Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

31 Wx 7/15

Beschluss

vom 12.02.2015

503 UR III 8/14 AG Kempten (Allgäu)

rechtskräftig

31. Zivilsenat

Leitsatz:

In Sachen

...

- Beschwerdeführerin

Weitere Beteiligte:

1) ...

- Standesamtsaufsicht

2) ...

- Standesamt

wegen Beschwerde in Personenstandssachen

erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Förth und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 12.02.2015 folgenden Beschluss

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin erstrebte gerichtliche Berichtigung des Geburtsregisters Nr. ... betreffend den Eintrag vom 5.5.1980 <„Die Mutter und deren Ehemann haben dem Kind mit Wirkung vom 17. April 1980 ihren Ehenamen „I.“ erteilt“> nicht vorliegen.

1. Die gerichtliche Anordnung im Sinne des § 48 PStG setzt voraus, dass ein mit der Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossener Eintrag unrichtig ist (vgl. Bornhofen in: Gaaz/Bornhofen PStG 3. Auflage <2014> § 48 Rn. 1. ff i. V. m. § 47 Rn. 7 ff). Insoweit ist das Amtsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Unrichtigkeit des Geburtsregisters in Bezug auf den Eintrag vom 5.5.1980 nicht gegeben ist. Dieser gibt die gegenüber dem zuständigen Standesbeamten formwirksam im Sinne des § 31a PStG a. F. erfolgte Einbenennung der Beschwerdeführerin gemäß § 1618 BGB a. F. zutreffend wieder.

a) Die Kindsmutter und deren Ehemann haben mit Erklärung vom 17.4.1980 gegenüber dem zuständigen Standesbeamten der Beschwerdeführerin ihren (damals) geführten Ehenamen erteilt.

b) Die gemäß § 1618 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. erforderliche Einwilligung des Kindes (= Beschwerdeführerin) liegt vor. Die Kindsmutter, die nach Aufhebung der gesetzlichen Amtspflegschaft im Sinne von § 1707 BGB a. F. (Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 28.3.1980; Az. VIII 230/1973) das alleinige Sorgerecht im Sinne des § 1626 Abs. 1 BGB a. F. für ihr Kind inne hatte, hat mit Erklärung vom 17.4.1980 in die Namenserteilung eingewilligt.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin war dafür nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers im Sinne des § 1909 BGB erforderlich.

aa) Die Kindsmutter war als alleinige Inhaberin der Personensorge rechtlich nicht gehindert, auch solche Angelegenheiten ihres Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin wahrzunehmen, die sich auf die Änderung seines Familiennamens beziehen. Ihre Vertretungsmacht war im Hinblick auf die Einbenennung im Sinne des § 1618 Abs. 1 BGB a. F. nicht nach §§ 1795 Abs.2 i. V. m. 181 BGB ausgeschlossen.

Die Einbenennung erfolgte durch Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten gemäß § 1618 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a. F. i. V. m. § 31a PStG a. F. Diese stellen verfahrensrechtliche Handlungen, nicht aber private Rechtsgeschäfte dar. Insoweit ist für eine (unmittelbare) Anwendung des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von vornherein kein Raum, da dieser lediglich privatrechtliche Rechtsgeschäfte, nicht aber verfahrensrechtliche Anträge und Erklärungen betrifft (vgl. auch BGH NJW 1980, 1746, 1747: keine Bestellung eines Ergänzungspflegers, wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin für das Kind die Einwilligung zu dessen Adoption durch den Stiefvater gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt).

bb) Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (NJW-RR 2001, 1443, 1444) und des OLG Zweibrücken (FamRZ 2000, 696, 697) folgt auch aus § 181 BGB kein Verbot der Vertretung des Kindes durch seine Mutter.

