Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juni 2015 - 2 Ws 803/13

published on 17/06/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juni 2015 - 2 Ws 803/13
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Unterbringungsbefehl des Landgerichts München I vom 13.02.2013 aufgehoben.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen hierin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I. Der Betroffene befand sich bereits als Jugendlicher bzw. Heranwachsender vom 28.01.1992 bis 23.03.1993 sowie vom 04.02.1994 bis zu seiner Abschiebung am 24.01.1996 (unter Absehen vom Weitervollzug nach § 456 a StPO) wegen vielfacher Straftaten, insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikten, darunter auch wegen versuchten Totschlags lange Zeit in Haft. Im vorliegenden Verfahren wurde er am 07.11.1997 in kroatische Auslieferungshaft genommen und befand sich seit seiner Auslieferung am 06.03.1998 bis zum Urteil des Landgerichts München I vom 16.05.2003 durchgehend in Untersuchungshaft. Mit diesem sofort rechtskräftig gewordenen Urteil verhängte das Landgericht gegen den Betroffenen wegen Mordes (aus Mordlust) eine Jugendstrafe von 10 Jahren und ordnete zugleich an, dass einerseits die in Kroatien vom 07.11.1997 bis 06.03.1998 erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird, andererseits die Anrechnung von 2 Jahren 6 Monaten der seither erlittenen Untersuchungshaft unterbleibt. Nach Vollverbüßung dieser Strafe befand sich der Verurteilte seit 10.05.2010 mit kurzen Unterbrechungen vom 01. bis 13.10. sowie vom 20. bis 28.12.2010, während derer er sich in Abschiebehaft befand, in dieser Sache im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG aufgrund eines gemäß § 275 a Abs. 6 StPO erlassenen Unterbringungsbefehls des Landgerichts München I vom 23.04.2010 in einstweiliger Unterbringung. Nach mehrmonatiger Hauptverhandlung lehnte die 10. Strafkammer des Landgerichts München I als Jugendkammer mit Urteil vom 17.10.2011 die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des Betroffenen ab, weil eine hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus aktueller Sicht nicht bestehe und damit die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gegeben seien. Zugleich hob das Landgericht den bestehenden Unterbringungsbefehl auf. Seiher befand sich der Betroffene unterbrochen zur Verbüßung einer 6-monatigen Freiheitsstrafe wegen massiver Beleidigung einer beisitzenden Richterin in der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens bis zu seiner Abschiebung nach Slowenien am 18.01.2012 in Abschiebehaft. Der Betroffene befand sich somit seit 28.01.1992 mit lediglich 2 kurzen Unterbrechungen von 10 1/2 bzw. 21 1/2 Monaten nahezu 20 Jahre und seit 07.11.1997 ununterbrochen 14 Jahre und 3 Monate in Haft.

Mit Urteil vom 25.09.2012 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil vom 17.10.2011 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, u. a. weil die Urteilsausführungen besorgen ließen, dass im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ein rechtlich unzutreffender Prognosemaßstab angelegt worden sei, insbesondere dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass das Gericht von der ungünstigen Entwicklung der die Gefährlichkeit konstellierenden Faktoren in vollem Umfang überzeugt sein müsse. Es genüge aber eine hochgradige Wahrscheinlichkeit.

Mit Beschluss vom 13.02.2013 ordnete die 11. Strafkammer des Landgerichts München I als Jugendkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut die einstweilige Unterbringung an, weil unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH auf der Grundlage der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung aus anti- und dissozialen Zügen und des daher bestehenden erheblichen Aggressionspotentials, das anhand beispielhaft aufgeführter Vorfälle während der Haft und der Hauptverhandlung illustriert wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit nachträglich die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet werde. Im Hinblick auf die sehr hohe Gefährlichkeit des Betroffenen und das hohe Rückfallrisiko erfordere die öffentliche Sicherheit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen.

Mit Beschluss vom 15.03.2013 hat das Landgericht in Maribor eine Auslieferung des Betroffenen aufgrund des hierauf ergangenen Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München I vom 15.02.2013 im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil in Slowenien eine dem deutschen § 7 Abs. 2 JGG entsprechende Regelung, die aus Sicherheitsgründen eine weitere Inhaftierung trotz vollständiger Verbüßung der verhängten Strafe zulässt, fehle.

Nachdem der Betroffene einerseits durch das Auslieferungsverfahren von dem Unterbringungsbefehl vom 13.02.2013 erfahren hatte und er andererseits wegen eines erneuten Vorfalls aggressiven Verhaltens am 10.01.2013 durch Urteil des Bezirksgerichts Maribor vom 09.04.2013 zwar wegen Verhinderung einer Amtshandlung (entspricht Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB), Verletzung der Unantastbarkeit der Wohnung (durch einen vergeblichen Versuch, die Eingangstür aufzuhebeln) sowie Bedrohung zu einer Einheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, diese aber trotz Kenntnis der Vorgeschichte des Betroffenen für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden war, legte dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 01.07.2013 gegen den Beschluss vom 13.02.2013 Beschwerde ein. Dieser hat das Landgericht am 15.07.2013 nicht abgeholfen.

