19.02.1986 wird lediglich die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. In Ziffer III. 2. derselben Urkunde wird die Eintragung der Gemeinschaftsordnung mit den in Ziffer II. der Urkunde enthaltenen Änderungen bewilligt und beantragt. Soweit in dem zweiten Absatz von Ziffer VI. eine Änderung der ursprünglichen Gemeinschaftsordnung zu sehen sein soll, fehlt es diesbezüglich an einem Antrag und der Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Die in der notariellen Urkunde vom 19.02.1986 enthaltenen Vereinbarung über den Umfang des neu zu errichtenden Gebäudes war damit eine rein schuldrechtliche Vereinbarung der damaligen Eigentümer. Diese bindet grundsätzlich nur die an der Vereinbarung beteiligten Eigentümer (Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 107; OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2007 - 15 W 444/06 -, Rn. 17, juris).

Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, ist nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber einem Sondernachfolger wirksam, der in die Gemeinschaft eintritt und zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 2Z BR 180/01, NZM 2003, 321; Beschluss vom 02. Februar 2005 - 2Z BR 222/04, ZWE 2005, 345 Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 68).

Die Vereinbarung, auf die sich die Antragstellerin beruft, ist nachteilig für die Antragsgegner, denn sie schränkt die in der Gemeinschaftsordnung erteilte uneingeschränkte Zustimmung zu der Errichtung eines Gebäudes im hinteren Bereich des Grundstücks wieder ein. Die Art und Weise, wie ein Gebäude von den Antragsgegner errichtet werden darf, kann auch nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich geregelt werden.

ff) Damit kommt es allein darauf an, ob die Antragsgegner die Verpflichtungen aus Ziffer VI. des Nachtrags vom 19.02.1986 bezüglich des zulässigen Umfangs eines neu errichteten Gebäudes übernommen haben.

(1) Eine Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 3 WEG ist unabhängig davon, ob sie dann durch Eintragung im Grundbuch zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht wird, ein schuldrechtlicher Vertrag, an dem alle Wohnungseigentümer als Parteien mitwirken.

Gegenstand einer Vereinbarung können auch für einzelne Wohnungseigentümer nachteilige Regelungen sein, die nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Wegen ihrer möglicherweise nachteiligen Folgen sollen solche Vereinbarungen nach dem Willen des Gesetzgebers, der in § 10 Abs. 3 WEG zum Ausdruck gekommen ist, nur gegenüber Sondernachfolgern gelten, wenn sie Gegenstand des Sondereigentums geworden sind und durch die Eintragung im Grundbuch für den Erwerber erkennbar waren. Mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch tritt dieser an Stelle des Veräußerers in alle Vereinbarungen ein, die Gegenstand des Sondereigentums geworden sind.

Die gleichen Rechtsfolgen können durch rein schuldrechtliche Vereinbarungen erzielt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2007 - 15 W 444/06, ZMR 2008, 159). Es gelten dabei die Grundsätze für die Vertragsübernahme, mit der eine Vertragspartei anstelle der bisherigen Vertragspartei in einen Vertrag eintritt (Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 398 BGB Rn. 41). Die Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf. Die Vertragsübernahme kann grundsätzlich als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - XII ZR 26/16 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 -, Rn. 19, juris).

Es ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer das Gemeinschaftsverhältnis personenneutral regeln wollen und einer Vertragsübernahme durch einen Erwerber antizipiert zustimmen (Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 101; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 107). Denn auf diese Weise können die Wohnungseigentümer erreichen, dass ohne weitere Erklärungen oder Handlungen die schuldrechtliche Vereinbarung gegenüber dem Erwerber Wirksamkeit erlangt.

Entscheidend ist daher, ob der Veräußerer und der Erwerber - in der Regel im Rahmen des Erwerbsvertrages - eine Vertragsübernahme bezüglich bestimmter schuldrechtlicher Vereinbarungen wirksam vereinbart haben.

Eine derartige Vertragsübernahme setzt nach der Rechtsprechung die positive Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen einer Vereinbarung und die Feststellung seines rechtsgeschäftlichen Willens, in diese Vereinbarung eintreten zu wollen, voraus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 W 198/04, NZM 2005, 343). Die Kenntnis von dem Bestehen der schuldrechtlichen Vereinbarung allein ist nicht ausreichend (OLG München, Beschluss vom 19. September 2005 - 34 Wx 76/05 -, Rn. 53, juris Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 68).

