Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Okt. 2014 - 1 Ws 498/14

bei uns veröffentlicht am21.10.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 1 Ws 498/14

Beschluss

vom 21.10.2014

29 Ws GStA 1262/13 Generalstaatsanwaltschaft München

StVK 113/10 Landgericht Memmingen

206 VRs 144493/08 Staatsanwaltschaft Augsburg

rechtskräftig

1. Strafsenat

Angewendete Vorschriften:

Leitsatz

In dem Maßregelvollstreckungsverfahren

...

gegen W.T., geboren am ...in.., wohnhaft: ...

Verteidiger: ....

wegen Nachstellung

hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Senatsentscheidung vom 14.08.2014

erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 21.10.2014 folgenden Beschluss

Bei der Senatsentscheidung vom 14.08.2014 hat es sein Bewenden.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat der Senat festgestellt, dass sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.08.2013 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2013 erledigt hat.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.08.2013 richtete sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2013, durch den die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und das Fristende zur erneuten Überprüfung auf den 19.06.2014 festgesetzt worden war. Der Senat hat diese sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 18.09.2013 als unbegründet verworfen. Auf die vom Verurteilten mit Verteidigerschriftsatz vom 23.09.2013 daraufhin erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 29.11.2013 ausgesprochen, dass es bei dem Beschluss vom 18.09.2013 sein Bewenden hat.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten hat das Bundesverfassungsgericht am 02.07.2014 die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 18.09.2013 aufgehoben, den Senatsbeschluss vom 29.11.2013 für gegenstandslos erklärt und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Bereits am 24.03.2014 war die verfahrensgegenständliche Maßregel durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen mit Wirkung ab 10.04.2014 zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer aus der Maßregelvollzugseinrichtung entlassen worden.

Der Senat hat seine Entscheidung vom 14.08.2014 damit begründet, dass die sofortige Beschwerde vom 28.08.2013 durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 24.03.2014 prozessual überholt ist, weswegen sich das Rechtsmittel gegen die frühere Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 08.08.2013 erledigt hat.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 15.09.2014, eingegangen beim Senat am 18.09.2014, hat der Verurteilte gegen die Senatsentscheidung vom 14.08.2014 Gegenvorstellung erhoben.

Im Kern rügt der Verurteilte mit seiner Gegenvorstellung, dass er infolge der Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2013 ab 08.08.2013 bis zum 10.04.2014 gem. § 63 StGB untergebracht war, obwohl dies nicht erforderlich gewesen sei.

Der Verurteilte ist der Ansicht, dass der Senat im Beschluss vom 14.08.2014 über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Maßregel vom 08.08.2013 bis 10.04.2014 hätte befinden müssen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat dem Senat die Akten mit Schreiben vom 07.10.2014 vorgelegt mit dem Antrag, die Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Gegenvorstellung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Wegen der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Senats kann die Gegenvorstellung nur dann Erfolg haben, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine Verkennung der tatsächlichen prozessualen Lage durch den Senat behauptet wird und vorliegt und die deswegen eröffnete erneute Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu einer abweichenden Beschwerdeentscheidung führen würde.

Die Änderung eines rechtskräftigen Beschlusses ist nur in diesen besonderen Ausnahmefällen zulässig (vgl. nur KK/Paul, StPO, 7. Aufl., Rn. 4 vor § 296 m. w. N. und Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., Rn. 24 f. vor § 296). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu äußern und Anträge zu stellen (im Beschwerdeverfahren vor allem: sein Rechtsmittel zu begründen) und das Gericht verpflichtet ist, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Der Verurteilte behauptet in seiner Gegenvorstellung nicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Senat verletzt wurde. Der Senat hat auch das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt.

Auch die prozessuale Lage hat der Senat nicht verkannt.

Nach der im Beschwerdeverfahren angefochtenen Fortdauerentscheidung vom 08.08.2013 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (14.08.2014) bereits eine weitere - rechtskräftige -Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Maßregel ergangen. Denn durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 24.03.2014 wurde die Maßregel als solche (inzident) aufrechterhalten, aber zur Bewährung ausgesetzt.

Aufgrund des Umstands, dass durch die seit 10.04.2014 rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 24.03.2014 die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wurde, war eine abweichende Sachentscheidung des Senats in diesem Verfahrensstadium schlechthin nicht möglich, da die Strafvollstreckungskammer hierdurch inzident die Fortdauer der Maßregel als solche angeordnet hat. Entgegen der Ansicht des Verurteilten lag daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 14.08.2014 ein Fall der prozessualen Überholung sehr wohl vor.