Der Senat hat das in dem erwähnten slowenischen Strafverfahren erstattete schriftliche psychiatrische Gutachten sowie das Urteil des Bezirksgerichts Maribor vom 09.04.2013 samt deutscher Übersetzung beigezogen. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Unterlagen zu Arbeitsverhältnissen sowie mit Schriftsätzen vom 27.01. und 10.06.2014 Unterlagen über den Verlauf der Bewährung in Slowenien vorgelegt. Letztere wurden übersetzt. Zuletzt eingeholte Auskünfte der slowenischen Behörden ergaben, dass ausweislich des dortigen Strafregisterauszugs vom 05.05.2015 über die erwähnten deutschen und slowenischen Urteile hinaus keine weiteren Verurteilungen des Betroffenen ergangen sind, und nach Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft auch keine aktuellen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig sind, dieser sich vielmehr an die erteilten Weisungen hält. Ergänzend wird auf die Stellungnahmen des Verteidigers vom 13.09. und 04.12.2013, 14.08. und 02.09.2014 sowie vom 14.04.2015 und die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.08.2013, 22.11.2013 und 29.07.2014 sowie die Aufrechterhaltung des Abweisungsantrags im Schreiben vom 20.05.2015 (ohne weitere eigene Ausführungen) verwiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl vom 13.02.2013 ist nach §§ 304, 306 StPO zulässig und führt in der Sache zu dessen Aufhebung.

Ein Unterbringungsbefehl nach § 275 a Abs. 6 StPO darf nur ergehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung - hier nach § 7 Abs. 2 JGG - erfolgen wird. Insbesondere muss gerade zu diesem Zeitpunkt die Prognose einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten gerechtfertigt sein. Nichts anderes gilt im Beschwerdeverfahren. Der Senat hat als Beschwerdegericht nicht nur zu prüfen, ob der Unterbringungsbefehl zu Recht erlassen wurde, sondern ob er aktuell rechtmäßig besteht. Die tatsächliche Entwicklung insbesondere der für die Gefährlichkeitsprognose maßgebenden Umstände ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen. Dabei kommt aktuellen Entwicklungen gegenüber länger zurückliegenden Umständen wachsendes Gewicht zu, insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich eine deutliche Zäsur der Lebensumstände des Betroffenen eingetreten ist.

Grundsätzlich ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den zum Zeitpunkt der Anlasstat vom 15.10.1993 18-jährigen, also heranwachsenden Betroffenen rechtlich noch möglich, obwohl es hierfür zum Tatzeitpunkt noch keine Rechtsgrundlage gab, die verhängte 10-jährige Jugendstrafe seit 09.05.2010 vollständig verbüßt ist, und auch die zwischenzeitlich gültige Rechtsgrundlage gemäß § 7 Abs. 2 JGG i. d. F. vom 22.12.2010 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden und selbst die parallel hierzu nach § 35 BVerfGG erlassene befristete Weitergeltungsanordnung inzwischen durch Fristablauf mit dem 31.05.2013 außer Kraft getreten ist. Denn nach Art. 7 des am 01.06.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425 f.) wurde Art. 316 f EGStGB als Übergangsvorschrift eingeführt. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 sind die bis 31.05.2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsunterbringung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Danach ist die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war (...), nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder in seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (BGH, Urteil v. 12.06.2013 - 1 StR 48/13 - juris Rdnr. 20). Die vom Bundesverfassungsgericht selbst nur für die Übergangszeit bis zu einer Neuregelung vorgesehene Fortgeltung ist also fortgeschrieben, wobei sich Art. 316 f Abs. 2 Satz 2 EGStGB mit Blick auf die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK nicht auf die bloße Übernahme der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt, sondern darüber hinaus ein Kausalitätserfordernis zwischen psychischer Störung und hochgradiger Gefahr statuiert (BGH a. a. O., Rdnr. 23).

Gemessen an diesen Vorgaben ist beim Betroffenen jedenfalls aus heutiger Sicht trotz nach Maßgabe des Art. 316 f Abs. 2 Satz 2 bis 4 EGStGB fortgeltender Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 JGG a. F. die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht im Sinne des § 275 a Abs. 5 StPO „dringend“, also mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Damit sind die Voraussetzungen für den Unterbringungsbefehl nicht mehr gegeben, so dass er aufzuheben ist.

