Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Juni 2016 - 13 WF 565/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0610.13WF565.16.0A
bei uns veröffentlicht am10.06.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung versagt hat.

2

Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller den Wegfall seiner titulierten Kindesunterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit des Antragsgegners. Im Frühjahr 2016 hat der Antragsgegner zudem das Abitur abgelegt.

3

A. 26.11.2015 bis zum Ablegen des Abiturs:

4

Der Antragsgegner ist vor dem hier in Rede stehenden Abänderungszeitpunkt volljährig geworden.

5

Der Antragsteller bezieht wie seinerzeit im Jahre 2008 bei Errichtung des Unterhaltstitels eine Rente wegen voller Erwerbsminderung - derzeit rund 750 €. Irrelevant ist, ob er bei seinem Vater mietfrei wohnt. Denn insoweit würde es sich um eine unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende freiwillige Leistung Dritter handeln (KoL Nr. 8).

6

Zutreffend ist damit zwar zunächst, dass sich in den Einkommensverhältnissen des Antragstellers wohl keine nach § 239 FamFG relevante Änderung ergeben hat. Mit Erreichen der Volljährigkeit haftet jedoch auch die Mutter des Antragsgegners für dessen Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Allein auf diesen Umstand kann ein Abänderungsantrag zulässigerweise gestützt werden. Denn nunmehr obliegt es dem volljährig gewordenen Kind, den Fortbestand der Haftung des Titelschuldners aufzuzeigen (OLG Koblenz FamRZ 2007, 653, OLG Köln FamRZ 2012, 438, OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1049 und OLG Hamm FamRZ 2003, 1025). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kommt es auch nicht darauf an, ob dieser noch bei seiner Mutter wohnt und von dieser betreut bzw. versorgt wird. Allenfalls hat seine Mutter in diesem Fall wiederum ein Kostgeldanspruch gegen den volljährigen Antragsgegner.

7

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen seiner Mutter gibt der Antragsgegner mit rund 2.140 € an (Bl. 125 d.A.). Hiervon in Abzug zu bringen sind 158 € Fahrtkosten für 15,83 km, nicht jedoch darüber noch ein pauschaler Berufsaufwand. Denn der Berufsaufwand kann entweder pauschal mit 5% (hier 107 €) oder konkret (hier in Form der Fahrtkosten) berücksichtigt werden. Steuererstattung und -vorauszahlungen heben sich in etwa auf, wobei letztere ohnehin wohl durch das Einkommen des neuen - mittlerweile getrennt lebenden - Ehemanns der Kindesmutter veranlasst sein dürften. Sie können hier daher insgesamt außen vor gelassen werden. Gleiches gilt für die nach den Angaben des Antragsgegners nur marginalen Kapitaleinkünfte. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürfte die Kindesmutter sodann nicht nur nicht in nennenswerten Maße, sondern nach den vorliegenden Unterlagen mangels Vermietungs-/Verpachtungsobjekt überhaupt keine haben.

8

Dem sich danach zunächst ergebenden Einkommen von 1.982 € (2.140 € - 158 €) ist jedoch ein Wohnwert hinzuzurechnen. Dieser ermittelt sich nicht gemäß der antragsgegnerseits vorgenommenen Vollamortisationsberechnung, sondern als Produkt aus Wohnfläche und Quadratmetermietpreis. Das Objekt soll (ohne Belastungen) 200.000 € wert sein und über eine Wohnfläche von 133qm verteilt auf sechs Zimmer verfügen (Bl. 86 Rs. d.A.). Mangels näherer Angaben kann somit der durchschnittliche Mietwert angesetzt werden. Für Wohnungen in dieser Größe beträgt dieser in …[Z] 5 €/qm (vgl.: https://www.immowelt.de/immobilienpreise/detail. ...). Nachdem es hier aber um ein Einfamilienhaus geht, ist der Betrag maßvoll auf 6 €/qm zu erhöhen. Folglich ergibt sich ein Wohnwert von rund 800 €. Unerheblich ist entgegen der Meinung des Antragsgegners, dass es seiner Mutter nicht zuzumuten sei, aus dem Haus auszuziehen und diese dort mit drei weiteren minderjährigen Kindern, dem Bruder und den beiden Halbgeschwistern des Antragsgegners, wohnt. Denn der Wohnwert ist der Mutter des Antragsgegners als Ersatz für ersparte Aufwendungen für die Miete eines entsprechenden Objekts zuzurechnen. Beim Kindesunterhalt ist dabei der objektive Wohnwert maßgeblich (vgl. Senat FamRZ 2014, 1926). Den Wohnkostenanteil der drei minderjährigen Kinder kann sie wiederum in Form von Barunterhalt vom Antragsteller bzw. ihrem getrennt lebenden Ehemann und Vater der beiden jüngeren Kinder erhalten.

