Landgericht München I Endurteil, 10. Dez. 2015 - 22 O 25161/14

published on 10/12/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 10. Dez. 2015 - 22 O 25161/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der ... und einer Beteiligung an der ...

Bei beiden Gesellschaften handelt es sich um geschlossene Dachfonds, welche als Blind Pools Kommanditanteile an bestehenden oder neu zu gründenden Schiffsgesellschaften erwerben sollten. Anbieterin beider Fonds und Erstellerin der Emissionsprospekte ist die Beklagte.

Der Kläger hatte in den Jahren 2005 bis 2007 bereits sechs Schiffsfondsbeteiligungen über die Beklagte gezeichnet.

Im Frühjahr 2010 kam es zu einem erneuten Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten in Bezug auf eine Schiffsfondsbeteiligung. Die Beklagte sandte dem Kläger in diesem Zusammenhang im Mai 2010 ein auf den 3.5.2010 datiertes Schreiben zu einer Beteiligung am ... (K 1).

In diesem heißt es auszugsweise:

„(...) Der Turnaround in der (Container-) Schifffahrt hat im Januar 2010 begonnen.

(...) Die Fondsphilosophie: in drei bis sechs Monaten werden Sie es in der Zeitung lesen. Dann ist es zu spät, um aus der absehbaren Erholung besondere Anlageerfolge zu erreichen. Nur wer jetzt handelt, kann die hohen Sonder-Chancen der auslaufenden Ratenkrise nutzen.

Denn: Extreme Baisse-Tiefpreise sind Basis für Risiko arme Neuanlagen mit hoher Rentabilität.

Wir haben den „Schnäppchen-Fonds“ ... aufgelegt.

(...) Die Rentabilität der erworbenen Anteile liegt zweistellig bei jährlich 11–20 % trotz hoher Sicherheit (Vorzugstellung und Sonderrechte betreffend Rückzahlung und Auszahlungen).

(...) Unsere Wertung: Eine 10-Jahres-Chance

Wir sind als Gründungsgesellschafter mit >1,0 Mio. Euro dabei. Wir wollen mit Ihnen (nicht vor Ihnen) erfolgreich sein und zusammen verdienen. Wir verzichten bei Fondsauflage auf Vorabvergütung (5.000 € p.a. jeweils für GF und Haus-Treuhänder). Unser Nutzen ist rein an den Erfolg geknüpft (Multiplikator auf unser Gründungskapital bei Ausschüttungen).

(...) Eine vergleichbar gute Investitions- und Kostenstruktur haben wir am Markt noch nie gesehen. (...)“

Mit dem Schreiben erhielt der Kläger auch den Emissionsprospekt (B 1) und den Zeichnungsschein zu der Beteiligung.

Im Mai 2010 übersandte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Schreiben zu der Beteiligung, welches auf den 21.5.2010 datiert (K 2).

Dort heißt es auszugsweise:

„(...) In unserer internen Bewertung hat der Fonds „Schulnote“ 1+ erhalten.

Denn:

... ist der aussichtsreichste Schiffsfond, den ich in meiner Laufbahn habe anbieten können.

(...) Nur die Nicht-Handlungsfähigkeit der (Schiffs-)Banken ermöglicht diese Sonderchance (zweistellige Rendite bei hoher Sicherheit). Die bereits laufende Markterholung in der Container-Schiffahrt macht den Fonds noch sicherer. Alle erworbenen 21 Pakete von Neu-Kapital zu Vorzugskonditionen mit Kaufpreis von ca. 15 Mio. erfüllen unser Rendite-Profil von 12–16 % p.a.

Weiter wichtig: Anfang Mai lagen nur noch ca. 5 % der Container-Flotte beschäftigungslos auf. D.h. mehr als die Hälfte der „Auflieger“ ist wieder in Fahrt gekommen. Und: Die Charterraten erreichen wieder auskömmliches Niveau.

(...) Unsere Empfehlung: Auf jeden Fall mitmachen. (...)“

Vor der Zeichnung seiner Beteiligung lag dem Kläger zudem das Schreiben K 12 vor, in welchem es auszugsweise heißt.

„(...) Ist das Neu-Kapital wirklich so sicher?

Ja. Denn es steht an der Rangliste vor dem Alt-Kapital. D.h.: das Alt-Kapital bekommt erst wieder Auszahlungen, wenn das Neu-Kapital seine komplette Auszahlung 10–15 % p.a. + 120–140 % Rückzahlung erhalten hat.

(...) Wie lange ist die Laufzeit des Fonds?