Das Bundesverfassungsgericht gelangte in seiner Entscheidung vom 02.07.2014 zu dem Ergebnis, dass die Begründungen der Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2013 und der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 18.09.2013 den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

Von der Frage, ob die Begründung einer Entscheidung geeignet ist, die Andauer der Fortdauer der Unterbringung zu tragen, ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Fortdauer der Unterbringung als solche zulässig ist bzw. war. Hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidung vom 30.01.2014 - 1 Ws 126/14).

Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06 ausgeführt hat, besteht bei einer zwischenzeitlich ergangenen neuen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Maßregel kein Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten mehr für eine erneute Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte (mithin des Beschwerdesenats) betreffend den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum.

In einem solchen Fall besteht vielmehr lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten fort, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen früheren (und infolge des Weiteren Geschehensablaufs nunmehr „historischen“) Entscheidungen im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erreichen.

Dies gilt nach Ansicht des Senats nicht nur dann, wenn durch die neue Entscheidung die weitere Vollstreckung der Maßregel angeordnet wurde, sondern auch dann, wenn - wie hier - durch die neue Entscheidung (inzident) die Fortdauer der Maßregel angeordnet und lediglich deren weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Verurteilte hat die von ihm gewünschte nachträgliche Überprüfung, ob die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2013 und die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 18.09.2013

verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt haben, bereits durch das Bundesverfassungsgericht durchführen lassen.

Dieses hat am 02.07.2014 entschieden, wobei die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 18.09.2013 aufgehoben wurden, ohne dass durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, dass die (weitere) Vollstreckung der Maßregel zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer am 08.08.2013 bzw. des Senats am 18.09.2014 rechtswidrig gewesen wäre.

Nach den beiden vorgenannten Entscheidungen hatte aber die Strafvollstreckungskammer am 24.03.2014 bereits wieder über die Fortdauer der Maßregel entschieden, mit dem Ergebnis, dass die Maßregel als solche aufrechterhalten und lediglich deren weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung, mithin seit 10.04.2014, ist daher rechtskräftig die Fortdauer der Maßregel (in ausgesetztem Zustand) angeordnet.

Für eine erneute Sachentscheidung des Senats betreffend den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum bestand daher am 14.08.2014 weder Anlass, noch Raum.

Die strafprozessualen Rechtsmittel dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung der den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher regelmäßig nicht anfechtbar. Wird eine an sich anfechtbare Entscheidung erst durch den weiteren Gang des Verfahrens (hier: des Maßregelvollstreckungsverfahrens) gegenstandslos, so ist sie prozessual überholt und das gegen sie eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt, was durch Beschluss auszusprechen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., vor § 296 Rn. 17 m. w. N.). Nichts anderes hat der Senat getan.

Das Beschwerdeverfahren, das beim Senat infolge der sofortigen Beschwerde des Verurteilten vom 28.08.2013 anhängig war und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2014 erneut anhängig wurde, stellt kein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

Der Verurteilte strebt mit seiner Gegenvorstellung an, dass der Senat wieder in das am 18.07.2014 bei ihm - erneut - anhängig gewordene Beschwerdeverfahren eintritt und darin feststellt, dass die Unterbringung des Verurteilten ab dem Erlass der angefochtenen Fortdauerentscheidung vom 08.08.2013 bis zu seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug am 10.04.2014 rechtswidrig war. Er strebt damit der Sache nach eine Feststellungsentscheidung an, wie sie im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG getroffen werden kann. Eine entsprechende Feststellungsentscheidung ist dem Beschwerdeverfahren nach der StPO jedoch fremd (vgl. Karlsruher Kommentar/Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 305 Rn. 31).

Auch das Erfordernis des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet vorliegend keine abweichende Beurteilung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Verurteilte zwar bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, auch wenn sie tatsächlich nicht mehr fortwirken, im Einzelfall auch nachträglich die Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären lassen; allerdings nur dann, wenn eine Fallgestaltung vorliegt, bei der sich nach dem typischen Verfahrensablauf die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt (hier: die Belastung durch die Fortdauerentscheidung vom 08.08.2013) auf eine Zeitspanne beschränkt, in der gegen die belastende Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung in der von der Strafprozessordnung vorgesehen Weise üblicherweise nicht bzw. kaum erlangt werden kann (BVerfGE 96, 27).

Bei der vorliegenden Verfahrensgestaltung handelt es sich zwar um einen Eingriff in die persönliche Freiheit und damit um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff; allerdings liegen die übrigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung durch den Senat nicht vor.

