Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Feb. 2018 - 17 U 116/18

published on 15/02/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Feb. 2018 - 17 U 116/18
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Landgericht München II, 1 O 1392/17, 12/09/2017

Gericht

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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.09.2017, Az. 1 O 1392/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Parteien streiten um einen Kostenvorschussanspruch des Klägers zur Beseitigung von Mängeln an einer Einbauküche.

Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Endurteil des Landgerichts München II vom 12.09.2017 hat keinen Erfolg.

1. Zwischen den Parteien wurde allenfalls ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache (wenn nicht ein Kaufvertrag) mit Einbauverpflichtung des Beklagten geschlossen (§ 651 Sätze 1 und 3 BGB in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung; künftig a.F.; Art. 229 § 22 Abs. 2, § 39 EGBGB):

a) Bei einem Werkvertrag steht die Herstellung einer Sache aufgrund aufwendiger handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten als dem Vertrag die maßgebliche Prägung gebende Kriterien im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13, WM 2016, 1806, 1807, Randziffer 11), bei einem Werklieferungsvertrag hingegen sind die vereinbarten Montageleistungen im Vergleich zum Gesamtkaufpreis von untergeordneter Bedeutung (BGH, Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, 3654, Randziffer 22), weshalb der Kauf einer Einbauküche mit Montageverpflichtung bei entsprechender untergeordneter Bedeutung der Montageleistung grundsätzlich dem Werklleferungsvertragsrecht und nicht dem Werkvertragsrecht zuzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, 3654, Randziffer 22).

b) Im vorliegenden Fall beträgt der Kostenanteil der Montageverpflichtung zum Gesamtpreis laut Anlage K 1 16,6 %. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Schwerpunktbildung bei der Montage darstellen soll, selbst wenn man den vom Erstgericht unangegriffen festgestellten (aber bestrittenen) Sachvortrag des Klägers zu umfangreichen Installationsarbeiten des Beklagten als richtig unterstellt.

2. Selbst bei Vorliegen eines Werkvertrages läge kein Bauwerk im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. vor, weshalb auch insoweit nur eine zweijährige Verjährungsfrist (§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) gegeben wäre (und auch eine fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. nicht in Betracht kommt):

a) Das Werk stellt dann ein Bauwerk dar, wenn es in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung angegeben, dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen. Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13, WM 2016, 1806, 1808, Randziffer 19). Der Ausdruck Bauwerk beschreibt dabei nach der Auslegung, die er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. erfahren hat, nicht nur die Ausführung des Baus als Ganzem, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie äußerlich als hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten. Daraus folgt, dass eine Kaufsache aus verschiedenen Gründen als für ein Bauwerk verwendet angesehen werden kann, nämlich dann, wenn sie selbst als Bauwerk einzustufen ist, oder wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Kaufsache ist, zwar selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist (BGH, Urteil vom 24.02.2016, VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645, 2648 f., Randziffer 45).

b) Hier muss zunächst beachtet werden, dass die Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden kann, da diese Vorschrift auch Arbeiten bei Bauwerken einschließt, was bei § 634 a Abs. 1 Nr. 2 und § 438 Abs. 1 Nr. 2 a BGB jeweils in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung nicht mehr ohne Weiteres der Fall ist.

c) Selbständiges Bauwerk ist die Einbauküche nach obigen Grundsätzen nicht.

d) Sie ist aber auch kein Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks: Die Einbauküche mag über Wasserzulaufleitungen, Abwasserrohr, Elektroanschlüsse (hier schon nicht zwingend) und gegebenenfalls über Zierleisten fest mit dem Mauerwerk des Anwesens des Klägers verbunden sein. Sie kann aber ohne großen Aufwand von diesem wieder getrennt werden, so dass es an einem Bauglied des Anwesens des Klägers fehlt. Ferner treten typische Fehler kaum erst, wie bei Bauwerken, nach 5 Jahren auf (je nach Nutzungsintensität unterliegt eine Küche innerhalb von 5 Jahren im Wesentlichen einem nicht unbeträchtlichen Verschleiß).

3. Dem steht das Urteil des BGH vom 15.02.1990 (VII ZR 175/89, WM 1990, 996) nicht entgegen, da § 651 BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung einen anderen Regelungsbereich umfasst als die bis 31.12.2001 geltende Vorgängervorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2009, VII ZR 151/08, WM 2009, 1901, 1902, Randziffer 15).

4. Damit sind etwaige Gewährleistungsansprüche an der spätestens 2013 eingebrachten Arbeitsplatte bei Klageeingang am 11.04.2017 längst verjährt gewesen (§ 214 Abs. 1 BGB).

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i
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published on 13/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 49/15 Verkündet am: 13. Juli 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 437 Nr. 2, § 32
published on 02/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 348/13 Verkündet am: 2. Juni 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 38/15 Verkündet am: 24. Februar 2016 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.