Oberlandesgericht München Beschluss, 26. März 2015 - 11 W 365/15

bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Kostenbeamtin wird angewiesen, eine erneute Schlussbewertung unter Berücksichtigung der von KV-GKG Nr. 1222 Ziff. 2 vorgesehenen Gebührenermäßigung auf zwei Gerichtsgebühren vorzunehmen.

Gründe

I.

Im Termin vom 04.12.2014 verkündete das OLG im Berufungsverfahren ein - noch nicht begründetes - Endurteil, demzufolge das Ersturteil abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig entschieden war, gegeneinander aufgehoben werden.

Ausweislich eines Vermerkes des Berichterstatters vom 15.12.2014 riefen an diesem Tag die Prozessbevollmächtigten beider Parteien bei ihm an und teilten mit, man habe sich verglichen; außerdem fragten sie an, ob noch eine „günstige Kostenfolge“ erreicht werden könne. Mit Telefax vom 22./23.12.2014 übermittelten sie sodann den Vergleichstext und baten um Protokollierung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Gemäß Ziffer 4. des Vergleiches verzichten sowohl die Widerkläger als auch die Widerbeklagte unwiderruflich auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Das OLG stellte am 23.12.2014 antragsgemäß das Zustandekommen des Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest.

Im Zuge der Schlussbewertung wies der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 13.01.2015 darauf hin, eine Ermäßigung der Verfahrensgebühren nach Nr. 1222 Ziff. 3 KV-GKG wegen des Vergleichsschlusses könne nicht mehr erfolgen, da bereits ein Urteil im Sinne von Ziff. 2 vorausgegangen sei. Die Gerichtskosten in Höhe von 4 Gebühren nach Nr. 1210 KV-GKG in Höhe von hier € 222.944,- seien bereits - zu gleichen Teilen von der Klägerin zu 1) und den Beklagten zu 1) und 2) - entrichtet; es komme daher weder zu einer Nachforderung noch zu einer Rückerstattung.

Der erklärte Rechtsmittelverzicht führe ebenfalls nicht zu einer Gebührenermäßigung, weil die von Nr. 1222 Ziff. 2 KV-GKG, § 313 a Abs. 3 ZPO hierfür vorgesehene Wochenfrist nicht eingehalten sei; die Frage der prozessualen Wirksamkeit einer verspäteten Verzichtserklärung sei von deren kostenrechtlicher Folge zu trennen.

Am 14.01.2015 teilte die Kostenbeamtin unter Verweis auf diese Stellungnahme mit, es verbleibe bei einem Ansatz von 4 Gebühren.

Dagegen richten sich die Erinnerungen sowohl der Klägerin wie auch der Beklagten, die diese im Wesentlichen damit begründen, der gesetzgeberische Zweck von § 313 a Abs. 2 ZPO, nämlich gerichtliche Arbeitserleichterung infolge des Wegfalles von Tatbestand und Entscheidungsgründen, könne auch bei einer verspäteten Verzichtserklärung noch erreicht werden; dies müsse auf die Gebührenermäßigung durchschlagen; es komme insoweit nur auf das Fehlen der Entscheidungsgründe an. Auf die Begründung im Einzelnen im Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2015, der sich die Klägerseite angeschlossen hat, wird Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.

1. Im Falle einer Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, soll sich nach Nr. 1222 Ziffer 2 KV-GKG die Gebühr für die Gerichtskosten von einem Satz von 4,0 auf einen solchen auf 2,0 ermäßigen (vgl. für die erste Instanz Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG).

Sinn der Ermäßigung soll eine Art „Belohnung“ der Parteien für den Verzicht sein, der eine Arbeitserleichterung für Gericht und Schreibkanzleien zur Folge hat (siehe Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 37 ff.; BT-Drs. 14/4722 Seite 9, 84, zu Nr. 47).

2. Rein vom Wortlaut her stellt Nr. 1222 KV-GKG insoweit lediglich auf ein Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO ab.

Übersehen bzw. nicht darauf eingegangen wird dabei, dass ein solcher Verzicht bereits vor der Verkündung erfolgen kann und § 313 a Abs. 3 ZPO zu dessen Erklärung eine Frist von einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorsieht (vgl. etwa Schneider, AGS 03, 532, unter II.):

Ebenso wenig wie § 313 a Abs. 3 ZPO die Rechtsfolge einer Versäumung der Wochenfrist, also den Fall einer verspäteten Verzichtserklärung, regelt, ist der Nr. 1222 Ziff. 2 (bzw. 1211 Ziff. 2) zu entnehmen, ob für die angeordnete Gebührenermäßigung der Verzicht sofort oder innerhalb der Wochenfrist des § 313 a Abs. 3 ZPO erklärt werden muss - oder die Gebührenreduzierung lediglich auf das Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Urteil anknüpft, der Verzicht also auch noch nach der Frist des § 313 a Abs. 3 ZPO möglich ist; womöglich soll die Bezugnahme auf § 313 a ZPO in Nr. 1222 Ziff. 2 nur dessen explizit genannten Absatz 2 erfassen.

