Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

OLG München

3 W 264/16

Beschluss

23.02.2016

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Traunstein vom 15.01.2016, berichtigt mit Beschluss vom 26.01.2016 im Verfahren 2 O 54/16 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.561,10 €festge-setzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

I. Mit Anerkenntnisurteil vom 15.01.2016 verurteilte das LG Traunstein die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses (Bezugnahme auf Bl. 26/29). Mit Beschluss vom 26.01.2016 berichtigte das Landgericht die dort getroffene Kostenentscheidung dahingehend, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (Bezugnahme auf Bl. 29a-29c). Mit am 04.02.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.02.2016 legte die Klägerin dagegen sofortige Beschwerde ein (Bezugnahme auf Bl. 32/34) der das Landgericht mit Beschluss vom 04.02.2016 (Bezugnahme auf Bl. 36/38) nicht abhalf. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 18.02.2016 (Bezugnahme auf Bl. 41/42) hierzu Stellung.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Zwar ist regelmäßig gemäß § 99 Abs. 1 ZPO die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen nicht möglich. § 99 Abs. 2 ZPO macht hiervon jedoch für die Kostenentscheidung von Anerkenntnisurteilen eine Ausnahme. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin hätte gegen das zu ihren Gunsten ergangene Urteil Berufung einlegen müssen, beruht daher auf einem Denkfehler bzw. der Unkenntnis des Gesetzestextes. Dass die sofortige Beschwerde inhaltlich die Entscheidungsgründe des Urteils angreift, spielt gerade keine Rolle.

Die Beschwerde wurde in zulässiger Weise, insbesondere fristwahrend erhoben. Das Urteil war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22.01.2016 zugestellt worden. Da die Frist zur Anfechtung aber erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen begann - die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts lautete dahingehend, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe - und der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erst am 01.02.2016 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt wurde, ist die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auf jeden Fall gewahrt.

Die Beschwerde ist begründet.

Grundsätzlich trägt die Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens, die im Rechtsstreit in der Hauptsache unterliegt. Hiervon ist gemäß § 93 ZPO dann eine Ausnahme zu machen, wenn die beklagte Partei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte und die Klage sofort anerkennt. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte unverzüglich ein Anerkenntnis abgegeben. Allerdings hat sie durch ihr vorprozessuales Verhalten zur Klageerhebung Anlass gegeben.

Grundlage des streitgegenständliche Auskunftsanspruchs ist § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das Verzeichnis des Nachlassbestandes durch einen zuständigen Notar aufgenommen wird.

Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Die Beklagte beauftragte auch eine Notarin mit der Erstellung des entsprechenden Nachlassverzeichnisses. Dies wurde so auch in der Klageschrift von der Klägerin vorgetragen. Streit besteht zwischen den Parteien allein darüber, ob das von der Notarin gefertigte Verzeichnis hier den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt. Denn die Notarin hat in dem von ihr gefertigten Entwurf für das Nachlassverzeichnis mitgeteilt, dass die Sparkasse ... die Vorlage von Kontoauszügen für die letzten 10 Jahre nach Rücksprache mit den Erben unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert habe. Das Landgericht hat sich den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu Eigen gemacht, wonach dieses Verhalten nicht zu beanstanden sei, weil der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB die Pflicht zur Vorlage von Belegen nicht umfasse. Vielmehr handele es sich bei der Forderung nach deren Vorlage um eine unzulässige Ausforschung. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die mitgeteilten Kontostände im Hinblick auf die laufenden Mieteinnahmen unplausibel sei, reiche nicht aus, um ein „solches Maß an Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft zu erzeugen“, die die Vorlage von Kontoauszügen rechtfertige.

Damit verkennt das Landgericht Sinn und Zweck des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt vielmehr folgendes: „Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben (vgl. OLG Celle, ZErb 2003, 382 Schreinert, RNotZ 2008, 61, 68). Sie ist schon begrifflich eigene Bestandsaufnahme, nicht Aufnahme nur von Erklärungen einer anderen Person (vgl. auch OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 2026), wie der Vergleich mit den Vorschriften über das Nachlassinventar zeigt, dessen Inhalt sich im Kern mit demjenigen des Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB deckt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen dem Inventar, welches der Erbe selbst aufnimmt und zu welchem er den Notar nur hinzuzieht (§ 2002 BGB), und demjenigen, welches der Erbe durch eine Amtsperson aufnehmen lässt (§ 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB).“ (Zitat aus OLG Koblenz, NJW 2014,1972f.)

Schon deshalb läuft der Hinweis des Landgerichts darauf, dass der Erbe selbst dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich keine Belege vorzulegen hat, hier ins Leere.

Der Notar beurkundet im Falle des § 2314 Abs. Satz3 BGB nicht lediglich die Auskunftserklärung des Erben, sondern stellt durch eigene Erhebungen und Ermittlungen deren Richtigkeit fest. Welche Ermittlungen der Notar in diesem Zusammenhang für geboten hält, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. OLG Koblenz a. a. O..) und steht grundsätzlich in der Verantwortung des Notars.

Im vorliegenden Fall belegt die Formulierung im Entwurf für das Bestandsverzeichnis, dass die beauftragte Notarin sich die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vorlegen lassen wollte und dies allein aufgrund der Obstruktion der Beklagten bzw. der anderen Miterben scheiterte. Das Beschwerdegericht folgert daraus, dass die Notarin die Einsicht in die Kontoauszüge für geboten erachtet hat. Deshalb ist es rechtlich nicht zulässig, dass das Landgericht sich in die Rolle eines hypothetischen Notars versetzt und erklärt, als solcher würde es auf die Vorlage der Belege verzichten.

Der von der Notarin gefertigte Entwurf eines Bestandsverzeichnisses belegt vielmehr, dass die von ihr für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Bestandsverzeichnisses für erforderlich erachteten Informationen ihr nicht komplett vorlagen. Andernfalls hätte sie auf die Weigerung der Sparkasse, die Kontoauszüge zugänglich zu machen, in der von ihr zu ersteilenden Urkunde nicht hingewiesen.

Deshalb ist das Beschwerdegericht hier auch der Auffassung, dass die Beklagte durch die Weigerung, der Notarin die von dieser angeforderten Kontoauszüge zugänglich zu machen, im Sinne von § 93 ZPO Anlass zur Klage gegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts berücksichtigt das Kosteninteresse der Parteien ausgehend von einem Streitwert der Hauptsache in Höhe von 9.274,40 €.

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die im Schrifttum umstrittene Frage des Umfangs der notariellen Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen und Erhebungen stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Notarin vom Erfordernis der Einsicht in die Kontoauszüge selbst ausging und zudem eine solche Einsichtnahme jedenfalls zum Kernbereich notarieller Tätigkeit bei der Erstellung von Bestandsverzeichnissen nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB rechnet.

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.