Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Juni 2014 - 1 Ws 101/14
Gericht
Principles
Tatbestand
Die Untersuchungshaft des Angekl. beruhte zunächst auf dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 28.08.2013 und beruht nunmehr auf dem an den Verfahrensstand und den Inhalt der Anklageschrift vom 03.12.2013 angepassten Haftbefehl des LG vom 13.02.2014. Mit Beschluss vom 26.03.2014 hat der zuständige Strafsenat des OLG im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO die Haftfortdauer des Angekl. angeordnet und neuen Prüfungstermin bestimmt. Am 08.04.2014 beantragte der Angekl. die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO, hilfsweise erhob er gegen den Senatsbeschluss vom 26.03.2014 Gegenvorstellung. Mit Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 16.04.2014 wurde der Haftbefehl gegen den Angekl. gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Angekl. am selben Tage aus der Haft entlassen. Der Angekl. beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der erlittenen Untersuchungshaft festzustellen. Seine Anträge blieben erfolglos.
Gründe
I.
Der primär gestellte Antrag des Angekl. auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 26.03.2014 hat sich durch die spätere Entlassung des Angekl. aus der Untersuchungshaft erledigt.
1. Die strafprozessualen Rechtsmittel dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung von den Bf. beeinträchtigenden Maßnahmen. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die beschwerende Anordnung zurückgenommen oder die angefochtene Entscheidung aus anderem Anlass oder durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, also prozessual überholt ist; das an sich statthafte Rechtsmittel ist dann unzulässig. Wird es erst nachträglich gegenstandslos, so ist es durch Beschluss (ohne Kostenentscheidung) für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. [2014] vor § 296 Rn. 17 m. w. N.).
2. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Rechtsbehelfe, die sich von Rechtsmitteln lediglich durch den fehlenden Devolutiveffekt unterscheiden, ansonsten jedoch genauso auf die Abänderung einer vorausgegangenen Entscheidung abzielen, und somit ebenfalls für die Gehörsrüge nach § 33 a StPO.
a) Unerheblich ist insoweit, dass der zugrunde liegende Haftbefehl lediglich außer Vollzug gesetzt ist, jedoch weiterhin Bestand hat. Wie sich aus § 121 II StPO unzweifelhaft ergibt, findet die Haftprüfung durch das OLG gem. §§ 121, 122 StPO nur dann statt, wenn der Haftbefehl tatsächlich vollzogen wird. Da die Gehörsrüge auf eine Neuentscheidung unter Nachholung des rechtlichen Gehörs abzielt und eine Neuentscheidung des Senats aus den vorgenannten Gründen nicht ergehen kann, ist auch in diesem Falle nachträglich Erledigung eingetreten.
b) Die Grundsätze, aufgrund derer in den Fällen erledigter Beschwerden gleichwohl auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hin wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs und wegen des Rehabilitationsinteresses des Betr. eine Entscheidung zu ergehen hat (hierzu Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 18 a m. w. N.), sind auf den vorliegenden Fall entgegen den Auffassung der Verteidigung nicht anwendbar. Zum ersten ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, die gesetzliche Regelung eindeutig; das OLG ist im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens zur Überprüfung nur berufen, solange die Untersuchungshaft vollzogen wird. Zum zweiten ist ein Rehabilitationsinteresse des Angekl. bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass im Fortgang des Strafverfahrens über Schuld oder Unschuld und im letzteren Falle auch über Entschädigungsmaßnahmen für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft entschieden werden wird. Zutreffend ist, dass von dem nicht aufgehobenen, sondern lediglich außer Vollzug gesetzten Haftbefehl weiterhin eine Beschwer für den Angekl. ausgeht. Insoweit stehen dem Angekl. aber die Rechtsmittel zur Verfügung, die gegen Haftentscheidungen im Allgemeinen gegeben sind. Einer Fortsetzung der von Amts wegen durchzuführenden Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO bedarf es hierfür nicht.
c) Der Feststellungsantrag vom 02.06.2014 kann schließlich auch nicht in eine Beschwerde gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 16.04.2014 mit dem Ziel der Aufhebung des Haftbefehls umgedeutet werden. Zum einen hätte diese gemäß § 306 I StPO beim LG eingelegt werden müssen. Zum anderen - und dies ist für die Sachbehandlung wesentlich, so dass auch eine Weiterleitung des Antrags an das LG zur Behandlung als Beschwerde nicht erforderlich ist - stellt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bislang erlittenen Untersuchungshaft ein aliud gegenüber der Aufhebung des weiterhin existenten Haftbefehls samt Außervollzugsetzungsentscheidung dar.
3. Nach alledem ist die Erledigung festzustellen und zugleich der Feststellungsantrag vom 02.06.2014 zurückzuweisen.
II.
Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung gegen den nicht weiter anfechtbaren Senatsbeschluss (§§ 304 IV, 310 II StPO) ist unzulässig, da nicht weiter anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich auch nicht nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden können. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 63, 77), liegen hier nicht vor, da spezifisch verfassungs- oder grundrechtswidrige Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren vor dem Senat weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind. Der Angekl. macht lediglich behauptete sachlich-rechtliche Fehler in der Begründung des Senatsbeschlusses geltend, welche im Übrigen nicht vorliegen. Insoweit wird der Angeklagte ergänzend auf die Ausführungen der GenStA in deren Verfügung vom 07.05.2014 verwiesen. Auch die Gegenvorstellung ist daher zurückzuweisen.
Annotations
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