Die Rechtsprechung hat auch eine kaufvertragliche Regelung, nach der der Käufer mit dem Tage des Besitzübergangs in alle auch nur schuldrechtlich wirkenden hierdurch begründeten Rechte und Pflichten eintritt, dahin ausgelegt, dass damit keine pauschale Übernahme solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen gewollt war, die sonst grundsätzlich nur bei Eintragung im Grundbuch Wirkungen gegen den Sondernachfolger entfalten können (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2005 - 2Z BR 222/04, ZWE 2005, 345).

Auch nach Auffassung des Senates ist bei der Auslegung von Übernahmeklauseln in Kaufverträgen davon auszugehen, dass ein Erwerber in der Regel nicht pauschal auf den Schutz des § 10 Abs. 3 WEG verzichten will und ohne Kenntnis im Einzelnen jede für ihn eventuell mit erheblichen Nachteilen verbundene Vereinbarung übernehmen will. Vielmehr gebietet es der in § 10 Abs. 3 WEG zum Ausdruck gekommene Gesetzeswillen, Übernahmeklauseln hinsichtlich der Übernahme nachteiliger schuldrechtlicher Vereinbarungen im Zweifel eng auszulegen.

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen wurde die von der Fa. K in Ziffer VI. des Nachtrags vom 19.02.1986 übernommene Verpflichtung bezüglich des Umfangs des auf dem Sondernutzungsrecht zu errichtenden Gebäudes nicht wirksam von den Beschwerdegegnern übernommen.

Entscheidend ist die Auslegung der Verpflichtungsübernahme in Ziffer V. des notariellen Kaufvertrags vom 14.06.2002, vorgelegt als Anlage AA_A4. Gegenstand der Verpflichtungsübernahme sind die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, die Hausordnung und der Verwaltervertrag. Diese Erklärung müsste, damit die Beschwerdeführerin darauf einen Anspruch stützen könnte, vom Empfängerhorizont dahin auszulegen sein, dass auch die Verpflichtungen von den Antragsgegnern als Erwerbern übernommen werden, die im Einzelnen den Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt sind und die sonst grundsätzlich nur bei Eintragung im Grundbuch Wirkungen gegen den Sondernachfolger entfalten können.

Weder der Wortlaut der Vertragsklausel noch der Zusammenhang, in dem sie sich befindet, bieten hinreichend Anhaltspunkte für eine Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin. Denn die Vereinbarung der damaligen Eigentümerinnen, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, ist nicht Inhalt der Gemeinschaftsordnung geworden. Unabhängig von der Frage, ob eine Vereinbarung, die gerade nicht zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden soll, als Ergänzung der Gemeinschaftsordnung ausgelegt werden kann, betraf die Vereinbarung über der Umfang des zu errichtenden Gebäudes ausdrücklich den Kaufvertrag mit den beiden damaligen Erwerberinnen. Eine Vereinbarung kann aber nur als Gemeinschaftsordnung ausgelegt werden, wenn sie gerade nach dem Willen der Parteien personenneutral das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regeln soll.

Mit der Aufnahme des Eintritts in die Gemeinschaftsordnung und die Hausordnung haben die Kaufvertragsparteien nur die auch damals schon sich aus dem Gesetz in § 10 Abs. 2 und 3 WEG a.F. ergebende Rechtsfolge wiederholt, dass der Sonderrechtsnachfolger in die zum Gegenstand des Sondereigentums gemachten Vereinbarungen eintritt und die - beschlossene -Hausordnung auch ohne Eintragung dem Erwerber gegenüber gilt. Regelungscharakter hat die Klausel hinsichtlich des Eintritts in den Verwaltervertrag, der nach damaliger Rechtsauffassung zwischen den Eigentümern und dem Verwalter bestand.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäuferin, der Fa. D, bewusst war, dass überhaupt rein schuldrechtliche Verpflichtungen bestanden, die zu übertragen gewesen wären, noch dass diese Gegenstand des Kaufvertrages werden sollten. Denn in dem Wortlaut haben diese Verpflichtungen keinen Niederschlag gefunden. Wenn sie Gegenstand der Verhandlungen gewesen sein sollten, spricht dies dafür, dass diese ausdrücklich nicht übertragen werden sollten, da sie im Vertragstext nicht erwähnt sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Verpflichtungen Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren und nach dem Willen der Kaufvertragsparteien von der Übernahmeklausel erfasst werden sollten.