Die Laufzeit ist bis Ende 2015 geplant. Bis dahin sind hohe Rückflüsse aus dem Neu-Kapital erfolgt. Beteiligungen, die längere Laufzeiten haben, können über den Zweitmarkt verkauft werden.

(...) Was passiert, wenn die Wirtschafts- und Schifffahrtskrise doch länger dauert?

Dann vermindert sich die Rendite für das Neu-Kapital leicht, weil die Rückzahlung später anfängt. Aber: Die Wartezeit wird dem Neu-Kapital „versüßt“, denn jedes Jahr entstehen weitere 10–15 % Gewinn vorab.

Wie hoch ist die geplante Rendite?

Die Rendite bei dem gezeichneten Neu-Kapital liegt bei 11–15 % p.a. Bei einigen Kapital-Erhöhungen erhält das Neu-Kapital sogar eine bevorrechtigte Rendite von bis zu 20 % p.a.. (...)“

Der Kläger zeichnete am 1.6.2010 die Beitrittserklärung und beteiligte sich dadurch mittelbar über die ... an dem Fonds mit einem Anteil von ...,– € (K 3).

Im Februar 2011 bekam der Kläger von der Beklagten ein Schreiben zu einer Beteiligung am ... (K 4) zugesandt.

Dort heißt es auszugsweise:

„(...) Wir waren (glücklicherweise) die Ersten, die die Markt-Wende angesagt und gehandelt haben.

(...) Mit dem „Frühjahrsaufschwung 2011“ und der Normalisierung der Containerraten schließt das Zeitfenster für Investitionen in Neu-Kapital. Wer jetzt noch neu dabei sein oder die bestehende Beteiligung aufstocken möchte, der muss kurzfristig „an Bord kommen“. Es gilt, und hier wiederhole ich mich gerne:

... sind die aussichtsreichsten Schiffsfonds, die ich in meiner Laufbahn habe anbieten können.

(...) Besondere Sicherheit und hohe Rendite – ein Widerspruch?

(...) Im direkten Gespräch könnte noch deutlicher dargelegt werden, warum der Fonds Risiko arm und hoch rentabel ist.

(...) Einer der Hauptgründe für die Erholung der Containerschifffahrt ist das Ende der Ablieferungswelle für Neubauten, die in Boomzeiten (2006/2007) bestellt wurden. Was 2009 + 2010 Hauptursache der Ratenkrise war (zu viele neue Schiffe aus einem übergroßen Orderbuch), wird 2012 + 2013 Top-Raten bringen (geringe Schiffsbestellungen und extrem fallende Ablieferungen).

(...) Kosten-Transparenz: 0,5 % Vorkosten – Auszahlungs-Teilung 80 : 20 (Anleger: Länge-Gruppe). Die Kostenstruktur unseres Fonds mit 0,5 % Vorkosten, 99,5 % Investitionsquote und 0,15 % laufende Kosten p.a. ist im Markt einzigartig. Wir „verdienen“ erst, wenn an alle Partner ausgezahlt wird. Von der Auszahlung erhalten wir knapp 20 % (bei 2,4 % Eigenanlage) – gut 80 % gehen an die Neu-Zeichner. (...)“

Nach Erhalt des Schreibens forderte der Kläger bei der Beklagten den Emissionsprospekt (B 2) und den Zeichnungsschein, welche ihm postwendend übersandt wurden.

Der Kläger zeichnete am 26.2.2011 die Beitrittserklärung und beteiligte sich dadurch mittelbar über die ... an dem Fonds mit einem Anteil von ...,– € (K 5).

Der Kläger erhielt Ausschüttungen aus der ... in Höhe von ... € und aus der ... in Höhe von ... €.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kläger gewusst, dass dieser bei Abschluss von Kapitalanlagen besonderen Wert auf die Sicherheit des einzusetzenden Kapitals legte. Er behauptet weiter, zu Beginn des Jahres 2010 hätten sich die Schiffscharterraten keineswegs bereits erholt. Auch für das Jahr 2011 sei ein Abflauen der Krise aufgrund der Vielzahl von Schiffsbestellungen in den Orderbüchern nicht erkennbar gewesen. Der Kläger sei aufgrund der Angaben der Beklagten jedoch davon ausgegangen, diese habe einen günstigen Zeitpunkt zur erneuten Investition in dieses Marktsegment erkannt.

