Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - 11 WF 1349/14

published on 30/10/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - 11 WF 1349/14
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Amtsgericht München, 554 F 12920/12, 15/07/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.07.2014 wird aufgehoben.

II.

Die durch die an den Verfahrensbeistand bezahlte Vergütung ausgelösten Gerichtskosten in Höhe von € 1.100,-- werden niedergeschlagen; die Kostenbeamtin beim Amtsgericht München wird hierzu angewiesen, aus der an die Antragsteller gerichteten Schlusskostenrechnung II vom 09.10.2013 die an den Verfahrensbeistand gemäß KV-FamGKG Nr. 2013 geleisteten Beiträge zu streichen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2012 begehrten die Antragsteller (= Großeltern) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die sorgeberechtigte Antragsgegnerin (= Mutter) wegen Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für ihre Enkelkinder; die Antragsteller sollten ermächtigt werden, für eine von ihnen für die Kinder und sie angemietete Wohnung Mietzuschüsse zu beantragen. Hierzu beantragten sie ferner die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Der Antragsschriftsatz ging am 27.11.2012 beim Amtsgericht München ein. Dieses erließ hierauf noch am selben Tag einen Beschluss, wonach Rechtsanwältin M., für die beiden Kinder zum Verfahrensbeistand bestellt wird; die Verfahrensbeistandschaft werde berufsmäßig ausgeübt und Rechtsanwältin ... wurden die weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen.

Mit Verfügung, ebenfalls vom 27.11.2012, ordnete das Amtsgericht die Hinausgabe dieses Beschlusses an die Beteiligten an, wobei die Übermittlung an Rechtsanwältin ... per Telefax zu erfolgen habe. Die Geschäftsstelle führte dies am 28.11. 2012 aus.

Ebenfalls am 28.11.2012 ordnete das Amtsgericht die Übermittlung des Gesuches um Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin an.

Mit gleicher Verfügung wies es die Antragsteller darauf hin, es fehle an der Dringlichkeit im Sinne von § 49 FamFG, „zumal im Hauptsacheverfahren bereits am 19.12.2012 Verhandlungstermin sei“. Der Hinweis wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller per Telefax am 29.11.2012 um ca. 7.00 Uhr übermittelt, die den Antrag daraufhin noch am gleichen Tag zurücknahm.

Mit weiterem Beschluss vom 29.11.2014 lehnte das Amtsgericht sodann den Antrag auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Eilbedürftigkeit ab.

Die Antragsgegnerin erhielt den Antragsschriftsatz vom 22.11.2012 erst am 30.11.2012.

Am 09.10.2013 erstellte die Kostenbeamtin den Antragstellern die Schlusskostenrechnung für das vorliegende Eilverfahren:

Diese enthält neben der Kostenposition „Verfahren im Allgemeinen einstweilige Anordnung“ in Höhe von € 19,50,-- auch an den Verfahrensbeistand bezahlten Beträge (KV-FamGKG 2013) in Höhe von 1.100,-- € (pro Kind Vergütung von € 550,--, § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG).

Die Antragsteller legten dagegen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2013 Erinnerung ein und beantragten, nur die Verfahrenskosten, nicht aber die Vergütung des Verfahrensbeistandes, festzusetzen: Sie hätten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 29.11.2011 sofort zurückgenommen. Gleichwohl sei schon mit Beschluss vom 27.11.2012 für die Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt worden, zu einem Zeitpunkt, als der Antrag noch nicht einmal der Gegenseite zugestellt worden sei. Auf die von der Kostenbeamtin hierzu erholte Stellungnahme des zuständige Bezirksrevisors teilte Rechtsanwältin ... mit, sie habe den Beschluss über ihre Bestellung am 28.11.2012, 13.58 Uhr, erhalten; „noch am gleichen Tag“ habe sie die Großeltern sowie die Kindesmutter und den Vater angeschrieben, außerdem am 03.12.2012 mit der Großmutter telefoniert und einen Hausbesuch vereinbart. „Die Rücknahme“ habe sie erst am 06.12.2012 erhalten. Damit sei ihre Vergütung entstanden.

