Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Dez. 2014 - 2 UF 663/14

12.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - München vom 03.04.2014 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 01.01.2015 als Teilhabe an der Hinterbliebenenrente eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 144,84 € monatlich zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin ist weiter verpflichtet, an die Antragstellerin eine rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente für die Zeit von 01.04.2013 bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich 144,84, insgesamt also 3.041,64 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem seit 01.04.2013 jeweils monatlich fälligen Betrag in Höhe von 144,84 €.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Witwe des im März 2013 verstorbenen Frank Alex W.

Die zwischen der Antragstellerin und Frank W. am 23.02.1968 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 11.07.2001 geschieden und der Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

„Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Konto-Nr. ... W 014, werden auf das für die Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt H. bestehende Versicherungskonto Nr. ... L 516 Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 30.11.2000 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 148,93 DM gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB und weitere 72,80 DM gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragen.

Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der weitergehende Versorgungsausgleich bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.“

In die Entscheidung zum Versorgungsausgleich waren nach den Akten des Amtsgerichts Marburg, Aktenzeichen 20 F 941/00 (nunmehr 72 F 941/00 ALT) die Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung und ein Anrecht des Verstorbenen bei der Pensionskasse der V. Versicherung AG einbezogen worden.

Der Ausgleich des Teilbetrags in Höhe von 72,80 DM gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG betraf die Anrechte des damaligen Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse der V. Versicherung AG, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin.

Diese betriebliche Altersversorgung belief sich nach Auskunft der V. Versicherung AG auf 8.536,76 DM im Jahr, was auch dem Ehezeitanteil entsprach.

Bei seinem Tode verfügte der geschiedene Ehemann der Antragstellerin bei den A. Versorgungswerken, der Rechtsnachfolgerin der V. Versicherung AG, über eine Leibrente in Höhe von monatlich 421,20 € aus dieser betrieblichen Altersversorgung und weiter über eine Provisionsrente in Höhe von 1.485,29 € monatlich im Jahr 2012 bzw. 1.538,77 € im Jahr 2013.

Dieser Provisionsrente liegt Folgendes zugrunde:

Mit Provisionsrentenvereinbarung vom 06.01.1981 hatte der geschiedene Ehemann der Antragstellerin mit der Vereinigten A.-B. Versicherung AG eine Provisionsrente vereinbart. Danach sollte dem geschiedenen Ehemann ein Anteil derjenigen Provisionen, die über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für vom Verstorbenen im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertrages verwalteten Versicherungsverträge anfallen, gezahlt werden. Die Vertragsparteien waren sich dabei darüber einig, dass insoweit, wie die Versicherung an den Vertreter aufgrund dieser Zusage eine Provisionsrente zu zahlen habe, Ausgleichsansprüche aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB) nicht entstehen.

Diese Provisionsrentenvereinbarung betraf Zahlungen, die anstelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB gezahlt werden sollten und später ggf. auf die konkret zu ermittelnde Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB anzurechnen waren. Die Vereinbarung beinhaltete keine lebenslange Rentenzusage, die Rentenleistung nach dieser Vereinbarung hing der Höhe nach von den noch geschuldeten Provisionen ab.

Die Provisionsrentenvereinbarung sah für den Fall des Todes des Mannes eine Hinterbliebenenversorgung vor. Nach Ziffer 7 c konnte der Verstorbene auf die Provisionsrente verzichten.

Mit Vereinbarung vom 19.07.2002 zwischen dem geschiedenen Ehemann und der V. Versicherung AG wurden der bestehende Vertretungsvertrag und diese Provisionsrentenvereinbarung aus dem Jahr 1981 aufgehoben einvernehmlich.

Zugleich wurde in diesem Vertrag „auf der Grundlage der Provisionsrentenzusage vom 06.01.1981/18.01.1981“ eine lebenslängliche Rente in Höhe von 1.296,19 € brutto vereinbart ohne Bezugnahme auf eine Versorgungsordnung oä. Die Vereinbarung enthielt zudem eine Anpassungsverpflichtung entsprechend § 16 Betriebsrentengesetz, jedoch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Ihren Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen den geschiedenen Ehemann hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, da ihr dieser bis zu seinem Tod nachehelichen Unterhalt bezahlt hat.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 18.04.2013 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente zu bezahlen. Mit Schreiben vom 08.05.2013 erklärte sich der Antragsgegner bereit, eine solche verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 144,84 € zu bezahlen.