Der Kläger behauptet weiter, er hätte sich nicht an den streitgegenständlichen Fonds beteiligt, wenn er über deren Risiken aufgeklärt worden wäre.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen ihr Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag bzw. Auskunftsvertrag verstoßen, indem sie den Kläger nicht über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligungen aufgeklärt habe, insbesondere das Risiko der möglichen Verluste aufgrund der schwankenden Entwicklung der Schiffsmärkte in der Vergangenheit und der unsicheren zukünftigen Entwicklung. Die Beklagte habe dem Kläger pflichtwidrig die Beteiligungen als besonders sichere Form der Kapitalanlage vorgestellt und die Renditeaussichten als gesichert dargestellt. Zudem hätte die Beklagte den Kläger darüber aufklären müssen, dass die Krise an den Schiffsmärkten auf einer vollkommen überzogenen Anzahl von neuen Schiffen bzw., Aufgrund der Ablieferung einer Vielzahl von Schiffen in den vergangenen Jahren beruhte und diese Problematik sich in den Jahren 2010 und 2011 noch nicht langfristig erledigt hatte. Zudem habe die Beklagte den Kläger nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Falle eines möglichen Gewinns des Fonds – im Verhältnis zum eingesetzten Kapital – überdurchschnittlich an diesem Gewinn partizipieren würde und auch einen erheblichen gesicherten Rückfluss aus den Rücklagen des Fonds bekommen sollte.

Der Kläger beantragt:

I.

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € ... nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom ... bis ... sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit ... zu zahlen,

    1.Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aufgrund seiner treugeberischen Beteiligung an der ... über eine Nominalbeteiligungssumme von € ....

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer I. 1. benannten Gegenleistung in Verzug befindet.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligung an der ... freizustellen hat, insbesondere von etwaigen Nachschusspflichten.

II.

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € ... nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom ... bis ...

    1.sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit ... zu zahlen,

    1.Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aufgrund seiner treugeberischen Beteiligung an der ... über eine Nominalbeteiligungssumme von ... €.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer II. 1. benannten Gegenleistung in Verzug befindet.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligung an der ... freizustellen hat, insbesondere von etwaigen Nachschusspflichten.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € ... an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen und ihn von weiteren € ... für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei ... freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe aufgrund der zuvor von ihm gezeichneten Schiffsfondsbeteiligungen, welche in ganz erhebliche Schieflage gerieten waren, gewusst, dass Beteiligungen an Schiffsfonds keinesfalls sicher sind.

Sie behauptet weiter, der Kläger habe die Anlage B 3 vorgelegten „Antworten auf Fragen zur Kostenstruktur ... mit dem Schreiben gemäß Anlage K 1 erhalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ihre vertraglichen Pflichten aus den jeweiligen Anlagevermittlungsverträgen mit dem Kläger dadurch erfüllt, dass die dem Kläger rechtzeitig vor den Zeichnungen übersandten Prospekte jeweils die notwendige Aufklärung enthalte. Die von dem Kläger angeführten Schreiben und Flyer seien offenkundig werbend, und sollten erkennbar nicht dazu dienen, über die betreffenden Fonds aufzuklären. Die dort enthaltenen Prognosen seien damals nicht unvertretbar gewesen.

Mit Beschluss vom 25.6.2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat im Termin am 1.10.2015 den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn ..., persönlich angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage gegen die Beklagte ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus §§ 280 I, 311 II Ziffer 1 BGB zu.

1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist jeweils ein Anlagevermittlungsvertrag, kein Anlageberatungsvertrag, zustande gekommen.

Kapitalanleger ziehen einen Anlageberater hinzu, wenn sie selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge haben. Sie erwarten dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, und häufig auch eine auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger, individueller Beistand, dem persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (zur Unterscheidung vgl. BGH III ZR 71/05 – NJW-RR 2006, 109–111).

Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage gegen Provision den Vertrieb übernimmt, tritt der Anlageinteressent selbständig gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anleger und dem Vermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab.

Für die Abgrenzung des Beraters vom Vermittler maßgeblich ist auf der Seite des Anlegers seine Interessenlage, insbesondere die Reichweite seines Informationsbedürfnisses, daneben auch seine konkreten Erwartungen an die Person, deren Auskunft und Rat er in Anspruch nimmt. Auf Seiten des als fachkundig auftretenden Ratgebers sind maßgeblich zum einen dessen übliches berufsmäßiges Tätigkeitsfeld, vor allem aber sein konkretes Auftreten gegenüber dem Anleger, insbesondere seine Selbstdarstellung und der Umfang der von ihm angebotenen Informationsdienstleistung. Einen Erfahrungssatz, dass der Vertrieb von Fondskonzepten stets in der Form der Beratung erfolgt, gibt es nicht. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall eine objektive Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände der Werbung des Kunden anzustellen (BGHZ 158, 110).

