Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - 15 W 920/16

bei uns veröffentlicht am27.06.2016
vorgehend
Landgericht München I, 4 O 14353/11, 06.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Landgerichts München I vom 06.04.2016 (Az. 4 O 14353/11) wird verworfen; von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Dem Prozess liegt ein Schadensersatzanspruch des Klägers zugrunde, weil der Beklagte den Kündigungsschutzprozess des Klägers schlecht führte und dieser dadurch seinen Arbeitsplatz als Chefarzt verlor.

Die Klage wurde am 06.07.2011 eingereicht; das Grund- und Teilurteil des LG München I vom 09.07.2013 wurde rechtskräftig, nachdem der BGH am 10.09.2015 die NZB gegen das Berufungsurteil des 15. ZS des OLG München vom 18.06.2014 zurückgewiesen hatte. Gegen den Beschluss des BGH vom 10.09.2015 wurde vom Beklagten noch die Anhörungsrüge erhoben, die am 17.12.2015 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger beantragte schon mit Schriftsatz vom 15.07.2014 (Bl. 542 d. A.) beim Landgericht die Fortsetzung des Prozesses mit dem Betragsverfahren. Nach Abschluss der Verfahren vor dem BGH ging die Akte am 11.02.2016 wieder beim Landgericht ein. Die (erstmalige) Terminierung des Verfahrens auf den 20.01.2017 erfolgte mit der Verfügung des Einzelrichters vom 06.04.2016 (Bl. 582 d. A.). Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.

II. 1. Das Verfahren wurde nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO vom Einzelrichter dem Senat übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Terminsverfügung vom 06.04.2016 ist unzulässig.

a) Die Terminierung wird vom Kläger mit der Überlegung angegriffen, dass darin eine unzumutbare Verzögerung des seit dem Jahr 2011 geführten Rechtsstreits liege. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Betragsverfahren von der Kammer nach Erlass des Berufungsurteils möglicherweise nicht zügig betrieben wurde und auch seine Befürchtung ist nachvollziehbar, dass die Terminierung des Betragsverfahrens im Januar 2017 ohne jede weitere vorbereitende Verfügung im Ergebnis zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen kann.

aa) Zum Ablauf des Betragsverfahrens können aus der Akte diese Feststellungen entnommen werden:

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 15.07.2014 (Bl. 542 d. A.), also nachdem die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil vom 09.07.2013 vom erkennenden 15. ZS des Oberlandesgerichts mit Urteil vom 18.06.2014 zurückgewiesen wurde, die Fortsetzung des Prozesses mit dem Betragsverfahren. Über diesen Antrag des Klägers wurde entgegen § 304 Abs. 2 2. HS ZPO nicht entschieden; das LG München I hat sein Ermessen, das Betragsverfahren während des laufenden Revisionsverfahrens durchzuführen, nicht erkennbar ausgeübt. Zwar wurde der Antrag vom 15.07.2014 vom LG am 28.08.2014 (Bl. 547 d. A.) nochmals zum „Zweck der Beratung“ beim Kläger angefordert und ging dort am 05.09.2014 (nochmals) ein. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich das LG damit später inhaltlich auseinandergesetzt hat (vgl. Verfügung vom 28.09.2014, Bl. 549 d. A.). Es wurden in der Folge lediglich verschiedene Anfragen an den BGH gestellt, wann mit der Aktenrücksendung zu rechnen ist. Damit fehlt es ein einer (anfechtbaren, dazu Zöller/M. Vollkommer, ZPO, § 301 Rdnr. 19 m. w. N.) Entscheidung über den Fortsetzungsantrag des Klägers. Die fehlenden Akten dürften dabei allein kein Grund sein, keine Entscheidung zu treffen oder die Fortsetzung zu verweigern. Der Sachvortrag zur Schadenshöhe konnte entweder durch die nochmalige Einreichung der drei relevanten Schriftsätze rekonstruiert werden und/oder durch einen ergänzten und an das Grundurteil angepassten Vortrag des Klägers eingeleitet werden.

Allerdings hat der Kläger bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht mehr beim Landgericht rückgefragt.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils musste das Betragsverfahren von Amts wegen aufgenommen werden. Die Akte ging am 11.02.2016 beim Landgericht ein. Schon am 27.01.2016 (Bl. 560 d. A.) teilte der Kläger mit, dass das NZB-Verfahren (und das sich daran anschließende Verfahren nach § 321a ZPO) abgeschlossen sind und verlangte das kurzfristige Aufgreifen des Betragsverfahrens. Die Übertragung des (Betrags-)Verfahrens auf den Einzelrichter (Bl. 580 d. A.) und dessen Terminierung auf den 20.01.2017 (Bl. 582 d. A.) erfolgten am 06.04.2016. Dazwischen fragte das Gericht am 10.03.2016 (Bl. 575 d. A.) bei den Parteien an, ob ein vom Beklagten angestrengtes Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des BGH abgewartet werden soll, was vom Kläger mit Schreiben vom 01.04.2016 (erwartungsgemäß) abgelehnt wurde.

bb) Die Argumente für die späte Terminierung und das Fehlen von vorbereitenden gerichtlichen Verfügungen im Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2016 (Bl. 588 d. A.) erscheinen dem Senat nur begrenzt tragfähig zu sein.