Die Antragstellerin ist der Meinung, es handele sich dabei jedoch nicht um den Ehezeitanteil der zu zahlenden verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Der verstorbene Frank W. habe über eine höhere Monatsrente in Höhe von 1.485,79 € für die Zeit bis zum 31.12.2012 und ab 01.01.2013 über eine solche in Höhe von 1.538,77 € verfügt. Die schuldrechtliche Ausgleichsrente sei daher aus diesem Betrag zu ermitteln.

Mit Beschluss vom 03.04.2014 wies das Amtsgericht - Familiengericht - München den Antrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der halben Monatsrente des verstorbenen Ehemannes in Höhe eines hälftigen Betrages von 1.538,77 € gegenüber der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe lediglich den von Seiten der Antragsgegnerin anerkannten Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 144,84 €. Insoweit folge das Gericht der Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.05.2013. Wegen der Unterschiedlichkeit des Provisionsrentenvertrages vom 18.01.1981 und der Aufhebungsvereinbarung vom 19.07.2002 sei § 5 Abs. 2 VersAusglG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die beiden Verträge seien nicht vergleichbar mit der Änderung einer privaten Lebensversicherung, die ursprünglich die Auszahlung einer Kapitalleistung, später jedoch eine Rentenleistung vorgesehen habe. Im gegenständlichen Vertrag vom 18.01.1981 seien in der vertragsgegenständlichen Formulierung Provisionszahlungen beinhaltet, die nicht festgelegt worden seien. Das Gericht könne insoweit nicht vergleichen, ob die im Vertrag vom 19.07.2002 festgesetzte lebenslängliche Rente den Provisionsrentenzusagen im vorgehenden Vertrag entspreche. Dazu mache der Vertrag vom 19.07.2002 keinerlei Aussage. Die beiden Verträge seien demgemäß nicht vergleichbar mit einem Kapitalwahlrecht, das in eine lebenslange Rente verändert worden sei. § 5 Abs. 2 VersAusglG sei nicht anwendbar, weil die beiden streitgegenständlichen Verträge nicht als wesensgleich feststellbar seien.

Das Scheidungsgericht habe im Urteil vom 21.09.2001 auch nur den von der Pensionskasse der Vereinten Versicherung angegebenen Ehezeitanteil In Höhe von 236,51 DM berücksichtigt. Die Provisionsvereinbarung aus dem Jahr 1981 sei im Scheidungsurteil nicht erwähnt. Da die Berechnungsgrundlagen der Provisionsvereinbarungen im Vertrag vom 18.01.1981 dem Gericht nicht bekannt gewesen seien, habe das Gericht bei der Anrechnung diese Werte nicht berücksichtigen können, sie seien deshalb auch nicht im Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich enthalten. Dieser Verweis habe sich nur auf die erholte Auskunft der Vereinten Versicherung in Höhe eines Ehezeitanteils in Höhe von 8.536,76 DM bezogen.

Auch in Bezug auf die zugestandenen 144,84 € sei der Antrag abzuweisen gewesen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Die Antragsgegnerin habe sich insoweit bereit erklärt, diesen Betrag ab Geltendmachung, also ab 01.04.2013 zu bezahlen.

Gegen diese der Antragstellerin am 09.04.2014 zugestellte Entscheidung legte sie mit Schriftsatz vom 29.04.2014, eingegangen bei der allgemeinen Eingangsstelle II der Justizbehörden in München am 30.04.2014, Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 14.05.2014 begründet. Zur Begründung wird ausgeführt, das Amtsgericht Marburg habe in der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich am 11.07.2001 hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes der Antragstellerin teilweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts sei auch der Provisionsrentenvertrag des Ehemannes aus dem Jahr 1981 im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Eine anstelle eines Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89 b HGB vereinbarte Altersversorgung sei im Versorgungsausgleich auszugleichen. Die Provisionsrentenvereinbarung vom 06.01.1981 sei dem Grunde nach im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und falle daher in den Vorbehalt der schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus der Entscheidung des Amtsgerichts Marburg. Die Rente, die der verstorbene Ehemann bezogen habe, basiere auf der Provisionsrentenzusage aus dem Jahr 1981, auf dieser Grundlage habe sich die Antragsgegnerin nunmehr zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet (Schriftsatz vom 17.07.2014). Es handle sich um eine Rentenzusage, die unabhängig von möglichen Provisionsansprüchen des verstorbenen Ehemannes sei und sich alleine aus der Vereinbarung vom 19.07.2002 ergebe. Eine solche Rentenzusage wäre unzweifelhaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen gewesen, wäre sie vor der letzten mündlichen Verhandlung zum Versorgungsausgleich vereinbart worden. Nichts anderes könne somit auch nach § 5 Abs. 2 VersAusglG für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten, deren Grundlage bereits in der Ehezeit angelegt gewesen sei und die nunmehr nach Ehezeitende zur Auszahlung komme.