Im vorliegenden Fall ist nach diesen Kriterien jeweils ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen.

Unstreitig erfolgte vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen jeweils eine Kontaktaufnahme zwischen Kläger und Beklagter gerade im Hinblick auf die jeweilige Beteiligung. Bei dem ... übersandte die Beklagte dem Kläger die Anlagen K 1 uns K 2, bei dem ... kam die Beklagte durch Übersendung des Schreiben Anlage K 4 auf den Kläger zu. Diese Schreiben hatten jeweils werbenden Charakter und beschränkten sich auf Informationen zu den streitgegenständlichen Fonds. Das Ziel der Beklagten, gerade diese Fonds vorzustellen und zu vermitteln, ist eindeutig erkennbar. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte trotz dieser gegen das Vorliegen eines Beratungsvertrags sprechenden Umstände dem Kläger als neutrale und unabhängige Beraterin ein speziell auf ihn abgestimmtes Anlageangebot unterbreitete (vgl. BGH NJW-RR 2006, 109–111).

Schriftsätzlich hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kläger gewusst, dass dieser bei Abschluss von Kapitalanlagen besonderen Wert auf die Sicherheit des einzusetzenden Kapitals legte.

In seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger angegeben, er habe damals ein Haus gebaut und eine sichere Beteiligung in einen Fonds gewollt. Die Gespräche mit Herrn ... hätten nie lange gedauert. Es sei nur kurz über das sogenannte Werbeschreiben gesprochen worden. Der Kläger habe nachgefragt, ob es auch sicher sei. Dies habe nie zur Debatte gestanden. Auf Frage, ob die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers erörtert wurden, gab der Kläger an, es sei zu lange her, als dass er dies definitiv belegen könne. Es sei so, dass es nicht mehr sagen könne, ob über seine bisherige Anlagestruktur gesprochen worden sei. Auf Frage, ob über die Anlageziele des Klägers gesprochen wurde, gab der Kläger an, er habe gesagt, dass er das Geld vermehren und relativ sicher anlegen wolle. An den konkreten Wortlaut erinnere er sich nicht mehr.

Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr ..., hat in seiner informatorischen Anhörung auf Frage, ob der Kläger seine Anlageziele genannt habe, geantwortet, der Kläger habe sein Geld vermehren wollen. Sicherheit habe der Kläger nicht als Ziel genannt. Nur wenn man darunter verstehe, dass man etwas möglichst gutes haben wolle. Es sei jedoch auch so gewesen, dass es bei den streitgegenständlichen Beteiligungen eine ungleich höhere Sicherheit als bei vorherigen Schiffsfonds gegeben habe, dies habe Herr ... dem Kläger auch so gesagt.

Damit ist bereits nach den eigenen Angaben des Klägers nicht nachgewiesen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Klägers erörtert wurden. Soweit sich die Angaben des Klägers und des Zeugen zu den geäußerten Anlagezielen des Klägers widersprechen, besteht für das Gericht kein Anlass, insoweit vorliegend der Klagepartei Glauben zu schenken, nicht aber den Angaben des Herrn .... Dass Gericht ist nicht der Überzeugung, dass Herr ... die Unwahrheit gesagt hat. So waren seine Angaben detailreich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Einzelrichterin verkennt zwar nicht, dass Herr ... als Geschäftsführer der Beklagten ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies gilt aber im gleichen Maße auch für den Kläger. Zudem waren die Angaben des Klägers teilweise vage und der Kläger offenbarte Erinnerungslücken.

2. Die Beklagte hat keine Pflichten aus den Anlagevermittlungsverträgen verletzt.

Einen Anlagevermittler trifft die Pflicht, den Anleger vollständig und zutreffend über die die Anlage betreffenden wichtigen Umstände und wesentlichen Eigenschaften vollständig und zutreffend zu informieren. Zur Erfüllung seiner Aufklärungspflichten kann sich ein Anlagevermittler eines Prospekts bedienen, wenn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, selbst schon die erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und dem Anleger auch rechtzeitig übergeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 140/03, Rn. 39 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

a. Dem Kläger wurde unstreitig der Emissionsprospekt zu dem ... B 1) zusammen mit der Beitrittserklärung und dem Schreiben vom 3.5.2010 (K 1) gesandt und er zeichnete die Beteiligung am 1.6.2010. Der Emissionsprospekt zu dem ... (B 2) wurde dem Kläger unstreitig zusammen mit der Beitrittserklärung gesandt, kurz nachdem der Kläger das Schreiben vom Februar 2011 (K 4) erhalten hatte und der Kläger zeichnete die Beteiligung am 26.2.2011. Damit wurden dem Kläger die Emissionsprospekte jeweils rechtzeitig übergeben.

