Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - 18 W 1166/18

Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.06.2018, Az. 9 O 14640/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
„Der Antragsgegnerin wird geboten, in der nächsten erreichbaren Ausgabe der Zeitschrift „B. “ im gleichen Teil wie die Ausgangsmitteilung unter Ankündigung im Inhaltsverzeichnis mit den Worten „Gegendarstellung H. G.“ und unter Verwendung der Überschrift „Gegendarstellung“ die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die drucktechnische Anordnung und Schriftgröße des Gegendarstellungstextes mit der gleichen drucktechnischen Anordnung und Schriftgröße wie der fortlaufende Text des Artikels in der Ausgangsberichterstattung und die Überschrift „Gegendarstellung“ in der gleichen Schriftgröße wie die in der Ausgangsmitteilung enthaltenen Worte „H. G.“ in der Subüberschrift neben dem Bild des Antragstellers erfolgen muss.
Gegendarstellung
In B. vom 29.9.2017 heißt es in einem Artikel auf Seite 26 mit der Überschrift „H. G. . Heimliche Hochzeit.“:
„Das,N.' in K. … Hier war die kleine Hochzeitsgesellschaft zum Essen.“
Hierzu stelle ich fest:
Ich war niemals im „N.“ in K. essen.
Berlin, 29. September 2017
H. G.
Gegendarstellung
In B. vom 29.9.2017 heißt es in einem Artikel auf Seite 26 mit der Überschrift „H. G. . Heimliche Hochzeit.“:
„Das,N.' in K. … Hier war die kleine Hochzeitsgesellschaft zum Essen.“
Hierzu stelle ich fest:
Ich war niemals im „N.“ in K. essen.
Berlin, 29. September 2017
H. G.
II.

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Annotations
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)