Oberlandesgericht München Endurteil, 13. März 2018 - 18 U 3872/17 Pre

published on 13/03/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 13. März 2018 - 18 U 3872/17 Pre
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Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.11.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 10.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.10.2017 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Gegendarstellungstext in der gleichen Schriftgröße wie der Text der Ausgangsmitteilung ... abgedruckt werden muss.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Der Vorsitzende gibt zur Begründung folgende Darlegungen des Senats zu Protokoll (§ 540 ZPO):

Die beantragte Gegendarstellung enthält die kongruente Entgegnung auf die Aussage in der Ausgangsmitteilung. Diese ist nämlich für den maßgeblichen Durchschnittsleser so zu verstehen, dass die nach Aussage im Text nur aus wenigen Gästen bestehende Hochzeitsgesellschaft unter Einschluss des Klägers als Bräutigam im ... gegessen habe. Auf das erstinstanzliche Urteil wird insoweit Bezug genommen.

In der Ausgangsmitteilung stellen die Worte ... einen funktionalen Bestandteil der Überschrift dar. Der Name des Verfügungsklägers muss daher auch in die Bezeichnung der Ausgangsmitteilung in der Gegendarstellung aufgenommen werden.

Die Abdruckanordnung im Ersturteil wurde gemäß § 938 ZPO wie tenoriert abgeändert, da bei Verwendung der vom Landgericht angeordneten Schriftgröße die Gegendarstellung einen deutlich größeren Raum einnehmen würde als die Ausgangsmitteilung einschließlich der zugehörigen Fotografie.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.