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dem Anleger der Emissionsprospekt zwingend einen bestimmten Zeitraum vor Unterzeichnung übergeben wird, sondern vielmehr, dass der Anleger ausreichend Gelegenheit hat den Emissionsprospekt zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist grundsätzlich auch innerhalb eines Tages möglich. Sofern der Anleger, wie vorliegend, den Emissionsprospekt mit den Zeichnungsunterlagen zugesandt bekommt, obliegt es dem Anleger, wann er den Zeichnungsschein unterschreiben und an den Vermittler zurücksenden möchte. Wenn der Anlegerden Beitrittsvertrag unmittelbar nach Übersendung des Emissionsprospekts und der Zeichnungsunterlagen unterschreibt, ist dies seine Entscheidung und kann weder dem Vermittler, noch einem sonstigen Aufklärungsverpflichteten vorgeworfen werden. Sofern der Anleger darauf verzichtet, den Emissionsprospekt vor Zeichnung zu studieren, verzichtet er auch konkludent auf Aufklärung.

Dass die Beklagte den Kläger vorliegend unter Druck gesetzt und ihn zur sofortigen Zeichnung aufgefordert hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b. Die Prospekte sind auch jeweils nach Form und Inhalt geeignet, den Kläger über die von dem Kläger angeführten wesentlichen Umstände der Beteiligungen hinreichend aufzuklären.

(1) Über die Möglichkeit eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals und damit den Umstand, dass das eingesetzte Kapital keinesfalls sicher war, klären die Emissionsprospekte an verschiedenen Stellen auf. Bereits auf Seite 10 der Anlage B 1 unter der Überschrift ... im Überblick bzw auf Seite 12 der Anlage B 2 unter der Überschrift ... im Überblick wird dieser Punkt erörtert. Weiter Ausführungen finden sich hierzu zudem auf der Seite 19 des Prospektes zum ... und auf Seite 23 des Prospektes zum ....

Weitere Risikodarstellungen enthält der Prospekt zum ... auf den Seiten 19 ff. und der Prospekt zum ... auf den Seiten 18 ff..

(2) Soweit der Kläger behauptet, das Marktumfeld sei von der Beklagten zu positiv beschrieben worden, insbesondere hätten sich zu Beginn des Jahres 2010 die Schiffscharterraten keineswegs bereits erholt, auch für das Jahr 2011 sei ein Abflauen der Krise aufgrund der Vielzahl von Schiffsbestellungen in den Orderbüchern nicht erkennbar gewesen und die erzielbaren Charterraten hätten im fraglichen Zeitraum des ersten Angebots keinesfalls in der Nähe eines auskömmlichen Niveaus gelegen, geht er fehl.

Der Prospektherausgeber bzw. Vermittler übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Es ist vielmehr ausreichend, dass Prognosen durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65). Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Verkaufsprospekt eine realistische, kaufmännischer Erfahrung entsprechende Kalkulation enthält, insbesondere sind über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die den einer Prognose innewohnenden Unsicherheiten Rechnung tragen sollen, für eine angemessene Darstellung des Risikos nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rz. 22). Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützende Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rz. 22).

Gemessen an diesen Anforderungen ist die in den Emissionsprospekten vorgenommene Prognose der Beklagten zur Entwicklung der Schifffahrtsmärkte und der Charterraten nicht zu beanstanden.

Dass die Prognose zu den zukünftigen Charterraten ex ante nicht vertretbar war, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger trägt selbst vor, dass es nach einem Abfall der Charterraten nach 2005 Anfang des Jahres 2010 bis Ende März 2010 wieder zu einem Anstieg der Raten gekommen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger als Anlage K 6 bis K 9 vorgelegten Indexen von Harper Petersen.