Denn die Möglichkeit des Verurteilten, Rechtsschutz gegen die von ihm für rechtswidrig erachtete Fortdauerentscheidung vom 08.08.2013 zu erlangen, war nach dem typischen Verfahrensablauf ersichtlich nicht auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Verurteilte eine gerichtliche Entscheidung in der von der Strafprozessordnung vorgesehen Weise (nämlich eine Beschwerdeentscheidung des Senats) schlechterdings nicht erlangen konnte. Das Gegenteil ist der Fall.

Es liegt vielmehr der völlig atypische Verfahrensablauf vor, dass aufgrund des Umstands, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst am 02.07.2014 - und damit nahezu ein Jahr nach der angegriffenen Fortdauerentscheidung - erging, ein Beschwerdeverfahren (wieder) beim Senat anhängig ist, obwohl zeitlich deutlich nach der beschwerdegegenständlichen Fortdauerentscheidung und auch Monate vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (nämlich am 24.03.2014) bereits eine neue Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Maßregel ergangen ist, die rechtskräftig geworden ist. Durch diese zeitlich nachfolgende, rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entfaltete aber die Fortdauerentscheidung vom 08.08.2013 zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 14.08.2014 keine Wirkung mehr (vgl. hierzu auch die Entscheidungen des OLG Bamberg vom 24.03.2014 - 1 Ws 420/2013 und vom 03.06.2014 - 1 Ws 101/14, letztere zitiert nach juris, beide betreffen allerdings etwas anders gelagerte Fallgestaltungen).

Die Fallgestaltung, die der Senatsentscheidung vom 14.08.2014 zugrunde lag, ist am ehesten vergleichbar mit den Fällen, in denen zeitlich einander nachfolgend mehrere Haftentscheidungen betreffend die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ergangen sind.

Hier ist - obwohl es sich bei der Untersuchungshaft ebenfalls um eine gravierenden Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt - in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. nur OLG Hamm NStZ-RR 2010, 358-359 m. w. N.), dass nur die zeitlich letzte Haftentscheidung anfechtbar ist. Eine Entscheidung darüber, ob eine zeitlich frühere Haftentscheidung zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig war, ergeht nicht. Dies folgt aus der Regelung in § 117 Abs. 2 StPO. Dem Wortlaut nach schließt diese Vorschrift zwar nur das Rechtsmittel der Beschwerde neben einem Antrag auf Haftprüfung aus. Der Regelung in § 117 Abs. 2 StPO ist jedoch der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass ein Untersuchungsgefangener jeweils nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung anfechten kann bei gleichzeitigem Ausschluss jeder weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen früher ergangene Entscheidungen.

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es einem vernünftigen Verfahrensablauf widerspräche, wenn ein Beschwerdeführer auf frühere, denselben Vorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist. Darüber hinaus würde hierdurch auch die Möglichkeit divergierender Entscheidungen der verschiedenen Instanzgerichte eröffnet (vgl. hierzu auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 117 Rn. 14).

Insbesondere der letztgenannte Aspekt kommt auch vorliegend zum Tragen.

Die Strafvollstreckungskammer hat am 24.03.2014 durch die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zugleich (inzident) deren Fortdauer angeordnet, da eine Aussetzung nur bei einer fortdauernden Maßregel in Betracht kommt. Nachdem diese Entscheidung weder vom Verurteilten, noch von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde, war damit zuletzt am 24.03.2014 (rechtskräftig seit 10.04.2014) die Fortdauer der Maßregel angeordnet worden.

Da der Senat bei seiner Entscheidung vom verkannt, noch das rechtliche Gehör des Sachentscheidung nicht eröffnet, weswegen es

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

14.08.2014 somit weder die prozessuale Lage Verurteilten verletzt hat, ist eine erneute bei der Entscheidung vom 14.08.2014 verbleibt.

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

Die Untersuchungshaft des Angekl. beruhte zunächst auf dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 28.08.2013 und beruht nunmehr auf dem an den Verfahrensstand und den Inhalt der Anklageschrift vom 03.12.2013 angepassten Haftbefehl des LG vom 13.02.2014. Mit Beschluss vom 26.03.2014 hat der zuständige Strafsenat des OLG im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO die Haftfortdauer des Angekl. angeordnet und neuen Prüfungstermin bestimmt. Am 08.04.2014 beantragte der Angekl. die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO, hilfsweise erhob er gegen den Senatsbeschluss vom 26.03.2014 Gegenvorstellung. Mit Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 16.04.2014 wurde der Haftbefehl gegen den Angekl. gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Angekl. am selben Tage aus der Haft entlassen. Der Angekl. beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der erlittenen Untersuchungshaft festzustellen. Seine Anträge blieben erfolglos.