Zwar liegt die formale Grundvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 JGG a. F. unverändert vor, weil der Betroffene durch das Urteil vom 16.05.2003 wegen Mordes zu einer 10-jährigen Jugendstrafe verurteilt worden ist. Auch ist beim Betroffenen weiterhin von einer psychischen Störung in Form einer „kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert“ (ICD-10: F 61.0; DSMIV-TR: 301.9) auszugehen, wie sie der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vor der 10. Strafkammer dargelegt hat. Denn eine grundlegende ärztlich-psychiatrische Behandlung ist - soweit ersichtlich - seither nicht erfolgt. Auch die vom Bezirksgericht Maribor angewiesenen Sicherheitsmaßnahmen betrafen nur die Behandlung seiner (latenten) Alkoholabhängigkeit und eine psychologische Beratung, zielten also zur Vermeidung neuerlicher Straftaten auf eine Änderung und Steuerung des Verhaltens des Betroffenen in kritischen Situationen ab, ohne eine zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung medizinisch zu behandeln. Allerdings ist auch zur attestierten „kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert“ einschränkend anzumerken, dass diese Diagnose nur auf die Auswertung psychiatrischer Unterlagen aus dem 1994/95 geführten Verfahren wegen versuchten Totschlags u. a., auf die Auswertung aller früheren und aktuellen Verfahrensakten, auf die Schilderungen des Verhaltens des Betroffenen während seiner Inhaftierung und deren anfänglichen kurzen Unterbrechungen in der Hauptverhandlung vor der 10. Strafkammer, sowie auf die eigene Beobachtung seines Verhaltens während der Beweisaufnahme, insbesondere seiner Reaktionen auf die Zeugenangaben gestützt werden konnte. Denn der Betroffene verweigerte seit seiner Begutachtung in den 90er Jahren hartnäckig jede persönliche Exploration.

Auch wenn man trotz der beschriebenen Unsicherheit von einer weiter bestehenden „kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert“ ausgeht, kann jedoch zum heutigen Zeitpunkt zumindest die nach Art. 316 f Abs. 2 Satz 2 EGStGB zusätzlich erforderliche spezifische Gefährlichkeitsprognose nicht mehr hinreichend fundiert gestellt werden. Denn hierzu müsste eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten anhand konkreter Umstände in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen zu belegen sein. Eine allein denkbare, insbesondere nach statistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen naheliegende Rückfallgefahr aufgrund der fortwirkenden psychischen Störung genügt hierfür nicht, wenn sie sich nicht in hinreichend aktuellen Symptomen manifestiert.

Derartige konkrete Umstände, die auch aktuell noch eine solche hochgradige Gefahr der erneuten Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten durch den Betroffenen belegen würden, sind jedoch nicht feststellbar. Zwar ist - wie ausgeführt - mangels grundlegender psychiatrischer Behandlung anzunehmen, dass das vom Sachverständigen Prof. Dr. S. noch für den Zeitpunkt seines Gutachtens vor der 10. Strafkammer beschriebene spannungsvolle und labile Persönlichkeitsgefüge des Betroffenen und dessen hieraus resultierendes Aggressionspotential grundsätzlich fortbesteht. Neben der inneren Disposition des Betroffenen kommt es jedoch für die Gefährlichkeitsprognose entscheidend auf dessen tatsächliches Verhalten sowie seine feststellbaren konkreten Lebensbedingungen an. Auch dabei ist zwar die wiederholte hochgradige Delinquenz des Betroffenen sowie sein häufiges aggressives Verhalten während der Haft einschließlich des beschlagnahmten Briefes im Jahr 2010 („fünf und halb Jahre U-Haft ... für ein Stück Deutsches totes Fleisch“ - bezogen auf das Tatopfer) und die Ausfälle gegenüber einer beisitzenden Richterin während der Hauptverhandlung 2011 weiter zu berücksichtigen. Diese Gesichtspunkte haben jedoch inzwischen deutlich an Gewicht verloren. Die Gewaltdelinquenz liegt 20 und mehr Jahre zurück. Auch der letzte dokumentierte handgreifliche Übergriff während der Haft datiert vom 08.06.2001. Für die weitere Haftzeit schilderten die Zeugen den Betroffenen als weiterhin verschlossen und undurchsichtig, aber äußerlich weitgehend angepasst.

