Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Feb. 2017 - 14 W 61/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0215.14W61.17.0A
bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde vom 07.02.2017 wird der Beschluss des Landgerichtes Trier vom 16.01.2017, zugestellt am 18.01.2017, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung der Höhe nach aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung über die Entschädigung des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes an das Landgericht Trier zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die dem Beschwerdeführer zu gewährende Entschädigung als Zeuge auf 7 EUR festgesetzt und ihm zugleich die begehrte Vergütung als Sachverständiger iHv. 1.594,60 € verweigert.

2

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der das Ziel der Entschädigung als Sachverständiger, weiterverfolgt wird. Sie reklamiert, dass die Fragen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die sich das Landgericht zu Eigen gemacht habe, solche an einen Sachverständigen und nicht solche an einen Zeugen seien. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II.

3

Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Das Rechtsmittel hat nur einen teilweisen Erfolg hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vergütung.

4

Ob eine fachkundige Auskunftsperson als Zeuge oder als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge zu entschädigen ist, richtet sich zunächst nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag, sodann nach dem Inhalt der Bekundung (Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. § 414, Rn 1-3; Senat v. 12.11.2004, 14 W 735/04). Nicht maßgeblich ist, wie die Person vom Gericht oder den Parteien bezeichnet oder herangezogen wird.

5

Ein sachverständiger Zeuge im Sinne des § 414 ZPO bekundet Tatsachen, die er auf Grund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat. Das ist beim Beschwerdeführer gegeben, der sich insoweit vom einfachen Zeugen unterscheidet. Der Sachverständige hat darüber hinaus aus wahrgenommenen Tatsachen auf Grund seiner Fachkenntnisse Schlussfolgerungen zu ziehen. Er vermittelt Fachwissen und könnte - anders als ein sachverständiger Zeuge - durch einen gleichermaßen sachverständigen Dritten ersetzt werden (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. § 8 JVEG Rn. 2 mwN.). Genau dies war von dem Beschwerdeführer aber nicht verlangt.

6

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer ausweislich der Fragen Bl. 126/127 GA auf die der Beschluss des Landgerichtes vom 02.08.2016 Bezug nimmt, lediglich zu seinen tatsächlichen Wahrnehmungen im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensbegutachtung befragt, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde gemacht hat. In dieser Rolle ist er nicht wie ein Sachverständiger ersetzbar. Dagegen war dem Beschwerdeführer weder aufgegeben, diese Tatsachen (weiter) zu bewerten noch seine privatgutachterlichen Feststellungen gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu verteidigen. Die Sachkunde des sachverständigen Zeugen allein hat dessen Entschädigung als Sachverständiger gerade noch nicht zur Folge (Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. § 414). Vielmehr wird ein (nur) zu seinen Feststellungen vernommener Privatgutachter wie ein sachverständiger Zeuge entschädigt (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, JVEG, § 19 Rn. 3). Der Beschwerdeführer ist daher wie ein sachverständiger Zeuge und mithin nach § 19 JVEG zu entschädigen. Der sachverständige Zeuge kann auch nicht Kraft eigener Entscheidung in die Stellung eines Sachverständigen einrücken, in dem er über die Befragung hinaus auch Bewertungen vornimmt.

7

Ist die Entscheidung des Landgerichtes damit zum Grund der Vergütung nicht zu beanstanden, kann sie zur Höhe nicht überzeugen. Sie verletzt darüber hinaus das verfassungsrechtlich verbürgte Anhörungsrecht des Beschwerdeführers. Mit der Berücksichtigung allein eines Aufwandes von 2 Stunden wird das Landgericht dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie dem Umfang der zu beantwortenden Fragen nicht gerecht. Allein der Zeitablauf seit den Wahrnehmungen lässt es aus den vom Beschwerdeführer mitgeteilten Gründen plausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer sich zunächst in den Sachverhalt einarbeiten und auch alte Aufzeichnungen heranziehen musste. Den geltend gemachten 8,5 Stunden mangelt es von daher nicht ohne Weiteres an einer hinreichenden Plausibilität. Die „Schätzung“ des Landgerichtes ist nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die zugebilligte Zeit von 2 Stunden wird behauptet, nicht aber mit Substanz begründet. Die Ausführungen sind nicht geeignet, dem Vergütungsantrag entgegenzutreten. Da es nahelag, dass ein Freiberufler auch einen weitergehenden Verdienstausfall erlitten hat, hätte das Landgericht ihn hierzu im Hinblick auf die beabsichtigte Entschädigung als Zeugen und nicht - wie beantragt - als Sachverständigen gezielt einen Hinweis erteilen und anhören müssen. Dies nachzuholen gibt die Zurückverweisung nun die Möglichkeit.

8

Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 19 Grundsatz der Entschädigung


(1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) so

Zivilprozessordnung - ZPO | § 414 Sachverständige Zeugen


Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.