Nr. 1211 KV-GKG ist in dieser Hinsicht - nach wie vor - misslungen und unvollständig (Schneider, a. a. O., 532, unter II.; zu den ähnlich unklaren Regelungen in den Nrn. 1222 Ziff. 1 a und Ziff. 3 vgl. zuletzt den aus diesem Grund erforderlich gewordenen Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - 11 W 158/15).

Es bleibt mithin offen, welchen Einfluss eine nur teilweise Arbeitsersparnis auf die Ermäßigung haben soll - unbeschadet der Frage, wie eine solche (für den Kostenbeamten) festzustellen wäre.

3. In der Literatur hierzu wird vertreten, die Gebührenermäßigung könne nur dann eintreten, wenn der Verzicht noch in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, erklärt wird; spätere Verzichtserklärungen könnten nicht mehr zur Ermäßigung führen, denn in der Regel werde der Richter bereits unmittelbar nach Schluss der Verhandlung mit der Absetzung des Urteiles beginnen (so Meyer, a. a. O., KV Nr. 1211 Rn. 39).

Vertreten wird auch die Auffassung, es sei für die Gebührenreduzierung ausreichend, wenn der Verzicht spätestens innerhalb der Wochenfrist des § 313 a Abs. 3 ZPO erklärt werde, weil auch dann der Entlastungseffekt eintrete; das Urteil werde ohnehin nicht sogleich verfasst (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-FamGKG-JVEG, 3. Aufl., KV-GKG Nr. 1222 Rn. 27).

4. Die Begründungen damit, ein Richter werde „in der Regel“ „unmittelbar nach dem Schluss der Verhandlung“ mit dem Urteil beginnen bzw. diese werde „ohnehin nicht sogleich verfasst“, erscheinen eher spekulativ und angreifbar; die Frist zur Absetzung des vollständigen Urteiles in § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedenfalls ist knapp bemessen und abgesehen von der Verschiedenheit der zu begründenden Entscheidungen werden Richter unterschiedliche Arbeitsstile pflegen.

a) Auch auf den Sinn der Ermäßigung, Arbeitsersparnis, kann nur eingeschränkt abgestellt werden:

Zunächst kann es ohnehin nie um eine vollständige Arbeitserleichterung gehen, denn bereits bis zur Verkündung des Stuhlurteiles mag erhebliche Arbeit angefallen sein.

Umgekehrt kann eine Arbeitserleichterung fraglos auch noch bei Versäumung der Wochenfrist des § 313 a Abs. 3 ZPO eintreten, denn selbst wenn das Urteil fast vollständig diktiert ist, und der Verzicht erst dann erklärt wird, ist ohne weiteres noch Raum für eine Arbeitserleichterung, da das Urteil nicht mehr fertig gestellt, geschrieben, Korrektur gelesen, im Spruchkörper besprochen etc. etc. werden muss.

b) Im Falle einer Verzichtserklärung erst nach einem Stuhlurteil, sei es innerhalb, sei es erst nach einer Woche, wird es für den Kostenbeamten womöglich schwieriger, zu beurteilen, ob eine Arbeitsersparnis eintritt und damit eine Gebührenermäßigung gerechtfertigt ist. Selbst wenn ein Verzicht gewissermaßen „in letzter Sekunde“ erklärt und damit nur minimal gerichtliche Arbeitszeit erspart wird, wird dies den Akten kaum zu entnehmen sein, weil dort nur das - nicht mit Tatbestand/Entscheidungsgründen versehene - Urteil enthalten ist. Zumal im Kostenrecht sind indes klare und präzise Vorgaben erforderlich und erscheint es - sofern man eine spätere Verzichtserklärung noch akzeptieren möchte - problematisch, vom Kostenbeamten zu verlangen, er müsse in diesen Fällen beim Berichterstatter nachfragen, ob eine Arbeitsersparnis eingetreten ist oder nicht. Das Kostenrecht stellt regelmäßig nicht auf das Maß der Arbeit, sondern die Erfüllung bestimmter Tatbestände ab (vgl. Meyer, a. a. O., Vorb. zum GKG Rn. 10; BGH, Urt. v. 19.10.1967 - VII ZR 324/64, = JurBüro 68, 40, 42, „Formalcharakter“ des Gebührenrechts).