Ein umfangreiches Aktenstudium dürfte eher nicht erforderlich zu sein, da sich der Prozess bislang nur um den Haftungsgrund drehte. Auch der Schaden des Klägers dürfte schon wegen des Zeitablaufs und mit Blick auf die im Grundurteil festgestellte (einzige) Pflichtverletzung aktualisiert darzustellen sein, so dass insoweit ohnehin ein „neues“ Verfahren beginnt. In diesem Zusammenhang könnte zu erwägen sein, ob ein vorbereitender Beweisbeschluss nach § 358a ZPO, z. B. zur vom Beklagten aufgeworfenen Frage nach einer früheren Anschlussbeschäftigung des Klägers, möglich ist, zumal der Termin am 20.01.2017 für eine größere Beweisaufnahme reserviert sein soll.

b) Die Beschwerde des Klägers gegen die Terminsverfügung ist gleichwohl unzulässig.

Gegen die Terminierung des Verfahrens wird die Beschwerde in der ZPO nicht ausdrücklich zugelassen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. auch § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Die Terminierung des Gerichts erfolgt vielmehr von Amts wegen. Sie ist daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar, da auch kein Fall des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben ist.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils musste der Termin von Amts wegen bestimmt werden, weshalb die daraufhin erfolgte Terminierung vom 06.04.2016 nicht mit der Beschwerde angreifbar ist. Soweit das Schreiben des Klägers vom 25.01.2016 (Eingang am 27.01.2016) einen „Antrag“ auf baldige Terminsbestimmung enthält, vermag dies keine gesetzlich nicht gegebene Beschwerdemöglichkeit herbeizuführen (Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 216 Rdnr. 30). Die vom Kläger geltend gemachte Ausnahme von dieser Regel lässt sich seit der im Jahr 2011 erfolgten Neuregelung des Rechtsschutzes vor überlanger Verfahrensdauer nicht mehr heranziehen.

aa) Eine Ausnahme von der Regel der Nichtanfechtbarkeit von Terminsbestimmungen wurde meist mit einer analogen Anwendung des § 252 ZPO erwogen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 216 Rdnr. 21; Zöller/Greger, § 252 Rdnr. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, 37. Aufl., § 216 Rdnr. 12 und § 252 Rdnr. 2; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 216 Rdnr. 37; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., 2013, § 216 Rdnr. 10; BeckOK ZPO/Jaspersen (Stand Juni 2016), § 216 Rdnr. Rdnr. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 216 Rdnr. 32). Die dort zitierte Rechtsprechung liegt aber ganz überwiegend vor der im Jahr 2011 in das GVG eingeführten Regelung zum Rechtsschutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG). Mit dieser Gesetzesänderung ist die bis dahin anerkannte Untätigkeitsbeschwerde weggefallen (BGH NJW 2013, 385; Zöller/Heßler, ZPO, § 567 Rdnr. 21). Dies muss auch Auswirkungen auf eine Beschwerde gegen die Terminierung haben, soweit damit mittelbar die Untätigkeit des Gerichts gerügt wird. Richtigerweise ersetzt die Rüge des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (Verzögerungsrüge) und das damit ausgelöste besondere Rechtsschutzsystem - neben dienstaufsichtsrechtlichen Behelfen - die innerprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten einer Partei im Zivilprozess.

bb) Bei der Anfechtung von Terminsverfügungen lassen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden:

(1) Zum einen kann mit der Terminsverfügung ein Verstoß gegen § 272 Abs. 3 ZPO („ so früh wie möglich“) vorliegen. Dieser Fall trifft hier nicht zu, da die 4. ZK des LG München I, was dem Senat bekannt ist, „austerminiert“ ist und frühere reguläre Sitzungstage nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Ablehnung einer gebotenen Terminierung, trifft vorliegend schon formell nicht zu, da das Gericht terminiert hat. Ein Verstoß gegen §§ 272, 273 ZPO, weil das Verfahren bis zum Termin möglicherweise nicht sachlich gefördert wird, ist als Beschwerdegrund anlässlich der Terminierung nicht anerkannt und es fehlten die Voraussetzungen des § 567 ZPO.