Dass die in den Prospekten aufgestellte Prognose, in der aktuellen Marktsituation seien besondere Chancen auf eine mittelfristig positive Entwicklung im Bereich der Charterraten (S. 32 B 1 und S. 42 B 2) nicht vertretbar war, ergibt sich bei dieser Sachlage nicht. Laut Seite 32 des Prospekts zum ... bzw. Seite 42 des Prospekts zum ... wurden die der Prognose zu den Schifffahrtsmärkten zugrunde liegenden Tatsachen sorgfältig ermittelt. Die Prospektherausgeber haben dazu extra Studien von der FMG Fonds Media GmbH erstellen lassen, die der Prognose sodann zugrunde gelegt wurden. Dass die in den Studien enthaltenen Tatsachen und die im einzelnen auf den Seiten 32 ff. der Anlage B 1 bzw. S. 42 ff. der Anlage B 2 dargelegten Umstände bzgl. der Entwicklung der Schifffahrtsmärkte fehlerhaft wären, wird von der Klägerseite nicht dargelegt. Auch stützt sich der Prospekt zum ... bezüglich der Containerschifffahrt auf eine Marktstudie von Mearsk Broker von September 2009, wonach für die folgenden Jahre ein deutlicher Anstieg der Charterraten eintreten sollte (S. 36 ff. B 1). Dass die in der Studie enthaltenen Tatsachen und die im einzelnen auf den Seiten 33 ff. der Anlage B 1 dargelegten Umstände bzgl. der Entwicklung des Containerschifffahrtsmarktes fehlerhaft wären, wird von der Klägerseite wiederum nicht behauptet.

Auf die Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der Charterraten wird zudem auf Seite 16 des Prospektes zum ... bzw. auf Seite 19 des Prospektes zum ... hingewiesen.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass aufgrund der zahlreichen neuen Schiffsbestellungen die prognostizierte Erholung der Schifffahrtsmärkte unsicher war, und hierfür auf die Darstellung der Entwicklung im Containerverkehrs- und Chartermarkt des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) im Januar 2010 und im Januar 2011 verweist (K 10 und K 11), führt sein Vortrag jedenfalls nicht dazu, dass die von der Beklagten vorgenommenen Prognosen ex ante betrachtet unvertretbar waren.

So stellt der Prospekt zum ... seinerseits bezüglich der Entwicklung der Containerflotte auf eine Studie von Maersk Brokers ab und stellt zudem nachvollziehbar dar, dass bei kleinen bis mittleren Größenklassen ein geringerer Flottenzuwachs zu erwarten war (S. 35 ff B 1). Auf der anderen Seite verschweigt jedoch auch der Prospekt nicht den u.a. von der ISL prognostizierten Flottenwachstum (S. 36 B 1).

Aus der Anlage K 11 ergibt sich bereits nicht die von dem Kläger behauptete schlechte Prognose der ISL für die Entwicklung der Containerschiffahrt ab Januar 2011. So wird darin dargestellt, dass die Orderbücher der Werften im Januar 2011 deutlich rückläufig gegenüber Januar 2010 waren. Auch wird angeführt, dass die beginnende wirtschaftliche Erholung im Laufe des Jahres 2010 zu einer deutlichen Entschärfung der zu Beginn des Jahres noch angespannten Marktlage geführt hätte. Die Charterraten seien deutlich gestiegen.

Der Flottenwachstum wird in dem Prospekt zum ... auf der Seite 44 auch dargestellt und insoweit auf Informationen des „Clarkson Research Studies“ verwiesen.

Soweit der Kläger vorträgt, für das erfolgreiche Geschäftsmodell der streitgegenständlichen Fonds hätten die damals von den Zielfonds angesetzten Charterraten erreicht werden müssen, was angesichts der 2010/2011 erzielbaren Charterraten nicht möglich gewesen sei, ist sein Vortrag bereits unsubstantiiert. So trägt der Kläger bereits nicht vor, welche konkreten Charterraten bezüglich der einzelnen Zielfonds angesetzt wurden und weshalb diese nicht (mehr) erzielbar waren. Insoweit trägt die Beklagte zutreffend vor, dass die Frage, ob die am Markt erzielbaren Charterraten für einen Fonds auskömmlich sind, jeweils von der individuellen und konkreten Kalkulation des betreffenden Fonds und dessen sonstigen Gegebenheiten abhängen.

Weshalb die weiteren Berechnungsgrundlagen der Renditeprognosen zweifelhaft gewesen sein sollen, wird von dem Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Dass es sich lediglich um Prognosen und um keine gesicherten Renditen handelte, wird in den Prospekten an mehreren Stellen dargestellt (vgl. etwa S. 15 ff. B1, S. 19 ff. B 2).

c. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen der Telefonate von den Beteiligungsprospekten abweichende, unzutreffende Angaben gemacht hat.

Zwar ist der Umstand, dass ein Prospekt die Risiken der Fondsbeteiligungen hinreichend verdeutlicht, selbstverständlich kein Freibrief für den Anlagevermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 83/06, Rn. 10; BGH, Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07, Rn. 7). Der Nachweis, dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist dem Kläger jedoch nicht gelungen.