Der Senat wies darauf hin, dass er beabsichtige, im schriftlichen Verfahren ohne nochmalige Anhörung der Beteiligten zu entscheiden. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 58, 63, 64, 228 FamFG), in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

Soweit die Antragsgegnerin eine nachträgliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 144,84 € anerkannt hat, war der amtsgerichtliche Beschluss vom 03.04.2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin dementsprechend zu verpflichten. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat die Antragsgegnerin diesen Betrag nicht uneingeschränkt anerkannt. In dem genannten Schreiben vom 08.05.2013 teilte die Antragsgegnerin mit, dass im Falle der gerichtlichen Geltendmachung Leistungen erst ab Vorlage eines rechtskräftigen Beschlusses gezahlt werden könnten. Die Antragstellerin hat daher auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis auf Titulierung dieses Betrags.

Weitergehende Ansprüche stehen der Antragstellerin nicht zu.

Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Rentenabrechnungen für den verstorbenen Frank Weber für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 erhielt dieser zuletzt von der Antragsgegnerin zum einen die betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 421,20 € und daneben eine Provisionsrente in Höhe von zunächst 1.485,29 € (für 2012) und danach 1.538,77 €.

Lediglich die in diesen Abrechnungen „Leibrente“ genannte Altersvorsorge war Gegenstand des Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Marburg. Ausweislich des amtsgerichtlichen Urteils vom 11.07.2001 ging dieses davon aus, dass der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 409,12 DM und bei der Pensionskasse der Vereinten Versicherung Anwartschaften in Höhe von 236,51 DM hatte. Diese Anwartschaft bei der Pensionskasse der Vereinten Versicherung wurde teilweise in Höhe von 72,80 DM ausgeglichen und im Übrigen der Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Provisionsrentenvereinbarung war hingegen nicht Gegenstand des amtsgerichtlichen Urteils und somit vom vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich nicht erfasst.

Hinzu kommt Folgendes:

Nach § 25 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte, wenn ein Anrecht noch nicht ausgeglichen wurde. Anspruchsvoraussetzung ist daher ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, das Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung, Ausgleichsreife des auszugleichenden Anrechts und keine Vereinbarung der Ehegatten über den schuldrechtlichen Ausgleich. Im Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 11.07.2001 wurde in Bezug auf ein bei der Pensionskasse der V. Versicherungen ein bestehendes Anrecht des verstorbenen Frank W. der schuldrechtliche Ausgleich teilweise vorbehalten. Bei diesem Anrecht handelt es sich um das Anrecht, das in der Rentenmitteilung der Antragsgegnerin als „Leibrente“ ausgewiesen ist.

Bei dem Anrecht, das in der Rentenabrechnung der Antragsgegnerin als „Provisionsrente“ ausgewiesen ist, handelt es sich um ein Anrecht, das auf der vertraglichen Vereinbarung vom 19.07.2002 beruht. Ein Anspruch gegen den Versorgungsträger besteht insoweit nicht, da dieser Anspruch gemäß § 25 VersAusglG zum einen voraussetzt, dass das auszugleichende Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung beinhaltet (§ 25 Abs. 1 VersAusglG) und zum anderen, dass es sich um ein bei der Scheidung unberücksichtigt gebliebenes Anrecht handelt, das an sich durch eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG auszugleichen gewesen wäre, wenn der Verpflichtete nicht gestorben wäre.

Die Vereinbarung vom 19.07.2002 enthält jedoch keine Witwen-/Witwerversorgung, eine solche wurde mit diesem Vertrag dem verstorbenen Frank Weber nicht zugesagt. Somit scheitert der Anspruch gegen den Versorgungsträger bereits am Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung. Es handelt sich bei dieser Vereinbarung um eine einzelvertragliche Regelung ohne Verweis oder Bezugnahme auf andere Versorgungsregelungen des Unternehmens, so dass diese auch nicht ergänzend herangezogen werden können.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Anrecht aus dieser Vereinbarung auch nicht um ein im Wertausgleich bei der Scheidung unberücksichtigt gebliebenes Anrecht, dass an sich durch eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG auszugleichen gewesen wäre. Ein Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich hätte demgemäß bestanden in Bezug auf ein Anrecht, das bei der Scheidung nur teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist. Dies trifft nur auf das bei der Pensionskasse der Vereinten Versicherung bestehende Anrecht, das nunmehr in der Rentenberechnung als „Leibrente“ ausgewiesen ist, zu. Dieses Anrecht war Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und ist nur teilweise ausgeglichen worden und somit jetzt, wie von der Antragsgegnerin grundsätzlich auch anerkannt, noch auszugleichen.