Der Bezirksrevisor vermerkte auf diese Mitteilung, Rechtsanwältin ... sei noch vor Eingang des Rücknahmeschriftsatzes im Kindesinteresse tätig geworden, weshalb die Vergütung in Höhe von € 1.100,-- kostenrechtlich angefallen sei. Auf diese Stellungnahme erklärten die Antragsteller am 03.03.2014, die erhobenen Einwendungen nicht weiter aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 brachten sie gegen die „erst jetzt aufgrund der Anforderung der Landesjustizkasse B. bekannt gewordene Gebührenabrechnung von Rechtsanwältin ...“ erneut Einwendungen vor und wiederholten zur Begründung, auf den per Telefax am 29.11.2012, um 7.12 Uhr, eingegangenen gerichtlichen Hinweis auf fehlende Dringlichkeit habe ihre Anwältin den Antrag noch selben Tage, um 14.28 Uhr, per Telefax zurückgenommen. Das Verfahren sei also noch nicht einmal rechtshängig gewesen, als die Antragsrücknahme erfolgt sei.

Nach Hinweis der Rechtspflegerin, wonach die Einwendungen zwar als Erinnerung gewertet werden könnten, eine solche jedoch bereits zurückgenommen worden sei, beantragten die Antragsteller am 28.05.2014 mit obiger Begründung die Niederschlagung der Kosten für den Verfahrensbeistand gemäß § 20 FamGKG: Unmittelbar nach Anhängigwerden der einstweiligen Anordnung habe es nicht der sofortigen Bestellung eines Verfahrensbeistandes bedurft, schon weil ungeklärt gewesen sei, ob ein Verfahren überhaupt betrieben werde. Es sei widersprüchlich, zum einen den Rat zu erteilen, den Antrag zurückzunehmen, zuvor jedoch bereits einen Verfahrensbeistand für ein Verfahren zu bestellen, das gar nicht zustande kommen solle.

Das Amtsgericht erließ hierauf am 15.07.2014 den angefochtenen Beschluss, mit dem es „die Erinnerung“ der Antragsteller zurückwies und in den Gründen ausführte, der Verfahrensbeistand habe in der Zeit zwischen Beauftragungsfax und Zugang der Antragsrücknahme „Tätigkeiten entfaltet“. Gründe für eine Niederschlagung lägen nicht vor, „da auch bei problematischer Dringlichkeit der Kindeswille durch den Verfahrensbeistand zur Geltung zu bringen“ sei.

II.

Die gemäß § 57 Abs. 3 FamGKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; die Voraussetzungen einer Niederschlagung der durch die Vergütung des Verfahrensbeistandes verursachten Gerichtskosten (§ 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG) liegen vor:

1. Das Amtsgericht hat „die Erinnerung“ der Antragsteller vom 21.10. 2013 und 28.05.2014 „zurückgewiesen“, obwohl diese ihre - von der Kostenbeamtin zurecht als Erinnerung ausgelegten - Einwendungen vom 21.10.2013 (auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors) am 03.03.2014 zurückgenommen hatten und es sich bei dem Schriftsatz vom 28.05.2014 nicht um eine Erinnerung handelt, sondern um einen Antrag auf Niederschlagung der Kosten gemäß § 20 FamGKG.

Den Gründen des angefochtenen Beschlusses lässt sich jedoch entnehmen, dass der Antrag auf Niederschlagung abgelehnt werden sollte; dagegen ist die Beschwerde statthaft (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rn. 66 m. w. N.). Soweit die Antragsteller mit dem genannten Schriftsatz vom 03.03.2014 ihre Einwendungen „nicht weiter aufrechterhalten“ haben, steht dies einem Niederschlagungsantrag nicht entgegen bzw. führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2013 - 11 WF 1693/13, unter II. 1. b).

2. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach §§ 20 FamGKG/21 GKG ist nur dann veranlasst, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dieser Verstoß auch offen zutage tritt; es bedarf mithin eines offensichtlich schweren Fehlers (siehe etwa BGH, Beschl. v. 04.05.2005 - XII ZR 217/04 Tz. 4; Hartmann, a. a. O., § 21 GKG Rn. 8; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 21 GKG Rn. 5).

Ein offensichtlicher Verstoß in diesem Sinne kann beispielsweise dann vorliegen, wenn das Gericht ohne jede Notwendigkeitsprüfung eine Beweisaufnahme anordnet und hierdurch überflüssige Kosten auslöst (vgl. Senat, Beschl. v. 10.03.2003 - 11 W 891/03, = NJW-RR 03, 1294 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.06.2002 - 14 WF 83/02, = FamRZ 03, 385).