Dies spricht bei der hier gegebenen - gewiss seltenen - Konstellation für ein Abstellen rein darauf, ob das Urteil Tatbestand/Entscheidungsgründe enthält oder nicht, ohne Rücksicht darauf, wann ein Verzicht erklärt wurde und inwieweit er zu einer Arbeitserleichterung geführt hat.

5. Zu § 313 a Abs. 2 ZPO entspricht es herrschender Meinung, eine Verzichtserklärung auch dann noch zu akzeptieren, wenn sie die Frist des Absatz 3 nicht einhält, weil auch dann noch eine - zumindest teilweise - Arbeitserleichterung eintreten kann (siehe etwa die Fundstellen bei MüKo/ZPO-Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 313 a Rn. 5; ebenso bereits Schneider, MDR 85, 906, 907).

Dem ist zu folgen, weil im Falle einer Verzichtserklärung das Gericht regelmäßig von einer Fertigstellung des begonnenen Urteiles absehen wird.

Dann aber ist es konsequent, dies auch auf das Gebührenrecht durchschlagen zu lassen; anders formuliert:

Es erscheint widersprüchlich, die Arbeitsersparnis - und sei es eine teilweise - „anzunehmen“, eine Gebührenermäßigung jedoch zu verneinen (ob die Konsequenz hieraus, nämlich dass die Verzichtserklärung nicht nur nicht bereits in der mündlichen Verhandlung, sondern gegebenenfalls auch erst nach Ablauf der Wochenfrist möglich ist, vom Gesetzgeber so gewollt war, erscheint wie angedeutet zweifelhaft).

6. Zumal angesichts der soeben angedeuteten Widersprüchlichkeit und im Sinne klarer Feststellbarkeit der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung hält der Senat es daher insgesamt für richtig - und mit dem Wortlaut von Nr. 1222 Ziff. 2 ZPO vereinbar -, für die Gebührenermäßigung lediglich darauf abzustellen, ob das Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen ist oder nicht.

Dies erspart Ermittlungen des Kostenbeamten zu Einzelheiten einer Arbeitsersparnis des Gerichts.

Die Fristbestimmung in § 313 a Abs. 3 ZPO bleibt damit für Nr. 1222 Ziff. 2 (und Nr. 1211 Ziff. 2) KV-GKG letztlich ohne Bedeutung.

Sollte das Gericht, trotz eines Verzichtes, nur weil dieser nicht innerhalb der Wochenfrist des § 313 a Abs. 3 ZPO erklärt wurde, aus welchen Gründen auch immer - Annahme grundsätzlicher Bedeutung, zur Rechtsfortbildung usw. - ein vollständiges Urteil abfassen, entfiele die Ermäßigung; aus den Akten wäre auch dies unmittelbar erkennbar.

7. Nachdem hier Tatbestand oder Entscheidungsgründe nicht mehr abgefasst wurden - anderes ist den Akten nicht zu entnehmen und hier auch nicht wahrscheinlich - sind die Gebühren - ungeachtet des Zeitpunktes der Verzichtserklärung - zu ermäßigen.

Nach dieser Ansicht wäre auch KV-GKG 1222 Ziff. 3 einschlägig, weil die Einschränkung im letzten Halbsatz nicht greift.

8. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhi

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Tenor 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 30. Juni 2015, Az. 2 O 251/13, wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 28.01.2014 die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hat der Kläger nach der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht vom 17.09.2014, an deren Ende Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 05.11.2014 bestimmt worden war, mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2014 zurückgenommen. Das Oberlandesgericht München hat ihm daraufhin mit Beschluss vom 17.10.2014 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und gleichzeitig den Verkündungstermin vom 05.11.2014 aufgehoben.