Soweit der Kläger in seiner formlosen Anhörung behauptet hat, Herr ... habe die Anlagen als „sicher“ bezeichnet, geht das Gericht zwar aufgrund der Angaben des Herrn ... in seiner formlosen Anhörung davon aus, dass dies grundsätzlich zutreffend ist. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass Herr ... diese Angaben nicht relativierte und präzisierte. So hat Herr ... in seiner formlosen Anhörung ausgeführt, es habe bei den streitgegenständlichen Beteiligungen eine ungleich höhere Sicherheit als bei vorherigen Schiffsfonds gegeben, was er dem Kläger auch so gesagt habe. Da nur Neukapital investiert wurde, was rangmäßig über dem Altkapital stand, sei die Sicherheit im relativen Vergleich mit anderen Schiffsfonds höher gewesen. Soweit sich die Angaben des Klägers und des Zeugen zu den geäußerten Anlagezielen des Klägers widersprechen, besteht für das Gericht aus den bereits oben dargestellten Gründen wiederum kein Anlass, der Klagepartei Glauben zu schenken, nicht aber den Angaben des Herrn ...

Weitere mündliche Zusicherungen der Beklagten hat der Kläger selbst nicht behauptet.

d. Die in den Prospekten erteilten Risikohinweise werden durch die Aussagen der Schreiben der Beklagten (Anlagen K 1, K 2, K 4 und K 12) nicht entwertet.

Zunächst ist bei der Beurteilung der genannten Anlagen zu berücksichtigen, dass diese ganz offensichtlich einen werbenden Charakter haben, die Vorteile der Beteiligungen plakativ in den Vordergrund stellen und erkenntlich nur dazu dienen sollen, das Interesse des Anlegers zu wecken bzw. aufrechtzuerhalten. Für den Anleger ist daher eindeutig ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um Zusammenstellungen der positiven Faktoren der Beteiligungen handelt, die nicht geeignet sind, vollständig über die Beteiligungen aufzuklären, insbesondere, weil keinerlei Risikohinweise erfolgen. Für den Anleger muss es sich daher aufdrängen, dass die Beklagte durch die Anlagen keinesfalls ihrer Aufklärungspflicht nachkommen wollte, sondern lediglich plakativ und werbend das Interesse des Anlegers wecken wollte. Die vollständige Aufklärung des Anlegers sollte, wie auch für den Anleger ersichtlich, vielmehr anhand des jeweiligen Emissionsprospekts erfolgen. Insgesamt sind die Anlagen nicht geeignet, Fehlvorstellungen des Klägers hervorzurufen oder eine Irreführung zu begründen, da bereits aus dem Inhalt und der Aufmachung jeweils ersichtlich ist, dass es sich lediglich um werbende Anpreisungen handelt.

Darüber hinaus entwerten die plakativen Aussagen der Anlagen K 1, K 2, K 4 und K 12 weder die Risikohinweise, noch sind sie irreführend.

Soweit es in Anlage K 1 zum ... heißt: „Der Turnaround in der (Container-) Schifffahrt hat im Januar 2010 begonnen. (...) Die Fondsphilosophie: in drei bis sechs Monaten werden Sie es in der Zeitung lesen. Dann ist es zu spät, um aus der absehbaren Erholung besondere Anlageerfolge zu erreichen. Nur wer jetzt handelt, kann die hohen Sonder-Chancen der auslaufenden Ratenkrise nutzen. Denn: Extreme Baisse-Tiefpreise sind Basis für Risiko arme Neuanlagen mit hoher Rentabilität. (...) Die Rentabilität der erworbenen Anteile liegt zweistellig bei jährlich 11–20 % trotz hoher Sicherheit (Vorzugstellung und Sonderrechte betreffend Rückzahlung und Auszahlungen).“, handelt es sich nach den weiteren Ausführungen in dem Schreiben („Schnäppchen-Fonds“ (...) Unsere Wertung: Eine 10-Jahres-Chance) ersichtlich nur um eine Wertung der Beklagten und eine Prognose, keine Zusicherung von bestimmten Eigenschaften.

Gleiches gilt, soweit es in dem Schreiben Anlage K 2 heißt: „Nur die Nicht-Handlungsfähigkeit der (Schiffs-)Banken ermöglicht diese Sonderchance (zweistellige Rendite bei hoher Sicherheit). Die bereits laufende Markterholung in der Container-Schifffahrt macht den Fonds noch sicherer. Alle erworbenen 21 Pakete von Neu-Kapital zu Vorzugskonditionen mit Kaufpreis von ca. 15 Mio. erfüllen unser Rendite-Profil von 12–16 % p.a. Weiter wichtig: Anfang Mai lagen nur noch ca. 5 % der Container-Flotte beschäftigungslos auf. D.h. mehr als die Hälfte der „Auflieger“ ist wieder in Fahrt gekommen. Und: Die Charterraten erreichen wieder auskömmliches Niveau.“. So wird insbesondere aus den weiteren Ausführungen in dem Schreiben („In unserer internen Bewertung hat der Fonds „Schulnote“ 1+ erhalten. Denn: ... ist der aussichtsreichste Schiffsfond, den ich in meiner Laufbahn habe anbieten können. (...) Unsere Empfehlung: Auf jeden Fall mitmachen.“) ersichtlich, dass die Beklagte wiederum nur eine Wertung und eine Prognose abgibt, jedoch keine bestimmte Eigenschaften zusichern will.