9

Abzuziehen von dem sich folglich auf insgesamt 2.782 € (1.982 € + 800 €) belaufenden Einkommen ist die monatlich zu zahlenden Darlehensrate von 500 € für die Finanzierung der Grundstücksauseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Mutter der Antragsgegners im Jahre 2008. Keine Berücksichtigung finden können hingegen die geltend gemachten Zahlungen an die ...[A] (50,33 € + 275,01 €) auf einen Hausdarlehensvertrag vom 23.06.2015. Denn zu diesem Zeitpunkt stand die Mithaftung der Mutter des Antragsgegners für dessen Barunterhalt fest und eine dringende Notwendigkeit der Darlehensaufnahme ist nicht dargetan. Ebenfalls nicht in Abzug zu bringen ist die zusätzliche betriebliche Altersvorsorge der Mutter des Antragsgegners (90 €) und der Eigenanteil der VWL. Denn diese bildet bereits durch die Abzahlung des zur Grundstücksübernahme aufgenommenen Darlehens (500 €/mtl.) entsprechendes Altersvorsorgevermögen.

10

Schließlich ist es auch nicht rechtlich zutreffend, bei der Mutter des Antragsgegners Kindesbarunterhaltsbeträge für die bei ihr lebenden drei minderjährigen Kinder anzusetzen. Denn sie betreut diese Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und Barunterhalt leisten jeweils die nicht mehr mit der Kindesmutter zusammenlebenden jeweiligen Väter (vgl. BGH FamRZ 1988, 1039). Jedenfalls ist nicht ausreichend dargetan, dass diese nicht leistungsfähig sind. Nach allem verbleibt der Mutter des Antragsgegners somit ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 2.278 €/mtl. (2.782 € - 500 € - 4 € [Arbeitgeberanteil VWL]).

11

Das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile beläuft sich demnach auf 3.028 €, so dass sich ein rechnerischer Unterhaltsbedarf des Antragsgegners nach der 5. Einkommensgruppe ergibt, also von 605 € (in 2015) bzw. 620 € (in 2016). Hiervon ist zunächst das volle Kindergeld abzuziehen (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB). Der Unterhaltsbedarf des Antragsgegners reduziert sich damit auf 421 € (in 2015) bzw. 430 € (in 2016).

12

Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Antragsgegners haften beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis dabei in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 454). Als Sockelbetrag ist dabei grundsätzlich auf den angemessenen und nicht auf den notwendigen Selbstbehalt abzustellen. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt, dass der sogenannte angemessene Selbstbehalt grundsätzlich nicht angegriffen werden muss, um Unterhalt zahlen zu können. Etwas anderes gilt nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn Eltern nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsunfähig sind (Mangelfall). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB tritt diese Verpflichtung jedoch nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, wovon der andere Elternteil nicht ausgenommen ist. Das bedeutet beim Kindesunterhalt privilegierter Volljähriger im Fall der Leistungsfähigkeit eines Elternteils, dass bei dem anderen Elternteil die Opfergrenze für den Unterhalt unverändert beim angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB verbleibt und eine weitergehende Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. BGH FamRZ 2011, 454 und FamRZ 2008, 137 Tz. 39).

13

Etwas anderes folgt auch nicht aus der grundsätzlich bestehenden gesteigerten Unterhaltspflicht beider Eltern. Denn diese greift nur im Mangelfall ein, der wiederum nur vorliegt, wenn auch der angemessene Selbstbehalt des anderen Elternteils nicht gewahrt ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 454 und FamRZ 2009, 962 Tz. 32).

14

Unter Ansatz des angemessenen Selbstbehalts als Sockelbetrag im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt sich für den Antragsteller ab der Volljährigkeit des Antragsgegners kein Haftungsanteil mehr. Denn um über ein seinen angemessenen Selbstbehalt von 1.300 € übersteigendes Einkommen zu verfügen, müsste der Antragsteller mehr als 550 €/mtl. bereinigt netto hinzuverdienen. Dies ist ihm aufgrund seiner tatsächlich bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch angesichts der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen
(vgl.: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/oeko_pdf/erwerbsminderung_hinzuverdienst_oeko.pdf?_blob=publicationFile&v=3)
nicht möglich.