Die der Vereinbarung vom 19.07.2002 zugrundeliegende Provisionsrente war nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.

Die Antragstellerin meint zwar, dass die Provisionsrentenvereinbarung aus dem Jahr 1981 dem Grunde nach im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen gewesen wäre. Da dies jedoch unstreitig nicht erfolgt ist und eine im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vergessene Versorgung später nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sein kann (BGH, FamRZ 2013, 1548), kann insoweit eine Korrektur dieser vergessenen Versorgung nicht über die §§ 20, 25 VersAusglG erfolgen.

Ausnahmsweise könnte eine Korrektur bzw. Änderung allenfalls über die §§ 225, 226 FamFG erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Nach § 225 Abs. 2 FamFG besteht bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ein Anspruch auf Abänderung der Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht. Wird jedoch wie hier ein Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung nicht berücksichtigt, liegt kein Fall des § 225 Abs. 2 FamFG vor, weil sich nachträglich keine Änderung dieses Anrechts ergeben hat, sondern der Fehler vorlag, dass das bereits bei Scheidung bestehende Anrecht nicht ausgeglichen wurde.

Da die Provisionsrentenvereinbarung aus dem Jahr 1981 nicht Gegenstand des amtsgerichtlichen Beschlusses und der diesem Beschluss zugrunde liegenden Entscheidungsfindung war, kommt es auch auf die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 2 VersAusglG nicht an.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normiert, dass das Stichtagsprinzip gilt und maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit ist. Anrechte sind somit grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt zu bewerten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt eine Ausnahme von diesem Stichtagsprinzip für die Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucksache 16/10144). Nicht zu berücksichtigen sind nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben.

Im vorliegenden Fall handelt es sich in jedem Fall um eine solche nachehezeitliche Veränderung ohne Bezug zur Ehezeit. In der Vereinbarung vom 18.01.1981 war zwischen dem verstorbenen Frank Weber und dem damaligen Arbeitgeber eine reine Provisionsrente vereinbart, die regelte, auch nach dem Ausscheiden als Beihilfe zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung 25% bzw. 33 1/3% derjenigen Provisionen weiterbezahlt werden, die über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für vom Vertreter im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertrags verwaltete Versicherungsverträge gezahlt werden und nach Befriedigung beteiligter Dritter verbleiben. Es handelte sich dabei um Provisionszahlungen aufgrund ganz konkret vorhandener Verträge. Am 19.07.2002 wurde dieser Vertrag aufgehoben und eine lebenslängliche Rente in Höhe von monatlich brutto 1.296,19 € vereinbart, die anzupassen war. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass keinerlei Möglichkeit besteht, festzustellen, ob diese Rente einen Bezug zur Ehezeit hat oder ob es sich hier um nachehezeitliche Änderungen handelt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, die am 19.07.2002 vereinbarte Rente nicht auszugleichen, ist daher nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragstellerin den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich in Bezug auf die vorbehaltene Leibrente verlangt, ist ein Ausgleich in Höhe von 144,84 € monatlich anzuordnen. Die Antragstellerin wendet sich insoweit auch nicht gegen die Berechnung der Antragsgegnerin vom 08.05.2013. Der Anspruch des verstorbenen Ehemannes betrug zum Zeitpunkt des Ablebens 421,20 €. Nach der zeitratierlichen Berechnung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 7 d. A.), ergibt sich daraus ein verbleibender Ausgleichsanspruch in Höhe von 144,84 €.

Insoweit war die Antragsgegnerin zu verpflichten.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 20 FamGKG in entsprechender Anwendung, diejenigen über die außergerichtlichen Kosten auf § 150 Abs. 1 FamFG.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 FamFG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, es handelt sich um einen Einzelfall aufgrund der Vertragsgestaltungen vom 18.01.1991 bzw. 19.07.2002.

..., Justizangestellte

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

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(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.