Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Juni 2014 - 13 WF 564/14
Gericht
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs in Anspruch. Der Antragsgegner ist der am ...2008 geborene Sohn des Antragstellers; er lebt seit Oktober 2013 mit seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, in Peru. Nachdem der Antragsteller seinen Unterhaltsabänderungsantrag nebst Verfahrenskostenhilfegesuch zunächst bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Trier eingereicht hatte, hat dieses die Sache im Verfahrenskostenhilfeverfahren antragsgemäß formlos an das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz abgegeben. Dieses hatte anschließend das abgebende Gericht um Überprüfung gebeten, im Zuge derer sich das Amtsgericht - Familiengericht - Trier auf eine bindende Wirkung seines Beschlusses berief. Da das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz seine internationale Zuständigkeit jedoch weiterhin verneinte, hat es dem Antragsteller sodann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz nicht abgeholfen.
II.
- 2
Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtmittel des Antragstellers ist nicht begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz hat zu Recht die Erfolgsaussicht der Rechtverfolgung des Antragstellers mangels gegebener gerichtlicher Zuständigkeit verneint.
- 3
Die gerichtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen richtet sich hier aufgrund des bestehenden Auslandsbezugs zunächst nach §§ 105, 232 FamFG. Neben diesen Vorschriften sind jedoch bei Auslandsberührung die entsprechenden Staatsverträge und das EU-Recht zur internationalen Zuständigkeit zu beachten.
- 4
Die internationale Zuständigkeit regelnde bilaterale oder multilaterale Abkommen mit Peru sind nicht ersichtlich. Insbesondere normieren weder das UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland noch das an dessen Stelle tretende Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sollten sie im Verhältnis zu Peru anwendbar sein, internationale Entscheidungszuständigkeiten (vgl. auch Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. 2014 Anh II H Art. 1 EU-UntVO Rn. 13).
- 5
Vorrangig anwendbar auf Unterhaltsansprüche ist seit dem 18.6.2011 jedoch die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 [EG-UntVO]. Diese erfasst gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, und damit auch das vorliegende Unterhaltsverhältnis. Regelungen über die örtliche (internationale) Zuständigkeit enthalten dabei Art. 3 ff. EG-UntVO. Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten anders als nach dem früheren Art. 4 EuGVO auch universal, greifen also ebenfalls ein, wenn der Antragsgegner seinen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat hat. Die EG-UntVO regelt damit die Zuständigkeit abschließend und sieht dementsprechend in Art. 6 und Art. 7 Vorschriften über eine Auffang- und Notzuständigkeit vor (vgl. Musielak/Borth/Grandel FamFG 4. Aufl.2013 Vorbem. zu §§ 98 ff. Rn. 18).
- 6
Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 EG-UntVO hat das Familiengericht zutreffend verneint. Denn vorliegend haben weder der Antragsgegner oder die unterhaltsberechtigte Person - hier ebenfalls der Antragsgegner - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz ersichtlich ein anderes in Art. 3 lit. c) oder d) EG-UntVO genanntes Verfahren anhängig. Als Folge dessen vermag der vom Amtsgericht - Familiengericht - Trier angeführte § 28 Abs. 1 AUG auch keine Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz zu begründen. Denn die Zuständigkeitskonzentration nach § 28 Abs. 1 AUG gilt dem klaren Wortlaut nach nur für die Fälle, in denen Art. 3 lit. a, b EU-UntVO eingreifen (vgl. Heiderhoff in: Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. 2013 § 28 Rn. 1).
- 7
Mangels Gerichtstandsvereinbarung bzw. rügeloser Einlassung ist das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz vorliegend auch nicht gemäß Art. 4 f. EG-UntVO örtlich bzw. international zuständig.
- 8
Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte sich allerdings aus Art. 6 EG-UntVO ergeben. Nach dieser Auffangzuständigkeit sind die Gerichte des Mitgliedsstaates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Verfahrensbeteiligten zuständig, wenn sich weder aus Art. 3 bis Art. 5 EG-UntVO eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedsstaates ergibt noch ein Gericht eines Staates zuständig ist, der dem Übereinkommen von Lugano angehört. Ob der Antragsteller und sein Sohn indes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist bislang nicht ausreichend bekannt. Selbst wenn aber danach eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestünde, wäre das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz nicht örtlich zuständig. Denn wir bereits ausgeführt, umfasst die Zuständigkeitskonzentration nach § 28 Abs. 1 AUG nicht den Fall des Art. 6 EU-UntVO. Sind die deutschen Gerichte nach den Art. 6 EU-UntVO international zuständig, ist vielmehr ausschließlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee in Berlin örtlich zuständig, § 27 AUG. Gleiches gilt für die Notzuständigkeit nach Art. 7 EU-UntVO.
- 9
Mangels ausreichendem Vorbringen des Antragstellers zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Art. 6 f. EU-UntVO kommt derzeit aber auch eine weitere Abgabe bzw. Weiterverweisung des Verfahrens nicht in Betracht. Dem nunmehr gestellten Verweisungsantrag an das Amtsgericht - Familiengericht - Bitburg - dürfte zudem aus den vorgenannten Gründen ohnehin nicht stattzugeben sein.
- 10
Sollte auch der Anwendungsbereich der Art. 6 f. EU-UntVO nicht eröffnet sein, wäre hingegen eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht nicht gegeben. Denn Art. 3 ff. EU-UntVO verdrängen das nationale Zuständigkeitsrecht, und damit auch die §§ 105, 232 FamFG, in toto (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 55 sowie Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. 2014 Anh II H Art. 3 EU-UntVO Rn. 14 und Musielak/Borth/Grandel FamFG 4. Aufl.2013 Vorbem. zu §§ 98 ff. Rn. 18).
- 11
Die Zuständigkeit des Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz wird hier schließlich ebenfalls nicht nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch den Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier begründet. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine bindende Verweisung nach Rechtshängigkeit, sondern lediglich um eine nicht bindende, formlose Abgabe im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens. Auf einen solchen Beschluss ist § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO indes nicht anwendbar.
III.
- 12
Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
- 13
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1912 KV FamGKG entbehrlich.
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Annotations
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
(1) Ausschließlich zuständig ist
- 1.
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; - 2.
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist auch zuständig
- 1.
für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist; - 2.
für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist; - 3.
das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat.
(1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Sind die deutschen Gerichte nach Artikel 6 oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zuständig, so entscheidet das Amtsgericht, das für den Sitz desjenigen Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk die Beteiligten ihren letzten inländischen gemeinsamen Wohnsitz hatten oder an den der ausreichende Bezug zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 angeknüpft werden kann. § 28 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nach Satz 1 oder Satz 2, so ist das Amtsgericht Pankow in Berlin örtlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
(1) Ausschließlich zuständig ist
- 1.
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; - 2.
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist auch zuständig
- 1.
für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist; - 2.
für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist; - 3.
das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung