Oberlandesgericht München Endurteil, 13. März 2018 - 18 U 3872/17 Pre

Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.11.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 10.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.10.2017 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Gegendarstellungstext in der gleichen Schriftgröße wie der Text der Ausgangsmitteilung ... abgedruckt werden muss.
II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe

Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.