Ein einfacher Fehler genügt nicht; zu beachten ist ferner, dass das Kostenniederschlagungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Sachentscheidungen dient (Hartmann, a. a. O., § 21 GKG Rn. 8 ff.).

3. Ein schwerer und offenkundiger Verfahrensverstoß in diesem Sinne ist hier zu bejahen, weil die Bestellung des Verfahrensbeistandes ohne jedwede Prüfung einer entsprechenden Notwendigkeit und einmal mehr zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, dessen Frühzeitigkeit von der Sache her nicht mehr verständlich ist.

a. In Rechtsprechung und Literatur zu dem hier einschlägigen § 158 FamGKG wird, anknüpfend an die Vorstellungen des Gesetzgebers, durchwegs auch auf den Normzweck dieser Bestimmung und auf das in Absatz 1 ausdrücklich bestimmte Erfordernis der „Erforderlichkeit“ eingegangen (siehe hierzu auch die Regelbeispiele in Absatz 2).

aa) Dabei wird die Notwendigkeit einer konkreten Einzelfallprüfung herausgestellt, d. h. es sind - was der Senat nicht anders beurteilt - Anfangsermittlungen veranlasst, gerade auch um offensichtlich unnötige Bestellungen zu vermeiden (siehe etwa Keidel-Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rn. 7, 30 ff.; Münchener Kommentar FamFG-Schlünder, 2. Aufl., § 158 Rn. 13 ff.; OLG Dresden, Beschl. v. 14.01.2000 - 20 WF 608/99 Tz. 34 ff., = FamRZ 00, 1296).

Soweit in der Literatur von einer Prüfung der Erforderlichkeit in dieser Hinsicht die Rede ist, wird teilweise sogar problematisiert, inwieweit diese mit dem Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG) kollidiert; es wird also vorausgesetzt, dass

diese Prüfung so gewissenhaft ausfallen kann, dass sie womöglich eine sachlich gebotene Entscheidung hindert. Hierzu wird teilweise die Auffassung vertreten, bei Unvereinbarkeit mehrerer gesetzgeberischer Anliegen im Einzelfall (Beschleunigungsgebot, Förderung einvernehmlicher Konfliktlösung, Stärkung der Kinderrechte im Verfahren, Vermeidung unnötiger Kosten etc.) dürfe jedenfalls keine schematische Entscheidung zugunsten der Beschleunigung unter Zurückstellung aller anderen Prinzipien fallen (vgl. MüKo-Schlünder, a. a. O., § 158 Rn. 17; Keidel-Engelhardt, a. a. O., § 158 Rn. 31).

Hingewiesen wird im Schrifttum ferner darauf, die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrensbeistand sei in der Regel nur dann veranlasst, wenn es schwerpunktmäßig auf Rechtskenntnisse ankomme (etwa Keidel-Engelhardt, a. a. O., § 158 Rn. 32) - die Wahl eines Anwaltes mithin keineswegs zwingend ist

bb) Darüber hinaus ist den Beteiligten vor einer Bestellung grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren bzw. sind insbesondere etwa die Eltern zur Notwendigkeit einer Bestellung anzuhören (OLG Dresden, a. a. O., Tz. 34; Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 158 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 158 Rn. 28).

cc) Was die Anforderungen an gerichtliche Überlegungen zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes anbelangt, ist nicht zuletzt auch die Rechtsprechung des BGH zum Entstehen einer entsprechenden Vergütung zu berücksichtigen: Eine solche fällt bereits an, wenn der Beistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, wobei der BGH in großzügiger Weise auf den Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten Mischkalkulation bzw. darauf abstellt, für den Verfahrensbeistand müsse eine „auskömmliche Vergütung“ sichergestellt werden und fiskalische Belange hätten nach dem Zweck von § 158 FamFG hinter der Bedeutung eines effektiven Verfahrensbeistandes zurückzutreten (vgl. näher etwa BGH, Beschl. v. 27.11.2013 - XII ZB 682/12, = FamRZ 14, 373; BGH, Beschl. v. 01.08.2012 - XII ZB 456/11, = NJW 12, 3100; Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 11, 1451; Beschl. v. 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 11, 455; Leitsatzbeschluss des Senats vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).

b. In grobem Widerspruch zu diesen in § 158 Abs. 1, Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 FamFG enthaltenen Vorgaben ist vorliegend offensichtlich, dass eine Erforderlichkeitsprüfung in dem dargelegten Sinne - sei es in ausführlicher, sei es in eher knapper Form - nicht einmal ansatzweise erfolgt ist. Eine solche Erforderlichkeit ist hier auch von der Sache her - Mietzuschüsse - nicht einmal annähernd ersichtlich. Zumal angesichts des Alters der Kinder und des Antragszieles ist kein Raum für die Annahme eines Interessengegensatzes (siehe etwa OLG München, Beschl. v. 11.02.2000 - 16 WF 1616/99, = FamRZ 02,563; Johannsen/Henrich-Büte, FamR, 5. Aufl., § 158 Rn. 14 m. w. N.).

aa) Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass, zumal im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes, für längere Vorermittlungen in der Praxis häufig wenig Raum sein wird.