Selbst wenn den Antragsgegnern der Inhalt von Ziffer VI. des Nachtrags vom 19.02.1986 bewusst gewesen sein sollte, wie die Antragstellerin nunmehr vorträgt, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie mit der in Kaufverträgen üblichen Formularklausel, mit der der Eintritt in alle Verpflichtungen aus der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, der Hausordnung und dem Verwaltervertrag erklärt wird, generell in alle rein schuldrechtlichen Vereinbarungen oder gerade in die Vereinbarungen des Nachtrags vom 19.02.1986 eintreten wollten, die nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. Denn die Kenntnis von dem Bestehen der schuldrechtlichen Vereinbarung allein ist nicht ausreichend (OLG München, Beschluss vom 19. September 2005 34 Wx 76/05 -, Rn. 53, juris).

Anders als die Antragstellerin meint, stellt es kein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegner dar, einerseits in den Anspruch auf Übertragung von Gemeinschaftseigentum einzutreten andererseits aber nicht die in derselben Urkunde vereinbarten Einschränkungen der Baugestaltung zu übernehmen. Denn diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 10 Abs. 3 WEG wirken Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegen Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Den Voreigentümern, die die Vereinbarung vom 19.02.1986 geschlossen haben, hat es freigestanden, auch die Einschränkung der Baugestaltung zum Inhalt des Sondereigentums zu machen. Der Umstand, dass sie davon abgesehen haben, war für jeden jetzigen Wohnungseigentümer bei Erwerb des Sondereigentums erkennbar.

gg) Ein Anspruch der Antragstellerin folgt auch nicht aus der Regelung in § 3 der Gemeinschaftsordnung, nach der die nicht bebaute Fläche zur gemeinschaftlichen Nutzung allen Eigentümern zusteht. Denn aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass die jeweiligen Eigentümer der Einheiten Nr. 11 - 16 frei sein sollten bei der Baugestaltung eines neu zu errichtenden Gebäudes. Die Gemeinschaftsordnung sieht gerade nicht vor, dass die jeweiligen Eigentümer bei der Neuerrichtung in einem bestimmten Umfang Fläche des Hinterhofes nicht bebauen sollten, damit diese der gemeinschaftlichen Nutzung zugeführt werden könne. Nach der Gemeinschaftsordnung waren die Antragsgegner nur dahin beschränkt, dass die Neuerrichtung innerhalb der rot markierten Fläche zu erfolgen habe.

d) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Antragsgegner, weil diese keine Tiefgarage errichtet haben. Wie das Landgericht ausführlich und zutreffend begründet hat, beinhaltet die Gemeinschaftsordnung lediglich eine vorweggenommene Zustimmung iSv § 22 Abs. 1 WEG zu der in einer Errichtung einer Tiefgarage zu sehenden baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Vereinbarungen folgt eine Pflicht der Antragsgegner, eine Tiefgarage zu errichten.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 47 WEG a.F. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 WEG a.F.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2019 - 32 Wx 147/18 WEG zitiert 16 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 15 Pflichten Dritter


Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:1.die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtze

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

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(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 45 Fristen der Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2018 - V ZR 328/17

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Referenzen

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 328/17
Verkündet am:
26. Oktober 2018
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums
gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich
eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn
und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer
aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1
BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung
des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom
7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17).