Gründe

I.

Der primär gestellte Antrag des Angekl. auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 26.03.2014 hat sich durch die spätere Entlassung des Angekl. aus der Untersuchungshaft erledigt.

1. Die strafprozessualen Rechtsmittel dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung von den Bf. beeinträchtigenden Maßnahmen. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die beschwerende Anordnung zurückgenommen oder die angefochtene Entscheidung aus anderem Anlass oder durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, also prozessual überholt ist; das an sich statthafte Rechtsmittel ist dann unzulässig. Wird es erst nachträglich gegenstandslos, so ist es durch Beschluss (ohne Kostenentscheidung) für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. [2014] vor § 296 Rn. 17 m. w. N.).

2. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Rechtsbehelfe, die sich von Rechtsmitteln lediglich durch den fehlenden Devolutiveffekt unterscheiden, ansonsten jedoch genauso auf die Abänderung einer vorausgegangenen Entscheidung abzielen, und somit ebenfalls für die Gehörsrüge nach § 33 a StPO.

a) Unerheblich ist insoweit, dass der zugrunde liegende Haftbefehl lediglich außer Vollzug gesetzt ist, jedoch weiterhin Bestand hat. Wie sich aus § 121 II StPO unzweifelhaft ergibt, findet die Haftprüfung durch das OLG gem. §§ 121, 122 StPO nur dann statt, wenn der Haftbefehl tatsächlich vollzogen wird. Da die Gehörsrüge auf eine Neuentscheidung unter Nachholung des rechtlichen Gehörs abzielt und eine Neuentscheidung des Senats aus den vorgenannten Gründen nicht ergehen kann, ist auch in diesem Falle nachträglich Erledigung eingetreten.

b) Die Grundsätze, aufgrund derer in den Fällen erledigter Beschwerden gleichwohl auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hin wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs und wegen des Rehabilitationsinteresses des Betr. eine Entscheidung zu ergehen hat (hierzu Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 18 a m. w. N.), sind auf den vorliegenden Fall entgegen den Auffassung der Verteidigung nicht anwendbar. Zum ersten ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, die gesetzliche Regelung eindeutig; das OLG ist im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens zur Überprüfung nur berufen, solange die Untersuchungshaft vollzogen wird. Zum zweiten ist ein Rehabilitationsinteresse des Angekl. bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass im Fortgang des Strafverfahrens über Schuld oder Unschuld und im letzteren Falle auch über Entschädigungsmaßnahmen für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft entschieden werden wird. Zutreffend ist, dass von dem nicht aufgehobenen, sondern lediglich außer Vollzug gesetzten Haftbefehl weiterhin eine Beschwer für den Angekl. ausgeht. Insoweit stehen dem Angekl. aber die Rechtsmittel zur Verfügung, die gegen Haftentscheidungen im Allgemeinen gegeben sind. Einer Fortsetzung der von Amts wegen durchzuführenden Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO bedarf es hierfür nicht.

c) Der Feststellungsantrag vom 02.06.2014 kann schließlich auch nicht in eine Beschwerde gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 16.04.2014 mit dem Ziel der Aufhebung des Haftbefehls umgedeutet werden. Zum einen hätte diese gemäß § 306 I StPO beim LG eingelegt werden müssen. Zum anderen - und dies ist für die Sachbehandlung wesentlich, so dass auch eine Weiterleitung des Antrags an das LG zur Behandlung als Beschwerde nicht erforderlich ist - stellt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bislang erlittenen Untersuchungshaft ein aliud gegenüber der Aufhebung des weiterhin existenten Haftbefehls samt Außervollzugsetzungsentscheidung dar.

3. Nach alledem ist die Erledigung festzustellen und zugleich der Feststellungsantrag vom 02.06.2014 zurückzuweisen.

II.

Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung gegen den nicht weiter anfechtbaren Senatsbeschluss (§§ 304 IV, 310 II StPO) ist unzulässig, da nicht weiter anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich auch nicht nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden können. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 63, 77), liegen hier nicht vor, da spezifisch verfassungs- oder grundrechtswidrige Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren vor dem Senat weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind. Der Angekl. macht lediglich behauptete sachlich-rechtliche Fehler in der Begründung des Senatsbeschlusses geltend, welche im Übrigen nicht vorliegen. Insoweit wird der Angeklagte ergänzend auf die Ausführungen der GenStA in deren Verfügung vom 07.05.2014 verwiesen. Auch die Gegenvorstellung ist daher zurückzuweisen.

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)