Hier indes ist erkennbar überhaupt keine Prüfung erfolgt:

Die ersichtliche Eile, mit der - wiederholt - eine ganz bestimmte Rechtsanwältin bestellt wurde, ist vorliegend schon deshalb besonders auffällig, weil dieser die Bestellung sogar per Telefax übermittelt werden musste, während gleichzeitig die Antragsteller darauf hingewiesen wurden, es fehle an der Eilbedürftigkeit, sie mögen ihren Antrag deshalb zurücknehmen. Wozu es in dieser Situation und mit Blick auf das Ziel des Eilantrages eines Verfahrensbeistandes bedurfte - der naheliegenderweise auch sofort vergütungsauslösende Tätigkeiten entfaltete -bleibt offen. § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG, wonach eine Bestellung grundsätzlich so früh wie möglich erfolgen soll, jedenfalls stützt dies nicht. Selbst wenn Arbeitserleichterung der Grund gewesen sein sollte, dürfte eine solche nicht unbesehen auf dem Rücken einer von den entstehenden Vergütungsansprüchen betroffenen Partei bewirkt werden.

Tatsächlich nämlich nahmen die Antragsteller ihren Antrag auf den gerichtlichen Hinweis sofort zurück. Zu Recht weist die Beschwerde daher auf die Widersprüchlichkeit hin, einerseits die mit der Verfahrensbeendigung verbundene Antragsrücknahme zu empfehlen, andererseits jedoch - beschleunigt durch die Übermittlung an den Verfahrensbeistand per Telefax - zumindest objektiv das Anfallen der Beistandsvergütung in Höhe von € 1.100,-- zu ermöglichen (zwei Kinder und sofortige Erweiterung der Bestellung im Sinne von § 158 Abs. 7 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 FamFG, wobei nach der im Sinne des Verfahrensbeistandes großzügigen BGH-Rechtsprechung die Vergütung im Eilverfahren gesondert entsteht).

Den finanziell offenbar nur sehr eingeschränkt leistungsfähigen Antragstellern wurde dadurch jedenfalls von vorneherein - insbesondere durch die Übermittlung des Bestellungsbeschlusses sogar per Telefax - die Möglichkeit genommen, durch ihre Rücknahme derart hohe und sinnlose Kosten zu vermeiden.

bb) Überdies erfolgte die Bestellung hier, worauf die Beschwerde ebenfalls zu Recht hinweist, auch noch vor Zustellung des ursprünglichen Antrages an die Antragsgegnerin.

Rechtliches Gehör wurde den Antragstellern vor der Bestellung ebenso wenig eingeräumt wie ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom Gericht zurückgewiesen wurde, ohne zuvor ihre Äußerung zu dem Hinweis auf die fehlende Dringlichkeit abzuwarten.

Dieses Verhalten stellt einen objektiv schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, wie er zuletzt auch im Senatsbeschluss vom 15.11.2013 - 11 WF 1693/13 bejaht werden musste:

Auch dort war die Niederschlagung der Kosten des Verfahrensbeistandes -ebenfalls Rechtsanwältin .... - geboten, weil die Bestellung durch das Amtsgericht ebenso verfrüht und ohne jede Erforderlichkeitsprüfung erfolgt war.

cc) Auch wenn - vor dem Hintergrund des § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG - die Anforderungen an eine solche Prüfung in der Praxis schon im Kindesinteresse nicht überspannt werden dürfen, so muss der Großzügigkeit des BGH-Rechtsprechung hinsichtlich des Anfalles der Vergütung ein Mindestmaß an Überprüfungspflichten des Gerichts korrespondieren, ob und wann ein Verfahrensbeistand und die mit dessen Bestellung verursachten Kosten wirklich erforderlich ist.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 57 Abs. 8 FamGKG.

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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.