b) In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer
vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb
als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner
Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend
ECLI:DE:BGH:2018:261018UVZR328.17.0
hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden. WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; ZPO § 148 Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17 - LG München I AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 15. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte ließ insgesamt fünf Dachflächenfenster in das Satteldach des Hauses einbauen. Ein nachträglich gefasster Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer wurde durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt. Die klagenden Wohnungseigentümer verlangen nunmehr die Beseitigung der Dachflächenfenster und Wiederherstellung des vorherigen Zustands. Nach Zustellung der Klageschrift wurden in den Eigentümerversammlungen vom 14. Oktober 2015 und 21. Januar 2016 jeweils Beschlüsse über die Vergemeinschaftung der Rückbauansprüche gefasst und später wieder aufgehoben; mit der Beklagten wurden ohne Ergebnis Vergleichsgespräche über eine finanzielle Kompensation durch Zahlung in die Instandhaltungsrücklage unter Verzicht auf den Rückbau geführt. Zuletzt wurde in der Eigentümerversammlung vom 25. Juli 2017 folgender Beschluss gefasst: „Die Gemeinschaftzieht die Geltendmachung der wegen des Einbaus von fünf Dachflächenfenstern bestehenden Rückbauansprüche der übrigen Eigentümer gegen die [Beklagte] an sich. Unberührt bleibt die Geltendmachung bestehender Schadensersatzansprüche durch die Gemeinschaft wegen des Einbaus der Fenster.“
2
Auf die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beschluss vom 25. Juli 2017 nichtig ist. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, über die bislang nicht entschieden worden ist. Eine auf den Rückbau gerichtete Klage hat die Gemeinschaft nicht erhoben.
3
In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Dachflächenfenster zu beseitigen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Auf ihre Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihren von dem Landgericht zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.

4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZfIR 2018, 201 ff. veröffentlicht ist, sind die Klagen unzulässig, weil die Kläger nicht prozessführungsbefugt sind. Zwar stehe ihnen ein Wiederherstellungsanspruch zu, weil die fünf Dachflächenfenster den optischen Gesamteindruck des Gebäudes erheblich veränderten und ihr Einbau mangels Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer als unzulässige bauliche Änderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG anzusehen sei. Aber für einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehe eine geborene Ausübungsbefugnis der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gelte auch für den konkurrierenden Anspruch gemäß § 1004 BGB mit dem Inhalt der Beseitigung und Wiederverschließung des Dachs. Grundsätzlich dürfe ein Wohnungseigentümer Beseitigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 3 WEG oder § 1004 BGB zwar ohne Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer geltend machen. Aber im Falle einer Anspruchskonkurrenz müsse die Prozessführungsbefugnis einheitlich beurteilt werden. Um das Recht der Wohnungseigentümer, zwischen Naturalrestitution und Geldersatz zu wählen , nicht durch Individualklagen zu vereiteln, müssten die Ansprüche insgesamt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Infolgedessen stehe die Prozessführungsbefugnis hier nicht den Klägern, sondern der Gemeinschaft zu. Die geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft sei entscheidungserheblich, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche durch Beschluss vom 25. Juli 2017 an sich gezogen habe. Es spreche vieles für die Nichtigkeit dieses Beschlusses aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, da er in Kenntnis der erhobenen Individualklagen und oh- ne die Absicht zur Durchsetzung der Ansprüche seitens der Gemeinschaft gefasst worden sei. Sollten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen, fehle es an der Entscheidungsreife, weil das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Urteil in dem Anfechtungsverfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden müsste.

II.

5
Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich die Prozessführungsbefugnis der Kläger nicht verneinen. Die Kläger meinen, dass die Beklagte eine eigenmächtige Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG vorgenommen hat; mit der Klage wollen sie erreichen, dass diese Veränderung beseitigt und der zuvor bestehende Zustand wiederhergestellt wird. Für Klagen dieser Art besteht, anders als das Berufungsgericht meint, keine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft.
6
1. Das Berufungsgericht geht im Grundsatz von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wonach eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG für Ansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück dann besteht, wenn diese auf Schadensersatz gerichtet sind, nicht aber für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Deshalb können Schadensersatzansprüche von vornherein nur durch den Verband geltend gemacht werden. Dagegen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (oder § 15 Abs. 3 WEG) nur dann durchsetzen, wenn sie diese durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich gezogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 12; Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 6, 17; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 22; Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6; Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 7 ff.). Durch einen solchen Beschluss begründet sie ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 13 ff.).
7
2. Das Berufungsgericht meint aber, für einen Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bestehe insgesamt eine geborene Ausübungsbefugnis , wenn er sowohl auf § 1004 Abs. 1 BGB als auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden könne. Sind die Voraussetzungen beider Normen erfüllt, handelt es sich nämlich um einen Fall der Anspruchskonkurrenz, bei dem sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. zur Anspruchskonkurrenz Senat, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876; BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 201, jeweils mwN). Eine solche Anspruchskonkurrenz kann, wie das Berufungsgericht richtig sieht, bei dem Verlangen nach Beseitigung einer rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten baulichen Veränderung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands bestehen. Denn ein solches Begehren lässt sich einerseits aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten; andererseits umfasst auch der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB sowohl die isolierte Beseitigung des störenden Zustands als auch die anschließende Wiederherstellung des vorherigen Zustands (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231, 236 f.; Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 238 f.; zur Wiederherstellung einer Anpflanzung vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5 f.). Letzteres verwischt nicht die Grenze zwischen Beseitigungsanspruch und Schadensersatzanspruch, sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung beider Ansprüche (Senat, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NZM 2004, 154, 155).

