Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Aug. 2015 - 18 U 1787/15

published on 03.08.2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Aug. 2015 - 18 U 1787/15
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Landgericht München I, 5 O 1789/13, 02.04.2015

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 18 U 1787/15

5 O 1789/13 LG München I

In dem Rechtsstreit

S. A., W. Straße, XXXXX M.

- Verfügungskläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G. P., K. Strasse, XXXXX M., Gz.; ... gegen

1) die übrigen Gesellschafter der V.-Gesellschaft b.R. ...

- Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte -

2) Dr. S. G., Geschäftsführer der V.-Gesellschaft b.R. ...

- Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte S., T. & Kollegen, ...

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 18. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Spangler, den Richter am Oberlandesgericht Nikiaus und die Richterin am Oberlandesgericht Glocker am 03.08.2015 folgenden

Beschluss

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2.4.2015, Az. 5 O 1789/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.8.2015.

Gründe:

I.

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

1. Das Landgericht hat den vom Verfügungskläger zuletzt gestellten Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Für den Antrag auf die Feststellung, dass der Antrag des Verfügungsklägers vom 24.1.2013 „auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung von Anfang an zulässig und begründet war“, und dass „die Beklagten daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben“, fehlt dem Verfügungskläger ein rechtliches Interesse, da ihm mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a ZPO, zu der die Verfügungsbeklagten bereit waren (s. Bl. 123 d. A.), ein einfacherer Weg zur Verfügung stand, eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu erreichen.

§ 91a ZPO verweist die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung in ein summarisches Verfahren. Die darin liegende Rechtsschutzbeschränkung für eine Nebenentscheidung, die vom Gesetzgeber im Interesse der Prozessökonomie gerade gewollt ist, hat der Kläger hinzunehmen. Eine Verweigerung der Erledigungserklärung bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft des Beklagten - wie im vorliegenden Fall - ist damit unvereinbar. Der Kläger hat daher keine Wahlfreiheit zwischen Erledigungserklärung und Klage auf Feststellung der Kostentragungspflicht (Zöller/Vollkommer a. a. O. § 91a Rnr. 29; Lindacher in Münchner Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 91a Rnr. 24 m. w. N.).

Wenn vereinzelte Stimmen in der Literatur, wie der vom Verfügungskläger zitierte Aufsatz von Dr. Fischer in MDR 2002, 1097 für eine solche Wahlfreiheit eintreten, begründen sie dies überwiegend damit, dass dem Kläger mit der Verweisung auf § 91a ZPO die Möglichkeit abgeschnitten würde, die Berechtigung seines Klageantrags durch eine Beweisaufnahme überprüfen zu lassen. Diese Erwägung kann dem Feststellungsantrag jedenfalls dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn er wie im vorliegenden Fall in einem Eilverfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gestellt wird, das eine rasche, vorläufige Regelung zum Gegenstand hat, und in dem Beweis wegen der Eilbedürftigkeit nur mit präsenten Beweismitteln erhoben werden darf (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O. § 922 Rnr. 15). Auch im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht ersichtlich, dass eine streitige Kostenentscheidung „nach Beweisaufnahme“ zu einem für den Verfügungskläger günstigeren Ergebnis geführt hätte, denn die zu den Akten gereichten Urkunden waren auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O. § 91a Rnr. 24), und sonstige Beweismittel waren in der letzten mündlichen Verhandlung vom 26,3.2015, in dem der Feststellungsantrag vom Verfügungskläger erstmals gestellt wurde, ausweislich des Protokolls (Bl. 122/126 d. A.) nicht vorhanden.

2. Auf die Frage, ob der Antrag des Verfügungsklägers ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es wegen der Unzulässigkeit des zuletzt gestellten Feststellungsantrags nicht an.

3. Die Ansicht des Verfügungsklägers, das Landgericht hätte gar nicht durch Urteil entscheiden dürfen, sondern das vorliegende Verfügungsverfahren im Hinblick auf den ebenfalls vor dem Landgericht München I anhängigen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 6.6.2013 aussetzen müssen, verkennt Inhalt und Zweck des Verfügungsverfahrens.