Die insoweit von der Mutter und dem Kind abzugebenden einseitigen Erklärungen stehen nicht gegenläufig gegenüber, sondern laufen parallel darauf hinaus, die Namensgleichheit in einer Familie herzustellen. Bei ihrer Abgabe kommt zudem - abstrakt gesehen - eine Gefährdung von Vermögensinteressen des Kindes begrifflich nicht in Betracht. Darauf stellt aber das Gesetz entscheidend ab: Sowohl für § 181 BGB als auch § 1795 Abs. 1 Nr.1 BGB ist der gesetzgeberische Grund für den kraft Gesetzes eintretenden Ausschluss der Vertretungsmacht allein die abstrakte Gefährdung des Vermögens des Vertretenen, hier des Kindes. Diese besteht darin, dass der vertretungsberechtigte Elternteil in einen Interessenkonflikt gerät und aus diesem heraus die Vermögensinteressen des von ihm vertretenden Kindes verletzen könnte. Denn insbesondere bei einem Rechtsgeschäft der in § 181 BGB gemeinten Art stehen sich zwei oder mehr Personen typischerweise in der Rolle von Geschäftsgegnern gegenüber. Im Rahmen eines Namenserteilungsverfahrens ist zwar im Einzelfall ein Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind denkbar. Dieser konnte aber allenfalls das Vormundschaftsgericht veranlassen, der Mutter insoweit die Vertretungsmacht aus besonderen Gründen gemäß § 1796 BGB i. V. m. § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F., § 1704 BGB a. F. zu entziehen (BayObLG FamRZ 1977, 409, 410; i. d. S. auch BGH a. a. O. betreffend Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Einwilligung der Mutter als gesetzliche Vertreterin für das Kind bei dessen Adoption durch den Stiefvater). Solche sind hier aber nicht ersichtlich. Insofern ist mangels Regelungslücke auch für eine analoge Anwendung des § 181 BGB i. V. m. § 1795 Abs. 2 BGB zum Schutz der Interessen des Kindes kein Raum.

c) Ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK liegt nicht vor. Die Einbenennung erfolgte nicht durch behördliches Handeln, sondern allein durch die privatrechtlichen Erklärungen der Mutter und ihres Ehemanns samt Einwilligung des Kindes (gesetzlich vertreten durch seine alleinsorgeberechtigte Mutter; s.o.). Insoweit beschränkte sich das Handeln des Standesamts allein auf die Beurkundung von deren Erklärungen und den Eintrag der Erklärungen in Form eines Randvermerks in das Geburtenbuch. Dieser hat jedoch keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Die Einbenennung vollzieht sich als einseitiges Rechtsgeschäft ohne rechtsgeschäftlichen Willen des Standesbeamten und ohne Eintragung des Randvermerks im Geburtenbuch (BayObLG FamRZ 1964, 457, 458).

2. Die Beschwerdeführerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 51 Abs. 1 PStG i. V. m. § 84 FamFG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Eine besondere Bedeutung der Angelegenheit über den hierzu entscheidenden Einzelfall hinaus ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Auffassung des Senats in Bezug auf die nicht erforderliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Erteilung der Einwilligung des Kindes zu seiner Einbenennung im Sinne des § 1618 BGB a. F. steht nicht in Divergenz zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Zweibrücken. Eine Divergenz läge nur vor, wenn die Auffassung des Senats ein und dieselbe entscheidungserhebliche (!) Rechtsfrage durch Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes anders beantworten würde als das OLG Frankfurt bzw. das OLG Zweibrücken. Dies ist nicht der Fall. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren war in deren Entscheidungen nicht die Frage entscheidungserheblich, ob für eine Einbenennung die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Zustimmung des Kindes erforderlich ist, sondern ob nach dem Tode des leiblichen Vaters eine familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Elternteils erforderlich ist. Außerdem erfolgten die Ausführungen zur Anwendung des § 181 BGB auf die Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils lediglich im Rahmen eines - die Vorinstanz nicht bindenden -Hinweises für das weitere Verfahren (OLG Frankfurt) sowie als ergänzende Begründung für die Verneinung eines Zustimmungsbedürfnisses des verstorbenen Elternteils (OLG Zweibrücken). Rechtsauffassungen im Zusammenhang mit bloßen Hinweisen für das weitere Verfahren wie auch eine Entscheidung nicht tragende Rechtssätze sind jedoch nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen (BGH NJW 1984, 2707, 2708).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 31 Wx 7/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 31 Wx 7/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 31 Wx 7/15 zitiert 10 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. (2

Personenstandsgesetz - PStG | § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts


(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618 Einbenennung


Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Er

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 31 Wx 7/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 31 Wx 7/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 31 Wx 7/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 7/15 Beschluss vom 12.02.2015 503 UR III 8/14 AG Kempten (Allgäu) rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In Sachen ... - Beschwerdeführerin Wei
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 31 Wx 7/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 31 Wx 7/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 7/15 Beschluss vom 12.02.2015 503 UR III 8/14 AG Kempten (Allgäu) rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In Sachen ... - Beschwerdeführerin Wei

Referenzen

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.