Oberlandesgericht München Berichtigungsbeschluss, 13. Nov. 2018 - 18 U 1282/16 Pre

bei uns veröffentlicht am13.11.2018

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 13.11.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

1. Im einleitenden Satz zu Ziffer I heißt es an Steller „des Klägers"„der Klägerin" 2. Der zweite Absatz von Ziffer IV lautet wie folgt:

"Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden

1. hinsichtlich Ziffer I 1 in Höhe von 10.000,00 €, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

2. hinsichtlich Ziffer I 3 und im Kostenpunkt in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.“

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.