15

Auf der anderen Seite führt die somit ab der Volljährigkeit des Antragsgegners eintretende alleinige Barunterhaltspflicht der Kindesmutter nicht zu einem Mangelfall. Zwar bestimmt sich der Unterhaltsbedarf dann lediglich nach dem Einkommen der Kindesmutter. Mit 2.278 €/mtl. ist diese aber ohne weiteres in der Lage, den Mindestkindesunterhalt von - nach Abzug des vollen Kindergelds - 320 € (in 2015) bzw. 326 € (in 2016) ohne Gefährdung ihres angemessenen Selbstbehalts (1.300 €) zu leisten.

16

An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man bei der Kindesmutter noch die Finanzierungszahlungen an die ...[A] (50,33 € + 275,01 €) sowie die zusätzliche betriebliche Altersvorsorge (90 €) und den Eigenanteil VWL berücksichtigen würde. In diesem Fall verbliebe der Kindesmutter immer noch ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von reichlich 1.825 €.

17

Eine Verweisung auf das noch vorhandene Geldvermögen des Antragstellers von rund 30.000 € kommt nicht in Betracht. Zwar kann ein barunterhaltspflichtiger Elternteil zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB auch seinen Vermögensstamm einzusetzen haben. Maßgebliches Kriterium hierfür ist jedoch die Billigkeit (vgl. Senat FamRZ 2015, 1973). Aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden vollen Erwerbsminderung und der damit eher bescheidenen Rente des Antragstellers einerseits und des weitaus höheren Vermögens der Kindesmutter in Form ihres Eigenheims mit einem Wert nach Abzug der Belastungen von rund 134.000 € (Bl. 127 d.A.) andererseits, ist dem Antragsteller hier mangels Vorliegens eines Mangelfalls der Einsatz seines Geldvermögens nicht anzusinnen. Wie bereits ausgeführt, geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass trotz der in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ebenfalls erwähnten Vermögensverhältnisse sich die anteilige Haftung beider Elternteile in den Durchschnittsfällen aus der Quote des verteilungsfähigen Einkommens berechnet (vgl. BGH FamRZ 2011, 454). Schließlich folgt auch weder aus dem Unterhaltsvergleich vom 17.06.2008 (Bl. 9 d.A.) noch dem anschließenden Notarvertrag vom 04.09.2008 (Bl.77Rs. d.A.), dass eine Unterhaltszahlungspflicht des Antragstellers aus seinem Vermögensstamm über die Volljährigkeit des Antragsgegners hinaus erfolgen soll. Derartiges hat der Antragsteller auch nicht damit zum Ausdruck gebracht, dass er über die in dem Vergleich genannten, bis Mitte 2012 laufenden vier Jahre hinaus bis Mitte 2015 Kindesunterhalt aus seinem Vermögensstamm gezahlt hat. Denn bis dahin traf ihn während der Minderjährigkeit des Antragsgegners die alleinige Barunterhalts- und damit zugleich eine gesteigerte Unterhaltspflicht, §§ 1603 Abs. 1, 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.

18

B. ab Erreichen des Abiturs:

19

Der Antragsgegner befindet sich nicht mehr in einer allgemeinen Schulausbildung und ist daher kein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert Volljähriger mehr. Der dem Antragsteller zu belassende Selbstbehalt beläuft sich auf 1.300 € und der noch minderjährige Sohn ...[B] des Antragstellers ist jetzt gegenüber dem Antragsgegner vorrangig, § 1609 BGB.

20

Um überhaupt nur einen Cent Unterhalt an den Antragsgegner zahlen zu können, würde der Antragsteller jetzt über ein durch eine Nebentätigkeit aufgestocktes bereinigtes Nettoeinkommen von mehr als 1.435 € verfügen müssen. Kann der Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen schon nicht mehr als 1.300 €/mtl. bereinigt netto erzielen, ergibt sich jetzt also erst recht kein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners mehr.

21

Hieran ändert sich auch nichts im Falle eines höheren Bedarfs des Antragsgegners aufgrund seines wohl bald beginnenden Freiwilligendienstes in Ecuador. Unabhängig von der Frage, ob er dann überhaupt noch dem Grunde nach Unterhalt beanspruchen kann (vgl. hierzu der Beschluss des Familiengerichts vom 14.04.2016), bestünde jedenfalls auch im Falle eines dann infolge eines höheren Bedarfs eintretenden Mangelfall keine gesteigerte Unterhaltspflicht des Antragstellers mehr. Denn der Antragsgegner fällt damit nicht unter die Privilegierung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Juni 2016 - 13 WF 565/16 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden


(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig,

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.