Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juli 2017 - 21 U 787/17

bei uns veröffentlicht am05.07.2017
vorgehend
Landgericht München I, 41 O 2525/16, 01.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.02.2017, Az. 41 O 2525/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.02.2017, Az. 41 O 2525/16, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.910 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von im Rahmen eines Stipendiums erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt in Japan.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Im Übrigen gilt § 313 a ZPO analog.

II.

Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 17.05.2017 angekündigt, vgl. Bl. 128 ff.d.A., übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen (“soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweist.

Die Voraussetzungen einer endgültigen Sachbehandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen weiterhin vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils sowie den Hinweisbeschluss des Senats wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 23.06.2017 führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten verbleibt der Senat bei seiner bereits geäußerten Überzeugung, dass es sich bei dem vorliegenden Stipendium der Klägerin um eine wirksame Schenkung unter einer Auflage handelt und der Beklagte keinen Rechtsgrund für ein Behalten der empfangenen Gelder, die hier noch streitig sind, hat.

Bei den von der Klägerin verwendeten Klauseln in der Stipendienvereinbarung handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB, soweit hier entscheidungserheblich sind die getroffenen Bestimmungen aber AGB-rechtlich nicht zu beanstanden und von einer wirksamen Auflage auszugehen.

a) Ein Verstoß gegen das BUrlG ist nicht ersichtlich. Für einen Absolventen eines freiwilligen Praktikums besteht zwar gemäß §§ 26, 10 Abs. 2 BBIG i.V.m. §§ 1, 3 BUrlG grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaub, während dies für Schüler und Studenten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, nicht gilt. Bei diesen steht die Tätigkeit als Schüler oder Student im Vordergrund, so dass sie nicht als „normale“ Arbeitnehmer angesehen werden. Betrachtet man aber hier die Verpflichtungen der Stipendiaten der Klägerin, insbesondere des Beklagten, so besteht keine Vergleichbarkeit mit einem „normalen“ Arbeitnehmer, weil Inhalt des Praktikums - wie der Beklagte selbst vorträgt - vornehmlich das Kennenlernen von Land, Leuten, Mentalitäten und das Erlernen der Sprache ist. Das Sammeln von Erfahrung im Ausland bringt aber dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Mehrwert, so dass ein (anteiliger) Urlaubsanspruch ausscheidet. Dies ergibt sich auch aus dem Leitfaden „Praktika des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“, in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass ein Urlaubsanspruch bei sehr kurzen Aufenthalten in einem Betrieb oder bei nur passiven Betriebsaufenthalten ohne Einbindung in den Arbeitsprozess nicht gegeben werden soll. Eine Arbeitsleistung wie bei einem Arbeitnehmer liegt in diesen Fällen nicht vor.

Selbst wenn der in Ziffer II 2 c) der Vereinbarung, Anlage K 1, ausgeschlossene Urlaub gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen sollte, so wäre hier ausnahmsweise eine sog. Teilaufrechterhaltung der Klausel ohne die Regelung des Urlaubsanspruchs möglich und geboten. Klauseln, die gegen §§ 307 bis 309 BGB verstoßen, sind zwar in der Regel insgesamt unwirksam und eine geltungserhaltende Reduktion auf den Rest nicht möglich. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich - wie hier - die betreffende Klausel sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, vgl. Palandt, 76. Auflage, Rdnr. 6 ff. zu § 306 BGB. Anstelle der unwirksamen AGB-Bestimmung (kein Urlaubsanspruch) würden dann die gesetzlichen Vorschriften treten, ohne dass dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen, insbesondere der Regelung in Ziffer III der Vereinbarung berührt.

b) Die Rückzahlungsverpflichtung ist auch ausreichend bestimmt, vgl. Ziffer III. der Vereinbarung, Anlage K 1. Ein Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen aus der Programmvereinbarung nicht nachkommt, kann ausgeschlossen werden und hat die für ihn erbrachten finanziellen Aufwendungen zurückzuzahlen. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei den von der Klägerin verauslagten Lebenshaltungskosten um solche für den Beklagten erbrachten finanziellen Aufwendungen handelt.

Schließlich gilt auch hier, dass bei einem angenommenen AGB-Verstoß zwar die betreffende Klausel unwirksam wäre, an deren Stelle jedoch die gesetzlichen Vorschriften, §§ 812 ff., treten würden. Die Klägerin hat die Leistungen an den Beklagten ohne Rechtsgrund erbracht, weil die Zuwendung zweifelsfrei an einen bestimmten Zweck gebunden war, nämlich den Aufenthalt in Japan. Dabei genügt jeder Zweck (d.h. bezweckte Erfolg), der nach dem Willen der Beteiligten für das Behalten der Zuwendung maßgeblich sein soll. Bei Ausbleiben des bezweckten Erfolges kann die Leistung zurückgefordert werden, vgl. Palandt, Rdnr. 30 ff zu § 812 BGB.

c) Ob die von der Klägerin an den Beklagten ausgezahlten Beträge von der H.-N.-Stiftung stammen, kann dahinstehen, denn dies ändert nichts an einem Rückforderungsanspruch im Vertragsverhältnis der Parteien. Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ hat lediglich im Rahmen der Nichtleistungskondiktion Bedeutung. Bei der Leistungskondiktion gilt dagegen der Grundsatz der Rückabwicklung innerhalb des Leistungsverhältnisses (vgl. Palandt, Rn. 5, 13 zu § 812 BGB). Die Beträge, die zurückzuerstatten sind, hat der Beklagte ausweislich der vertraglichen Vereinbarung (vgl. Ziff. I des Vertrages) durch Leistung der Klägerin erlangt, mithin ist sie auch diejenige, die Rückzahlung verlangen kann. Woher die finanziellen Mittel stammen, die die Klägerin den Stipendiaten zur Verfügung stellt, ist damit irrelevant.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juli 2017 - 21 U 787/17 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


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Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 3 Dauer des Urlaubs


(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 1 Urlaubsanspruch


Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 10 Vertrag


(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nic

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 26 Andere Vertragsverhältnisse


Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Ge

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.