Die von der Kostenbeamtin beim Oberlandesgericht München am Beginn des Berufungsverfahrens vom Kläger eingeforderte 4,0 Verfahrensgebühr nach der Nr. 1220 KV-GKG in Höhe von 17.744,00 € war von diesem auch bezahlt worden. Dem Antrag des Klägers auf Rückzahlung überzahlter Gerichtskosten hat der Vertreter der Staatskasse widersprochen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2015 Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten eingelegt und beantragt, zwei Gerichtsgebühren zu erstatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Gerichtsgebühren im Berufungsverfahren gemäß der Nr. 1222 KV-GKG vor. Die Berufung sei vor Schluss der mündlichen Verhandlung und damit rechtzeitig zurückgenommen worden. Die Frage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung sei wertend unter dem Gesichtspunkt zu beantworten, ob im Rahmen des Verfahrens alle Punkte vollständig und abschließend erörtert worden seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass der Vorsitzende allen Prozessparteien nochmals Stellungnahmefristen eingeräumt habe. Sie sollten sich zur Frage des Abschlusses eines materiell-rechtlichen Vergleiches äußern. Es sei somit ein wesentlicher Punkt noch klärungsbedürftig gewesen. Dafür spreche auch, dass der Verkündungstermin bewusst deutlich über die Regelfrist von drei Wochen hinausgeschoben worden sei. Der Schluss der mündlichen Verhandlung sei somit auf den Ablauf der letzten Frist zum 15.10.2014 gesetzt worden. Nachdem der Vergleichsvorschlag des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden sei, hätten die Parteien sich nicht sofort dazu äußern können, sondern es hätten ihnen Fristen zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Dasselbe gelte für den erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, es bestünden zum Hilfsantrag b) Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers.

Schließlich stelle die Berufungsrücknahme auch einen Teil eines Vergleiches dar, den das Gericht selbst erstmals in der mündlichen Verhandlung initiiert und dann durch die Fristsetzungen über diesen Tag hinaus begleitet habe. Dieser Vergleichsschluss sollte also nicht außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgen, sondern sollte Teil des Verfahrens sein. Damit handle es sich auch um einen prozessualen Vergleich, der auch den Ermäßigungstatbestand der Nr. 1222 Nr. 3 KV-GKG erfülle.

Die Ermäßigung entspreche zudem der ratio legis der Nr. 1222 KV-GKG, nämlich einer Reduzierung des Aufwands für das Gericht, da dieses kein Urteil mehr habe abfassen müssen. Ohne eine Reduzierung ergebe sich ein Wertungswiderspruch zur Nr. 1223 KV-GKG, nach der sogar noch bei einem Urteil ohne schriftliche Begründung eine Ermäßigung eingeräumt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 19.01.2015 (Blatt 327/337 d. A.) Bezug genommen.

II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung vom 06.06.2014, zu deren Abänderung die Kostenbeamtin nach der Rücknahme der Berufung seitens des Klägers keinen Anlass gesehen hat, ist nicht zu beanstanden.

1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist mit der Einreichung der Berufungsschrift vom 02.04.2014 eine 4,0 Verfahrensgebühr nach der Nr. 1220 KV-GKG in Höhe von 17.744,00 € angefallen. Diese Gebühr hat sich entgegen der Auffassung des Klägers weder nach der Nr. 1222 Ziff. 1 a) noch nach der Nr. 1222 Ziff. 3 KV-GKG auf einen Satz von 2,0 ermäßigt.

a) Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1222 Ziff. 1 a) KV-GKG würde voraussetzen, dass die Berufung vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Dies war hier nicht der Fall.

aa) Eine Regelung zum Schluss der mündlichen Verhandlung findet sich in § 136 Abs. 4 ZPO. Danach schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel von den Parteien nicht mehr vorgebracht werden (vgl. § 296a ZPO). Eine dahingehende Entscheidung des Vorsitzenden ist aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 nicht ersichtlich.

bb) Die mündliche Verhandlung kann allerdings auch schlüssig durch die Bestimmung eines Verkündungstermins nach § 310 Abs. 1 ZPO geschlossen werden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 136 Rn. 4; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG /FamGKG, Nr. 1211 KV -GKG Rn. 19). Es muss sich nach der Rechtsprechung des Senats allerdings um den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gehandelt haben, auf die die Endentscheidung ergehen sollte. Die Gebührenermäßigung kann dagegen auch dann noch eintreten, wenn die Klagerücknahme oder hier die Berufungsrücknahme nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung erklärt wird, auf die nach Aktenlage eine weitere mündliche Verhandlung folgen musste (Senat, Beschlüsse vom 05.04.2000 - 11 W 1073/00 = MDR 2000, 787 = JurBüro 2000, 425 = AnwBl. 2001, 579 -, vom 27.11.1996 -11 W 2740/96 = NJW-RR 1997, 639 = MDR 1997, 402 und vom 06.08.2008 - 11 W 1849/08 sowie vom 10.05.2010 - 11 W 1336/10 - nicht veröffentlicht; Oestreich/Hellstab/Trenkle, a. a. O.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, KV GKG 1211 Rn. 5, 6 und KV GKG 2122 Rn. 5; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.1999 - 12 W 127/99 = NJW-RR 2000, 216, das den Schluss jeder mündlichen Verhandlung ohne die vom Senat angenommene Einschränkung genügen lässt).