8
3. Nur bezüglich der Wiederherstellung hat der Senat eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen (Senat , Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17; vgl. auch LG Hamburg, ZWE 2016, 24, 25). Daran hält er nicht fest. Richtigerweise besteht für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, ausnahmsweise keine geborene Ausübungsbefugnis (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG), sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG), wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst.
9
a) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, dass von vornherein feststehen muss, wem die Prozessführungsbefugnis für einen einheitlichen Anspruch zusteht (aA Abramenko, ZfIR 2018, 205, 206). Besteht die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers - solange eine Vergemeinschaftung nicht erfolgt ist - für den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, kann er aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangen. Gleichzeitig könnte auch der Verband aufgrund der geborenen Ausübungsbefugnis für Schadensersatzansprüche Ersatz des Substanzschadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen; insoweit hätte er - jedenfalls im Grundsatz - die Wahl zwischen Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) und Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB). Betroffen ist aber jeweils derselbe prozessuale Streitgegenstand. Deshalb kann die Rechtsverfolgung nur entweder gebündelt durch den Verband oder durch die einzelnen Wohnungseigentümer erfolgen (eingehend Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 13 ff.).
10
b) In wertender Betrachtung muss die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers den Beseitigungsanspruch aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB insgesamt umfassen, und zwar auch, soweit der Beseitigungsanspruch die anschließende Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst; infolgedessen besteht für die in diesem Bereich konkurrierenden Schadensersatzansprüche ausnahmsweise nur eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands.
11
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Abgrenzung zwischen der geborenen (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG) und der gekorenen Ausübungsbefugnis (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG) der Wohnungseigentümergemeinschaft eine wertende Betrachtung geboten. Eine geborene Ausübungsbefugnis kommt nur dann in Betracht, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 13). Nach der Interessenlage muss ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich sein. Dagegen genügt es bei der gekorenen Ausübungsbefugnis, dass die Rechtsausübung durch den Verband förderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9).
12
bb) Seine Auffassung, wonach für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes besteht, hat der Senat auf die Überlegung gestützt , dass diese Ansprüche im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen sind (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9 f.). Es bedarf nämlich einer Wahl zwischen Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) und Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB), und die Verfolgung von Zahlungsansprüchen sowie die Entgegennahme von und Abrechnung über Zahlungen muss sinnvollerweise gebündelt erfolgen. Dagegen ist bei Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen ein gemeinschaftliches Vorgehen nicht erforderlich (eingehend Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 9 f.).
13
cc) Dann aber muss geklärt werden, wer die Ansprüche der Wohnungseigentümer bei einer Anspruchskonkurrenz von § 1004 Abs. 1 BGB und Schadensersatzansprüchen geltend machen darf.
14
(1) Dafür, dass insoweit nur eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, spricht entscheidend, dass andernfalls die an sich erwünschte Möglichkeit der Rechtsverfolgung des einzelnen Wohnungseigentümers erheblich beeinträchtigt wäre. Bauliche Veränderungen oder ein rechtswidriger Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums werden häufig nicht alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betreffen. Deshalb ist es nicht erforderlich und auch nicht wünschenswert, dass von vornherein der Verband mit der Durchsetzung solcher Ansprüche und dem damit verbundenen Kostenrisiko belastet wird. Vielmehr ist es interessengerecht, dass einzelne Wohnungseigentümer die ihnen zustehenden Ansprüche solange durchsetzen können, wie eine gemeinschaftliche Rechtsverfolgung nicht mehrheitlich beschlossen worden ist (vgl. auch Abramenko, ZfIR 2018, 205, 206; Paetzold/Zschieschack, NZM 2018, 220, 223).
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(2) Anders als es der Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 2014 (V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17) entschieden hat, ist der einzelne Wohnungseigentümer auch insoweit prozessführungsbefugt, als er die (von § 1004 Abs. 1 BGB umfasste) Wiederherstellung des vorherigen Zustands erreichen will. Andernfalls könnte er nicht die vollständige Beseitigung der Beeinträchtigung oder - mit anderen Worten - die „spurenlose” Beseitigung der tatsächlichen Störungsquelle (Wenzel, NJW 2005, 241, 243) erreichen, sondern müsste sich gewissermaßen mit der „halben“ Beseitigung begnügen und wäre im Übri- gen darauf angewiesen, einen Mehrheitsbeschluss - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - herbeizuführen. Eine solche gespaltene Zuständigkeit ist nicht sinnvoll und entspricht nicht den Interessen der Wohnungseigentümer.
16
(3) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass insoweit das grundsätzlich von dem Verband auszuübende Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geldersatz vereitelt wird. Für den Anspruch aus § 1004 BGB besteht ein solches Wahlrecht nicht; geschuldet ist die Beseitigung der Beeinträchtigung (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253; Urteil vom 24. Februar 1978 - V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 f.). Im Hinblick auf die konkurrierenden Schadensersatzansprüche ist es hinzunehmen, dass der Verband insoweit nicht ohne weiteres Geldersatz wählen kann. Ob und inwieweit es (insbesondere im Hinblick auf die in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 WEG geregelten Zustimmungs- bzw. Mehrheitserfordernisse) mit dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung ohnehin unvereinbar ist, gegen eine finanzielle Kompensation von der Durchführung der Beseitigung abzusehen (vgl. dazu AG Reutlingen, ZWE 2013, 408), kann dahinstehen, weil die bereits genannten gewichtigen Gründe für die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers streiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Wiederherstellung; insoweit kommt dem Wahlrecht des § 249 Abs. 1 BGB schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen wird, nach der von einem einzelnen Wohnungseigentümer erstrittenen Beseitigung der baulichen Veränderung den vorherigen Zustand wiederherzustellen (vgl. Abramenko, ZfIR 2018, 205, 206). Im Übrigen bleibt den übrigen Wohnungseigentümern die Möglich- keit, ihr Zugriffsermessen ordnungsgemäß auszuüben und ggf. durch Beschluss die Zuständigkeit des Verbands begründen.