Sie lässt zum einen außer Acht, dass die vorliegende einstweilige Verfügung auf die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung/Neubestellung des/der Geschäftsführer ...“ gerichtet war, nicht aber auf einen bestimmten Gesellschafterbeschluss; eine diesbezügliche Anordnung wäre nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, die hier nicht vorlagen (vgl. OLGR München 2006, 858; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2005, NZG 2005, 633; OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.1991, NJW 1992, 186). Die Frage, ob der den Wünschen des Verfügungsklägers zuwiderlaufende Gesellschafterbeschluss vom 6.6,2013 wirksam ist, ist deshalb unerheblich für die Frage, ob sich das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.

Zum anderen setzt der Erlass bzw. die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO voraus, dass der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er die Entscheidung in einem Klageverfahren nicht abwarten kann (Zöller/Vollkommer a. a. O. § 940 Rnr. 6 m. w. N.). Das verbietet es bereits, das Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits auszusetzen (Zöller/Greger a. a. O. § 148 Rnr. 4).

4. Die Rüge, das Landgericht habe in entscheidungserheblicher Weise das Recht des Verfügungskläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es unterlassen habe, den Verfügungskläger in verständlicher Weise „über die rechtliche Bewertung der Sache in Kenntnis zu setzen“, ist nicht ordnungsgemäß erhoben.

Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht für die angefochtene Entscheidung prüfen kann, muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in der Rechtsmittelbegründung angegeben werden, was die Partei auf einen entsprechenden ordnungsgemäßen Hinweis hin vorgetragen hätte (Zöller/Greger a. a. O. § 139 ZPO Rnr. 20; vgl. für die Revision: BGH, Urteil vom 08.10.1987 - VIIZR 45/87 - zitiert nach juris, m. w. N.). Dies hat der Verfügungskläger versäumt, in der Berufungsbegründung wird lediglich ausgeführt, dass der Verfügungskläger „zu den Hinweisen möglicherweise Entscheidungserhebliches hätte vortragen können, wenn er diese richtig verstanden hätte“.

5. Das Urteil beruht entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers auch nicht auf einer falschen Anwendung des § 89 ZPO, Im Anwaltsprozess ist die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten nach § 88 ZPO nur auf Rüge des Gegners zu prüfen, die der Verfügungskläger im vorliegenden Fall im Termin vom 16.5.2013 erhoben hat (Bl, 47 d. A.).

Die Rüge kann jedoch zurückgenommen werden (Zöller/Vollkommer a. a. O. § 88 Rnr, 3 m. w. N.). Dies ist hier mit Klägerschriftsatz vom 24.3.2014 (Bl. 90/91 d. A.) geschehen; dort wird ausdrücklich ausgeführt, die Erklärung der Verfügungsbeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2013, dass eine Bevollmächtigung für die „Antragsgegner zu 1“ nicht vorliege, sei „nachweislich falsch“, und dies wird durch Vorlage der Kopie einer Prozessvollmacht aus einem Parallel verfahren belegt.

Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob der Hinweis des Verfügungsklägers in der Verhandlung vom 26.3.2015, dass er der Ansicht sei, „der Widerspruch sei seitens der Verfügungsbeklagten zu 1) mangels Vollmacht nicht wirksam eingelegt“ worden, und dass keine Vollmachten vorgelegt worden seien und keine Sicherheit geleistet worden sei, als Vollmachtsrüge im Sinn des § 88 Abs. 1 ZPO zu verstehen war. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, wäre die erneute Erhebung der Rüge, die wie alle Prozesshandlungen dem Missbrauchsverbot unterliegt, ein Jahr nach der Rücknahme der ersten Rüge mit der ausdrücklichen Behauptung, die Verfügungsbeklagtenvertreter seien auch von den Verfügungsbeklagten zu 1) wirksam bevollmächtigt, rechtsmissbräuchlich (vgl. BayVerfGH NJW-RR 2013, 893; KG Berlin KGR2004, 91).

Dem Verfügungskläger wird geraten, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Auf Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird hingewiesen.

II.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2000 € festzusetzen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 03.08.2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 18 U 1787/15 5 O 1789/13 LG München I In dem Rechtsstreit S. A., W. Straße, XXXXX M. - Verfügungskläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G. P., K
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published on 03.08.2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 18 U 1787/15 5 O 1789/13 LG München I In dem Rechtsstreit S. A., W. Straße, XXXXX M. - Verfügungskläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G. P., K
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.