Zu dieser insgesamt abflauenden Tendenz offener Aggressionsausbrüche kommt jedoch entscheidend hinzu, dass sich die Lebensbedingungen des Betroffenen mit der Haftentlassung und Abschiebung in sein Heimatland Slowenien am 18.01.2012 grundlegend geändert haben. Erstmals seit über 14 Jahren konnte und müsste der Betroffene sein Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten, ohne dass der Tagesablauf durch die rigiden Regeln einer Haftanstalt bestimmt wurde. Unter Berücksichtigung dessen, dass er ein Leben in Freiheit zuvor ausschließlich als Kind und Jugendlicher erlebt hatte und sein damaliges Leben zuletzt weitgehend von Alkohol und Drogen sowie der Zugehörigkeit zu Jugendcliquen geprägt war, konnte und musste der Betroffene ab diesem Zeitpunkt als inzwischen 36-Jähriger ohne adäquate Vorbereitung im Grunde erstmals sein Leben in Eigenverantwortung gestalten. Gerade weil der Sachverständige bis zuletzt keine deutlich gewachsene Fähigkeit zu sozial gewandtem, flexiblem und anpassungsbereitem Verhalten feststellen konnte (UA S. 89) und weil der Betroffene ohne jede adäquate Vorbereitung auf ein eigenverantwortliches Leben zudem in ein ihm wenig vertrautes Land entlassen wurde, barg die erste Phase seines neuen Lebensabschnitts einerseits das größte Rückfallrisiko in sich, andererseits kommt ihr umso größere Aussagekraft im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu.

Entgegen den Befürchtungen, die auch der Sachverständige Prof. Dr. S. im Hinblick auf die künftige Gestaltung der sozialen Beziehungen, insbesondere einem negativen Verlauf etwaiger Intimbeziehungen geäußert hat (vgl. UA S. 83), sind schwerere Straftaten des Betroffenen, insbesondere schwerste Aggressionstaten nicht bekannt geworden. Der Vorfall vom 10.01.2013, aufgrund dessen der Betroffene mit Urteil des Bezirksgerichts Maribor vom 09.04.2013 zu 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung aber trotz genauer Kenntnis des strafrechtlichen Vorlebens zur Bewährung ausgesetzt wurde, hatte den Versuch einer „Abrechnung“ des Betroffenen mit seinem Schwager, von dem er sich verunglimpft fühlte, unter Alkoholeinfluss zum Gegenstand (vgl. die Ausführung zur Ablehnung der Auslieferung v. 15.03.2013, dort Ziffer 13). Dies kann zweifellos als Beleg und Ausfluss der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung gesehen werden (so auch das psychiatrische Gutachten vom 08.03.2013). Nach den festgestellten Umständen ist der Vorfall aber bereits für sich kein hinreichender Beleg für eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltdelikte. Denn der Betroffene führte zwar ein Messer mit, setzte dieses aber außer zur Unterstreichung seiner verbalen Todesdrohung nur zum vergeblichen Versuch, die Eingangstür aufzuhebeln, nicht hingegen gegen die anrückenden Polizisten ein, sondern stellte sich diesen unbewaffnet in Kampfposition entgegen, (vgl. übersetzte polizeiliche Strafanzeige, Bl. 2665 ff d. A.). Verletzt wurde letztlich niemand. Auch wenn das Urteil vom 09.04.2013 nur eher dürftig begründet ist, stellt die trotz Kenntnis der Vorstrafen in Deutschland bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung ein deutliches Indiz für das nicht übermäßige Gewicht der Tat und der vom Betroffenen weiter ausgehenden Gefahr dar, zumal das Gericht auch einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen hatte. Entscheidend hinzu kommt, dass der Betroffene das in ihn gesetzte Vertrauen seither. bestätigt hat. Er wurde nicht mehr straffällig. Es laufen auch keine Ermittlungsverfahren Vielmehr geht der Betroffene geregelter Arbeit nach und kommt nach Auskunft der slowenischen Justizbehörden seinen Bewährungsweisungen (Alkoholtherapie und psychologische Beratung wohl im Sinne eines Anti-Aggressionstrainings) nach.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Betroffene sich in inzwischen fast 3 1/2 Jahren trotz extrem ungünstiger Ausgangssituation sozial, von einem anfänglichen Vorfall mittleren Gewichts abgesehen, weitgehend stabilisiert und integriert hat. Er hat - möglicherweise auch als Folge der angewiesenen psychologischen Beratung - offensichtlich Verhaltenstechniken entwickelt, um sich bei konfliktträchtigen Begegnungen sozialadäquat zu verhalten oder diesen auszuweichen. Zumindest sind nach Anzahl und Gewicht keine wirklich gravierenden Umstände bekannt geworden, so dass aktuell nicht mehr von einer hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte, insbesondere Tötungsdelikte ausgegangen werden kann. Der Unterbringungsbefehl ist daher aufzuheben, weil für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die als absolute Ausnahme vom geltenden Schuldstrafrecht auf extrem gewichtige Ausnahmefälle beschränkt ist, jedenfalls derzeit keine dringenden Gründe mehr bestehen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464, 467 StPO in entsprechender Anwendung.

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da
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published on 12/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 48/13 vom 12. Juni 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ JGG § 105 Abs. 1, § 7 Abs. 2 aF; EGStGB Art. 316f. Auslegung der Übergangsv
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Annotations

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.