Gleiches gilt bezüglich der seitens des Klägers gerügten Angaben zur Sicherheit, zur Markt-Wende und zur Rendite in der Anlage K 4. Auch hier wird klargestellt, dass es sich nur um Prognosen und Wertungen handelt („bestätigt damit meine eigene Prognose“ (...) Fazit: In 2012/2013 ist eine Unterversorgung möglich und eher das wahrscheinliche Szenario). Bezüglich der angepriesenen Sicherheit ergibt sich zudem aus dem Text selbst („Sicherheitsfaktor: Beide Schiffe haben eine gut rentable 5-Jahre-Festcharter bei ... und eine Fremdfinanzierung zu guten Konditionen“), dass insoweit nicht sichere Einnahmen der Fondsanlegers gemeint sind, sondern sichere Einnahmen aus Charterraten, die auf längerfristigen Verträgen beruhen.

Auch in der Anlage K 12 wird in Bezug auf die beworbene Sicherheit lediglich auf die Rangliste des Neu-Kapitals vor dem Alt-Kapital abgestellt. Zudem wird die Möglichkeit erwähnt, dass die Schifffahrtskrise noch länger andauert und ausgeführt, dass es sich lediglich um eine „geplante“ Rendite handelt.

Dass die Prognosen in den Schreiben nicht durch Tatsachen gestützt oder ex-ante betrachtet unvertretbar waren, ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich (s.o.).

e. Soweit der Kläger schriftsätzlich weitere Aufklärungspflichtverletzungen rügt, insbesondere, er sei von der Beklagten nicht hinreichend darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte im Falles eines möglichen Gewinns des Fonds im Verhältnis zum eingesetzten Kapital überdurchschnittlich an diesem Gewinn partizipieren würde, kann offen gelassen werden, ob die diesbezügliche Aufklärung in den Prospekten ausreichend bzw. die Angaben in den Werbeschreiben der Beklagten unzutreffend waren, da etwaige Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten jedenfalls nicht kausal waren.

So hat die formlose Anhörung des Klägers ergeben, dass insoweit jedenfalls die Kausalitätsvermutung widerlegt wurde. Der Kläger hat nämlich selbst auf Frage nach den für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände angegeben, entscheidend sei die Prognose gewesen, dass der Aufschwung kurz bevorstehe und er daran teilnehmen wollte. An den Beteiligungen störe ihn, dass diese als äußerst sicher dargestellt wurden und erhebliche Rendite dargestellt wurden und dies in keinster Weise eingetreten sei. Der Kläger hat weiter angegeben, er habe die Angaben in der Anlage K 1 dahingehend verstanden, dass Herr ... an dem Erfolg beteiligt sei und dies sei für den Kläger eine gute Möglichkeit gewesen. Er hat weiter ausgeführt, er habe wahrgenommen, dass Herr ... dann gleichgelagerte Interessen habe. Die Angaben in der Anlage K 4 habe er dahingehend verstanden, dass 20 % der Ausschüttungen an Herrn ... und 80 % an die Anleger gehen würden. Diese Teilung sei für ihn in Ordnung gewesen, er habe es nur nicht durchdacht und erst später sei ihm klar geworden, was die Verteilung wirklich bedeutete.

Aufgrund dieser Angaben des Klägers steht für das Gericht fest, dass allein die Sicherheit der Anlage und die Renditeprognose für die Anlageentscheidungen des Klägers ursächlich waren. Andere als diese beiden Punkte, standen für den Kläger nach dem Ergebnis der formlosen Anhörung erkennbar im Hintergrund bei seinen Anlageentscheidungen.

Insoweit kann auch offengelassen werden, ob der Kläger tatsächlich die Anlage B 3 mit der Anlage K 1 erhalten hat.

II.

Kosten: § 91 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/05 Verkündet am: 27. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve
published on 12/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 83/06 Verkündet am: 12. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB § 276 (Fa) a
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.