III.

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1. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Ob die Prozessführungsbefugnis der Kläger durch den Beschluss vom 25. Juli 2017 entfallen ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen; daher hat es insoweit keine Feststellungen getroffen. Infolgedessen ist das Urteil aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
18
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
19
a) Richtig ist, dass der Beschluss vom 25. Juli 2017 eine Vergemeinschaftung der Beseitigungsansprüche zum Inhalt hat. Dies entspricht seinem eindeutigen Wortlaut; wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt eine Vergemeinschaftung nicht voraus, dass der Beschluss zugleich zu prozessualem Vorgehen ermächtigt. Durch einen solchen Beschluss wird die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die gerichtliche Geltendmachung begründet (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 13 ff.), wenn er nicht nichtig und nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist.
20
b) Infolgedessen wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der Beschluss nichtig ist.
21
aa) Diese Prüfung kann es ungeachtet der gegen den Beschluss gerichteten Anfechtungsklage vornehmen. Denn die Nichtigkeit eines Beschlusses wirkt für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist in jedem ge- richtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, die Nichtigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG feststellen zu lassen, ändert daran nichts; eine solche Entscheidung hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 4/89, BGHZ 107, 268, 270).
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bb) In der Sache ist bei der Annahme der Nichtigkeit allerdings Zurückhaltung geboten. Ob sich die beabsichtigte Verfolgung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen im Rahmen des grundsätzlich bestehenden Ermessens der Wohnungseigentümer (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 18) hält, muss in aller Regel in einem Anfechtungsverfahren geklärt werden (vgl. BeckOK WEG/Müller [1.9.2018], § 10 Rn. 552.2; Dötsch, ZWE 2016, 149, 151; stets für Anfechtbarkeit: Skauradszun, ZMR 2015, 515, 517; vgl. auch Briesemeister, ZMR 2018, 163 ff.). Nur in Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden. Das widerspräche Sinn und Zweck der Vergemeinschaftung, die die Rechtsverfolgung nicht verhindern, sondern die Möglichkeit zu einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung eröffnen soll, und bezweckte eine treuwidrige Benachteiligung des klagenden Wohnungseigentümers. Die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe (dazu Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, ZfIR 2017, 709 Rn. 14 ff.) ist insoweit nicht heranzuziehen ; es geht nämlich nicht um die Frage, ob einzelne Stimmen nicht gewertet werden dürfen und deshalb ein formeller Beschlussmangel vorliegt, sondern um den Inhalt eines mehrheitlich gefassten Beschlusses (unzutreffend in- soweit daher Abramenko, ZfIR 2018, 205). Ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht abschließend geprüft.
23
c) Sollte ein Nichtigkeitsgrund zu verneinen sein, wird das Berufungsgericht - seinen zutreffenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Entscheidungserheblichkeit entsprechend - das Verfahren bis zur Entscheidung über die gegen den Beschluss gerichtete Beschlussmängelklage auszusetzen haben. Zieht die Gemeinschaft - wie hier - auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren nämlich in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen.