(3) Es war in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur bislang einhellig (vgl. z. B. Thomas/Putzo/Hüßtege, § 216 Rdnr. 12) anerkannt, dass eine sehr weit in der Zukunft liegende Terminsbestimmung angefochten werden konnte, wenn dies einem in der ZPO nicht vorgesehenen Verfahrensstillstand gleichkommen würde (OLG Köln NJW 1981, 2263 „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ und „Ausnahmefall“, wobei die Terminierung allerdings dort wegen einer fehlerhaften rechtlichen Überlegung sehr spät erfolgte; dieser Fall ist dem vorliegenden nicht vergleichbar, da das LG geltend macht, dass es objektiv keinen früheren Termin im Jahr 2016 mehr gibt). Andere in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidungen betreffen ausdrücklich die Untätigkeitsbeschwerde (z. B. OLG Düsseldorf, NJW 2009, 2388; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1290; MünchKommZPO/Gehrlein, § 216 Rdnr. 10). Teilweise wird in diesem Zusammenhang § 252 ZPO analog angewandt, wenn die Aufhebung bzw. Verlegung einem faktischen Verfahrensstillstand gleichkommt (SächsLAG BeckRS 2012, 71091; OLG Frankfurt a. M. NJW 2004, 3049 (3050); OLG Düsseldorf OLGR 2007, 533).

Die genannten argumentativen Grundlagen für eine Untätigkeitsbeschwerde oder für eine auf eine analoge Anwendung des § 252 ZPO gestützte Beschwerde sind aber inzwischen entfallen (möglicherweise aA SächsLAG BeckRS 2012, 71091, ohne aber auf die inzwischen erfolgte Neufassung des GVG einzugehen), da die Verfahrensordnungen mit § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (Verzögerungsrüge) nunmehr über einen eigenen Rechtsbehelf verfügen, mit dem auf einen verfahrensrechtswidrigen Stillstand des Verfahrens reagiert werden kann. Der BGH hat bereits zur Untätigkeitsbeschwerde entschieden (NJW 2013, 385):

„Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. 11. 2011 (BGBl I, 2302) am 03.12.2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rdnr. 21) nicht mehr statthaft. Durch die gesetzliche Neufassung sollten die Anforderungen des Art. 13 EMRK erfüllt werden, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er rügen kann, die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, sei verletzt (vgl. BT-Dr 17/3802, S. 15; EGMR, NJW 2001, 2694 Rdnr. 156). Nach der Rechtsprechung des EGMR muss ein innerstaatlicher Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsbehelf geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (kompensatorische Wirkung, vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rdnr. 99). Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 GVG bewusst für die Kompensationslösung entschieden (BT-Dr 17/3802, S. 15). Der Gedanke der Prävention wurde nur insoweit aufgegriffen, als der Entschädigungsanspruch eine Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht (§ 198 Abs. 3 GVG) voraussetzt (BT-Dr 17/3802, S. 16). Im Gesetzentwurf ist ausgeführt:

„Da Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in begründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Praxis begrenzt zu halten.“ (BT-Dr 17/3802, S. 16)

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte. Einer außerordentlichen Beschwerde ist damit der Boden entzogen (OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305 = BeckRS 2012, BECKRS Jahr 05683; Zöller/Heßler, § 567 Rdnr. 21 b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdnr. 10).“

Soweit die Untätigkeit des Gerichts mittelbar aus Anlass einer weit in die Zukunft gerichteten Terminsverfügung gerügt wird, kann nichts anderes gelten. Wenn schon die gänzliche Untätigkeit des Gerichts nicht mehr innerhalb des (Fach-)Verfahrens mit einem Rechtsmittel gerügt werden kann, gilt dies erst recht, wenn das an sich tätige Gericht aus Sicht einer Partei mit seinem Prozedere nicht schnell genug arbeitet. Für eine analoge Anwendung des § 252 ZPO bleibt dann aber auch kein Raum mehr (Musilak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 216 Rdnr. 11; im Ergebnis auch Prütting/Wegen/Milger, ZPO, 3. Aufl., § 216 Rdnr. 7, allerdings ohne Bezug zu § 198 GVG).

3. Wegen der formalen Abweichung von der zitierten oberlandesgerichtlichen/arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird vorsorglich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Wegen der veränderten Rechtslage, die sich nicht durchgängig in den gängigen Kommentierungen abbildet, sieht der Senat - auch mit Blick auf das gut vertretbare Rechtsschutzinteresse des Klägers - von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 2 1. Fall GKG ab.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - 15 W 920/16 zitiert 12 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung


Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 272 Bestimmung der Verfahrensweise


(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung


Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,2.die Einho

Referenzen

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2.
die Einholung amtlicher Auskünfte,
3.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4.
die Begutachtung durch Sachverständige,
5.
die Einnahme eines Augenscheins.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.