cc) Im vorliegenden Fall hat der Senat aufgrund des Akteninhalts keinen Zweifel daran, dass das Berufungsgericht in dem auf den 05.11.2014 bestimmten Verkündungstermin ohne die zwischenzeitliche Klagerücknahme seine Endentscheidung verkündet hätte. Die Tatsache, dass dem Kläger eine Überlegungsfrist zur Rücknahme seiner Berufung und den Beklagten und deren Streithelfern Anschlussfristen für die Mitteilung eines Verzichts auf Kostenerstattung gesetzt wurden, vermag hieran nichts zu ändern (Senat MDR 2000, 787; Oestreich/Hellstab/Trenkle, a. a. O.). Die den Parteien eingeräumte Möglichkeit, innerhalb der vorgegebenen Fristen noch über eine Rechtsmittelrücknahme bei gleichzeitigem Verzicht der Gegner auf eine Kostenerstattung nachzudenken, hätte den zuständigen Senat des Oberlandesgerichts im Falle einer Ablehnung des Vorschlags durch die Parteien nicht ohne Weiteres gezwungen, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Vielmehr zeigt gerade die Anberaumung des Verkündungstermins an Stelle einer Vertagung der mündlichen Verhandlung, dass das Berufungsgericht von einer vollständigen Erörterung der Sache ausgegangen war. Dies gilt trotz der vom Sachsenat geäußerten Bedenken zum Hilfsantrag zu b) hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers, da dieser zum einen die Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb der laufenden Überlegungsfristen sich auch hierzu noch zu äußern und da zum anderen auch angedeutet worden war, die mit dem Antrag verbundene Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Im Übrigen hatte das Berufungsgericht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zu erkennen gegeben, dass die Berufung des Klägers wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

dd) Die Aufhebung des Verkündungstermins hat entgegen einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Auffassung (NJW-RR 2000, 362) nicht dazu geführt, dass die Berufung nunmehr wieder mit gebührenermäßigender Wirkung zurückgenommen werden konnte (Senat MDR 2000, 787), zumal im vorliegenden Fall die Terminsaufhebung im Gegensatz zu dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall erst nach der Berufungsrücknahme (bzw. dort nach Klagerücknahme) erfolgt ist.

2. Eine Gebührenermäßigung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach der Nr. 1222 Ziff. 3 KV-GKG durch den Abschluss eines Prozessvergleichs eingetreten. Für die Erfüllung dieses Ermäßigungstatbestandes reicht es nicht aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten zur Vermeidung eines Revisionsrisikos auf eine Berufungsrücknahme bei gleichzeitigem Verzicht der Gegenpartei auf eine Kostenerstattung verständigt haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1222 Ziff. 3 KV-GKG tritt die Ermäßigung nur ein, wenn das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird. Daraus folgt, dass ein Vergleich in der mündlichen Verhandlung protokolliert oder vom Gericht durch einen Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO bestätigt worden sein muss. Ein außergerichtlicher Vergleich reicht dagegen nicht aus (OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 216; Oestreich/Hellstab/Trenkle, a. a. O., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 30; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a. a. O., KV GKG 1211 Rn. 29-29 b und KV GKG 1222 Rn. 9). Auch ist die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht dadurch zu einem „gerichtlichen Vergleich" geworden, dass die Vorgehensweise vom Berufungsgericht vorgeschlagen worden war (Hartmannn, Kostengesetze, 44. Auflage, KV-GKG 1211 Rn. 16). Die vom Kläger angestellten Überlegungen könnten allenfalls als (hier nicht zu prüfende) Entscheidungsgrundlage dafür dienen, ob die Parteien sich im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG geeinigt haben. Die für den Anfall der Rechtsanwaltsgebühren geltenden Maßstäbe können jedoch für die Entscheidung der Frage, ob eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren eingetreten ist, nicht herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 10.05.2010 - 11 W 1336/10).

3. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Ermäßigungstatbestände zweifellos das Ziel verfolgt, Anreize zur vollständigen Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil zu schaffen und damit auch den richterlichen Arbeitsaufwand gering zu halten. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall, in dem der Arbeitsaufwand des Gerichts durch die Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten verringert wird, auch eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren eingreifen muss. Im Falle der Nr. 1222 Ziff. 3 KV-GKG hat der Gesetzgeber für die durch eine Berufungsrücknahme auszulösende Ermäßigung eine eindeutige zeitliche Grenze normiert, die nicht durch eine zu weite Auslegung umgangen werden kann, zumal es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.