24
aa) Eine direkte Anwendung von § 148 ZPO kommt allerdings nicht in Betracht. Denn ein (nicht nichtiger) Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG wirksam, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist, und die Beschlussmängelklage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Senat , Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, WuM 2014, 364 Rn. 6). Daher ist das Ergebnis des Beschlussmängelverfahrens nicht vorgreiflich für die Beseitigungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, WuM 2014, 364 Rn. 7).
25
bb) In solchen Fallkonstellationen muss § 148 ZPO aber entsprechend angewendet werden, weil die Abweisung der Klage mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar wäre (so auch BeckOK WEG/Müller [1.9.2018], § 10 Rn. 552.3; BeckOGK/Karkmann, WEG [1.7.2018], § 22 Rn. 153; Dötsch, ZWE 2016, 149, 151; aA LG Stuttgart, ZWE 2014, 190 f.; Abramenko ZfIR 2018, 205, 206). Denn nach erfolgreicher Anfechtung des auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlusses müsste der Kläger erneut in erster Instanz Beseitigungsklage erheben, und zwar selbst dann, wenn er - wie hier - im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz bereits obsiegt hatte. Die erneut erhobene Klage könnte wiederum durch einen Beschluss über die Vergemeinschaftung torpediert werden. Diesen gravierenden Nachteilen für den individuell klagenden Wohnungseigentümer muss durch die analoge Anwendung von § 148 ZPO Rechnung getragen werden. Sie bewirkt, dass das Verfahren bei einem Erfolg der Beschlussmängelklage wieder aufgenommen werden kann. Infolgedessen können die bisherigen Prozessergebnisse verwertet werden; weitere Kosten durch ein neues Verfahren werden vermieden, und die Verjährung des Individualanspruchs bleibt während der Aussetzung weiterhin gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 297 f.; Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00, NJW 2004, 3418; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 204 Rn. 48 mwN). Aus diesen Gründen wird das Ermessen des Gerichts in Fallkonstellationen wie der vorliegenden regelmäßig dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss, sofern der Beschluss nicht ohnehin als nichtig angesehen wird.
Stresemann Brückner Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 10.12.2015 - 483 C 21827/15 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2017 - 1 S 1978/16 WEG -

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

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(1) In dieser Zusatzvereinbarung, die sich zudem nur auf den Mietvertrag vom 5. Juni 2008 über die Räumlichkeiten im fünften Obergeschoss der Gewerbeimmobilie bezieht, erklärt die Grundstücks GmbH lediglich ihre Bereitschaft , unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen in den Mietvertrag als Vermieterin einzutreten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung , dass diese Regelung nur eine Verpflichtung der Grundstücks GmbH zur Vertragsübernahme enthält, ist aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstan- den wie dessen weitere Annahme, dass es damit auch an den für eine Vertragsübernahme erforderlichen Erklärungen fehle. Nach allgemeiner Meinung ist die Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller an dem Vertragsverhältnis beteiligten Parteien bedarf. Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (vgl. BGHZ 96, 302 = NJW 1986, 918 und Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 - NJW 2013, 1083 Rn. 19 mwN).

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.